Spodlesdrer: Gef dese Schein un en net lödere'erte irönd veiderl BESTELLSCHEIN F,clt Oennenöchnelett besleLlen heimal lir d'loer 1969 .de letzeburße| Sportleschet,. Dis zunl [rtn vurt desen loer get dess Zeitscltftlt Enlis zo'gestallt. De Be!ta{ vim t00 Ftatg {et ete'scl1t dann i\,ertrisetr, tvann d'Rechnong zoeegallt ass. OenlrcrschröJt Anzescltöt:leetr ut d' Redaktio tt' Cilö St. Huhe -alt-bois, BfideI Vom ,,permis" für die Binnengewässer Durch das Gesetz vom 6. Mai 1956 wurde die Ausgabe der "permis" {ür das Inlardgcwösser neu geregelt. Während vorher diese Schejne nut von dln DistrikskomnissariaLen ausgesiellt werden konntcn, können gernäß den neuen Bcstimnlungcn auch dic Bürgermeister, dic hierzu ermächtigi werden, dies nun auch tun. Dicse Neuerung hal den Anschein, als wären große Erleichterungen gcschaffen rvorden. In Wirklichkeit haben aber bisher nur einige rvenige Bürgermcister von dieser trilöglichkeil Gcbrauch gemacht, so dalJ die Fischer inrmer noch in den meisten Fällen den frühcren \,'entaltungsweg einschlagen nrüssen. Der leue .permis" kann während acht Jahren von der Einregistrierungs- und DomäüenverwÄltung durch das Aulklebcn einer Markc von 150 oder 300 Franken jcr\cils für die Dauer von €inem Jahr verlängert w€rden. In diesem Fallc war man nicht bereit, auch dieses Recht an die Bürgcrmeist€r abzutrcten. In einer Stellungnahne des Herrn Tresorministcrs, die kürzlich auf die Anfrage eines Abgeordnetcn im analy tischell Kammcrbericht erschien, wurde gemeint, daß bci dcr Abrechnung der Konten miL den vcrschiedenen Ccmcindcsekretariaten Schlvierigkej ten entstehen körrntcn. Gleichzeitig wurdc Besagt, daß dic zuständige Verwaltung bercit sci, zu untersuchcn, ob doch nicht weilerc Erleichierungcn bei der Vcrlängerung der .permis" g?schaffen werden könrren. Wir meinen, daß dies mit etwas guLem Willen möglich sei. Jerlcn{alls kennon rvir viele Beispicle aus andern Ländern, lr'o es bei der Erlaubnisscheinbeschaffune, viel einfocher zugeht. Auch bei uns sollte man den Anglern in dieser Hinsicht meh; qnigegenkonrmen. Bei dieser Gelegenheit möchten wir erwähnen, daß der .permis, von 150 Franken für alle Inlandsforeltrenbäche und Weißfischgewässer, den Obersauerstausee, die schilfuncl floßbare Sauer zlvischen Wallendorf untl Ettelbrück 8ilt. In den drei crstgenannten Gervässcrn kann sowohl mit der Hand- dls auch mit der Spinnangel ge{ischt werden. Auch die Benuizung eines Nachens ist erlaubt. In der Mittelsauer jedoch Bilt dieser soeendnnle kleine Erlaubnisschein nicht für die Spinn- und Nachenfischerei. Der Schein von 300 Fränken gilt nur für die Sauer zwischen Wallendorf und Etlelbrück und berechtigt zu allen Fjschereiarten. Auf dicser Sau€rstrccke benötigt der Träger dieses Scheines keinen Schein mchr von 150 Franken. Die "pcrnris, sind streng persönlich und müssen iederzeit d€n Konirollorganen vorgezeigt werden können. Der Erlös der Sp€zial-Erlaubnisscheine dient dazu, die Wiederbevölkemng der inländischen schi{f- und {loßbaren Wasserläu{e zu finanzieren. Der Inlandschein wird nicht an Minderiähri8e unter l0 Jahren soivie an diejenigen, die in den letzten 5 Jahren rvegen Fisch- oder Jagdver8ehcn und auch a,us einjgeo aDdern Gründen bestraft wurden, ausgestellt. Bei der Erstausstellung kann dic Behörde eiren Auszug aus dem Stlafre8ister verlangen. Es wurde bereits bedauert, daß man es unterlassen hat, die wichtigsten Bestimnlungen auf den .pernris' anzugeben. Der Luxemburger Sportfischerverband wird nun einen handlichen Fischereikalerder herausgeben, in dem der Angler dic gcsrtzlichen Bestimmun8en, die ihn intercssieren, nachschlagen kann. totbe 132
P6cheurs sportifs I Augmentez vos prises I rn hftTn'S C,CtNlFil h,^NlC,E AUX GRANDES MARQUES ! LERE ilWtü,ell i$i ffi.w'' ABU SVANGSTA AB URFABßIKEN *ffi BV En venle dqns lous les bons rnogosins d'o icles de p6che Pour le gros: TEL, Ol6/25266 ol6/20403 S.P,R.L, TIENSE TIENSE STEENWEG, 21 KESSE r-rO (IEUVEN) BETGIQUE 133