Broschuere_AOSF_10-1.. - Schule am Silberbach
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2. Durchführung des Verfahrens<br />
Den Antrag geben die/der Erziehungsberechtigte/n bei der zuständigen Grundschule<br />
ab. Der/die Grundschulleiter/in erörtert mit den Erziehungsberechtigten auch Möglichkeiten<br />
des Gemeins<strong>am</strong>en Unterrichts.<br />
Die Grundschule leitet den Antrag auf Eröffnung des Verfahrens zur Feststellung des<br />
sonderpädagogischen Förderbedarfs weiter an das Schul<strong>am</strong>t für den Kreis Düren.<br />
Der/die zuständige Schulaufsichtsbe<strong>am</strong>te/in entscheidet nach Eingang des Antrages<br />
darüber, ob das Verfahren eröffnet wird; dazu ist es erforderlich, dass die den Antrag<br />
stellende oder weiterleitende <strong>Schule</strong> eine ausführliche Begründung vorlegt, aus der<br />
als wesentliches Element hervorgeht, dass die Fördermöglichkeiten der allgemeinen<br />
<strong>Schule</strong> erschöpft sind oder nicht greifen können.<br />
Wichtig zu wissen ist, dass nicht jeder allgemein-pädagogische Förderbedarf mit einem<br />
sonderpädagogischen Förderbedarf gleichzusetzen ist. Teilleistungsstörungen<br />
wie z.B. eine Lese-Rechtschreib-Schwäche bedingen keinen sonderpädagogischen<br />
Förderbedarf, sondern sind Förderaufgabe der allgemeinen <strong>Schule</strong>.<br />
Der/die Schulaufsichtsbe<strong>am</strong>te/in beauftragt eine Lehrkraft der Grundschule sowie eine<br />
sonderpädagogische Lehrkraft mit der Erstellung eines pädagogischen Gutachtens,<br />
in dem der sonderpädagogische Förderbedarf des Kindes ermittelt wird.<br />
Während der Gutachtenerstellung werden sich die Lehrkräfte um ein Gespräch mit<br />
den Erziehungsberechtigten bemühen, um den festgestellten Untersuchungsbefund<br />
zu erörtern. In diesem Gespräch können die Erziehungsberechtigten auch ihre eigenen<br />
Erfahrungen einbringen, Fragen stellen und natürlich auch ihre Sorgen äußern.<br />
Sofern Fachdienste (z.B. Beratungsstellen, Fachärzte) den Erziehungsberechtigten<br />
schriftlich oder mündlich Auskünfte über deren Kind gegeben haben, sollten diese an<br />
die Lehrkräfte weitergegeben werden. Ggf. ist es auch hilfreich, wenn Erziehungsberechtigte<br />
ihren Kinderarzt oder andere Ärzte von der Schweigepflicht entbinden, d<strong>am</strong>it<br />
direkt mit den Lehrkräften Informationen ausgetauscht werden können. Die Erziehungsberechtigten<br />
können sicher sein, dass alle diese Auskünfte vertraulich behandelt<br />
werden.<br />
Bei ausländischen Kindern wird bei Bedarf zur Vermeidung von Verständigungsproblemen<br />
ein Sprachkundiger bei der Gutachtenerstellung und den Elterngesprächen<br />
hinzugezogen. Eltern ausländischer Kinder können in diesen Fällen auch die Beratung<br />
der Regionalen Arbeitsstelle zur Förderung von Kindern und Jugendlichen aus<br />
Zuwandererf<strong>am</strong>ilien (RAA, Tel. 02421/22-2153) in Anspruch nehmen.<br />
Auch eine schulärztliche Untersuchung im Gesundheits<strong>am</strong>t ist erforderlich. Das<br />
schulärztliche Gutachten soll Aussagen zum Gesundheitszustand des Kindes sowie<br />
zu medizinisch erkennbaren Zus<strong>am</strong>menhängen zwischen dem Zustand des Kindes<br />
und seinen Schulschwierigkeiten aufzeigen. Das Gesundheits<strong>am</strong>t wird den Erziehungsberechtigten<br />
rechtzeitig einen Untersuchungstermin mitteilen; diese sollten ihr<br />
Kind zu dem Untersuchungstermin begleiten.<br />
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