20.01.2013 Aufrufe

Broschuere_AOSF_10-1.. - Schule am Silberbach

Broschuere_AOSF_10-1.. - Schule am Silberbach

Broschuere_AOSF_10-1.. - Schule am Silberbach

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

2. Durchführung des Verfahrens<br />

Den Antrag geben die/der Erziehungsberechtigte/n bei der zuständigen Grundschule<br />

ab. Der/die Grundschulleiter/in erörtert mit den Erziehungsberechtigten auch Möglichkeiten<br />

des Gemeins<strong>am</strong>en Unterrichts.<br />

Die Grundschule leitet den Antrag auf Eröffnung des Verfahrens zur Feststellung des<br />

sonderpädagogischen Förderbedarfs weiter an das Schul<strong>am</strong>t für den Kreis Düren.<br />

Der/die zuständige Schulaufsichtsbe<strong>am</strong>te/in entscheidet nach Eingang des Antrages<br />

darüber, ob das Verfahren eröffnet wird; dazu ist es erforderlich, dass die den Antrag<br />

stellende oder weiterleitende <strong>Schule</strong> eine ausführliche Begründung vorlegt, aus der<br />

als wesentliches Element hervorgeht, dass die Fördermöglichkeiten der allgemeinen<br />

<strong>Schule</strong> erschöpft sind oder nicht greifen können.<br />

Wichtig zu wissen ist, dass nicht jeder allgemein-pädagogische Förderbedarf mit einem<br />

sonderpädagogischen Förderbedarf gleichzusetzen ist. Teilleistungsstörungen<br />

wie z.B. eine Lese-Rechtschreib-Schwäche bedingen keinen sonderpädagogischen<br />

Förderbedarf, sondern sind Förderaufgabe der allgemeinen <strong>Schule</strong>.<br />

Der/die Schulaufsichtsbe<strong>am</strong>te/in beauftragt eine Lehrkraft der Grundschule sowie eine<br />

sonderpädagogische Lehrkraft mit der Erstellung eines pädagogischen Gutachtens,<br />

in dem der sonderpädagogische Förderbedarf des Kindes ermittelt wird.<br />

Während der Gutachtenerstellung werden sich die Lehrkräfte um ein Gespräch mit<br />

den Erziehungsberechtigten bemühen, um den festgestellten Untersuchungsbefund<br />

zu erörtern. In diesem Gespräch können die Erziehungsberechtigten auch ihre eigenen<br />

Erfahrungen einbringen, Fragen stellen und natürlich auch ihre Sorgen äußern.<br />

Sofern Fachdienste (z.B. Beratungsstellen, Fachärzte) den Erziehungsberechtigten<br />

schriftlich oder mündlich Auskünfte über deren Kind gegeben haben, sollten diese an<br />

die Lehrkräfte weitergegeben werden. Ggf. ist es auch hilfreich, wenn Erziehungsberechtigte<br />

ihren Kinderarzt oder andere Ärzte von der Schweigepflicht entbinden, d<strong>am</strong>it<br />

direkt mit den Lehrkräften Informationen ausgetauscht werden können. Die Erziehungsberechtigten<br />

können sicher sein, dass alle diese Auskünfte vertraulich behandelt<br />

werden.<br />

Bei ausländischen Kindern wird bei Bedarf zur Vermeidung von Verständigungsproblemen<br />

ein Sprachkundiger bei der Gutachtenerstellung und den Elterngesprächen<br />

hinzugezogen. Eltern ausländischer Kinder können in diesen Fällen auch die Beratung<br />

der Regionalen Arbeitsstelle zur Förderung von Kindern und Jugendlichen aus<br />

Zuwandererf<strong>am</strong>ilien (RAA, Tel. 02421/22-2153) in Anspruch nehmen.<br />

Auch eine schulärztliche Untersuchung im Gesundheits<strong>am</strong>t ist erforderlich. Das<br />

schulärztliche Gutachten soll Aussagen zum Gesundheitszustand des Kindes sowie<br />

zu medizinisch erkennbaren Zus<strong>am</strong>menhängen zwischen dem Zustand des Kindes<br />

und seinen Schulschwierigkeiten aufzeigen. Das Gesundheits<strong>am</strong>t wird den Erziehungsberechtigten<br />

rechtzeitig einen Untersuchungstermin mitteilen; diese sollten ihr<br />

Kind zu dem Untersuchungstermin begleiten.<br />

- 33 -

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!