Broschuere_AOSF_10-1.. - Schule am Silberbach
Broschuere_AOSF_10-1.. - Schule am Silberbach
Broschuere_AOSF_10-1.. - Schule am Silberbach
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
- 49 -<br />
Dritter Teil<br />
<strong>Schule</strong> für Kranke<br />
§ 42<br />
Aufnahme in die <strong>Schule</strong> für Kranke, Unterricht<br />
(1) In die <strong>Schule</strong> für Kranke werden Schülerinnen und<br />
Schüler aufgenommen, die wegen einer stationären Behandlung<br />
im Krankenhaus oder in einer vergleichbaren<br />
medizinisch-therapeutischen Einrichtung mindestens vier<br />
Wochen nicht <strong>am</strong> Unterricht ihrer <strong>Schule</strong> teilnehmen<br />
können.<br />
(2) Die <strong>Schule</strong> für Kranke bildet Lerngruppen, soweit nicht<br />
Einzelunterricht aus medizinischen, pädagogischen oder<br />
organisatorischen Gründen erforderlich ist.<br />
(3) Über den sonderpädagogischen Förderbedarf gemäß<br />
§§ 5 bis 9 entscheidet für die Dauer des Besuchs der<br />
<strong>Schule</strong> für Kranke die Schulleiterin oder der Schulleiter;<br />
ein Verfahren gemäß §§ 3 bis 18 findet nicht statt. Über<br />
sonderpädagogischen Förderbedarf gemäß § <strong>10</strong> entscheidet<br />
die Schulaufsicht.<br />
(4) Für den Unterricht von Schülerinnen und Schülern mit<br />
einem gemäß § 13 festgestellten sonderpädagogischen<br />
Förderbedarf gelten §§ 19 bis 36 dieser Verordnung, für<br />
die übrigen Schülerinnen und Schüler die Ausbildungsordnungen<br />
der allgemeinen <strong>Schule</strong>n. Das Ministerium<br />
erlässt ergänzende Richtlinien für die <strong>Schule</strong> für Kranke.<br />
Vierter Teil<br />
Schlussbestimmungen<br />
§ 43<br />
In-Kraft-Treten (3)<br />
(1) Diese Verordnung tritt <strong>am</strong> <strong>1.</strong> August 2005 in Kraft,<br />
soweit für die Stundentafeln in den Absätzen 2 bis 4<br />
nichts anderes bestimmt ist.<br />
(2) Am <strong>1.</strong> August 2005 tritt beginnend mit der Klasse 1 für<br />
die Schülerinnen und Schüler in der Förderschule, Förderschwerpunkt<br />
Lernen die Stundentafel gemäß § 26<br />
Abs. 1 in Kraft.<br />
(3) Am <strong>1.</strong> August 2006 treten beginnend mit der Klasse 5<br />
für die Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe I in<br />
den Förderschulen der Förderschwerpunkte Sprache,<br />
Hören und Kommunikation, Sehen, Körperliche und motorische<br />
Entwicklung, Emotionale und soziale Entwicklung<br />
sowie in den Integrativen Lerngruppen die Stundentafeln<br />
der Verordnung über die Ausbildung und die Abschlussprüfungen<br />
in der Sekundarstufe I (APO-S I) in Kraft.<br />
(4) Am <strong>1.</strong> August 2007 tritt beginnend mit der Klasse 5 für die<br />
Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe I in der Förderschule,<br />
Förderschwerpunkt Lernen und in den Integrativen<br />
Lerngruppen die Stundentafel gemäß § 26 Abs. 1 in Kraft.<br />
(5) Soweit diese Verordnung nach den Absätzen 2, 3 und 4<br />
nicht zum <strong>1.</strong> August 2005 in Kraft tritt, beenden Schülerinnen<br />
und Schüler, die sonderpädagogisch gefördert werden, ihre<br />
Schullaufbahn in der Schulstufe, die sie <strong>am</strong> <strong>1.</strong> August 2005<br />
besuchen, nach den bisherigen Stundentafeln 4)<br />
(6) § 30 Abs. 3 bis 6 ist erstmals <strong>am</strong> Ende des Schuljahres<br />
2012/2013 anzuwenden. Bis dahin können Schülerinnen und<br />
Schüler im Förderschwerpunkt Lernen den Hauptschulabschluss<br />
nach den bisherigen Vorschriften erwerben.<br />
(7) Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung<br />
über die Feststellung des sonderpädagogischen<br />
Förderbedarfs und die Entscheidung über den schulischen<br />
Förderort vom 22. Mai 1995 (GV. NRW. S. 496) außer Kraft.<br />
(8) Das Ministerium überprüft die Auswirkungen dieser Verordnung<br />
und unterrichtet den Ausschuss für <strong>Schule</strong> und<br />
Weiterbildung des Landtags bis spätestens 3<strong>1.</strong> Dezember<br />
20<strong>10</strong> über das Ergebnis der Überprüfung.<br />
3) Das Datum bezieht sich auf die Verordnung in der ursprünglichen<br />
Fassung<br />
4) s. BASS 13-21 Nr. <strong>1.</strong><strong>1.</strong> ü. (s. dort Anlagen)