20.01.2013 Aufrufe

Broschuere_AOSF_10-1.. - Schule am Silberbach

Broschuere_AOSF_10-1.. - Schule am Silberbach

Broschuere_AOSF_10-1.. - Schule am Silberbach

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

- 49 -<br />

Dritter Teil<br />

<strong>Schule</strong> für Kranke<br />

§ 42<br />

Aufnahme in die <strong>Schule</strong> für Kranke, Unterricht<br />

(1) In die <strong>Schule</strong> für Kranke werden Schülerinnen und<br />

Schüler aufgenommen, die wegen einer stationären Behandlung<br />

im Krankenhaus oder in einer vergleichbaren<br />

medizinisch-therapeutischen Einrichtung mindestens vier<br />

Wochen nicht <strong>am</strong> Unterricht ihrer <strong>Schule</strong> teilnehmen<br />

können.<br />

(2) Die <strong>Schule</strong> für Kranke bildet Lerngruppen, soweit nicht<br />

Einzelunterricht aus medizinischen, pädagogischen oder<br />

organisatorischen Gründen erforderlich ist.<br />

(3) Über den sonderpädagogischen Förderbedarf gemäß<br />

§§ 5 bis 9 entscheidet für die Dauer des Besuchs der<br />

<strong>Schule</strong> für Kranke die Schulleiterin oder der Schulleiter;<br />

ein Verfahren gemäß §§ 3 bis 18 findet nicht statt. Über<br />

sonderpädagogischen Förderbedarf gemäß § <strong>10</strong> entscheidet<br />

die Schulaufsicht.<br />

(4) Für den Unterricht von Schülerinnen und Schülern mit<br />

einem gemäß § 13 festgestellten sonderpädagogischen<br />

Förderbedarf gelten §§ 19 bis 36 dieser Verordnung, für<br />

die übrigen Schülerinnen und Schüler die Ausbildungsordnungen<br />

der allgemeinen <strong>Schule</strong>n. Das Ministerium<br />

erlässt ergänzende Richtlinien für die <strong>Schule</strong> für Kranke.<br />

Vierter Teil<br />

Schlussbestimmungen<br />

§ 43<br />

In-Kraft-Treten (3)<br />

(1) Diese Verordnung tritt <strong>am</strong> <strong>1.</strong> August 2005 in Kraft,<br />

soweit für die Stundentafeln in den Absätzen 2 bis 4<br />

nichts anderes bestimmt ist.<br />

(2) Am <strong>1.</strong> August 2005 tritt beginnend mit der Klasse 1 für<br />

die Schülerinnen und Schüler in der Förderschule, Förderschwerpunkt<br />

Lernen die Stundentafel gemäß § 26<br />

Abs. 1 in Kraft.<br />

(3) Am <strong>1.</strong> August 2006 treten beginnend mit der Klasse 5<br />

für die Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe I in<br />

den Förderschulen der Förderschwerpunkte Sprache,<br />

Hören und Kommunikation, Sehen, Körperliche und motorische<br />

Entwicklung, Emotionale und soziale Entwicklung<br />

sowie in den Integrativen Lerngruppen die Stundentafeln<br />

der Verordnung über die Ausbildung und die Abschlussprüfungen<br />

in der Sekundarstufe I (APO-S I) in Kraft.<br />

(4) Am <strong>1.</strong> August 2007 tritt beginnend mit der Klasse 5 für die<br />

Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe I in der Förderschule,<br />

Förderschwerpunkt Lernen und in den Integrativen<br />

Lerngruppen die Stundentafel gemäß § 26 Abs. 1 in Kraft.<br />

(5) Soweit diese Verordnung nach den Absätzen 2, 3 und 4<br />

nicht zum <strong>1.</strong> August 2005 in Kraft tritt, beenden Schülerinnen<br />

und Schüler, die sonderpädagogisch gefördert werden, ihre<br />

Schullaufbahn in der Schulstufe, die sie <strong>am</strong> <strong>1.</strong> August 2005<br />

besuchen, nach den bisherigen Stundentafeln 4)<br />

(6) § 30 Abs. 3 bis 6 ist erstmals <strong>am</strong> Ende des Schuljahres<br />

2012/2013 anzuwenden. Bis dahin können Schülerinnen und<br />

Schüler im Förderschwerpunkt Lernen den Hauptschulabschluss<br />

nach den bisherigen Vorschriften erwerben.<br />

(7) Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung<br />

über die Feststellung des sonderpädagogischen<br />

Förderbedarfs und die Entscheidung über den schulischen<br />

Förderort vom 22. Mai 1995 (GV. NRW. S. 496) außer Kraft.<br />

(8) Das Ministerium überprüft die Auswirkungen dieser Verordnung<br />

und unterrichtet den Ausschuss für <strong>Schule</strong> und<br />

Weiterbildung des Landtags bis spätestens 3<strong>1.</strong> Dezember<br />

20<strong>10</strong> über das Ergebnis der Überprüfung.<br />

3) Das Datum bezieht sich auf die Verordnung in der ursprünglichen<br />

Fassung<br />

4) s. BASS 13-21 Nr. <strong>1.</strong><strong>1.</strong> ü. (s. dort Anlagen)

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!