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Bericht zu den Nichtberücksichtigen Einwendungen ... - Kanton Zürich

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<strong>Kanton</strong> <strong>Zürich</strong><br />

<strong>Kanton</strong>aler Richtplan<br />

_________<br />

<strong>Bericht</strong> <strong>zu</strong> <strong>den</strong> nicht<br />

berücksichtigten <strong>Einwendungen</strong><br />

Beschluss des <strong>Kanton</strong>srates<br />

vom 31. Januar 1995


1. Allgemeines 5<br />

2.2 Siedlungs- und Bauentwicklungsgebiet 16<br />

2.3 Zentrumsgebiet 48<br />

2.4 Schutzwürdiges Ortsbild 54<br />

3.2 Landwirtschaftsgebiet 60<br />

3.2.4 Gebiete mit traditioneller Streubauweise 63<br />

3.3 Wald 68<br />

3.4 Erholungsgebiet / Aussichtspunkte 69<br />

3.5 Naturschutz 81<br />

3.6/3.7 Landschaftsschutzgebiet und<br />

Landschafts-Förderungsgebiet 99<br />

3.8 Freihaltegebiet 101<br />

3.10 Naturgefahren 103<br />

4.2 Privater Verkehr 104<br />

4.3 Öffentlicher Personenverkehr 128<br />

4.4 Parkierungsanlagen 141<br />

4.5 Güterverkehr 143<br />

4.6 Luftverkehr 147<br />

4.7 Schiffahrt 150<br />

5.2 Wasserversorgung 151<br />

5.3 Materialgewinnung und Aushubablagerung 154<br />

5.4 Energie 158<br />

5.5 Post- und Fernmeldewesen 163<br />

5.6 Gewässerschutz 164<br />

5.7 Abfall 165<br />

6. Öffentliche Bauten und Anlagen 179


1 Einleitung<br />

1. Allgemeines<br />

Dieser <strong>Bericht</strong> befasst sich mit <strong>den</strong> nicht berücksichtigten <strong>Einwendungen</strong> gegen<br />

<strong>den</strong> vom 18. Januar bis 18. März 1994 öffentlich aufgelegten kantonalen Richtplan<br />

(Vorlage 3339a, Antrag der Raumplanungskommission des <strong>Kanton</strong>srates vom 10.<br />

Dezember 1993). Soweit <strong>Einwendungen</strong> berücksichtigt wur<strong>den</strong>, sind sie in Form<br />

von Änderungen der Karten oder des Textes in <strong>den</strong> Richtplan eingeflossen. Nicht<br />

eingetreten wer<strong>den</strong> kann auf Eingaben, die auch nicht sinngemäss als Anträge verstan<strong>den</strong><br />

wer<strong>den</strong> können und auf diejenigen Anträge, die offensichtlich nicht die<br />

Raumplanung bzw. <strong>den</strong> Richtplan betreffen oder aber so allgemein formuliert sind,<br />

dass sie nicht in einer ergiebigen Art und Weise beantwortet wer<strong>den</strong> können.<br />

2 Verhältnis Richtplan – kommunale Bau- und Zonenordnung<br />

Mehrere Einwender stellen Anträge <strong>zu</strong> abgeschlossenen bzw. laufen<strong>den</strong> Ortsplanungen,<br />

Quartierplanungen, Strassenausbauten oder auch <strong>zu</strong> Entschädigungsfragen im<br />

Rahmen abgeschlossener Verfahren u.ä.<br />

Die von <strong>den</strong> Anträgen angesprochenen Fragen sind nicht Gegenstand des Richtplans.<br />

Sie wer<strong>den</strong> in <strong>den</strong> betreffen<strong>den</strong> Verfahren (mit Rekurs- oder Beschwerdemöglichkeit)<br />

abschliessend geregelt.<br />

Mehrere Einwender stellen Anträge, die das Verhältnis Richtplan – Nut<strong>zu</strong>ngsplanung<br />

betreffen wie: Es sei ausdrücklich fest<strong>zu</strong>halten, dass das Siedlungsgebiet<br />

nicht nur Bauzonen, sondern auch Freihaltezonen enthalte, dass die Gemeinde in<br />

der Nut<strong>zu</strong>ngsplanung <strong>zu</strong>sätzliche Nut<strong>zu</strong>ngspotentiale vorsehen könne oder es sei auf<br />

<strong>den</strong> Hinweis in Pt. 2.1 <strong>zu</strong> verzichten, wonach die Gemein<strong>den</strong> ihre Entwicklungsziele<br />

auch in zeitlicher Hinsicht konkretisieren können.<br />

Die Bezeichnung von Siedlungsgebiet gibt <strong>den</strong> mittel- und langfristigen Rahmen<br />

an, innerhalb dessen nach <strong>den</strong> Bestimmungen der Art. 15 sowie Art. 1 und 3 des<br />

Raumplanungsgesetzes (RPG) Bauzonen ausgeschie<strong>den</strong> wer<strong>den</strong> können. Diese<br />

Aufgabe ist – ggf. unter regionalen Vorgaben – <strong>den</strong> Gemein<strong>den</strong> vorbehalten.<br />

Kommunale Bau- und Zonenordnungen wer<strong>den</strong> vom Regierungsrat im Genehmigungsverfahren<br />

unter Berücksichtigung der genannten Bestimmungen auf Rechtund<br />

Zweckmässigkeit überprüft. Dabei ist der relativ erhebliche Handlungsspielraum<br />

der Gemeinde bei der Umset<strong>zu</strong>ng ihrer individuellen Entwicklungsziele<br />

bezüglich Ausschöpfung von Nut<strong>zu</strong>ngspotentialen <strong>zu</strong> berücksichtigen und es ist<br />

auch der vorhan<strong>den</strong>en bzw. angestrebten Siedlungsqualität die nötige Beachtung<br />

<strong>zu</strong> schenken.<br />

Wenn der mit dem richtplanerischen Siedlungsgebiet abgesteckte Rahmen nicht<br />

mit Bauzonen ausgeschöpft wer<strong>den</strong> kann oder will, sind die übrigen Flächen der<br />

Reservezone (§ 65 PBG), einer Freihalte- oder Erholungszone (§ 61 f. PBG) oder<br />

der Landwirtschaftszone (§ 36 in Verbindung mit § 46 Abs. 3 PBG) <strong>zu</strong><strong>zu</strong>weisen.<br />

5


1. Allgemeines<br />

Sowohl die gesetzliche Zonentypologie als auch die richtplanerische Festlegung<br />

«Siedlungsgebiet» gehen also davon aus, dass das Siedlungsgebiet strukturiert und<br />

etappiert wer<strong>den</strong> kann und soll. Diese kommunale Kompetenz ist in Pt. 2.1. mit der<br />

Formulierung «Konkretisierung des Ausmasses der Entwicklung in örtlicher und<br />

zeitlicher Hinsicht» angesprochen.<br />

Mehrere Einwender stellen nicht näher konkretisierte Anträge <strong>zu</strong>r Abgren<strong>zu</strong>ng des<br />

Siedlungs- und des Bauentwicklungsgebiets. Einige Anträge verlangen pauschal<br />

Ausdehnungen, andere pauschal Verkleinerungen des Siedlungs- oder des Bauentwicklungsgebiets<br />

wie: es seien alle Bauentwicklungsgebiete gemäss Gesamtplan 1978<br />

bei<strong>zu</strong>behalten, es sei generell auf Reduktionen des Siedlungsgebiets <strong>zu</strong> verzichten, es<br />

sei das Potential des Siedlungsgebiets auf <strong>den</strong> Bedarf der nächsten 25 Jahre <strong>zu</strong><br />

beschränken, es seien 60% des heute nicht überbauten Siedlungsgebiets <strong>zu</strong> streichen<br />

usf.<br />

Die mit <strong>den</strong> Festlegungen «Siedlungsgebiet» und «Bauentwicklungsgebiet» verfolgten<br />

Zielset<strong>zu</strong>ngen und Ausscheidungskriterien sind in <strong>den</strong> Ptn. 2.1 und 2.2 dargestellt.<br />

Insbesondere waren konkrete örtliche Umstände wie der Stand von Überbauung<br />

und Erschliessung sowie die aktuelle Zonen<strong>zu</strong>teilung <strong>zu</strong> berücksichtigen.<br />

Gleichzeitig ist <strong>den</strong> Gemein<strong>den</strong> der nötige Spielraum <strong>zu</strong>r Umset<strong>zu</strong>ng ihrer individuellen<br />

Entwicklungsziele <strong>zu</strong> belassen (vgl. insbesondere Pte. 1.2.1 und 2.1). Zusätzlich<br />

ist <strong>zu</strong> beachten, dass sich einerseits sowohl der Bedarf für die nächsten 25<br />

Jahre als auch die zeitliche Verfügbarkeit der Nut<strong>zu</strong>ngspotentiale nicht mit genügender<br />

Bestimmtheit umschreiben lassen. Anderseits musste unter Berücksichtigung<br />

der übergeordneten Zielset<strong>zu</strong>ngen gemäss Leitlinien 1 und 2 mit <strong>den</strong><br />

Richtplanfestlegungen in jeder Gemeinde auf die obgenannten überbauungs- und<br />

erschliessungsmässigen Rahmenbedingungen Rücksicht genommen wer<strong>den</strong>. Es<br />

war also gerade Aufgabe dieser Revision, die Festlegungen des Gesamtplans von<br />

1978 örtlich differenziert <strong>zu</strong> überprüfen und wenn nötig <strong>den</strong> neuen Anforderungen<br />

an<strong>zu</strong>passen; dies schliesst pauschale Ausscheidungskriterien im Sinne der gestellten<br />

Anträge aus. Konkrete Anträge auf Ausdehnung oder Verkleinerung des<br />

Siedlungs- und des Bauentwicklungsgebiets sind entweder berücksichtigt oder in<br />

diesem <strong>Bericht</strong> unter <strong>den</strong> betreffen<strong>den</strong> Themen begründet abgelehnt wor<strong>den</strong>.<br />

Ein Einwender beantragt, es sei im Richtplan fest<strong>zu</strong>setzen, dass Neu- und<br />

Erweiterungsbauten von Einkaufszentren mit überkommunalem Ein<strong>zu</strong>gsgebiet <strong>zu</strong><br />

beschränken sind auf Standorte mit Fussgängerdistanz bis maximal 300m ab vorhan<strong>den</strong>er<br />

S-Bahnstation.<br />

Dieses Anliegen ist sinngemäss, aber ohne Angabe fixer Gehdistanzen in Metern,<br />

in <strong>den</strong> Leitlinien 1 und 2 enthalten sowie im Text <strong>zu</strong>m Siedlungsplan in Form von<br />

Zielset<strong>zu</strong>ngen und generellen Handlungsanweisungen konkretisiert (vgl. vor allem<br />

die Pte. 2.2.3 und 2.3.3). Zur Umset<strong>zu</strong>ng steht <strong>den</strong> Gemein<strong>den</strong> mit der Zonen-<br />

6


1. Allgemeines<br />

typologie gemäss § 47 ff. PBG (vgl. insb. die Möglichkeit gemäss § 56 Abs. 3,<br />

wonach in Industriezonen aus planerischen oder infrastrukturellen Grün<strong>den</strong> einzelne<br />

Betriebsarten ausgeschlossen wer<strong>den</strong> können) und mit der Kompetenz <strong>zu</strong>m<br />

Erlass eines kommunalen Parkplatzreglements (§ 242 ff. PBG) ein geeignetes<br />

Instrumentarium <strong>zu</strong>r Verfügung. Auf regionaler Stufe sind dabei bei Bedarf zielgerichtet<br />

die entsprechen<strong>den</strong> Vorgaben <strong>zu</strong> machen (vgl. Pt. 2.2.3). Zusätzlich sind<br />

in jedem Falle die Anforderungen an die Erschliessung von Einkaufszentren<br />

gemäss § 12 der Besonderen Bauverordnung II (BBV II) <strong>zu</strong> beachten. Unter<br />

Berücksichtigung der genannten gesetzlichen Möglichkeiten und Anforderungen<br />

sowie dem entsprechen<strong>den</strong> Auftrag an die Regionen erscheint eine geographisch<br />

konkretisierte Vorgabe im Sinne des Antrags auf kantonaler Stufe als unnötig bzw.<br />

unzweckmässig.<br />

Der Antrag wurde sinngemäss teilweise berücksichtigt, indem Pt. 2.2.3 b) wie folgt<br />

ergänzt wurde: «Neue Kapazitäten für grössere Handels- und Dienstleistungsunternehmen<br />

mit erheblichem Publikumsverkehr (insbesondere Einkaufszentren)<br />

sind dabei grundsätzlich im Nahbereich von S-Bahn-Stationen an<strong>zu</strong>siedeln.»<br />

Ein Einwender beantragt, es sei in Pt. 2.2.3 b) die Bestimmung bezüglich Abweichung<br />

von Ausnüt<strong>zu</strong>ngsminima in eine «Kann»-Bestimmung um<strong>zu</strong>formulieren,<br />

wie dies in der Vorlage 3339 des Regierungsrates vorgesehen war.<br />

In Pt. 2.2.3 b) wird festgelegt, dass in Absprache mit <strong>den</strong> Gemein<strong>den</strong> landschaftlich<br />

besonders exponierte Gebiete und mit <strong>den</strong> öffentlichen Verkehrsmitteln ungenügend<br />

erschlossene oder erschliessbare Lagen bezeichnet wer<strong>den</strong> können, in welchen<br />

im überörtlichen Interesse von <strong>den</strong> generellen Ausnüt<strong>zu</strong>ngsminima abgewichen<br />

wer<strong>den</strong> soll.<br />

Bei der Umset<strong>zu</strong>ng der übergeordneten raumplanerischen Ziele kommt <strong>den</strong><br />

Gemein<strong>den</strong> im Rahmen der Ortsplanung ein relativ erheblicher Handlungsspielraum<br />

<strong>zu</strong>, welcher von <strong>den</strong> Richtplananordnungen <strong>zu</strong> respektieren ist (vgl. Pt.<br />

1.2.1). Mit der Möglichkeit, Zonen mit verschie<strong>den</strong>er Geschosszahl fest<strong>zu</strong>legen, ist<br />

dieser Spielraum gewahrt. Innerhalb des Anordnungsspielraums sind jedoch die<br />

Ausnüt<strong>zu</strong>ngsbestimmungen des § 49a PBG zwingend <strong>zu</strong> berücksichtigen; daran<br />

kann der Richtplan nichts ändern. Die entprechen<strong>den</strong> generellen Ausnüt<strong>zu</strong>ngsminima<br />

können nur unterschritten wer<strong>den</strong>, soweit dies im kantonalen oder regionalen<br />

Richtplan festgelegt wird (§ 49a Abs. 1 Satz 1 PBG). Diese Regelung geht<br />

davon aus, dass Dichteunterschreitungen in Form konkreter Ausnüt<strong>zu</strong>ngsmasse<br />

oder <strong>zu</strong>mindest in Form konkreter Zielset<strong>zu</strong>ngen fest<strong>zu</strong>legen sind, die es nicht dem<br />

Belieben der Gemeinde überlassen, von dieser Möglichkeit Gebrauch <strong>zu</strong> machen<br />

oder nicht. Mit der einleitend zitierten Formulierung wird <strong>den</strong> gesetzlichen<br />

Anforderungen Rechnung getragen.<br />

7


1. Allgemeines<br />

3 Verfahren der Richtplanfestset<strong>zu</strong>ng<br />

Mehrere Einwender beantragen, es sei im Richtplantext der Begriff «Gemeindeverträglichkeit»<br />

ein<strong>zu</strong>führen. Der Antrag wird wie folgt begründet: «1) Raumplanung<br />

soll gemeindeverträglich sein. 2) Die Gemeindeverträglichkeit ist ein raumplanerisches<br />

Prüfungskriterium, aber nicht das einzige. Es kann Fälle geben, wo selbst<br />

gemeindeunverträgliche Vorhaben verhältnismässig sind. In diesen Fällen aber ist<br />

Ausgleich <strong>zu</strong> schaffen. 3) Die Prüfung der Gemeindeverträglichkeit bedarf keines<br />

neu<strong>zu</strong>schaffen<strong>den</strong> Verfahrens. Sie findet im Rahmen der schon bestehen<strong>den</strong><br />

Planungsabläufe statt.»<br />

Die Raumplanung erfolgt im <strong>Kanton</strong> <strong>Zürich</strong> auf <strong>den</strong> drei Stufen <strong>Kanton</strong>, Region<br />

und Gemeinde. Dabei ist das Subsidiaritätsprinzip gemäss § 9 PBG garantiert (Pt.<br />

1.2.1). Bezüglich der vorgesehenen Richtplanfestlegungen ist die «Gemeindeverträglichkeit»<br />

gewährleistet: Die Gemein<strong>den</strong> konnten sich in zwei Vernehmlassungen<br />

(Herbst 1992 und Sommer 1993) sowie im Rahmen der öffentlichen<br />

Auflage im ersten Quartal 1994 <strong>zu</strong>r Vorlage äussern. Zusätzlich steht jeder<br />

Gemeinde gegen die definitive Festset<strong>zu</strong>ng der Rechtsweg offen, wenn sie sich<br />

durch Festlegungen des Richtplans in ihrer Autonomie verletzt fühlt; dies gilt auch<br />

für künftige Genehmigungsverfahren.<br />

Wie die Einwender selbst feststellen, ist <strong>zu</strong>r Prüfung der «Gemeindeverträglichkeit»<br />

kein neues Verfahren <strong>zu</strong> schaffen. Dem kann <strong>zu</strong>gestimmt wer<strong>den</strong>: Auch<br />

dem kantonalen Richtplan nachfolgende überörtlich bedeutsame Planungen und<br />

Vorhaben (z.B. Deponien, Staatsstrassenbau u.ä.) können nur dann gegen allfällige<br />

entgegenstehende Interessen der Gemeinde durchgeführt bzw. realisiert wer<strong>den</strong>,<br />

wenn eine entsprechende gesetzliche Grundlage besteht, ein überwiegendes<br />

öffentliches Interesse geltend gemacht wer<strong>den</strong> kann und die Interessen des Bundes<br />

oder des Staates entgegenstehende Interessen der Gemeinde im konkreten Fall<br />

überwiegen. Gegen solche Planungen und gegen die <strong>zu</strong>r Realisierung durch<strong>zu</strong>führen<strong>den</strong><br />

Bewilligungs- bzw. Genehmigungsverfahren steht <strong>den</strong> Gemein<strong>den</strong> der<br />

Rechtsweg offen.<br />

Mehrere Einwender kritisieren, im Zuge der Arbeiten am Entwurf für eine<br />

Neufestset<strong>zu</strong>ng des kantonalen Richtplans seien die nach- und nebengeordneten<br />

Planungsträger nicht sachgerecht in die Arbeiten einbezogen wor<strong>den</strong>.<br />

Bund, Nachbarkantone, benachbartes Ausland sowie Regionen und Gemein<strong>den</strong><br />

sind, nachdem 1992 mit der Überarbeitung des Richtplans begonnen wurde, bereits<br />

im Herbst 1992 ein erstes Mal <strong>zu</strong>m damaligen Stand der Arbeiten in eine<br />

Vernehmlassung einbezogen wor<strong>den</strong> und es fand im Sommer 1993 <strong>zu</strong>m Antrag des<br />

Regierungsrates (Vorlage 3339) die Anhörung der nach- und nebengeordneten<br />

Planungsträger im Sinne von § 7 Abs. 1 PBG statt. Daraufhin wur<strong>den</strong> – auf entsprechen<strong>den</strong><br />

Wunsch hin – verschie<strong>den</strong>e Gespräche und Briefwechsel zwischen<br />

Regierungs- bzw. Verwaltungsstellen dieser Planungsträger und Vertretern des<br />

8


1. Allgemeines<br />

<strong>Kanton</strong>s <strong>Zürich</strong> geführt. Während der öffentlichen Auflage im ersten Quartal 1994<br />

wurde der Entwurf der Raumplanungskommission (Vorlage 3339a) <strong>den</strong> genannten<br />

Stellen ebenfalls <strong>zu</strong>gestellt. Die gesetzlichen Anforderungen an <strong>den</strong> Einbe<strong>zu</strong>g der<br />

nach- und nebengeordneten Planungsträger und die Zusammenarbeit der<br />

Behör<strong>den</strong> im Sinne der Art. 2 bzw. 7 RPG sind somit erfüllt. Soweit sachliche<br />

Differenzen bestehen blieben, wird der Standpunkt des <strong>Kanton</strong>s <strong>Zürich</strong> in diesem<br />

<strong>Bericht</strong> unter <strong>den</strong> jeweiligen Themen dargelegt.<br />

Zusätzlich ist <strong>zu</strong> beachten, dass im <strong>Kanton</strong> <strong>Zürich</strong> – im Gegensatz <strong>zu</strong> <strong>den</strong> meisten<br />

anderen <strong>Kanton</strong>en – eine thematisch umfassende regionale Richtplanung betrieben<br />

wird. Regionale Richtpläne umfassen die gleichen Bestandteile und ordnen<br />

sinngemäss die nämlichen Sachbereiche wie der kantonale Richtplan; sie können<br />

jedoch die räumlichen und sachlichen Ziele enger umschreiben oder bei Bedarf<br />

weitergehende Angaben enthalten (§ 30 PBG); sie wer<strong>den</strong> vom Regierungsrat festgesetzt<br />

(§ 32 Abs. 2 PBG). Mit <strong>den</strong> regionalen Richtplänen besteht somit im<br />

<strong>Kanton</strong> <strong>Zürich</strong> ein <strong>zu</strong>sätzliches geeignetes und vergleichsweise flexibles Instrument,<br />

Einzelheiten und Voll<strong>zu</strong>gsprobleme zeitgerecht und effektiv <strong>zu</strong> regeln. Der<br />

kantonale Richtplan kann von derartigen Festlegungen entsprechend entlastet<br />

wer<strong>den</strong> in dem Sinne, als viele einzelne Sachfragen, <strong>zu</strong> deren sachgerechten<br />

Lösung verschie<strong>den</strong>e lokale und regionale Gegebenheiten <strong>zu</strong> berücksichtigen sind,<br />

auf Stufe regionaler Richtplan koordiniert wer<strong>den</strong> können.<br />

4 Form des Richplans<br />

Darstellung der Richtplaninhalte in Karte und Text allgemein<br />

Mehrere Einwender kritisieren, dass die Nut<strong>zu</strong>ngskonflikte bzw. der Stand der<br />

Koordination raumwirksamer Aufgaben aus dem Richtplan <strong>zu</strong> wenig ersichtlich<br />

werde; in aller Regel wird in diesem Zusammenhang verlangt, es sei der Stand der<br />

Abstimmung mit <strong>den</strong> in Art. 5 der Verordnung über die Raumplanung (RPV) vorgesehenen<br />

Inhaltskategorien «Festset<strong>zu</strong>ng», «Vororientierung» und «Zwischenergebnis»<br />

<strong>zu</strong> beschreiben.<br />

Der Richtplan setzt als gesamtkantonales «Raumordnungsprogramm» Prioritäten<br />

für die raumwirksamen Tätigkeiten öffentlicher Planungsträger. Dabei gibt er mit<br />

<strong>den</strong> verschie<strong>den</strong>en Festlegungen in Karte und Text in erster Linie Ziele vor (vgl.<br />

Pt. 1.2.1) und bezeichnet wenn nötig Planungsperimeter für nachfolgende Planungen<br />

(z.B. «Siedlungsgebiet», «Zentrumsgebiet», «Erholungsgebiet» usf.) sowie<br />

Standorte für kantonal bedeutsame bzw. überregional abstimmungsbedürftige<br />

Projektierungen (z.B. Güterumschlagsanlagen, Deponiestandorte usf.). Diese<br />

Festlegungen wer<strong>den</strong> – soweit dies in Ergän<strong>zu</strong>ng <strong>zu</strong> <strong>den</strong> einschlägigen gesetzlichen<br />

Bestimmungen über nachfolgende Planungen oder andere Verfahren zweckmässig<br />

und angemessen ist – mit Aussagen über die Art der Aufgabenerfüllung ergänzt<br />

(z.B. durch Hinweise auf die mit der jeweiligen Aufgabenstellung betrauten<br />

Behör<strong>den</strong>, <strong>den</strong> Zeithorizont für die Umset<strong>zu</strong>ng, die Art der Zusammenarbeit u.ä.).<br />

9


1. Allgemeines<br />

Diese Hinweise und Anordnungen wer<strong>den</strong> in der Regel <strong>zu</strong> jedem einzelnen<br />

Sachbereich primär unter dem Titel «Massnahmen <strong>zu</strong>r Umset<strong>zu</strong>ng» gemacht, ergeben<br />

sich aber oft auch aus <strong>den</strong> Ausführungen sowie im Zusammenhang mit <strong>den</strong><br />

«Zielset<strong>zu</strong>ngen» und <strong>den</strong> «Karteneinträgen» (vgl. auch die entsprechen<strong>den</strong> generellen<br />

Ausführungen <strong>zu</strong>r Bestimmung des sog. Anordnungsspielraums nachfolgender<br />

Planungen in Pt. 1.3).<br />

Mit dem Zürcher Richtplan wer<strong>den</strong> die Anforderungen an die Darstellungsweise<br />

der Richtplaneintragungen erfüllt: Die verschie<strong>den</strong>en Inhalte sind nach Sachbereichen<br />

geordnet und innerhalb dieser Sachbereiche wer<strong>den</strong> präzisierende<br />

Aussagen <strong>zu</strong> <strong>den</strong> nachfolgend anstehen<strong>den</strong> Aufgaben gemacht. Dabei steht die<br />

Unterscheidung dieser Festlegungen nach <strong>den</strong> Inhaltskategorien gemäss Art. 5<br />

Abs. 2 RPV nicht im Vordergrund. Wesentlich ist einzig, dass im Zusammenspiel<br />

mit <strong>den</strong> – je nach Sachbereich einschlägigen – gesetzlichen Verfahrensvorschriften<br />

insgesamt ersichtlich wird, welchen Planungsstand («Stand der Abstimmung») die<br />

jeweiligen Aufgaben und Vorhaben aufweisen. Die Kategorien «Festset<strong>zu</strong>ng»,<br />

«Zwischenergebnis» und «Vororientierung» unterschei<strong>den</strong> sich <strong>den</strong>n auch nicht<br />

bezüglich ihrer Geltungskraft: Ein Auftrag <strong>zu</strong>m Informationsaustausch (= «Vororientierung»<br />

gemäss Art. 5 Abs. 2 lit. c RPV) ist rechtlich nicht weniger verbindlich<br />

als ein konkreter Sachauftrag (= «Festset<strong>zu</strong>ng» gemäss Art. 5 Abs. 2 lit. a<br />

RPV). Mit diesen, in <strong>den</strong> Richtlinien des Bundes als «Gedankenstützen» bezeichneten,<br />

Inhaltskategorien wird immerhin klargestellt, dass sich die kantonale<br />

Richtplanung auch <strong>zu</strong> räumlichen Problemen äussern kann und muss, <strong>zu</strong> deren<br />

Lösung noch keine konkreten inhaltlichen Festlegungen gemacht wer<strong>den</strong> können.<br />

Dieser Anforderung, die sich aus <strong>den</strong> Art. 6 ff. RPG ergibt, wird der Richtplan des<br />

<strong>Kanton</strong>s <strong>Zürich</strong> in hohem Masse gerecht (vgl. z.B. Pt. 2.3 «Zentrumsgebiet», Pt. 3.7<br />

«Landschafts-Förderungsgebiet», Pt. 5.7.8 «Deponien»).<br />

Der Richtplan ist – ausschliesslich – für die Behör<strong>den</strong> verbindlich (Art. 9 Abs. 1<br />

RPG, § 19 Abs. 2 PBG). Zur grundeigentümerverbindlichen Umset<strong>zu</strong>ng bedarf es<br />

in allen vom Richtplan angesprochenen Bereichen <strong>zu</strong>sätzlicher Planungs- und<br />

Bewilligungsverfahren. In diesen Verfahren hat unter Berücksichtigung aller massgeblichen<br />

gesetzlichen Bestimmungen eine Güterabwägung <strong>zu</strong> erfolgen (z.B.<br />

Bauzonenabgren<strong>zu</strong>ng, konkreter Verlauf eines Trassees, Bewirtschaftungsvorschriften<br />

für ein Naturschutzobjekt usf.). Das Ergebnis solcher Verfahren in<br />

Form von konkreten Einschränkungen oder Verhaltensvorschriften muss auf einer<br />

gesetzlichen Grundlage beruhen, in einem die privaten Interessen sowie andere<br />

öffentliche Interessen überwiegen<strong>den</strong> öffentlichen Interesse liegen und unter<br />

Würdigung aller Umstände dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit genügen.<br />

Angesichts dieser dem Richtplan nachfolgen<strong>den</strong> Verfahren ist es weder sinnvoll<br />

noch nötig, alle bereits gesetzlich formulierten Anforderungen an die Interessenabwägung<br />

bzw. Koordination im Richtplan <strong>zu</strong> wiederholen. Solche Ausführungen<br />

wer<strong>den</strong>, wie oben dargelegt, lediglich dort gemacht, wo dies ergänzend <strong>zu</strong> <strong>den</strong><br />

gesetzlichen Bestimmungen als nötig erscheint. Die mit der kantonalen Richt-<br />

10


1. Allgemeines<br />

planung an<strong>zu</strong>sprechen<strong>den</strong> räumlichen Aufgaben sind umfangreich, vielschichtig<br />

und betreffen die verschie<strong>den</strong>sten Politikbereiche (Wirtschafts-, Gesellschafts-,<br />

Kultur-, Umweltpolitik usf., vgl. Art. 1 und 3 sowie Art. 6 ff. RPG). Bei der<br />

Umset<strong>zu</strong>ng sind die einzelnen Richtplanfestlegungen deshalb einerseits immer im<br />

Zusammenhang mit <strong>den</strong> verfassungsmässigen und gesetzlichen Vorgaben und<br />

Anforderungen und anderseits untereinander im Lichte der Leitlinien sowie unter<br />

Berücksichtigung der in <strong>den</strong> verschie<strong>den</strong>en Teilrichtplänen beschriebenen<br />

Zielset<strong>zu</strong>ngen und Lösungsansätze <strong>zu</strong> beurteilen.<br />

Mehrere Einwender beantragen, es sei das Siedlungsgebiet als Zwischenergebnis im<br />

Sinne der Verordnung über die Raumplanung (RPV) <strong>zu</strong> bezeichnen.<br />

Die Bezeichnung von Siedlungsgebiet gibt <strong>den</strong> mittel- und langfristigen Rahmen<br />

an, innerhalb dessen nach <strong>den</strong> Bestimmungen der Art. 15 sowie Art. 1 und 3 des<br />

Raumplanungsgesetzes (RPG) Bauzonen ausgeschie<strong>den</strong> wer<strong>den</strong> können. Diese<br />

Aufgabe ist – ggf. unter regionalen Vorgaben – <strong>den</strong> Gemein<strong>den</strong> übertragen.<br />

Kommunale Bau- und Zonenordnungen sowie Erschliessungspläne wer<strong>den</strong> vom<br />

Regierungsrat im Genehmigungsverfahren unter Berücksichtigung der genannten<br />

Bestimmungen auf Recht- und Zweckmässigkeit überprüft. Wenn der mit dem<br />

richtplanerischen Siedlungsgebiet abgesteckte Rahmen nicht mit Bauzonen ausgeschöpft<br />

wer<strong>den</strong> kann oder will, sind die übrigen Flächen der Landwirtschaftszone<br />

(§ 36 in Verbindung mit § 46 Abs. 3 PBG), einer Freihalte- oder Erholungszone (§<br />

61 f. PBG) oder der Reservezone (§ 65 PBG) <strong>zu</strong><strong>zu</strong>weisen.<br />

Die Sicht des Richtplans geht also über <strong>den</strong> Planungshorizont einer kommunalen<br />

Bauzonenplanung hinaus und es ist weder beabsichtigt noch erwünscht, dass nach<br />

Festset<strong>zu</strong>ng bzw. Änderung einer kommunalen Bau- und Zonenordnung das richtplanerische<br />

Siedlungsgebiet in seiner Ausdehnung oder Rechtswirkung angepasst<br />

wer<strong>den</strong> müsste. Eine Kategorisierung als «Zwischenergebnis» fällt somit ausser<br />

Betracht. Eine Überprüfung des Siedlungsgebiets hat nötigenfalls nach <strong>den</strong> Regeln<br />

des Art. 9 RPG <strong>zu</strong> erfolgen.<br />

Mehrere Einwender beantragen, es sei für das Siedlungsgebiet der Unschärfebereich<br />

bzw. Anordnungsspielraum in der Karte ausdrücklich dar<strong>zu</strong>stellen wie dies im<br />

Gesamtplan 1978 gemacht wurde und es sei der Anordnungsspielraum der<br />

Gemein<strong>den</strong> für die Festset<strong>zu</strong>ng der Bauzonen genauer <strong>zu</strong> definieren.<br />

Unter veränderten Rahmenbedingungen (Pt. 2.1) wur<strong>den</strong> im Siedlungsplan<br />

gegenüber dem Gesamtplan 1978 teilweise neue Schwerpunkte gesetzt (vgl. die<br />

Leitlinien sowie die Pte. 1.2.3 «Umset<strong>zu</strong>ng der Leitlinien» und 2. «Siedlung»).<br />

Betreffend Darstellung des Siedlungsgebiets in der Karte ist dabei <strong>zu</strong> berücksichtigen,<br />

dass sich die Zielset<strong>zu</strong>ngen und Handlungsanweisungen <strong>zu</strong>r Umset<strong>zu</strong>ng der<br />

richtplanerischen Festlegung «Siedlungsgebiet» im wesentlichen aus dem Text und<br />

<strong>den</strong> einschlägigen gesetzlichen Vorgaben ergeben (Art. 15 in Verbindung mit Art.<br />

11


1. Allgemeines<br />

1 und 3 RPG, §§ 45 ff. PBG); eine <strong>den</strong> vielschichtigen Anforderungen an <strong>den</strong> nut<strong>zu</strong>ngsplanerischen<br />

Voll<strong>zu</strong>g dieser Anordnungen gerecht wer<strong>den</strong>de Darstellung in<br />

der Karte ist nicht möglich und aufgrund der Behör<strong>den</strong>verbindlichkeit des<br />

Richtplan-Textes auch gar nicht nötig. Zusätzlich ist es angesichts der übergeordneten<br />

Zielset<strong>zu</strong>ng, eine Siedlungsentwicklung nach innen voran<strong>zu</strong>treiben und <strong>zu</strong><br />

unterstützen, zweckmässig, dass dieser wesentliche neue Akzent gegenüber dem<br />

Gesamtplan 1978 auch kartographisch ersichtlich ist; die im Gesamtplan 1978<br />

gewählte Darstellungsart hat sich in der Praxis oftmals als missverständlich und<br />

daher als unzweckmässig erwiesen. Zur Bestimmung des Anordnungsspielraums<br />

im allgemeinen und insbesondere bezüglich Umset<strong>zu</strong>ng der Festlegung «Siedlungsgebiet»<br />

vgl. die Pte. 1.3 und 2.2.2 a) sowie Beantwortung Nr. 1 <strong>zu</strong>m Siedlungs- und<br />

Bauentwicklungsgebiet.<br />

Mehrere Einwender beantragen (<strong>zu</strong>m Teil mit ausformulierten Textvorschlägen), es<br />

sei der Richtplantext in be<strong>zu</strong>g auf das Thema «Landschaft im Siedlungsgebiet» <strong>zu</strong><br />

ergänzen bzw. es sei klar<strong>zu</strong>stellen, dass der Landschaftsschutz im gesamten<br />

<strong>Kanton</strong>sgebiet angemessen <strong>zu</strong> berücksichtigen sei.<br />

Gemäss Leitlinie 3 sind <strong>zu</strong>sammenhängende naturnahe Räume <strong>zu</strong> schonen und<br />

aktiv <strong>zu</strong> fördern. Sie ist für alle mit raumwirksamen Aufgaben betrauten Stellen im<br />

Rahmen der Ermessensbetätigung bei Planungen und in Bewilligungsverfahren <strong>zu</strong><br />

berücksichtigen (Pt. 1.2.3). In der Einleitung <strong>zu</strong>m Landschaftsplan (Pt. 3.1) ist<br />

<strong>zu</strong>sätzlich festgehalten, dass landschaftliche Aspekte allgemein, d.h. insbesondere<br />

auch ausserhalb der Landschaftsschutzgebiete, der Naturschutzgebiete und des<br />

Waldes <strong>zu</strong> berücksichtigen seien. Innerhalb des Siedlungsgebiets wird der entsprechende<br />

Auftrag sinngemäss ausdrücklich erteilt (vgl. Pt. 2.2.3 c); es ergibt sich<br />

jedoch bereits aus <strong>den</strong> Zielen und Grundsätzen der Raumplanung gemäss Art. 1<br />

und 3 RPG sowie aus <strong>den</strong> einschlägigen Bestimmungen des Natur- und<br />

Heimatschutzrechts, dass landschaftliche und naturschützerische Anliegen überall<br />

und im Rahmen aller Planungsverfahren angemessen <strong>zu</strong> berücksichtigen sind.<br />

Mit dem kantonalen Richtplan bestimmt der <strong>Kanton</strong> in <strong>den</strong> Grundzügen, wie sich<br />

sein Gebiet räumlich entwickeln soll. Ohne dass die gesetzlich umschriebenen<br />

inhaltlichen Anforderungen an einzelne Planungen ausser Kraft gesetzt wür<strong>den</strong><br />

(Pt. 1.2.1), sind dabei seinem Wesen nach Prioritäten <strong>zu</strong> setzen. Es ist deshalb<br />

weder nötig noch erwünscht, dass allgemeingültige gesetzliche Anforderungen in<br />

jedem Zusammenhang immer wieder erwähnt wer<strong>den</strong>.<br />

12


Verhältnis Richtplan – Grundlagen im besonderen<br />

1. Allgemeines<br />

Mehrere Einwender beantragen, es seien Grundlagen wie Szenarien, Bedarfsnachweise<br />

(von Wohn-, Gewerbe- und Industriezonenflächen), Kapazitätsrechnungen,<br />

Landschaftsscha<strong>den</strong>skataster u.ä. im Richtplan dar<strong>zu</strong>stellen bzw. in <strong>den</strong><br />

betreffen<strong>den</strong> Zielset<strong>zu</strong>ngen <strong>zu</strong> umschreiben.<br />

Der kantonale Richtplan ist eine Momentaufnahme der überörtlichen Raumplanung,<br />

welche u.a. auf <strong>den</strong> von <strong>den</strong> Einwendern erwähnten Grundlagen aufbaut. Er<br />

zeigt <strong>den</strong> Stand der Planung auf und enthält – neben generellen Zielset<strong>zu</strong>ngen<br />

betreffend der angestrebten räumlichen Entwicklung – in Ergän<strong>zu</strong>ng und geographischer<br />

Konkretisierung gesetzlicher Zuständigkeiten und Aufgaben nach<br />

Sachbereichen geordnete Anweisungen an die Planungsträger aller Stufen. Dabei<br />

ist zwischen dem Richtplan im Sinne des behör<strong>den</strong>verbindlichen Dokuments und<br />

der dahinterstehen<strong>den</strong> Richtplanung <strong>zu</strong> unterschei<strong>den</strong> (vgl. Art. 6 und 8 RPG):<br />

Grundlagen wie Szenarien, Kapazitätsrechnungen usf. wer<strong>den</strong> im Gegensatz <strong>zu</strong>m<br />

Richtplan laufend aktualisiert (Beispiel: Bauzonenstatistik). Neue Erkenntnisse<br />

können somit zeitgerecht in nachfolgende Planungen einfliessen und als <strong>zu</strong>sätzliche<br />

Beurteilungsgrundlage in Genehmigungsverfahren dienen. Eine Darstellung<br />

im Richtplan wäre jedoch unzweckmässig, weil dieser lediglich periodisch nach <strong>den</strong><br />

Bestimmungen des Art. 9 RPG geändert wer<strong>den</strong> soll und weil es nicht Aufgabe des<br />

<strong>Kanton</strong>srates als dem <strong>zu</strong>r Festset<strong>zu</strong>ng des kantonalen Richtplans <strong>zu</strong>ständigen<br />

Organs sein kann, bei jeder Aktualisierung der Grundlagen das Verfahren einer<br />

Richtplanänderung durch<strong>zu</strong>führen. Gemäss § 10 PBG erstattet der Regierungsrat<br />

dem <strong>Kanton</strong>srat mindestens alle vier Jahre <strong>Bericht</strong> über die Leitbilduntersuchungen<br />

sowie über die Durchführung und <strong>den</strong> Verwirklichungsstand der<br />

Raumplanung. Diese <strong>Bericht</strong>erstattung erfolgte letztmals mit einem entsprechen<strong>den</strong><br />

<strong>Bericht</strong> vom 8. Juli 1992, von dem der <strong>Kanton</strong>srat mit Beschluss vom 26.<br />

Oktober 1992 <strong>zu</strong>stimmend Kenntnis genommen hat und ist bereits 1996 wieder fällig.<br />

<strong>Kanton</strong>srat und Öffentlichkeit wer<strong>den</strong> somit laufend über die aktuellen wesentlichen<br />

Grundlagen informiert.<br />

Mehrere Einwender beantragen, es seien im kantonalen Richtplan übermässig mit<br />

Lärm und/oder Luftschadstoffen belastete Gebiete <strong>zu</strong> bezeichnen, und es sei auf<strong>zu</strong>zeigen,<br />

welche planerischen Massnahmen <strong>zu</strong>r Sanierung dieser Gebiete <strong>zu</strong> treffen<br />

seien.<br />

Im kantonalen Richtplan wer<strong>den</strong> das Siedlungsgebiet und Siedlungsschwerpunkte<br />

(Zentrumsgebiete) in der Karte bezeichnet und im Text mit <strong>den</strong> nötigen<br />

Grundsätzen und Handlungsanweisungen <strong>zu</strong>han<strong>den</strong> nachfolgender Planungen<br />

umschrieben. Diese Festlegungen weisen <strong>den</strong> Weg <strong>zu</strong> einer aus gesamtkantonaler<br />

Sicht zweckmässigen Siedlungs- und Infrastrukturentwicklung. Die Umset<strong>zu</strong>ng in<br />

Form von Auf-, Ab- und Umzonungen hat aufgrund weiterer Abklärungen unter<br />

Würdigung der örtlichen Verhältnisse vor allem mit <strong>den</strong> Mitteln der kommunalen<br />

13


1. Allgemeines<br />

bzw. regionalen Richt- und Nut<strong>zu</strong>ngsplanung <strong>zu</strong> erfolgen. Im Rahmen dieser<br />

Planungen, beim Strassenbau sowie durch ein auf die örtlichen Verhältnisse abgestimmtes<br />

Angebot des regionalen öffentlichen Verkehrs sind die Anforderungen<br />

der Luftreinhalteverordnung und der Lärmschutzverordnung ein<strong>zu</strong>halten.<br />

5 Verschie<strong>den</strong>es<br />

«Raumwirksame Tätigkeiten» (Beispiel Wald)<br />

Zwei Einwender beantragen, es sei bereits in der Einleitung <strong>zu</strong>m Landschaftsplan<br />

klar<strong>zu</strong>stellen, dass sich die regionale und kommunale Richtplanung nicht <strong>zu</strong> Fragen<br />

der Waldbewirtschaftung <strong>zu</strong> äussern haben.<br />

Mit dem Richtplan bestimmen die <strong>Kanton</strong>e in <strong>den</strong> Grundzügen, wie sich ihr Gebiet<br />

räumlich entwickeln soll; dabei sind aus kantonaler Sicht wesentliche räumliche<br />

Probleme und Aufgaben aller Art in die Überlegungen ein<strong>zu</strong>beziehen (vgl. Art. 1<br />

und 3 sowie Art. 6 ff. RPG). Richtplananordnungen sind für mit räumlichen<br />

Aufgaben betraute Behör<strong>den</strong> aller Stufen verbindlich (Art. 9 RPG). Die Aufgabe<br />

des Richtplans ist somit thematisch umfassend («raumwirksame Tätigkeiten») und<br />

seine Bindungskraft durchgehend («Behör<strong>den</strong> aller Stufen»).<br />

Obwohl der Wald aufgrund der Bestimmung von Art. 18 Abs. 3 RPG keiner<br />

Nut<strong>zu</strong>ngszone des Raumplanungsrechts <strong>zu</strong><strong>zu</strong>weisen ist, bestehen verschie<strong>den</strong>ste<br />

funktionale Verflechtungen zwischen dem Waldareal und anderen, von Nut<strong>zu</strong>ngsplänen<br />

oder anderen planungsrechtlichen Verfahren erfassten Flächen bzw.<br />

Aufgaben (Verkehrswege, Materialgewinnung und -ablagerung, Erholung, Naturschutz,<br />

Gewässer- und Hochwasserschutz, Energie usf.). Diese Multifunktionalität<br />

wird <strong>den</strong>n auch in Art. 1 des Bundesgesetzes über <strong>den</strong> Wald (WaG), welches am 1.<br />

Januar 1993 in Kraft getreten ist, besonders hervorgehoben. Eine Richtplanung<br />

mit <strong>den</strong> genannten gesetzlichen Aufgabenstellungen kann und soll sich deshalb<br />

unabhängig von gesetzlichen Zuständigkeiten in der Umset<strong>zu</strong>ng auch <strong>zu</strong> Anliegen<br />

und Anforderungen an die forstlichen Planungen äussern; dies gilt sowohl für die<br />

kantonale, die regionale als auch für die kommunale Stufe.<br />

Da mit Richtplanfestlegungen keine Änderung der gesetzlichen Kompetenzordnung<br />

verbun<strong>den</strong> ist, sind Massnahmen <strong>zu</strong>r Umset<strong>zu</strong>ng in aller Regel im<br />

Rahmen von forstlichen Planungen oder <strong>zu</strong>mindest in enger Zusammenarbeit mit<br />

<strong>den</strong> <strong>zu</strong>ständigen Forstorganen <strong>zu</strong> planen (z.B. Infrastrukturbau). Für ein auf die<br />

erwähnten Anforderungen der neuen eidgenössischen Waldgesetzgebung abgestimmtes<br />

kantonales Waldgesetz sind die Entwurfsarbeiten bereits im Gange.<br />

14


1. Allgemeines<br />

Berücksichtigung von übergeordneten planerischen Vorgaben (Beispiel Inventar)<br />

Ein Einwender beantragt, es seien im Richtplan sämtliche Hinweise auf <strong>den</strong><br />

«Moorlandschaftsschutz» <strong>zu</strong> streichen.<br />

Moorlandschaften sind von Verfassungs wegen geschützte Biotope bzw. Kulturlandschaften.<br />

Die betreffen<strong>den</strong> Inventare des Bundes sind von <strong>den</strong> <strong>Kanton</strong>en zwingend<br />

<strong>zu</strong> berücksichtigen und fliessen deshalb auch in die Richtplanung ein (vgl.<br />

Art. 6 Abs. 4 RPG).<br />

Berücksichtigung gesetzlicher Begriffe<br />

Ein Einwender beantragt, es sei auf die vorgeschlagene Trennung von Naturschutz<br />

und Landschaftsschutz <strong>zu</strong> verzichten.<br />

Natur- und Landschaftsschutz sind – wenn auch eng verflochtene – separate<br />

Aufgaben der öffentlichen Hand. Die Unterscheidung hat nicht nur naturwissenschaftlichen<br />

Wert, sondern liegt auch <strong>den</strong> Begriffsbestimmungen der Gesetze aller<br />

Stufen <strong>zu</strong>grunde (Raumplanungsgesetz, Natur- und Heimatschutzgesetz, Planungsund<br />

Baugesetz und entsprechende Verordnungen). Die hinter <strong>den</strong> bei<strong>den</strong><br />

Begriffen stehen<strong>den</strong> Anliegen sind je nach <strong>den</strong> örtlichen Gegebenheiten in <strong>den</strong><br />

betreffen<strong>den</strong> Planungsverfahren sachgerecht <strong>zu</strong> koordinieren und gegen andere<br />

Interessen ab<strong>zu</strong>wägen. Auf kantonaler Richtplanstufe wird z.B. mit der Bezeichnung<br />

von «Landschafts-Förderungsgebieten» eine generell erhöhte Pflicht <strong>zu</strong>r<br />

Berücksichtigung von Anliegen des Natur- und Landschaftsschutzes statuiert.<br />

Einzelne kleinräumige Umset<strong>zu</strong>ngsmassnahmen können aber auch in diesen<br />

Gebieten je nach <strong>den</strong> Umstän<strong>den</strong> ausschliesslich naturschützerisch (z.B. Schutz<br />

eines kleinen Weihers samt Ufervegetation) oder eben ausschliesslich landschaftsschützerisch<br />

(z.B. Linienführung und Gestaltung von Stromleitungen) motiviert<br />

sein. Die kritisierte Unterscheidung ist deshalb wichtig für die Beurteilung der<br />

genügen<strong>den</strong> gesetzlichen Grundlage und allfälliger finanzieller Konsequenzen der<br />

betreffen<strong>den</strong> Massnahmen.<br />

15


2.2 Siedlungs- und Bauentwicklungsgebiet<br />

1 Anordungsspielraum<br />

Mehrere Einwender beantragen, es seien einzelne im Grenzbereich zwischen<br />

Siedlungs- und Nichtsiedlungsgebiet gelegene Parzellen oder Teile davon in der<br />

Karte <strong>zu</strong>m Siedlungs- und Landschaftsplan durch Ausweitung der Signatur dem<br />

Siedlungsgebiet <strong>zu</strong><strong>zu</strong>weisen.<br />

Alle unter dieser Beantwortung <strong>zu</strong>sammengefassten Anträge betreffen <strong>den</strong> sog.<br />

Anordnungsspielraum der Nut<strong>zu</strong>ngsplanung. Im heutigen Zeitpunkt können deshalb<br />

aus folgen<strong>den</strong> Grün<strong>den</strong> keine definitiven Aussagen über eine Ein- bzw.<br />

Nichteinzonung der betreffen<strong>den</strong> Parzellen gemacht wer<strong>den</strong>:<br />

Der kantonale Richtplan gibt seinem Wesen nach in erster Linie Ziele vor und geht<br />

dabei nicht in die Einzelheiten (Pt. 1.2.1). Mit der kartographischen Festlegung des<br />

Siedlungsgebiets wird für die einzelnen Gemein<strong>den</strong> der Rahmen abgesteckt, innerhalb<br />

dessen nach <strong>den</strong> Vorausset<strong>zu</strong>ngen und Anforderungen des Art. 15 sowie der<br />

Art. 1 und 3 RPG Bauzonen ausgeschie<strong>den</strong> wer<strong>den</strong> können (Bedarf für die nächsten<br />

15 Jahre, Berücksichtigung der übrigen Anliegen und Grundsätze der Raumplanung).<br />

Wegen der ihr <strong>zu</strong>grundeliegen<strong>den</strong> längerfristigen Perspektive besteht<br />

also aufgrund der Signatur «Siedlungsgebiet» im Richtplan kein Anspruch auf<br />

Einzonung aller darin enthaltenen Flächen (vgl. auch Beantwortung Nr. 2).<br />

Infolge der nicht parzellenscharfen Darstellung enthält das richtplanerische<br />

Siedlungsgebiet in <strong>den</strong> Randbereichen Flächen, welche in der Regel auch mittelfristig<br />

nicht eingezont wer<strong>den</strong> sollen. Umgekehrt können in der Landwirtschaftsoder<br />

in der Reservezone gelegene Grundstücke im unmittelbaren Bereich der<br />

nicht parzellenscharfen Grenze des richtplanerischen Siedlungsgebiets je nach <strong>den</strong><br />

konkreten Verhältnissen durch Gemeindebeschluss in eine Bauzone einbezogen<br />

wer<strong>den</strong>; beim Entscheid über die Ein- bzw. Nichteinzonung derartiger Randbereiche<br />

sind örtliche Besonderheiten und Umstände wie spezielle topographische<br />

Verhältnisse oder der Stand der Erschliessung angemessen <strong>zu</strong> berücksichtigen (Pt.<br />

2.2.2 a)). Neben der Bestimmung von Art und Mass der baulichen Nut<strong>zu</strong>ng mittels<br />

Ausscheidung verschie<strong>den</strong>er Zonentypen gemäss § 47 ff. PBG (Pt. 2.2.3 c)) verbleibt<br />

<strong>den</strong> Gemein<strong>den</strong> somit auch bei der flächenhaften Ausscheidung der<br />

Bauzonen ein relativ erheblicher Handlungsspielraum in Form des sog. Anordnungsspielraums.<br />

Von diesem Anordnungsspielraum ist im Lichte der Leitlinien<br />

und der Zielset<strong>zu</strong>ngen <strong>zu</strong>r Siedlungsentwicklung Gebrauch <strong>zu</strong> machen. Die zonenrechtliche<br />

Behandlung der von <strong>den</strong> Anträgen betroffenen Parzellen kann im Zuge<br />

der Festset<strong>zu</strong>ng bzw. Revision der Bau- und Zonenordnung mit Rekurs angefochten<br />

wer<strong>den</strong> und ist vom Regierungsrat im Genehmigungsverfahren auf ihre Rechtund<br />

Zweckmässigkeit hin <strong>zu</strong> überprüfen.<br />

16


2.2 Siedlungs- und Bauentwicklungsgebiet<br />

2 Grün-, Frei- und Erholungsflächen<br />

Mehrere Einwender stellen Anträge <strong>zu</strong>r richtplanerischen Behandlung von Grün-,<br />

Frei- und Erholungsflächen innerhalb oder unmittelbar am Rande des in der Karte<br />

bezeichneten Siedlungsgebiets. Einerseits wird mit verschie<strong>den</strong>en Anträgen verlangt,<br />

es seien derartige Flächen, soweit sie innerhalb des Siedlungsgebiets liegen, als<br />

Landwirtschaftsgebiet bzw. als Erholungs-, Freihalte- oder Naturschutzgebiet <strong>zu</strong><br />

bezeichnen. Anderseits wird mit verschie<strong>den</strong>en Anträgen vorab für bestehende oder<br />

geplante Freihalte- und Erholungszonen im unmittelbaren Nahbereich des Siedlungsgebiets<br />

verlangt, diese seien dem Siedlungsgebiet <strong>zu</strong><strong>zu</strong>weisen.<br />

Zu <strong>den</strong> Anträgen, wonach innerhalb des Siedlungsgebiets gelegene Grün-, Freiund<br />

Erholungsflächen als Landwirtschaftsgebiet <strong>zu</strong> bezeichnen oder mit einer speziellen<br />

Signatur <strong>zu</strong> versehen seien (Freihalte-, Erholungs- oder Naturschutzgebiet<br />

von kantonaler Bedeutung): Innerhalb des Siedlungsgebiets können die Gemein<strong>den</strong><br />

einerseits und in erster Linie Bauzonen ausschei<strong>den</strong> (§§ 47 ff. PBG).<br />

Anderseits liegen auch Flächen wie Parkanlagen, Friedhöfe, Sportanlagen und dergleichen<br />

wegen ihres engen funktionellen Zusammenhangs mit der Siedlungsnut<strong>zu</strong>ng<br />

innerhalb des Siedlungsgebiets. Sie sind von <strong>den</strong> Gemein<strong>den</strong> mit Freihaltezonen,<br />

Erholungszonen oder mit Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen<br />

<strong>zu</strong> sichern bzw. ihrer konkreten Nut<strong>zu</strong>ng entsprechend <strong>zu</strong> beplanen (§§ 60 sowie 61<br />

f. PBG). Diese Art der Strukturierung wie auch eine allfällige Etappierung der von<br />

der Bau- und Zonenordnung <strong>zu</strong> erfassen<strong>den</strong> Bereiche innerhalb des richtplanerischen<br />

Siedlungsgebiets liegt also primär in der Kompetenz der Gemein<strong>den</strong> (§§ 45<br />

und 46 PBG; vgl. da<strong>zu</strong> auch Pt. 2.2.3 c); mit dem regionalen Richtplan können bei<br />

Bedarf konkretisierende Vorgaben gemacht wer<strong>den</strong> (Pt. 2.2.3 b)). Aufgrund der<br />

kommunalen Zuständigkeit innerhalb des Siedlungsgebiets wer<strong>den</strong> Grün-, Freioder<br />

Erholungsflächen von kantonaler Bedeutung in aller Regel nur für Bereiche<br />

ausserhalb des Siedlungsgebiets ausgeschie<strong>den</strong>; für die in <strong>den</strong> Anträgen genannten<br />

Flächen kommt die Bezeichnung als Landwirtschaftsgebiet bzw. als Erholungs-,<br />

Freihalte- oder Naturschutzgebiet im kantonalen Richtplan nicht in Frage, weil sie<br />

nicht von entsprechender kantonaler Bedeutung sind.<br />

Zu <strong>den</strong> Anträgen, wonach bestehende oder geplante Freihalte- und Erholungszonen<br />

im unmittelbaren Nahbereich des Siedlungsgebiets dem Siedlungsgebiet<br />

<strong>zu</strong><strong>zu</strong>weisen seien (<strong>zu</strong> entfernter liegen<strong>den</strong> Freihalte- und Erholungszonen vgl.<br />

Beantwortung Nr. 8): Bestehende Freihaltezonen am Siedlungsrand wer<strong>den</strong> im<br />

Richtplan nur dann als Siedlungsgebiet bezeichnet, wenn sie bereits heute mit<br />

Hochbauten überstellt oder für eine bauliche Nut<strong>zu</strong>ng vorgesehen sind (Pt. 2.2.2<br />

a)). Dies gilt sinngemäss auch für Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen sowie<br />

für Flächen, die neuerdings einer Erholungszone <strong>zu</strong>gewiesen wer<strong>den</strong> können (§ 61<br />

in Verbindung mit § 62 Abs. 2 PBG). Für geplante Freihalte- und Erholungszonen<br />

im unmittelbaren Nahbereich des Siedlungsgebiets ist <strong>zu</strong> beachten, dass diese<br />

grundsätzlich innerhalb des Siedlungsgebiets <strong>zu</strong> situieren sind, wenn sie einen<br />

engen Zusammenhang mit der Siedlungsnut<strong>zu</strong>ng aufweisen und – <strong>zu</strong>mindest teil-<br />

17


2.2 Siedlungs- und Bauentwicklungsgebiet<br />

weise – auch baulich genutzt wer<strong>den</strong> sollen (öffentliche Abortanlagen,<br />

Sportgeräte, Umkleidekabinen, Tribünen, Abdankungshallen u.ä.). Ist der Bedarf<br />

für derartige Nut<strong>zu</strong>ngen ausgewiesen und deren Ansiedlung innerhalb des Siedlungsgebiets<br />

offensichtich unmöglich bzw. unzweckmässig, besteht <strong>zu</strong>r Festset<strong>zu</strong>ng<br />

einer entsprechen<strong>den</strong> Nut<strong>zu</strong>ngszone die Möglichkeit der sog. Durchstossung von<br />

Landwirtschaftsgebiet, vgl. Beantwortung Nr. 8.<br />

3 Kleinsiedlungen<br />

Mehrere Einwender beantragen, es seien Kleinsiedlungen wie einzelne Häusergruppen<br />

und Weiler ausserhalb grösserer <strong>zu</strong>sammenhängender Siedlungsgebiete<br />

dem Siedlungsgebiet <strong>zu</strong><strong>zu</strong>weisen bzw. auch in der Karte <strong>zu</strong>m Richtplan als solches<br />

<strong>zu</strong> bezeichnen. Dieser Antrag wird sowohl für bereits heute einer Bauzone <strong>zu</strong>gewiesene<br />

Kleinsiedlungen gestellt als auch für solche, die heute nut<strong>zu</strong>ngsplanerisch der<br />

Landwirtschaftszone <strong>zu</strong>geteilt sind.<br />

Kleinsiedlungen wie Weiler, abgelegene Ortsteile und andere Gebäudegruppen,<br />

die nicht oder die nur noch teilweise landwirtschaftlich genutzt wer<strong>den</strong>, gelten als<br />

Siedlungsgebiet, auch wenn sie kartographisch nicht als solches dargestellt sind (Pt.<br />

2.2.2 a)). In diesem Sinne können die gestellten Anträge als bereits erfüllt angesehen<br />

wer<strong>den</strong>.<br />

Kleinsiedlungen ausserhalb grösserer <strong>zu</strong>sammenhängender Siedlungsgebiete<br />

(«Weiler», «Aussenwachten») sind, <strong>zu</strong>mindest in ihrem Kern, alle vor Inkrafttreten<br />

des eidg. Gewässerschutzgesetzes von 1971 entstan<strong>den</strong>. Dieses Gesetz ermöglichte<br />

erstmals eine konsequente Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet; dieses<br />

Anliegen wurde mit dem Planungs- und Baugesetz von 1975 und mit dem<br />

Bundesgesetz über die Raumplanung von 1979 bestätigt. Aufgrund der aktuellen<br />

Rechtslage ist die Neuerstellung von Bauten und Anlagen in nicht eingezonten<br />

Weilern nur noch <strong>zu</strong>lässig, wenn sie landwirtschaftlichen Zwecken im Sinne von<br />

Art. 16 RPG dienen oder aber standortgebun<strong>den</strong> sind (Art. 22 und 24 Abs. 1<br />

RPG). Bestehende Bauten und Anlagen sind durch die Eigentumsgarantie (Besitzstandsgarantie)<br />

in ihrem Bestande geschützt und können gestützt auf Art. 24<br />

Abs. 2 RPG nach § 357 Abs. 3 PBG «erneuert, teilweise geändert oder wieder aufgebaut<br />

wer<strong>den</strong>, wenn dies mit <strong>den</strong> wichtigen Anliegen der Raumplanung vereinbar<br />

ist.»<br />

Je nach Lage, Grösse sowie Intensität der landwirtschaftlichen Nut<strong>zu</strong>ng sind im<br />

Laufe der Zeit bestehende Weiler eingezont wor<strong>den</strong>, damit sie aktuellen<br />

Bedürfnissen entsprechend – d.h. insbesondere <strong>zu</strong>r Aufrechterhaltung und<br />

Sicherstellung der Dauerbesiedlung – weiterentwickelt wer<strong>den</strong> können. Da die<br />

Möglichkeit der Gemein<strong>den</strong>, aus <strong>den</strong> erwähnten Grün<strong>den</strong> entsprechende<br />

Einzonungen vor<strong>zu</strong>nehmen, auch weiterhin bestehen soll, gelten Kleinsiedlungen<br />

wie Weiler, abgelegene Ortsteile und andere Gebäudegruppen als Siedlungsgebiet,<br />

auch wenn sie kartographisch nicht als solches dargestellt sind. Mit dieser<br />

18


2.2 Siedlungs- und Bauentwicklungsgebiet<br />

Regelung bleibt einerseits die Rechtsgrundlage für die nut<strong>zu</strong>ngsplanerische<br />

Erfassung bereits eingezonter Weiler erhalten. Anderseits können bei Bedarf bisher<br />

nicht von der Bau- und Zonenordnung erfasste Weiler eingezont wer<strong>den</strong>, ohne<br />

dass im Einzelfall eine Richtplanänderung vorgenommen wer<strong>den</strong> müsste. Weil in<br />

erster Linie lediglich die Dauerbesiedlung bzw. die Erhaltung der landschaftstypischen<br />

Bauten sicher<strong>zu</strong>stellen ist, haben die Zonengrenzen die Kleinsiedlung eng <strong>zu</strong><br />

umgrenzen; eine über <strong>den</strong> bestehen<strong>den</strong> Siedlungsumfang hinausgreifende<br />

Entwicklung darf nicht ermöglicht wer<strong>den</strong> (Pt. 2.2.2 a)).<br />

Eine kartographische Darstellung von Kleinsiedlungen als Siedlungsgebiet im kantonalen<br />

Richtplan ist aus folgen<strong>den</strong> Grün<strong>den</strong> nicht zweckmässig. Einerseits wür<strong>den</strong><br />

durch die nicht parzellenscharfe Abgren<strong>zu</strong>ng des Siedlungsgebiets gerade bei<br />

kleineren Weilern Unsicherheiten über die Aussagekraft der Signatur entstehen;<br />

auf Richtplanstufe ist eine detaillierte Abklärung der Zweckmässigkeit einer konkret<br />

dimensionierten Einzonung aber angesichts der Vielzahl derartiger Kleinsiedlungen<br />

kaum möglich und aufgrund der dynamischen Entwicklung gar nicht sachgerecht.<br />

Anderseits könnte die kartographische Bezeichnung als Siedlungsgebiet<br />

<strong>den</strong> Eindruck erwecken, dass alle betreffen<strong>den</strong> Kleinsiedlungen mittelfristig ein<strong>zu</strong>zonen<br />

wären, was für ausschliesslich oder <strong>zu</strong>mindest überwiegend landwirtschaftlich<br />

genutzte Weiler, die es auch in Zukunft bleiben können und sollen, ein<br />

un<strong>zu</strong>lässiger Fehlschluss wäre. Mit der gewählten Lösung, die übrigens bereits mit<br />

dem Gesamtplan von 1978 eingeführt wurde und sich seither bewährt hat, können<br />

die Gemein<strong>den</strong> flexibel auf <strong>den</strong> Stand der Entwicklung reagieren. Klar<strong>zu</strong>stellen ist,<br />

dass die im kantonalen Richtplan umschriebene Geltung der Kleinsiedlungen als<br />

Siedlungsgebiet einer näheren Umschreibung durch die regionalen Richtpläne<br />

nicht <strong>zu</strong>gänglich ist (Pt. 2.2.2 a) zweiter Absatz); diese Beurteilung ist im Einzelfall<br />

und abschliessend im Genehmigungsverfahren kommunaler Nut<strong>zu</strong>ngspläne durch<br />

<strong>den</strong> Regierungsrat vor<strong>zu</strong>nehmen.<br />

4 Vergrösserung Siedlungsgebiet<br />

Mehrere Einwender beantragen, es sei das Siedlungsgebiet auf die in der Beantwortung<br />

einzeln aufgeführten Flächen aus<strong>zu</strong>dehnen. Es handelt sich dabei durchwegs<br />

um Flächen, die heute keiner Bauzone <strong>zu</strong>gewiesen sind. Mit Gesamtplan 1978<br />

waren sie dem Bauentwicklungsgebiet oder dem Landwirtschaftsgebiet <strong>zu</strong>gewiesen;<br />

einige wenige Anträge betreffen Reservezonen innerhalb des Baugebiets gemäss<br />

Gesamtplan 1978.<br />

Bei allen unter dieser Beantwortung <strong>zu</strong>sammengefassten Fällen handelt es sich um<br />

Flächen, die bisher mit der Nut<strong>zu</strong>ngsplanung keiner Bauzone, sondern der Reservezone<br />

oder der Landwirtschaftszone <strong>zu</strong>gewiesen sind (Ausnahme: Gemeinde<br />

Winkel, Gebiet Seehal<strong>den</strong> / Mollstetten). Im Gegensatz <strong>zu</strong> <strong>den</strong> in Beantwortung<br />

Nr. 1 behandelten Fällen liegt bei <strong>den</strong> hier behandelten Anträgen eine Einzonung<br />

jedoch nicht im sog. Anordnungsspielraum der Gemeinde, sondern sie wäre nur<br />

19


2.2 Siedlungs- und Bauentwicklungsgebiet<br />

aufgrund der verlangten Ausdehnung des Siedlungsgebiets möglich.<br />

Im Lichte der Leitlinien, insbesondere aufgrund der Forderung nach einer<br />

«Siedlungsentwicklung nach innen» (Pt. 1.2.3), wur<strong>den</strong> im wesentlichen jene<br />

Gebiete als Siedlungsgebiet ausgeschie<strong>den</strong>, die bereits heute rechtskräftig als<br />

Bauzonen oder als Reservezonen innerhalb des Baugebiets gemäss Gesamtplan<br />

1978 festgesetzt sind (Pt. 2.2.2). Gesamtkantonal und auch für die einzelnen Regionen<br />

kann mit dieser Abgren<strong>zu</strong>ng der gemäss § 21 PBG geforderte längerfristige<br />

Bedarf an für die Überbauung benötigten Flächen abgedeckt wer<strong>den</strong>. Denn unter<br />

Annahme eines durchschnittlichen jährlichen Bauzonenverbrauchs wie in <strong>den</strong> 80er<br />

Jahren wür<strong>den</strong> bereits die heute noch nicht überbauten rechtskräftig eingezonten<br />

Flächen für weitere 25-30 Jahre ausreichen (Pt. 2.2.1). Ausserdem kann durch<br />

Nut<strong>zu</strong>ngsintensivierungen und Nut<strong>zu</strong>ngsänderungen auf bereits bebauten Parzellen<br />

ein erhebliches <strong>zu</strong>sätzliches Bauvolumen bzw. Nut<strong>zu</strong>ngspotential erreicht<br />

wer<strong>den</strong> (Pt. 2.1).<br />

Die mit <strong>den</strong> gestellten Anträgen verlangten Ausdehnungen des Siedlungsgebiets<br />

erfüllen die obgenannten Kriterien für die Ausscheidung von Siedlungsgebiet<br />

nicht. Sie wer<strong>den</strong> nicht berücksichtigt, weil die Prüfung der Kapazitäten bzw.<br />

Baulandreserven ergeben hat, dass genügend Flächen für <strong>den</strong> längerfristigen<br />

Bedarf an Wohn- bzw. Gewerbe-Bauland vorhan<strong>den</strong> sind und auch keine anderen<br />

Gründe ausgemacht wer<strong>den</strong> können, die <strong>den</strong> Einbe<strong>zu</strong>g der betreffen<strong>den</strong> Flächen<br />

rechtfertigen würde.<br />

Die von <strong>den</strong> Anträgen betroffenen Flächen im einzelnen:<br />

Knonaueramt:<br />

Teilweise berücksichtigte Anträge: Affoltern a.A., Gebiet Hedigerfeld/Chrümlig/Rebacher/Gum<br />

wird dem Bauentwicklungsgebiet <strong>zu</strong>gewiesen.<br />

Nicht berücksichtigte Anträge: Aeugst, Gebiet westlich des Dorfes bis und mit<br />

Buechlirank; Affoltern a.A., Gebiet Chalhofen; Bonstetten, Kat.-Nrn. 2210, 1372<br />

und 1371 im Wolfen; Hausen, Gebiet zwischen <strong>den</strong> Dorfteilen Heisch und Hausen;<br />

Hedingen, nördlich gelegenes Gebiet westlich und östlich der Bahnlinie in<br />

Richtung Blütschacher; Ottenbach, Gebiet Sandbüel/Griggelacher/Ifang (liegt im<br />

Anordnungsspielraum, vgl. Beantwortung Nr. 1); Wettswil, westliches Gebiet bis<br />

Chisenblatt/Chisenmatten/Aener Moos (soll erst nach Fertigstellung der<br />

Autobahn bezüglich Einbe<strong>zu</strong>g in das Siedlungsgebiet überprüft wer<strong>den</strong>); Wettswil,<br />

Gebiet Gjuch-Furtächer.<br />

Zimmerberg:<br />

Teilweise berücksichtigte Anträge: Adliswil, Gebiet Lätten/Asp wird dem Bauentwicklungsgebiet<br />

<strong>zu</strong>gewiesen, weil der südliche Teil bereits dem Siedlungsgebiet<br />

<strong>zu</strong>gewiesen ist.<br />

20


2.2 Siedlungs- und Bauentwicklungsgebiet<br />

Nicht berücksichtigte Anträge: Horgen, Gebiet im Bereich Neuhof; Horgen,<br />

südöstlich der Hüttenstrasse gelegenes Gebiet zwischen Autobahn und Zugerstrasse;<br />

Horgen, Gebiet zwischen Einsiedler- und Zugerstrasse bis <strong>zu</strong>r Grenze des<br />

Gestaltungsplans Bocken; Hütten, Gebiet «Frohe Aussicht».<br />

Limmattal:<br />

Teilweise berücksichtigte Anträge: Oetwil a.d.L., beidseits des Autobahn<strong>zu</strong>bringers<br />

gelegenes Gebiet Chiesbüel wird dem Bauentwicklungsgebiet <strong>zu</strong>gewiesen.<br />

Nicht berücksichtigte Anträge: Dietikon, Bereich südlich und östlich des Basi bis<br />

<strong>zu</strong>r <strong>Kanton</strong>sgrenze; Dietikon, zonenfremder bestehender Lagerplatz auf <strong>den</strong> Kat.-<br />

Nrn. 10961, 63, 64, 65, 10833, 10832, 9957, 9595; Geroldswil, Grundstücke Kat.-Nrn.<br />

520 und 1398 im Gebiet Werd nahe der Limmat; Schlieren, Gebiet nördlich der<br />

Bernstrasse; Urdorf, Gebiet Zwüschenbächen; Weiningen, Gebiet Reech südlich<br />

der Nationalstrasse N1 und östlich angrenzend an Gewerbezone der Gemeinde<br />

Geroldswil.<br />

Stadt <strong>Zürich</strong>: vgl. unter Beantwortung Nr. 9<br />

Pfannenstil:<br />

Nicht berücksichtigte Anträge: Herrliberg, Kat.-Nrn. 3623, 3624, 816; Herrliberg,<br />

Teil des ehemaligen Bauentwicklungsgebiets Schmitteneich; Hombrechtikon,<br />

Gebiet zwischen Wiesental und Beisler/Dorf; Hombrechtikon, Gebiet Liebenfels<br />

in Feldbach; Stäfa, im Landwirtschaftsgebiet gelegene Reservezone Aberenstrasse/Chessibühlstrasse;<br />

Uetikon a.S., Gebiete Chrüzstein, Müliweid, Chirchbüel,<br />

Chappelenweid, Am Bach, untere Tuntelen; Uetikon a.S., Chessler und Bolteracker;<br />

Zollikon, Gebiet Unterhueb/Zwigarten/Chaltenstein gemäss Gesamtplan<br />

1978.<br />

Glattal:<br />

Teilweise berücksichtigte Anträge: Wangen-Brüttisellen, Gebiete Neuwiesen/Förliwiesen/Erlenwiesen<br />

wird dem Bauentwicklungsgebiet <strong>zu</strong>gewiesen.<br />

Nicht berücksichtigte Anträge: Dübendorf, Gebiet Chürzi im Ortsteil Wil;<br />

Dübendorf, Gebiet Sonnenberg an der Bahnlinie Dübendorf/Uster; Nürensdorf,<br />

Kat.-Nr. 750; Nürensdorf, Gebiet Regensteinler/Mösli; Opfikon, Gebiet Bubenholz;<br />

Rümlang, Kat.-Nrn. 4621, 3742, 2827, 4029, 4030 und 4622 im Gebiet<br />

Mülistett; Volketswil, Gebiet Sandbüel in Zimikon.<br />

21


2.2 Siedlungs- und Bauentwicklungsgebiet<br />

Winterthur und Umgebung:<br />

Teilweise berücksichtigte Anträge: Hettlingen, Areale Bachetsgraben, Chüechliberg,<br />

Buech und Grund nördlich von Hettlingen wer<strong>den</strong> dem Bauentwicklungsgebiet<br />

<strong>zu</strong>gewiesen; Illnau-Effretikon, Gebiet Girhal<strong>den</strong> wird dem Bauentwicklungsgebiet<br />

<strong>zu</strong>gewiesen; Weisslingen, in Reservezone gelegenes Gebiet<br />

südwestlich des Dorfes wird dem Bauentwicklungsgebiet <strong>zu</strong>gewiesen.<br />

Nicht berücksichtigte Anträge: Elgg, Gebiet östlich der Kläranlage; Ellikon,<br />

Gebiet Müracher; Elsau, Gebiet Rietwiesen; Hettlingen, Gebiet Heimistenzelg;<br />

Illnau-Effretikon, verschie<strong>den</strong>e Gebiete, die alle in der Zonenordnung keiner<br />

Bauzone <strong>zu</strong>gewiesen sind und früher im Bauentwicklungsgebiet lagen; Lindau, einvernehmliche<br />

Gebietsabgren<strong>zu</strong>ng mit Gemeinde und der Firma Maggi/Nestlé<br />

(bereits erfüllt); Neftenbach, Gebiet Ruchriet; Neftenbach, Gebiet Zelgli bis<br />

Umfahrungsstrasse; Winterthur, Gebiet Lantig (reduzierter Antrag des Stadtrates<br />

bereits erfüllt); Winterthur, Parzelle Kat.-Nr. 2770 in Gotzenwil; Winterthur, abgelegene<br />

Parzellen am Sennhofweg.<br />

Weinland:<br />

Teilweise berücksichtigte Anträge: Feuerthalen, Gebiet Rüti wird bis <strong>zu</strong>m Rütiweg<br />

dem Siedlungsgebiet <strong>zu</strong>gewiesen.<br />

Nicht berücksichtigte Anträge: Altikon, Gebiet um Werkhof der Gemeinde ca.<br />

400m ab Bauzone längs der Ortsverbindungsstrasse (Werkhof aufgrund Durchstossung<br />

gesichert); Kleinandelfingen, Bereich Spüelbuck bis <strong>zu</strong>r Nationalstrasse<br />

N4; Volken, Gebiet Bachwies / Gümenspiel.<br />

Furttal: keine nicht berücksichtigten Anträge<br />

Unterland:<br />

Teilweise berücksichtigte Anträge: Rafz, Gebiet Eichrütenen wird dem Bauentwicklungsgebiet<br />

<strong>zu</strong>gewiesen.<br />

Nicht berücksichtigte Anträge: Bachenbülach, Gebiet im Gartenacher/Zwischenwegen;<br />

Bülach, ehemalige Spinnerei Jakobstal, Kat.-Nrn. 6430, 6431 und<br />

1505; Bülach, Gebiete Stubenchlaus und Vogelsang; Eglisau, Gebiet im Barteln<br />

(kommunale Landwirtschaftszone); Glattfel<strong>den</strong>, Gebiet für Materialgewinnung<br />

und Materialablagerung Zelgli; Höri, Gebiet zwischen Grafschaftsstrasse und<br />

Glatt (nördlich der in der Gemeinde Niederglatt gelegenen Kat.-Nr. 10907);<br />

Niederglatt, Gebiet der Kat.-Nr. 10907 bis <strong>zu</strong>r Gemeindegrenze; Oberweningen,<br />

Gebiet Chalstorf/Sand (Kat.-Nr. 190); Regensberg, verschie<strong>den</strong>e Parzellen, welche<br />

in der Zone II gemäss Schutz-VO vom 17. Oktober 1946 liegen (Zone II: nur landwirtschaftliche<br />

Bauten <strong>zu</strong>lässig); Schleinikon, Grundstück Kat.-Nr. 334 «Im Zopf»;<br />

22


2.2 Siedlungs- und Bauentwicklungsgebiet<br />

Winkel, Gebiete Bitziberg; Winkel, Kat.-Nr. 2370 im Loo; Winkel, Gebiet<br />

Seehal<strong>den</strong> / Mollstetten (Eingriff in Bauzone).<br />

Oberland:<br />

Teilweise berücksichtigte Anträge: Rüti, Gebiet Neuhus / Eichwies-Langacher<br />

wird teilweise von der Landwirtschaftszone dem Siedlungsgebiet <strong>zu</strong>gewiesen;<br />

Seegräben, Gebiet Weiherwiesen wird dem Bauentwicklungsgebiet <strong>zu</strong>gewiesen.<br />

Nicht berücksichtigte Anträge: Bubikon, Gebiet Geissberg in Wolfhausen; Hinwil,<br />

Grundstück Kat.-Nr. 1632 im Breitacker; Hittnau, Reservezone Niderwies, Islikon;<br />

Mönchaltorf, Gebiet «Wi<strong>den</strong>büel / Schwerzisteg»; Pfäffikon, Gebiet oberhalb<br />

Sommerau bis Oberbalm in Kempten; Russikon, Gebiet beim «Schlatter»; Uster,<br />

Gebiet Oberrüti in Riedikon (Kat.-Nr. 896); Uster, Gebiet zwischen S-Bahn-Trasse<br />

und dem Werrikerbach westlich des Dorfes Werrikon; Uster, Grundstück Kat.-Nr.<br />

640/2.85 A im Gebiet Werrikon; Wald, Gebiet zwischen Huebwies bis und mit<br />

Weiler Diezikon (wobei der Weiler Diezikon für sich nach <strong>den</strong> Bestimmungen über<br />

die Kleinsiedlungen als Siedlungsgebiet gilt); Wetzikon, Bereich südlich des<br />

Gebietes Frohberg/Morgen in Unterwetzikon; Wila, Gebiet Ghöngg; Wildberg,<br />

gesamtes Gebiet Schalchen, d.h Ausdehnung des Siedlungsgebiets auf das Gebiet<br />

zwischen dem Dorf und <strong>den</strong> Häusern im Neuhof.<br />

5 Verkleinerung Siedlungsgebiet<br />

Mehrere Einwender beantragen, es sei das Siedlungsgebiet in <strong>den</strong> nachfolgend einzeln<br />

aufgeführten Bereichen <strong>zu</strong> verkleinern.<br />

Knonaueramt:<br />

Hausen a.A.: Ein Einwender beantragt, es sei die im Zonenplan der Gemeinde<br />

Hausen ausgeschie<strong>den</strong>e kommunale Landwirtschaftszone zwischen <strong>den</strong> Dorfteilen<br />

Heisch und Hausen dem Landwirtschaftsgebiet <strong>zu</strong><strong>zu</strong>weisen.<br />

Es handelt sich um einen Gebietsstreifen von ca. 100m Breite, dessen zonenmässige<br />

Behandlung in erster Linie im kommunalen Interesse liegt.<br />

Hedingen: Ein Einwender beantragt, es sei in der Gemeinde Hedingen das Gebiet bei<br />

der Gemeindegrenze <strong>zu</strong> Affoltern, welches im Zonenplan als kommunale Landwirtschaftszone<br />

ausgewiesen ist, nicht dem Siedlungsgebiet <strong>zu</strong><strong>zu</strong>weisen.<br />

Die Festset<strong>zu</strong>ng dieser Landwirtschaftszone erfolgte innerhalb des Baugebiets gemäss<br />

Gesamtplan 1978. Das Areal liegt zwischen Strasse und Bahnlinie und ist auf<br />

drei Seiten von bereits weitgehend überbautem Gebiet umgeben. Mittelfristig soll<br />

das Areal ohne Richtplanänderung einer Bauzone <strong>zu</strong>gewiesen wer<strong>den</strong> können,<br />

wenn ein entsprechender Bedarf ausgewiesen ist.<br />

23


2.2 Siedlungs- und Bauentwicklungsgebiet<br />

Rifferswil: Ein Einwender beantragt, es seien in der Gemeinde Rifferswil die<br />

Parzellen Kat.-Nrn. 76 und 78, welche innerhalb der Kernzone liegen, nicht dem<br />

Siedlungsgebiet <strong>zu</strong><strong>zu</strong>weisen.<br />

Die betreffen<strong>den</strong> Parzellen liegen mitten im überbauten Gebiet; ihre Freihaltung<br />

ist nicht von kantonalem Interesse. Dem Anliegen ist bei Bedarf mit der kommunalen<br />

Zonenfestlegung nach<strong>zu</strong>kommen (vgl. auch Beantwortung Nr. 2).<br />

Zimmerberg:<br />

Adliswil: Ein Einwender beantragt, es sei in der Gemeinde Adliswil das Gebiet<br />

Lebern/Moos dem Landwirtschaftsgebiet <strong>zu</strong><strong>zu</strong>weisen.<br />

Einzelne Bereiche des betreffen<strong>den</strong> Areals sind bereits heute einer Bauzone <strong>zu</strong>gewiesen.<br />

Die bauliche Weiterentwicklung ist sinnvoll und wird sich organisch an die<br />

gewachsene Siedlungsstruktur der Gemeinde anfügen.<br />

Horgen: Mehrere Einwender beantragen, es sei in der Gemeinde Horgen der schmale<br />

Streifen längs des Pappelweges bzw. der östliche Teil des Siedlungsgebiets<br />

Pappelweg <strong>zu</strong> streichen.<br />

Der betreffende Bereich liegt in der Bauzone. Die Freihaltung eines Siedlungstrenngürtels<br />

zwischen Wä<strong>den</strong>swil und Horgen im beantragten Sinne ist nicht<br />

von kantonaler Bedeutung. Entsprechende Korrekturen an der Abgren<strong>zu</strong>ng der<br />

Bauzone sind deshalb nicht auf Stufe des kantonalen Richtplans, sondern – allenfalls<br />

unter regionalen Vorgaben – mit der kommunalen Zonenordnung vor<strong>zu</strong>nehmen.<br />

Horgen: Mehrere Einwender beantragen, es sei in der Gemeinde Horgen das Gebiet<br />

der Allmend, seeseits der Reithystrasse, dem Landwirtschaftsgebiet <strong>zu</strong><strong>zu</strong>weisen.<br />

Das Areal liegt in der kommunalen Freihaltezone. Soweit wie im vorliegen<strong>den</strong><br />

Falle keine kantonalen Interessen für die Freihaltung sprechen, liegt eine derartige<br />

Strukturierung des Siedlungsgebiets in der Kompetenz der Gemeinde.<br />

Limmattal:<br />

Dietikon: Ein Einwender beantragt, es sei in der Gemeinde Dietikon das Siedlungsgebiet<br />

im Bereich Lin<strong>den</strong>büel, vom Honeret-Wald <strong>zu</strong>r Bernstrasse, <strong>zu</strong>rück<strong>zu</strong>nehmen.<br />

Das Gebiet ist rechtskräftig der Wohnzone <strong>zu</strong>geteilt und bereits teilweise überbaut.<br />

Es besteht ein Quartierplan aus dem Jahre 1992. Die Rücknahme des Siedlungsgebiets<br />

wäre mit der Rechtssicherheit nicht vereinbar und unzweckmässig.<br />

24


2.2 Siedlungs- und Bauentwicklungsgebiet<br />

Dietikon: Zwei Einwender beantragen, es sei in der Gemeinde Dietikon die Allmend<br />

bei der Stadthalle nicht dem Siedlungsgebiet, sondern dem Erholungsgebiet <strong>zu</strong><strong>zu</strong>weisen.<br />

Das ganze Areal ist der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen <strong>zu</strong>geteilt. Die<br />

Ausscheidung von Erholungsgebiet an diesem Ort ist nicht von kantonalem<br />

Interesse und eine angemessene zonenrechtliche Erfassung liegt deshalb in der<br />

Kompetenz der Gemeinde.<br />

Dietikon: Mehrere Einwender beantragen, es sei in der Gemeinde Dietikon das<br />

Siedlungsgebiet Schönenwerd westlich der Nationalestrasse N20 <strong>zu</strong>gunsten von<br />

Landwirtschaftsgebiet, Erholungsgebiet oder wiederher<strong>zu</strong>stellendem Biotop <strong>zu</strong><br />

streichen.<br />

Das Gebiet Schönenwerd ist rechtskräftig einer Freihaltezone <strong>zu</strong>geteilt und teilweise<br />

überbaut. Die zweckmässige Nut<strong>zu</strong>ng ist im Detail auf kommunaler Stufe <strong>zu</strong><br />

regeln.<br />

Dietikon: Zwei Einwender beantragen, es sei in der Gemeinde Dietikon das Gebiet<br />

Niderfeld ganz oder mindestens <strong>zu</strong>r Hälfte dem Landwirtschaftsgebiet <strong>zu</strong><strong>zu</strong>weisen.<br />

Das gesamte Gebiet eignet sich lagemässig als wichtiges künftiges Entwicklungsgebiet<br />

der Gemeinde Dietikon. Die konkrete Nut<strong>zu</strong>ng wird in Beachtung der<br />

Signatur «Zentrumsgebiet» mit der Bau- und Zonenordnung <strong>zu</strong> bestimmen sein.<br />

Schlieren: Mehrere Einwender beantragen, es sei in der Gemeinde Schlieren das<br />

Siedlungsgebiet Schlierenberg auf die bereits überbauten Parzellen <strong>zu</strong> beschränken<br />

und das Bauentwicklungsgebiet weg<strong>zu</strong>lassen.<br />

Die noch nicht überbauten Teile des betreffen<strong>den</strong> Siedlungsgebiets und das anschliessende<br />

Bauentwicklungsgebiet sind heute rechtskräftig einer Bau- bzw. einer<br />

Reservezone <strong>zu</strong>gewiesen. Gemäss Gerichtsentscheid sind für die mittelfristige<br />

Entwicklung der Gemeinde Kapazitäten im Umfange, wie sie an diesem Ort realisiert<br />

wer<strong>den</strong> könnten, <strong>zu</strong> aktivieren. Die parzellenscharfe Festlegung der<br />

Bauzonen innerhalb der als Siedlungsgebiet ausgeschie<strong>den</strong>en Flächen ist Sache der<br />

Gemeinde und wird im Genehmigungsverfahren im Lichte des erwähnten<br />

Gerichtsentscheides <strong>zu</strong> prüfen sein. Ebenfalls im Lichte dieses Entscheides wird<br />

eine allfällige Umwandlung des Bauentwicklungsgebiets in Siedlungs- oder aber in<br />

Landwirtschaftsgebiet erst <strong>zu</strong> einem späteren Zeitpunkt und aufgrund eines<br />

zweckmässigen Vorschlages der Gemeinde beurteilt wer<strong>den</strong> können.<br />

25


2.2 Siedlungs- und Bauentwicklungsgebiet<br />

Schlieren: Mehrere Einwender beantragen, es sei in der Gemeinde Schlieren das<br />

Siedlungsgebiet am linksseitigen Limmatufer zwischen Bernstrasse und Limmat an<br />

der Grenze <strong>zu</strong> Dietikon <strong>zu</strong> streichen.<br />

Die Gebiete sind bereits teilweise überbaut. Die Freihaltung des Limmatufers im<br />

betreffen<strong>den</strong> Bereich ist im Rahmen der Nut<strong>zu</strong>ngsplanung der Stadt Schlieren<br />

geregelt.<br />

Schlieren: Zwei Einwender beantragen, es sei in Schlieren das Gebiet Hohfurren<br />

zwischen Spital und Bahnhof Urdorf dem Bauentwicklungsgebiet oder dem Erholungsgebiet<br />

<strong>zu</strong><strong>zu</strong>weisen.<br />

Das Gebiet liegt anschliessend an die S-Bahn-Station Urdorf. Da das Siedlungsgebiet<br />

von Schlieren eher knapp bemessen ist und sich das Gebiet für eine Überbauung<br />

bestens eignet, ist an der Festlegung des Siedlungsgebiets fest<strong>zu</strong>halten.<br />

Unterengstringen: Mehrere Einwender beantragen, es sei in der Gemeinde Unterengstringen<br />

das Siedlungsgebiet am linksseitigen Limmatufer <strong>zu</strong>gunsten von<br />

Landwirtschafts- oder von Erholungsgebiet <strong>zu</strong> streichen.<br />

Das Areal ist der Wohnzone <strong>zu</strong>geteilt und die Einleitung des Quartierplanverfahrens<br />

ist bereits genehmigt wor<strong>den</strong>. Ein ca. 30m breiter Streifen längs der<br />

Limmat ist der Freihaltezone <strong>zu</strong>geteilt.<br />

Urdorf: Mehrere Einwender beantragen, es sei in der Gemeinde Urdorf das<br />

Siedlungsgebiet um das Gebiet südlich des Schürhofes <strong>zu</strong> verkleinern.<br />

Obwohl im Jahre 1984 die Festset<strong>zu</strong>ng einer Bauzone abgelehnt wurde, ist die<br />

Möglichkeit einer baulichen Entwicklung dieses Gebiets mittelfristig offen<strong>zu</strong>halten;<br />

dies umso mehr, als das Gebiet heute nahe einer S-Bahn-Station gelegen und<br />

somit mit dem öffentlchen Verkehr bestens erschlossen ist.<br />

Stadt <strong>Zürich</strong>: vgl. unter Beantwortung Nr. 9<br />

Pfannenstil:<br />

Erlenbach: Ein Einwender beantragt, es seien in der Gemeinde Erlenbach die noch<br />

unbebauten Teile des Siedlungsgebiets zwischen der Strasse nach Limberg und dem<br />

Tobel des Dorfbachs dem Landwirtschaftsgebiet und dem angrenzen<strong>den</strong> Landschaftschutzgebiet<br />

von kantonaler Bedeutung <strong>zu</strong><strong>zu</strong>weisen.<br />

Das fragliche Gebiet liegt innerhalb des Baugebiets gemäss Gesamtplan 1978. Es<br />

grenzt unmittelbar an rechtskräftig eingezonte Flächen an und ist für eine Überbauung<br />

bestens geeignet sowie bereits groberschlossen.<br />

26


2.2 Siedlungs- und Bauentwicklungsgebiet<br />

Hombrechtikon: Ein Einwender beantragt, es sei in der Gemeinde Hombrechtikon<br />

das Siedlungsgebiet Eichwies <strong>zu</strong> streichen und dem Landwirtschaftsgebiet <strong>zu</strong><strong>zu</strong>weisen.<br />

Das Gebiet ist von rechtskräftigen Bauzonen und von Wald umgeben und bereits<br />

groberschlossen. Es besteht kein Anlass, es vom Siedlungsgebiet (ehemals «Baugebiet»)<br />

in das Landwirtschaftsgebiet um<strong>zu</strong>teilen. Auch eine Zuweisung <strong>zu</strong>m<br />

Landschaftsschutzgebiet (neu: Landschafts-Förderungsgebiet) kommt somit aufgrund<br />

der betreffen<strong>den</strong> Ausscheidungskriterien nicht in Frage (vgl. Pt. 3.7.1).<br />

Glattal:<br />

Bassersdorf: Ein Einwender beantragt, es sei in der Gemeinde Bassersdorf der<br />

Spickel unbebauten Siedlungsgebiets zwischen der Strasse nach Baltenswil und der<br />

Strasse nach Dietlikon dem Landwirtschaftsgebiet <strong>zu</strong><strong>zu</strong>weisen.<br />

Mit Urteil vom 6. November 1985 hat das Bundesgericht entschie<strong>den</strong>, dass die<br />

Auszonung dieses Gebiets nicht <strong>zu</strong>lässig sei. Am 30 September 1992 erfolgte die<br />

Genehmigung der betreffen<strong>den</strong> Einzonung durch <strong>den</strong> Regierungsrat. Seither<br />

haben sich weder die rechtlichen noch die tatsächlichen Verhältnisse erheblich verändert,<br />

so dass eine Auszonung – wie sie bei Rücknahme des Siedlungsgebiets<br />

zwingend <strong>zu</strong> vollziehen wäre – im heutigen Zeitpunkt schon aus Grün<strong>den</strong> der<br />

Rechtssicherheit nicht in Frage kommt.<br />

Bassersdorf: Ein Einwender beantragt, es sei in der Gemeinde Bassersdorf das<br />

Siedlungsgebiet im Bereich Baltenswil auf das bereits bebaute Gebiet <strong>zu</strong> beschränken<br />

und das Landwirtschaftsgebiet entsprechend <strong>zu</strong> vergrössern. Es handelt sich<br />

dabei um Flächen zwischen der Bahnlinie und der Strasse nach Bassersdorf inklusive<br />

deren verlängerten Achse nach Südwesten - also auch südseitig der Strasse nach<br />

Tagelswangen.<br />

Das gesamte vom Antrag betroffene Gebiet ist rechtskräftig eingezont und groberschlossen.<br />

Zur Zeit sind dort zwei Quartierplanverfahren hängig. Eine Auszonung<br />

– wie sie bei Rücknahme des Siedlungsgebiets zwingend <strong>zu</strong> vollziehen wäre – ist<br />

aus sachlichen Grün<strong>den</strong> nicht zweckmässig.<br />

Dübendorf: Ein Einwender beantragt, es sei in der Gemeinde Dübendorf das Gebiet<br />

Schönau, welches durch Herrenweg, Gockhauserstrasse, Neue Stettbachstrasse und<br />

Stettbachstrasse begrenzt ist, aus dem Siedlungsgebiet <strong>zu</strong> entlassen und vollständig<br />

dem Landwirtschaftsgebiet <strong>zu</strong><strong>zu</strong>weisen.<br />

Das Gebiet Schönau weist einen hohen Erschliessungsstand auf und liegt unmittelbar<br />

bei der S-Bahn-Station Stettbach. Es dient der sinnvollen Erweiterung des<br />

Gebiets Hochbord. Eine Zuweisung <strong>zu</strong>m Landwirtschaftsgebiet wäre unzweckmässig.<br />

27


2.2 Siedlungs- und Bauentwicklungsgebiet<br />

Dübendorf: Ein Einwender beantragt, es sei in der Gemeinde Dübendorf das<br />

Baugebiet (Siedlungsgebiet) für <strong>den</strong> Weiler Stettbach auf <strong>den</strong> Dorfkern <strong>zu</strong> reduzieren<br />

und der Moränenhügel im Chrumpünt der Landwirtschaftszone (dem Landwirtschaftsgebiet)<br />

<strong>zu</strong><strong>zu</strong>weisen.<br />

Die bei<strong>den</strong> kleinen, die Kernzone Stettbach umgeben<strong>den</strong> Einfamilienhauszonen<br />

sind bereits teilweise überbaut; es können nur noch wenige Baulücken geschlossen<br />

wer<strong>den</strong>. Eine Auszonung – wie sie durch Rücknahme des Siedlungsgebiets zwingend<br />

<strong>zu</strong> vollziehen wäre – ist deshalb nicht angebracht.<br />

Kloten: Mehrere Einwender beantragen, es sei zwischen <strong>den</strong> Siedlungsgebieten der<br />

Gemein<strong>den</strong> Kloten und Bassersdorf ein Freihaltegebiet <strong>zu</strong>m Zwecke der<br />

Siedlungstrennung fest<strong>zu</strong>setzen.<br />

Das Gebiet zwischen Kloten und Bassersdorf ist rechtskräftigen Bauzonen <strong>zu</strong>gewiesen.<br />

Es ist <strong>zu</strong> einem guten Teil bereits überbaut und im übrigen durch<br />

Quartierpläne abgedeckt. Im beantragten Umfange ist deshalb eine Trennung der<br />

Siedlungsgebiete zwischen Kloten und Bassersdorf nicht mehr möglich; deren<br />

zweckmässige Strukturierung ist Sache der kommunalen Nut<strong>zu</strong>ngsplanung.<br />

Kloten: Ein Einwender beantragt, es sei das Gebiet Balsberg in Kloten / Opfikon<br />

dem Landwirtschaftsgebiet und nicht dem Siedlungsgebiet <strong>zu</strong><strong>zu</strong>weisen.<br />

Für das Gebiet Balsberg besteht ein Gestaltungsplan, welcher <strong>zu</strong>m grössten Teil<br />

bereits realisiert ist. Für ein neues grösseres Bauvorhaben ist die Baubewilligung<br />

bereits erteilt. Eine Rückführung <strong>zu</strong>m Landwirtschaftsgebiet ist deshalb nicht<br />

mehr möglich.<br />

Zwei Einwender beantragen, es sei in der Gemeinde Opfikon das Oberhauserriet<br />

dem Landwirtschaftsgebiet <strong>zu</strong><strong>zu</strong>weisen.<br />

Für das Gebiet Oberhausserriet wurde im Jahr 1992 mit Sonderbauvorschriften<br />

eine neue, differenzierte Nut<strong>zu</strong>ngsordnung festgesetzt. Eine Streichung des<br />

Siedlungsgebiets mit der Folge, dass dieses Gebiet ausgezont wer<strong>den</strong> müsste, ist<br />

mit der Rechtssicherheit nicht vereinbar.<br />

Rümlang: Ein Einwender beantragt, es sei in der Gemeinde Rümlang das Gebiet<br />

Bäuler an der Grenze <strong>zu</strong> Opfikon-Glattbrugg dem Landwirtschaftsgebiet und nicht<br />

dem Siedlungsgebiet <strong>zu</strong><strong>zu</strong>weisen.<br />

Das Industriegebiet Bäuler ist hervorragend erschlossen und auf allen Seiten von<br />

bereits überbauten Bereichen umgeben. Eine Zuweisung <strong>zu</strong>m Landwirtschaftsgebiet<br />

wäre unverhältnismässig und unzweckmässig.<br />

28


2.2 Siedlungs- und Bauentwicklungsgebiet<br />

Rümlang: Zwei Einwender beantragen, es sei in der Gemeinde Rümlang das<br />

Siedlungsgebiet im Bereich Lee/Rotgrueb <strong>zu</strong> redimensionieren.<br />

Das fragliche Gebiet ist heute der Reservezone <strong>zu</strong>geteilt. Es dient der langfristigen<br />

Entwicklung der Gemeinde Rümlang und soll ohne Richtplanänderung bei Bedarf<br />

zeitgerecht nach <strong>den</strong> Bestimmungen von Art. 15 RPG eingezont wer<strong>den</strong> können.<br />

Überdies liegt es ausserhalb der mit Lärmschutzauflagen belegten Gebiete.<br />

Volketswil: Ein Einwender beantragt, es seien in der Gemeinde Volketswil die<br />

Gebiete Sack und Brunnenwies aus dem Siedlungsgebiet <strong>zu</strong> streichen und dem<br />

Landschaftsschutzgebiet <strong>zu</strong><strong>zu</strong>weisen. Ein anderer Einwender verlangt, es seien diese<br />

Gebiete im Siedlungsgebiet <strong>zu</strong> belassen.<br />

Die Gebiete Sack und Brunnenwies in Kindhausen sind – soweit sie gemäss rechtskräftiger<br />

Bau- und Zonenordnung der Bau- oder der Reservezone <strong>zu</strong>gewiesen sind<br />

– als Siedlungsgebiet bezeichnet wor<strong>den</strong>. Sie sind für die langfristige Entwicklung<br />

von Volketswil erforderlich und sollen ohne Richtplanänderung bei Bedarf zeitgerecht<br />

nach <strong>den</strong> Bestimmungen von Art. 15 RPG eingezont bzw. überbaut wer<strong>den</strong><br />

können.<br />

Volketswil: Ein Einwender beantragt, es seien in der Gemeinde Volketswil die<br />

Reservezonen in Gutenswil, insbesondere jene unterhalb der Egg-Gasse, aus dem<br />

Siedlungsgebiet <strong>zu</strong> streichen und dem Landschaftsschutzgebiet <strong>zu</strong><strong>zu</strong>weisen.<br />

Diese heute der Reservezone <strong>zu</strong>geteilten Gebiete innerhalb des Baugebiets<br />

gemäss Gesamtplan 1978 sind für die langfristige Entwicklung von Volketswil<br />

erforderlich und sollen bei Bedarf ohne Richtplanänderung zeitgerecht nach <strong>den</strong><br />

Bestimmungen von Art. 15 RPG eingezont wer<strong>den</strong> können.<br />

Wallisellen: Zwei Einwender beantragen, es sei das noch unüberbaute Siedlungsgebiet<br />

zwischen Wallisellen und Opfikon dem Landwirtschaftsgebiet <strong>zu</strong><strong>zu</strong>teilen.<br />

Das fragliche Gebiet dient der langfristigen Entwicklung der Gemeinde Wallisellen.<br />

Es ist gut erschlossen, <strong>zu</strong>r Überbauung geeignet und soll bei Bedarf ohne<br />

Richtplanänderung zeitgerecht nach <strong>den</strong> Bestimmungen von Art. 15 RPG eingezont<br />

wer<strong>den</strong> können.<br />

29


2.2 Siedlungs- und Bauentwicklungsgebiet<br />

Wallisellen: Ein Einwender beantragt, es seien alle nicht überbauten Flächen zwischen<br />

Wallisellen und Dübendorf dem Freihaltegebiet <strong>zu</strong><strong>zu</strong>weisen.<br />

Soweit diese Flächen dem Siedlungsgebiet <strong>zu</strong>geordnet sind, sind sie weitgehend<br />

überbaut und kommen für eine Zuweisung <strong>zu</strong>m Freihaltegebiet nicht in Frage. Für<br />

die dem Landwirtschaftsgebiet <strong>zu</strong>gewiesenen Flächen besteht aufgrund der betreffen<strong>den</strong><br />

Ausscheidungskriterien ebenfalls kein Anlass, diese dem Freihaltegebiet<br />

<strong>zu</strong><strong>zu</strong>weisen.<br />

Winterthur und Umgebung:<br />

Pfungen: Ein Einwender beantragt, es sei in der Gemeinde Pfungen das noch unüberbaute<br />

Siedlungsgebiet zwischen der Strasse nach Dättlikon und der Hauptstrasse<br />

nach Neftenbach an der Töss dem Landwirtschaftsgebiet <strong>zu</strong><strong>zu</strong>weisen.<br />

Weder eine besondere Empfindlichkeit des betreffen<strong>den</strong> Gebiets noch die<br />

Bauzonenreserven von Pfungen erfordern <strong>den</strong> beantragten Eingriff in rechtskräftige<br />

Bauzonen.<br />

Winterthur: Mehrere Einwender beantragen, es sei in der Gemeinde Winterthur das<br />

Siedlungsgebiet im Bereich des Weilers Iberg auf <strong>den</strong> heute überbauten Bereich <strong>zu</strong><br />

beschränken.<br />

Auf Eingriffe in rechtskräftige Bauzonen durch Nichteinbe<strong>zu</strong>g in das richtplanerische<br />

Siedlungsgebiet wird grundsätzlich verzichtet, soweit der Einbe<strong>zu</strong>g nicht<br />

offensichtlich übergeordneten raumplanerischen Zielen widerspricht. Demgegenüber<br />

wur<strong>den</strong> die an das fragliche Gebiet angrenzen<strong>den</strong> Reservezonen <strong>den</strong><br />

Ausscheidungskriterien entsprechend dem Landwirtschaftsgebiet <strong>zu</strong>gewiesen (vgl.<br />

Pte. 2.2.2 a) und 3.2.2). Es liegt in der Kompetenz der Gemeinde, die Ortsplanung<br />

im Sinne der Antragsteller <strong>zu</strong> ändern. Entsprechende Initiativen sind hängig.<br />

Weinland:<br />

Ein Einwender beantragt, es seien die Siedlungsgebiete der Gemein<strong>den</strong> im Bezirk<br />

Andelfingen ganz allgemein auf ihre Grösse hin <strong>zu</strong> überprüfen.<br />

Es trifft <strong>zu</strong>, dass die planliche Darstellung des Siedlungsgebiets für viele Gemein<strong>den</strong><br />

im ländlichen Weinland eher überproportional ausgefallen ist, weil flächenmässig<br />

relativ viel Land bereits rechtskräftig Bauzonen <strong>zu</strong>gewiesen wurde. Auf<br />

Eingriffe in rechtskräftige Bauzonen durch Nichteinbe<strong>zu</strong>g in das richtplanerische<br />

Siedlungsgebiet wird jedoch grundsätzlch verzichtet, soweit der Einbe<strong>zu</strong>g nicht<br />

offensichtlich übergeordneten raumplanerischen Zielen widerspricht (vgl. Pt. 2.2.2 a)<br />

<strong>zu</strong> <strong>den</strong> Ausscheidungskriterien). Weil auch von <strong>den</strong> theoretisch möglichen<br />

Kapazitäten her keine ernstliche Infragestellung der übergeordneten Ziele <strong>zu</strong>r<br />

Siedlungsentwicklung des <strong>Kanton</strong>s befürchtet wer<strong>den</strong> muss und eine möglichst<br />

30


2.2 Siedlungs- und Bauentwicklungsgebiet<br />

eigenständige Entwicklung dieser Gemein<strong>den</strong> gewährleistet bleiben soll<br />

(Auslastung bestehender Infrastruktur, Auffangen demographischer Entwicklungen),<br />

ist allfälligen Fehlentwicklungen in einzelnen Gemein<strong>den</strong> mit – durch die<br />

Gemeinde <strong>zu</strong> treffen<strong>den</strong> – nut<strong>zu</strong>ngsplanerischen Massnahmen <strong>zu</strong> begegnen.<br />

Andelfingen: Ein Einwender beantragt, es seien in der Gemeinde Andelfingen die<br />

bei<strong>den</strong> Siedlungsgebiete im Südwesten (Gebiet zwischen der Strasse nach Humlikon<br />

und der Strasse nach Flaach sowie das Gebiet im grossen Rank der Bahnlinie) <strong>zu</strong><br />

streichen und dem Landwirtschaftsgebiet <strong>zu</strong><strong>zu</strong>weisen.<br />

Eine Reduktion des Siedlungsgebiets ist nicht angezeigt, da Andelfingen als<br />

Bezirkshauptort auf diese Entwicklungsmöglichkeiten angewiesen ist. Ausserdem<br />

handelt es sich um rechtskräftige Bauzonen in Bahnhofsnähe.<br />

Ossingen: Ein Einwender beantragt, es sei in der Gemeinde Ossingen das noch unüberbaute<br />

Siedlungsgebiet im Nordwesten durch Rücknahme von der Bahnlinie auf<br />

die Hälfte <strong>zu</strong> reduzieren und dem Landwirtschaftsgebiet <strong>zu</strong><strong>zu</strong>weisen.<br />

Die beantragte Reduktion von Siedlungsgebiet in Bahnhofsnähe ist nicht sinnvoll.<br />

Die Parzellen sind rechtskräftig einer Bauzone <strong>zu</strong>gewiesen. Zudem weist Ossingen<br />

vergleichsweise geringe Baulandreserven auf.<br />

Ein Einwender beantragt, es sei in der Gemeinde Rheinau das noch unüberbaute<br />

Gebiet nördlich des Waldzipfels beim Elektrizitätswerk/Schwimmbad dem Landwirtschaftsgebiet<br />

<strong>zu</strong><strong>zu</strong>weisen.<br />

Die beantragte Reduktion würde in rechtskräftige Bauzonen eingreifen. Im Einvernehmen<br />

mit der Gemeinde wur<strong>den</strong> die Baumöglichkeiten bereits im Bereich<br />

der Halbinsel im Nor<strong>den</strong> des Ortskerns eingeschränkt (frühere Reservezone). Die<br />

mit der vorgesehenen Siedlungsgebietsabgren<strong>zu</strong>ng eröffneten Entwicklungsmöglichkeiten<br />

sollen gewahrt bleiben und es sind entgegen <strong>den</strong> geäusserten Be<strong>den</strong>ken<br />

auch keine unlösbaren Konflikte mit dem schutzwürdigen Ortsbild von Rheinau <strong>zu</strong><br />

befürchten.<br />

Furttal:<br />

Otelfingen: Ein Einwender beantragt, es sei in der Gemeinde Otelfingen das noch<br />

unüberbaute Siedlungsgebiet zwischen Otelfingen und dem Siedlungsgebiet von<br />

«Lärenbüel» dem Landwirtschaftsgebiet <strong>zu</strong><strong>zu</strong>weisen.<br />

Für diese rechtskräftig eingezonten, noch unüberbauten Bereiche südlich der<br />

Kernzone sind Massnahmen <strong>zu</strong>r Erschliessung im Gange. Sie liegen nahe bei der<br />

S-Bahn-Station. Die vorwiegend zweigeschossigen Zonen führen <strong>zu</strong> keiner Beeinträchtigung<br />

des Ortsbildes.<br />

31


2.2 Siedlungs- und Bauentwicklungsgebiet<br />

Unterland:<br />

Dielsdorf: Ein Einwender beantragt, es sei in der Gemeinde Dielsdorf das noch unüberbaute<br />

Siedlungsgebiet «Langmettel» nördlich des Industriegebiets von Dielsdorf<br />

(nördlich des Riedweges bis <strong>zu</strong>r Bahnlinie) dem Landwirtschaftsgebiet, evt. auch<br />

dem Landschaftsschutzgebiet, <strong>zu</strong><strong>zu</strong>weisen.<br />

Dieses Gebiet ist rechtskräftig eingezont und mit der S-Bahn bestens erschlossen.<br />

Wegen der Belassung im Siedlungsgebiet kommt auch die Bezeichnung als<br />

Landschaftsschutzgebiet (neu: Landschafts-Förderungsgebiet) nicht in Frage.<br />

Eglisau: Ein Einwender beantragt, es sei in der Gemeinde Eglisau das Siedlungsgebiet<br />

südlich des Strässchens «Murhal<strong>den</strong>» und der Schaffhauserstrasse am Rhein<br />

dem Landwirtschaftsgebiet <strong>zu</strong><strong>zu</strong>weisen und evt. <strong>zu</strong>sätzlich als wiederher<strong>zu</strong>stellendes<br />

Biotop <strong>zu</strong> bezeichnen.<br />

Dieses Gebiet ist rechtskräftig eingezont und es läuft ein Quartierplanverfahren.<br />

Wegen der Belassung im Siedlungsgebiet kommt auch die Bezeichnung als wiederher<strong>zu</strong>stellendes<br />

Biotop nicht in Frage.<br />

Embrach: Ein Einwender beantragt, es seien in der Gemeinde Embrach die noch<br />

unüberbauten Siedlungsgebiete am westlichen Hang des «Blauen» zwischen Gstein<br />

und Grund sowie westlich des Wildbachs, zwischen der Winkler- und der<br />

Hal<strong>den</strong>strasse, dem Landwirtschaftsgebiet <strong>zu</strong><strong>zu</strong>weisen.<br />

Diese Gebiete sind rechtskräftig eingezont und Vorbereitungen <strong>zu</strong>r Erschliessung<br />

sind im Gange.<br />

Steinmaur: Ein Einwender beantragt, es sei in der Gemeinde Steinmaur der noch<br />

unüberbaute Zipfel Siedlungsgebiet östlich von Niedersteinmaur (östlich der<br />

Heugasse), welcher nördlich des Fischbachs in das Landwirtschaftsgebiet hinausragt,<br />

dem Landwirtschaftsgebiet <strong>zu</strong><strong>zu</strong>weisen und evt. auch dem Landschaftsschutzgebiet.<br />

Dieses Gebiet ist rechtskräftig als Zone für öffentliche Bauten eingezont und es ist<br />

eine Schulanlage geplant. Wegen der Belassung im Siedlungsgebiet kommt auch<br />

die Bezeichnung als Landschaftsschutzgebiet (neu: Landschafts-Förderungsgebiet)<br />

nicht in Frage.<br />

32


Oberland:<br />

2.2 Siedlungs- und Bauentwicklungsgebiet<br />

Bauma: Ein Einwender beantragt, es sei in der Gemeinde Bauma das unüberbaute<br />

Siedlungsgebiet bei Saland zwischen der Bahnlinie und der Töss von Sü<strong>den</strong> bis auf<br />

die Höhe der Unterquerung der Bahnlinie durch die Tösstal-Strasse dem Landwirtschaftsgebiet<br />

und dem angrenzen<strong>den</strong> Landschaftsschutzgebiet <strong>zu</strong><strong>zu</strong>weisen.<br />

Das Gebiet ist rechtskräftig einer Bauzone <strong>zu</strong>gewiesen und bereits groberschlossen.<br />

Es dient der Gemeinde als langfristige Reserve.<br />

Dürnten: Mehrere Einwender beantragen, es sei in der Gemeinde Dürnten das<br />

Gebiet Lättenmoos dem Landwirtschaftsgebiet <strong>zu</strong><strong>zu</strong>weisen.<br />

Mit Beschluss vom 17. September 1990 hat der <strong>Kanton</strong>srat das Gebiet vom Bauentwicklungsgebiet<br />

in Siedlungsgebiet umgewandelt. An diesem Beschluss ist fest<strong>zu</strong>halten,<br />

weil sich seither die massgeblichen Verhältnisse nicht verändert haben: Das<br />

Gebiet ist als Industriezone hervorragend geeignet und gleichzeitig sowohl mit<br />

dem öffentlichen Verkehr als auch durch Strassen (Autobahnanschluss) bestens<br />

erschlossen.<br />

Fehraltorf: Zwei Einwender beantragen, es sei in der Gemeinde Fehraltorf die nördliche<br />

Hälfte des noch unüberbauten Industriegebiets nordwestlich der Mülistrasse<br />

statt dem Siedlungsgebiet dem Landwirtschaftsgebiet <strong>zu</strong><strong>zu</strong>weisen.<br />

Das Gebiet ist rechtskräftig eingezont und vollständig erschlossen. Eine Rücknahme<br />

des Siedlungsgebiet kommt nur schon aus Grün<strong>den</strong> der Rechtssicherheit<br />

nicht in Frage und wäre unzweckmässig.<br />

Fischenthal: Ein Einwender beantragt, es sei in der Gemeinde Fischenthal das<br />

Siedlungsgebiet zwischen Steg und Ohrüti entlang der Töss <strong>zu</strong> streichen und dem<br />

Landwirtschaftsgebiet <strong>zu</strong><strong>zu</strong>weisen.<br />

Das Gebiet ist rechtskräftig eingezont und erschlossen.<br />

Uster: Zwei Einwender beantragen, es sei in der Stadt Uster das Gebiet Mühleholz<br />

statt dem Siedlungsgebiet dem Landwirtschaftsgebiet <strong>zu</strong><strong>zu</strong>weisen.<br />

Das Gebiet liegt heute in der Reservezone und dient als langfristige Reserve für<br />

das Regionalzentrum Uster. Es ist für eine Überbauung bestens geeignet; angesichts<br />

der Zentrumsfunktion der Stadt Uster und seiner sehr guten Verkehrslage<br />

soll die Entwicklung an diesem Ort nicht behindert wer<strong>den</strong>.<br />

33


2.2 Siedlungs- und Bauentwicklungsgebiet<br />

Uster: Zwei Einwender beantragen, es sei in der Stadt Uster das Gebiet Eschenbühl<br />

statt dem Siedlungsgebiet dem Landwirtschaftsgebiet <strong>zu</strong><strong>zu</strong>weisen.<br />

Das Gebiet liegt heute in der Reservezone und dient als langfristige Reserve für<br />

das Regionalzentrum Uster. Es ist für eine Überbauung bestens geeignet; angesichts<br />

der Zentrumsfunktion der Stadt Uster und seiner sehr guten Verkehrslage<br />

soll die Entwicklung an diesem Ort nicht behindert wer<strong>den</strong>.<br />

Uster: Zwei Einwender beantragen, es sei in der Stadt Uster das Gebiet Seefeld/Wil<br />

(südlich «Leigrueb») statt dem Siedlungsgebiet dem Landwirtschaftsgebiet <strong>zu</strong><strong>zu</strong>weisen.<br />

Das Gebiet liegt heute in der Reservezone und dient als langfristige Reserve für<br />

das Regionalzentrum Uster. Es ist für eine Überbauung bestens geeignet; angesichts<br />

der Zentrumsfunktion der Stadt Uster und seiner sehr guten Verkehrslage<br />

soll die Entwicklung an diesem Ort nicht behindert wer<strong>den</strong>. Dem Antrag wird<br />

durch Zuweisung <strong>zu</strong>m Bauentwicklungsgebiet (Pt. 222 b)) teilweise entsprochen.<br />

Uster: Zwei Einwender beantragen, es sei in der Stadt Uster das Gebiet Loren statt<br />

dem Siedlungsgebiet dem Landwirtschaftsgebiet <strong>zu</strong><strong>zu</strong>weisen.<br />

Das Gebiet ist rechtskräftig einer Industriezone <strong>zu</strong>geteilt und erschlossen. Ein<br />

Quartier- und Gestaltungplan ist in Bearbeitung.<br />

Uster: Zwei Einwender beantragen, es sei in der Stadt Uster das Gebiet am südlichen<br />

Abhang von Wermatswil statt dem Siedlungsgebiet dem Landwirtschaftsgebiet <strong>zu</strong><strong>zu</strong>weisen.<br />

Das Gebiet liegt in der Reservezone und ist groberschlossen. Durch die geplante<br />

Staatsstrasse (Umfahrungsstrasse) wird eine zweckmässige Grenze für die Siedlung<br />

Wermatswil gezogen; das Gebiet liegt zwischen dieser geplanten Strasse und<br />

der bereits weitgehend überbauten Bauzone.<br />

Wetzikon: Ein Einwender beantragt, es sei in der Gemeinde Wetzikon das noch unüberbaute<br />

Siedlungsgebiet von Schöneich zwischen der Bahnlinie, der Strasse nach<br />

Hinwil und dem Verbindungssträsschen zwischen der genannten Strasse und dem<br />

Industriequartier «Breiten», dem Landwirtschaftsgebiet <strong>zu</strong><strong>zu</strong>weisen evt. <strong>zu</strong>sätzlich<br />

dem Landschaftsschutzgebiet.<br />

Es handelt sich um ein zentral gelegenes Entwicklungsgebiet. Die genaue Abgren<strong>zu</strong>ng<br />

der Bauzone im Sinne des Antrages und zweckmässige Bauvorschriften sind<br />

durch die Gemeinde <strong>zu</strong> treffen. Damit kann auch dem Eventualantrag nicht entsprochen<br />

wer<strong>den</strong>, da Siedlungsgebiet nicht in Landschaftsschutzgebiet (neu:<br />

Landschafts-Förderungsgebiet) einbezogen wird.<br />

34


2.2 Siedlungs- und Bauentwicklungsgebiet<br />

Wila: Ein Einwender beantragt, es sei in der Gemeinde Wila das Siedlungsgebiet im<br />

Bereich Schochen, Zinggen, Summerau <strong>zu</strong> streichen und dem Landwirtschaftsgebiet<br />

<strong>zu</strong><strong>zu</strong>weisen.<br />

Das Gebiet dient als langfristige Reserve für die Gemeinde Wila.<br />

6 Zuweisung <strong>zu</strong>m Bauentwicklungsgebiet<br />

Mehrere Einwender beantragen, es seien die in der Beantwortung einzeln aufgeführten<br />

Flächen dem Bauentwicklungsgebiet <strong>zu</strong><strong>zu</strong>weisen bzw. darin <strong>zu</strong> belassen oder es<br />

sei anstelle von Bauentwicklungsgebiet gemäss Gesamtplan 1978 neu Siedlungsgebiet<br />

aus<strong>zu</strong>schei<strong>den</strong>.<br />

Bei allen unter dieser Beantwortung <strong>zu</strong>sammengefassten Fällen handelt es sich um<br />

Flächen, die bisher – aufgrund ihrer Lage ausserhalb des Baugebiets gemäss<br />

Gesamtplan 1978 – keiner Bauzone <strong>zu</strong>gewiesen wer<strong>den</strong> konnten. Soweit sie im<br />

Bauentwicklungsgebiet gemäss Gesamtplan 1978 liegen, sind sie heute der<br />

Reservezone <strong>zu</strong>gewiesen. Demgegenüber sind Flächen, für welche neu die<br />

Bezeichnung als Bauentwicklungsgebiet beantragt wird, heute in der Regel der<br />

Landwirtschaftszone <strong>zu</strong>geteilt.<br />

In Anbetracht der Kapazitäten des im vorliegen<strong>den</strong> Richtplan ausgewiesenen<br />

Siedlungsgebiets wird neu grundsätzlich auf die Bezeichnung von Bauentwicklungsgebiet<br />

verzichtet (vgl. Pt. 2.2.2 b)). Die Bauentwicklungsgebiete gemäss Gesamtplan<br />

1978 wer<strong>den</strong> <strong>zu</strong>m grössten Teil dem Landwirtschaftsgebiet <strong>zu</strong>gewiesen, in<br />

begründeten Fällen dem Siedlungsgebiet (<strong>zu</strong> <strong>den</strong> Ausscheidungskriterien für das<br />

Siedlungsgebiet vgl. Pt. 2.2.2 a) und Beantwortung Nr. 4). Nur ausnahmsweise sind<br />

unter Beachtung der in Pt. 2.2.2 b) dargelegten Kriterien einzelne Bauentwicklungsgebiete<br />

beibehalten oder neu bezeichnet wor<strong>den</strong>.<br />

Die mit <strong>den</strong> gestellten Anträgen verlangten Ausdehnungen des Bauentwicklungsbzw.<br />

des Siedlungsgebiets erfüllen die obgenannten Kriterien nicht. Sie sind ab<strong>zu</strong>lehnen,<br />

weil die Prüfung der Kapazitäten bzw. Baulandreserven ergeben hat, dass<br />

genügend Flächen für <strong>den</strong> längerfristigen Bedarf an Wohn- bzw. Gewerbe-Bauland<br />

vorhan<strong>den</strong> sind. Die betreffen<strong>den</strong> Flächen, welche heute einer Reservezone <strong>zu</strong>geteilt<br />

sind, wer<strong>den</strong> der Landwirtschaftszone <strong>zu</strong><strong>zu</strong>weisen sein.<br />

Die von <strong>den</strong> Anträgen betroffenen Flächen im einzelnen:<br />

Knonaueramt:<br />

Bonstetten, bisheriges Bauentwicklungsgebiet Langacher und Steinfeld beibehalten.<br />

35


2.2 Siedlungs- und Bauentwicklungsgebiet<br />

Zimmerberg:<br />

Richterswil, Grundstück «im Chrummbächli» dem Bauentwicklungsgebiet <strong>zu</strong>weisen;<br />

Schönenberg, ehemaliges Bauentwicklungsgebiet Matten beibehalten.<br />

Limmattal: keine Anträge<br />

Stadt <strong>Zürich</strong>: keine Anträge<br />

Pfannenstil:<br />

Egg, bisheriges Bauentwicklungsgebiet Bützi beibehalten bzw. dem Siedlungsgebiet<br />

<strong>zu</strong>weisen; Küsnacht, bisheriges Bauentwicklungsgebiet Darhal<strong>den</strong> beibehalten;<br />

Männedorf, bisherige Bauentwicklungsgebiete beibehalten; Meilen, bisheriges<br />

Bauentwicklungsgebiet Hecht/Ländisch beibehalten bzw. dem Siedlungsgebiet<br />

<strong>zu</strong>weisen (ein Antrag auf Beibehaltung der vorgesehenen Zuweisung der Gebiete<br />

Hecht/Ländisch und Aebleten/Grüt gilt aufgrund der Abweisung der übrigen<br />

Anträge als bereits erfüllt); Stäfa, alle bisherigen Bauentwicklungsgebiete, die<br />

nicht in bäuerlichem Besitz sind, dem Siedlungsgebiet <strong>zu</strong>weisen; Stäfa, bisheriges<br />

Bauentwicklungsgebiet Eichtlen/Rain/Lattenberg beibehalten bzw. dem Siedlungsgebiet<br />

<strong>zu</strong>weisen; Zumikon, bisheriges Bauentwicklungsgebiet Rosswis/Seckholz<br />

beibehalten.<br />

Glattal:<br />

Bassersdorf, bisheriges Bauentwicklungsgebiet zwischen Bassersdorf und Baltenswil<br />

beibehalten; Kloten, bisherige Bauentwicklungsgebiete mit Ausnahme des<br />

Gebiets Thal beibehalten.<br />

Winterthur und Umgebung:<br />

Brütten, bisherige Bauentwicklungsgebiete; Elgg, Bereich westlich der Eulach;<br />

Ellikon an der Thur, Gebiet Dunaspi/Müracker; Elsau, bisheriges Bauentwicklungsgebiet<br />

Zelgli; Hettlingen, bisheriges Bauentwicklungsgebiet Scheidweg;<br />

Wiesendangen, Bereich des bisherigen Bauentwicklungsgebiets Hinteregg/Ruchegg<br />

(Einzonung mit Bundesgerichtsentscheid verneint); Wiesendangen, Gebiet<br />

Lutwisli.<br />

36


Weinland:<br />

2.2 Siedlungs- und Bauentwicklungsgebiet<br />

Flurlingen, bisheriges Bauentwicklungsgebiet Ochsen/Chriesigarten/Ermatinger<br />

im Sü<strong>den</strong> der Gemeinde; Unterstammheim, bisheriges Bauentwicklungsgebiet<br />

Breitlen/Lucketen beibehalten und erweitern.<br />

Furttal: keine nicht berücksichtigten Anträge<br />

Unterland:<br />

Embrach, bisheriges Bauentwicklungsgebiet «Haller» beibehalten; Niederhasli,<br />

bisheriges Bauentwicklungsgebiet Sandrain beibehalten für <strong>den</strong> Fall, dass<br />

Deponiestandort «Feldmoos» nicht ersatzlos gestrichen wird; Niederweningen, bisheriges<br />

Bauentwicklungsgebiet Aernet beibehalten; Oberweningen, bisheriges<br />

Bauentwicklungsgebiet Heinimürler beibehalten; Steinmaur, Restbestand der bisherigen<br />

Reservezone bei der Gewerbezone Burgweg als Bauentwicklungsgebiet<br />

beibehalten; Weiach, an die <strong>Kanton</strong>sgrenze stossende Reservezone West (See-<br />

Winkel) als Bauentwicklungsgebiet bezeichnen; Wil, Gebiet Wiesengasse/<br />

Wiesenweg als Bauentwicklungsgebiet bezeichnen.<br />

Oberland:<br />

Rüti, bisheriges Bauentwicklungsgebiet Neuhus beibehalten; Wila, bisheriges<br />

Bauentwicklungsgebiet südlich Ghöngg belassen.<br />

7 Streichung von Bauentwicklungsgebiet<br />

Mehrere Einwender beantragen, es seien die nachfolgend einzeln aufgeführten<br />

Flächen aus dem Bauentwicklungsgebiet <strong>zu</strong> entlassen.<br />

Zimmerberg:<br />

Thalwil: Mehrere Einwender beantragen, es sei in der Gemeinde Thalwil das<br />

Bauentwicklungsgebiet Mettli <strong>zu</strong> streichen.<br />

Das fragliche Gebiet stellt in der Gemeinde Thalwil die einzige Reserve für eine<br />

weitere bauliche Entwicklung dar. Mit der Bezeichnung als Bauentwicklungsgebiet<br />

soll die Überbauungsmöglichkeit langfristig sichergestellt wer<strong>den</strong>. Bei Bedarf ist<br />

dann<strong>zu</strong>mal eine Umteilung <strong>zu</strong>m Siedlungsgebiet vor<strong>zu</strong>nehmen.<br />

37


2.2 Siedlungs- und Bauentwicklungsgebiet<br />

Limmattal:<br />

Geroldswil: Mehrere Einwender beantragen, es sei in der Gemeinde Geroldswil das<br />

Bauentwicklungsgebiet Werd <strong>zu</strong> streichen und dem Erholungsgebiet <strong>zu</strong><strong>zu</strong>weisen.<br />

Die getroffene Festset<strong>zu</strong>ng von Bauentwicklungs- und Erholungsgebiet sowie die<br />

Bezeichnung von Flächen als wiederher<strong>zu</strong>stellendes Biotop im Gebiet Werd<br />

schafft stufengerecht die aus richtplanerischer Sicht nötige Ausgangslage für eine<br />

mit nachfolgen<strong>den</strong> Planungen vor<strong>zu</strong>nehmende Konkretisierung der künftigen<br />

Nut<strong>zu</strong>ng unter Berücksichtigung aller Interessen. Eine allfällige spätere Umwandlung<br />

des fraglichen Bauentwicklungsgebiets in Siedlungsgebiet wäre Vorausset<strong>zu</strong>ng<br />

für die Realisierung einer zweckmässigen Überbauung mit Überdeckung der<br />

Nationalstrasse N1.<br />

Unterland:<br />

Bülach: Ein Einwender beantragt, es sei in der Gemeinde Bülach das Bauentwicklungsgebiet<br />

Erachfeld <strong>zu</strong> streichen.<br />

Im Hinblick auf die erwünschte Entwicklung Bülachs als Regionalzentrum ist dieses<br />

Bauentwicklungsgebiet bei<strong>zu</strong>behalten.<br />

Weiach: Ein Einwender beantragt, es sei in der Gemeinde Weiach die Reservezone<br />

Ost (Biffig) nicht dem Siedlungsgebiet, sondern dem Bauentwicklungsgebiet <strong>zu</strong><strong>zu</strong>weisen.<br />

Als Bauentwicklungsgebiete wer<strong>den</strong> Flächen nach <strong>den</strong> in Pt. 2.2.2 b) dargelegten<br />

Kriterien ausgeschie<strong>den</strong>. In der Reservezone Ost (Biffig) wurde bereits eine<br />

Landumlegung vorgenommen; deswegen und aufgrund ihrer geringen Ausdehnung<br />

ist es nicht sinnvoll, wenn für eine künftige Zuweisung <strong>zu</strong> einer Bauzone<br />

eine Richtplanänderung vorgenommen wer<strong>den</strong> müsste. Die heutige Zuweisung<br />

<strong>zu</strong>m Siedlungsgebiet belässt der Gemeinde die Möglichkeit <strong>zu</strong>r Etappierung, d.h.<br />

das betreffende Gebiet kann je nach Bedarf vorerst in der Reservezone belassen<br />

wer<strong>den</strong>.<br />

Oberland:<br />

Uster: Mehrere Einwender beantragen, es sei in der Stadt Uster das Bauentwicklungsgebiet<br />

Nänikon dem Landwirtschaftsgebiet (4 Anträge) oder aber dem<br />

Siedlungsgebiet (1 Antrag) <strong>zu</strong><strong>zu</strong>weisen.<br />

Das Gebiet dient als langfristige Reserve und ist groberschlossen. Obwohl nicht in<br />

nächster Zukunft für eine Überbauung vorgesehen – deshalb ist keine Zuweisung<br />

<strong>zu</strong>m Siedlungsgebiet vorgenommen wor<strong>den</strong> –, ist das Gebiet für diesen Zweck <strong>zu</strong><br />

sichern.<br />

38


2.2 Siedlungs- und Bauentwicklungsgebiet<br />

Rüti: Ein Einwender beantragt, es sei in der Gemeinde Rüti das Bauentwicklungsgebiet<br />

Täusi <strong>zu</strong> streichen und einer Landwirtschaftszone <strong>zu</strong><strong>zu</strong>weisen.<br />

Das Gebiet dient als langfristige Reserve und soll als solche gesichert wer<strong>den</strong>. Es<br />

ist zentral gelegen und bereits groberschlossen. Mit der Zuweisung <strong>zu</strong>m Bauentwicklungsgebiet<br />

wird signalisiert, dass entsprechende, die heutigen Siedlungsgebietskapazitäten<br />

sprengende, Entwicklungen dann<strong>zu</strong>mal in diesem Gebiet und<br />

nicht an peripheren Lagen auf<strong>zu</strong>fangen sind. Bei entsprechendem Bedarf ist aber<br />

als Vorausset<strong>zu</strong>ng für eine Einzonung die Umteilung <strong>zu</strong>m Siedlungsgebiet durch<br />

<strong>den</strong> <strong>Kanton</strong>srat nötig, weshalb durch die heutige Klassierung in keiner Art<br />

Handlungsspielräume eingeschränkt wer<strong>den</strong>, insbesondere auch die Möglichkeit<br />

der Zuweisung <strong>zu</strong>m Landwirtschaftsgebiet erhalten bleibt.<br />

8 Durchstossung<br />

Mehrere Einwender beantragen, es seien ausserhalb des Siedlungsgebiets gelegene<br />

Flächen wie Sportanlagen, Friedhöfe, Familiengärten und dergleichen dem<br />

Siedlungsgebiet <strong>zu</strong><strong>zu</strong>weisen oder aber es sei fest<strong>zu</strong>stellen, dass die betreffen<strong>den</strong><br />

Nut<strong>zu</strong>ngen aufgrund der sog. Durchstossung von Landwirtschaftsgebiet nach wie<br />

vor <strong>zu</strong>lässig seien.<br />

Zu <strong>den</strong> Bereichen, die bereits heute aufgrund rechtskräftiger Zonierungen für die<br />

betreffen<strong>den</strong> Nut<strong>zu</strong>ngen <strong>zu</strong>r Verfügung stehen: Direkt an weitgehend überbaute<br />

Gebiete anschliessende Freihaltezonen wer<strong>den</strong> dem Siedlungsgebiet <strong>zu</strong>geschlagen,<br />

wenn sie bereits heute mit Hochbauten überstellt oder für eine bauliche Nut<strong>zu</strong>ng<br />

vorgesehen sind (Pt. 2.2.2 a)). Dies gilt sinngemäss auch für Zonen für öffentliche<br />

Bauten und Anlagen sowie für Flächen, die aufgrund der Revision des PBG vom<br />

1. September 1991 neuerdings einer Erholungszone <strong>zu</strong>gewiesen wer<strong>den</strong> können<br />

(§ 61 in Verbindung mit § 62 Abs. 2 PBG). Die mit <strong>den</strong> Anträgen angesprochenen<br />

Flächen liegen alle nicht direkt angrenzend an <strong>den</strong> Rand bestehender Siedlungen.<br />

Sie wer<strong>den</strong> aufgrund der genannten Kritierien für die Ausscheidung des Siedlungsgebiets<br />

im Richtplan nicht als solches bezeichnet, sondern können aufgrund<br />

der sog. Durchstossung von Landwirtschaftsgebiet im bestehen<strong>den</strong> Umfange beibehalten<br />

und <strong>den</strong> jeweiligen Zonenbestimmungen entsprechend weiter ausgebaut<br />

wer<strong>den</strong>. Die entsprechen<strong>den</strong> Anträge können deshalb als bereits erfüllt angesehen<br />

wer<strong>den</strong>.<br />

Zu <strong>den</strong> mit verschie<strong>den</strong>en Anträgen angesprochenen Bereichen ausserhalb des<br />

Siedlungsgebiets, welche künftig durch entsprechende Einzonung für die betreffen<strong>den</strong><br />

Nut<strong>zu</strong>ngen verfügbar gemacht wer<strong>den</strong> sollen: Neu <strong>zu</strong> schaffende Frei- und<br />

Erholungsflächen, die <strong>zu</strong>mindest teilweise auch baulich genutzt wer<strong>den</strong> sollen<br />

(öffentliche Abortanlagen, Sportgeräte, Umkleidekabinen, Tribünen, Abdankungshallen<br />

u.ä.), sind grundsätzlich innerhalb des Siedlungsgebiets <strong>zu</strong> situieren,<br />

weil sie einen starken Zusammenhang mit der Siedlungsnut<strong>zu</strong>ng aufweisen. In<br />

begründeten Fällen können entsprechende Zonierungen aufgrund der sog.<br />

39


2.2 Siedlungs- und Bauentwicklungsgebiet<br />

Durchstossung von Landwirtschaftsgebiet (Pt. 3.2.3 c)) ausserhalb des Siedlungsgebiets<br />

vorgenommen wer<strong>den</strong>. Die Anträge auf Bezeichnung der betreffen<strong>den</strong><br />

Flächen als Siedlungsgebiet wer<strong>den</strong> abgelehnt bzw. sind, vorbehältlich der<br />

regierungsrätlichen Genehmigung von sog. Durchstossungen von Landwirtschaftsgebiet,<br />

sinngemäss als bereits erfüllt <strong>zu</strong> betrachten.<br />

Die von <strong>den</strong> Anträgen betroffenen Flächen im einzelnen:<br />

Knonaueramt:<br />

Affoltern a.A., Gebiet der ehemalige KVA in Zwillikon; Bonstetten, Gebiet<br />

Schachenmatten in westlicher und südlicher Richtung bis <strong>zu</strong>m Friedgrabenweg und<br />

dem Genossenschaftsweg zwischen Schachenstrasse und Stationsstrasse südlich<br />

der Schulanlagen für Spiel- und Sportanlagen; Hausen a.A., Gebiet der<br />

Sportanlagen Oberdorf-Albisbrunn; Maschwan<strong>den</strong>, Schwimmbad; Mettmenstetten,<br />

Freihaltezonen Rossmatt und Stockweid; Obfel<strong>den</strong>, Freihaltezone<br />

Schwimmbad.<br />

Zimmerberg:<br />

Kilchberg, Sportanlagen Hochweid; Kilchberg, Gebiete Stocken und Kirchmoos<br />

Oberrie<strong>den</strong>, Sportanlagen Cholenmoos/Bo<strong>den</strong>; Oberrie<strong>den</strong>, Friedhof Feld;<br />

Thalwil, Sportanlagen Brand; Wä<strong>den</strong>swil, Sportanlagen Beichlen und Neubüel;<br />

Wä<strong>den</strong>swil, Gebiet Grossholz; Wä<strong>den</strong>swil, Gebiet Schönegg (Freihaltezone);<br />

Wä<strong>den</strong>swil, Ingenieurschule Grüental.<br />

Limmattal:<br />

Oberengstringen, städtisches Schwimmbad; Uitikon, Versuchs- und Parkierungsanlage<br />

WSL/ETH auf Areal Grossmatt-Sürenloh; Schlieren, Gebiet Bo<strong>den</strong>reben<br />

(Schwimmbad, Tennis- und Sportanlagen); Weiningen, Gebiet Schlüechti südlich<br />

der bestehen<strong>den</strong> Reservezone <strong>zu</strong>r Erweiterung der Schulhausanlage mit einer<br />

Sportanlage.<br />

Stadt <strong>Zürich</strong>: keine Anträge<br />

Pfannenstil:<br />

Erlenbach, Kat.-Nrn. 1253, 1252, 1251, 2677, 2676, 2675 und Teile von 2674 für<br />

Fussballplatz; Männedorf, Freihaltezonen mit Sportanlagen; Männedorf, Zone für<br />

öffentliche Bauten und Anlagen Appisberg (KVA) Kat.-Nrn. 3789 und 3541, evt.<br />

1198, 2024, 3929; Zollikon, Friedhof Enzenbühl.<br />

40


Glattal:<br />

2.2 Siedlungs- und Bauentwicklungsgebiet<br />

Dübendorf, Bereich Buen (bestehende Freihalte- und Erholungszonen) in<br />

Gleichbehandlung wie Gebiet Zelgli; Dübendorf, Gfellergut; Dübendorf, Trenngebiet<br />

zwischen Schwamendingen und Dübendorf; Kloten, Schiessanlage Tegital,<br />

Opfikon, städtische Familiengärten Au.<br />

Winterthur und Umgebung:<br />

Hettlingen, Gebiet Leberen-Ost am nördlichen Dorfrand für Schulsportanlage;<br />

Lindau, Landwirtsch. Schule Strickhof, Forschungsinstitut der ETH und Landw.<br />

Beratungsstelle LBL, Werkhof Berghof in Winterberg; Lindau, Schwimmbad und<br />

Sportplatz in Grafstal (vorgesehene Erholungszonen); Pfungen, Schützenhaus;<br />

Turbenthal, Freihaltezone Gmeiwerch mit Sportanlagen (geplanter Ausbau).<br />

Weinland:<br />

Ossingen, Abwasserreinigungsanlage (Erweiterung im Bau).<br />

Furttal: keine Anträge<br />

Unterland:<br />

Bülach, Schulheim Heimgarten (Zone für öffentliche Bauten und Anlagen);<br />

Dielsdorf, Heim Burghof (Zone für öffentliche Bauten und Anlagen); Eglisau,<br />

Sportplatz bei Schulhaus Steinbo<strong>den</strong>; Eglisau, Sportplatz an der Rafzerstrasse;<br />

Eglisau, Gebiet der Kläranlage (Zone für öffentliche Bauten und Anlagen);<br />

Hochfel<strong>den</strong>, Landwirtschaftsgebiet Bachtobel südlich der Stadlerstrasse (geplante<br />

Zone für öffentliche Bauten und Anlagen <strong>zu</strong>r Sicherung der kommunalen<br />

Infrastrukturaufgaben); Hochfel<strong>den</strong>, rechtskräftige Zone für öffentliche Bauten<br />

und Anlagen «Steigenmättli»; Schöfflisdorf, Freihaltezone im Gebiet Surbwis<br />

(bestehendes Clubhaus).<br />

Oberland:<br />

Mönchaltorf, Sportanlage Schwerzi und Familiengartenareal Giesszelg; Mönchaltorf,<br />

Gebiet des neuen Friedhofs am nördlichen Dorfrand; Russikon, kommunale<br />

Freihaltezone mit Tennisplatz und entsprechendem Reserveareal; Rüti, Areal<br />

der Kläranlage Gruebensteg; Uster, Raum um die Kläranlage; Wetzikon, Gebiet<br />

zwischen Sportplatzareal und Rapperswilerstrasse <strong>zu</strong>r Erweiterung des Sportplatzes.<br />

41


2.2 Siedlungs- und Bauentwicklungsgebiet<br />

9 Spezielles und Stadt <strong>Zürich</strong><br />

<strong>Zürich</strong>seeufer:<br />

Ein Einwender beantragt, es seien alle rechtskräftig eingezonten Gebiete entlang<br />

dem <strong>Zürich</strong>see dem Siedlungsgebiet <strong>zu</strong><strong>zu</strong>weisen.<br />

Die Ufer des <strong>Zürich</strong>sees sind gesamthaft als Erholungsgebiet bezeichnet und es ist<br />

Aufgabe der nachgeordneten Planungen, deren Freihaltung und Zugänglichkeit <strong>zu</strong><br />

verbessern (vgl. Pt. 3.4.2.2). Die nut<strong>zu</strong>ngsplanerische Behandlung dieser Gebiete,<br />

auch die Zuweisung von seewärts der <strong>Kanton</strong>sstrasse gelegenen Grundstücken <strong>zu</strong><br />

einer Bauzone, liegt im Anordnungsspielraum der Regionen und Gemein<strong>den</strong>. Der<br />

Antrag ist sinngemäss bereits erfüllt.<br />

Besondere Schutz- und Gestaltungsvorschriften:<br />

Ein Einwender beantragt, es seien in der Gemeinde Adliswil für das Gebiet Lebern-<br />

Moos besondere Gestaltungsvorschriften in <strong>den</strong> Richtplantext auf<strong>zu</strong>nehmen, um das<br />

Landschaftsbild und insbesondere <strong>den</strong> Blick <strong>zu</strong>r Kirche Kilchberg <strong>zu</strong> erhalten.<br />

Derartige Anliegen wer<strong>den</strong> auf Richtplanstufe soweit nötig durch Bestimmungen<br />

über <strong>den</strong> Aussichtsschutz (Pt. 3.4.3), Freihaltegebiet (Trenn- und Umgebungsschutzgebiet<br />

gem. Pt. 3.6) oder allgemein durch zweckmässige Abgren<strong>zu</strong>ng des<br />

Siedlungsgebiets getroffen. Das betreffende Landschaftsbild bzw. die gemäss<br />

Antrag <strong>zu</strong> erhaltende Aussicht sind nicht von kantonaler Bedeutung, so dass mit<br />

dem kantonalen Richtplan keine speziellen Anordnungen <strong>zu</strong> treffen sind. Wenn<br />

nötig, sind auf regionaler Stufe die obgenannten richtplanerischen Massnamen <strong>zu</strong><br />

prüfen; im übrigen ist es Aufgabe der Nut<strong>zu</strong>ngsplanung, mit geeigneten Zonenabgren<strong>zu</strong>ngen<br />

und sachgerechten Bauvorschriften diesen Anliegen gerecht <strong>zu</strong> wer<strong>den</strong>.<br />

Ein Einwender beantragt, es seien in der Gemeinde Bauma die Kiesgrube Dillhus<br />

und der Trockenstandort Hörnen (Objekte 4 und 16 des Entwurfes für eine<br />

Verordnung <strong>zu</strong>m Schutze von Naturschutzgebieten von überkommunaler Bedeutung<br />

in Bauma) nicht als Siedlungsgebiet <strong>zu</strong> bezeichnen, sondern als Naturschutzgebiet.<br />

Die Gebiete sind rechtskräftig eingezont. Im Rahmen der kommunalen Nut<strong>zu</strong>ngsplanung<br />

ist <strong>den</strong> Interessen des Naturschutzes nach Massgabe des erwähnten<br />

Inventar-Entwurfes angemessen Rechnung <strong>zu</strong> tragen, vgl. auch Beantwortung<br />

Nr. 2.<br />

42


Innerhalb des Siedlugsgebiet gelegene Nichtbauzonen:<br />

2.2 Siedlungs- und Bauentwicklungsgebiet<br />

Ein Einwender beantragt, es seien in der Gemeinde Oberrie<strong>den</strong> die Bestimmungen<br />

des am 27. Juni 1984 genehmigten kommunalen Richtplans bezüglich Festlegungen<br />

B und D (Aussichtspunkt, Feuerstelle, Festplatz, Parkanlage, Familiengartenareal<br />

und dgl.) im kantonalen Richtplan <strong>zu</strong> berücksichtigen.<br />

Es handelt sich durchwegs um Objekte und Aufgaben von kommunaler Bedeutung,<br />

die überdies bereits auf der richtigen Stufe (kommunaler Landschaftsplan)<br />

planerisch erfasst sind. Zur Behandlung von innerhalb des Siedlungsgebiets gelegenen<br />

Nichtbauzonen allgemein, vgl. Beantwortung Nr. 2.<br />

Ein Einwender beantragt, es sei in der Gemeinde Illnau-Effretikon das Gebiet<br />

Gumpisloo nicht der Freihaltezone, sondern der Erholungszone <strong>zu</strong><strong>zu</strong>weisen.<br />

Soweit mit dem Antrag eine Zuweisung <strong>zu</strong>m kantonalen Freihaltegebiet verlangt<br />

sein könnte, ist der Antrag nicht <strong>zu</strong> berücksichtigen, weil das betreffende Gebiet<br />

nicht von kantonaler Bedeutung ist. Im übrigen betrifft der Antrag die kommunale<br />

Planung: Das Gebiet ist im kommunalen Richtplan als besonderes Erholungsgebiet<br />

Typ D und im Zonenplan als Freihaltezone bezeichnet. Allfällig nötige<br />

Änderungen sind mit Mitteln der Ortsplanung vor<strong>zu</strong>nehmen. Zur Behandlung von<br />

innerhalb des Siedlungsgebiets gelegenen Nichtbauzonen allgemein, vgl.<br />

Beantwortung Nr. 2.<br />

Bestehende Fabriken und Gewerbekomplexe ausserhalb des Siedlungsgebiets:<br />

Mehrere Einwender beantragen, es sei in der Gemeinde Andelfingen die im<br />

Landwirtschaftsgebiet gelegene Turmuhrenfabrik Andelfingen dem Siedlungsgebiet<br />

<strong>zu</strong><strong>zu</strong>weisen, damit die beabsichtigte Erweiterung vorgenommen wer<strong>den</strong> könne.<br />

Mehrere Einwender beantragen, es sei in der Gemeinde Bäretswil das Areal der<br />

Gutta-Werke dem Siedlungsgebiet <strong>zu</strong><strong>zu</strong>weisen (2 Anträge) oder aber im<br />

Landwirtschaftsgebiet <strong>zu</strong> belassen (1 Antrag). Zwei Einwender beantragen, es seien<br />

die in der Gemeinde Uster westlich von Nänikon gelegenen Gewerbeliegenschaften<br />

dem Siedlungsgebiet <strong>zu</strong><strong>zu</strong>weisen.<br />

Die fraglichen Areale liegen abgesetzt vom übrigen Siedlungsgebiet und sind heute<br />

durch Bauten der Turmuhrenfabrik (Andelfingen), der Gutta-Werke (Bäretswil)<br />

bzw. verschie<strong>den</strong>e Gewerbegebäude (Uster) genutzt. Sie sollen in erster Linie für<br />

allfällig nötige Umbauten bzw. Erweiterungen dieser Betriebe <strong>zu</strong>r Verfügung<br />

gehalten wer<strong>den</strong>. Eine bedingungslose Zuweisung <strong>zu</strong>m Siedlungsgebiet würde diesen<br />

Zielset<strong>zu</strong>ngen widersprechen. Der Bestand der betreffen<strong>den</strong> Gebäude im heutigen<br />

Umfange ist durch die Besitzstandsgarantie gewährleistet und sie können<br />

nach <strong>den</strong> Bestimmungen von Art. 24 Abs. 2 RPG bzw. § 357 Abs. 3 PBG teilweise<br />

geändert oder wieder aufgebaut wer<strong>den</strong>. Für grössere Umbauten/Erweiterungen<br />

ist im Rahmen der kommunalen Nut<strong>zu</strong>ngsplanung eine massgeschneiderte<br />

43


2.2 Siedlungs- und Bauentwicklungsgebiet<br />

Zonierung (ggf. mittels Gestaltungsplan) unter Berücksichtigung der in Pt. 2.2.2 a)<br />

formulierten Anforderungen aus<strong>zu</strong>arbeiten. Die Anträge sind in dieser Form ab<strong>zu</strong>weisen<br />

und eine Einzonung im dargestellten Sinne ist dann<strong>zu</strong>mal aufgrund von §<br />

16 Abs. 2 PBG <strong>zu</strong> beurteilen.<br />

Verordnung <strong>zu</strong>m Schutze des Orts- und Landschaftsbildes von Regensberg:<br />

Zwei Einwender beantragen, es sei in der Gemeinde Steinmaur das Gebiet Kat.-Nr.<br />

168 der Firma Lägern-Kalksteinbrüche AG (nördlich begrenzt durch die Wehntalerstrasse,<br />

östlich durch die Gemeindegrenze <strong>zu</strong> Dielsdorf, südlich durch eine in<br />

90m Tiefe gemessen ab Wehntalerstrasse verlaufende Linie und östlich durch die<br />

Abzweigung der Strasse nach Niedersteinmaur) vom Bauverbotsgebiet aus<strong>zu</strong>klammern<br />

und dem Siedlungsgebiet <strong>zu</strong><strong>zu</strong>weisen. Eventualiter sei im Richtplantext fest<strong>zu</strong>halten,<br />

dass mittels Gestaltungsplan überbaut wer<strong>den</strong> kann.<br />

Das fragliche Areal liegt in der Zone I der Verordnung <strong>zu</strong>m Schutze des Orts- und<br />

Landschaftsbildes von Regensberg vom 17. Oktober 1946 (Zone I = Bauten <strong>zu</strong>lässig<br />

mit Bewilligung). Eine bedingungslose Zuweisung <strong>zu</strong>m Siedlungsgebiet würde<br />

<strong>den</strong> Zielset<strong>zu</strong>ngen widersprechen; keinesfalls sind wesentlich neue Baumöglichkeiten<br />

<strong>zu</strong> schaffen. Es wird im Rahmen der kommunalen Nut<strong>zu</strong>ngsplanung <strong>zu</strong> prüfen<br />

sein, ob mittels Gestaltungsplan einerseits für die bestehen<strong>den</strong> Bauten und<br />

Anlagen eine zonenrechtliche Grundlage und anderseits für das gesamte Gebiet<br />

bessere Verhältnisse bezüglich Schutzverordnung geschaffen wer<strong>den</strong> können. Die<br />

Anträge sind in dieser Form ab<strong>zu</strong>weisen und eine allfällige zonenrechtliche<br />

Erfassung mittels Gestaltungsplan ist dann<strong>zu</strong>mal aufgrund von § 16 Abs. 2 PBG <strong>zu</strong><br />

beurteilen.<br />

Industriezone Hard, Volketswil:<br />

Mehrere Einwender beantragen, es sei in der Gemeinde Volketswil das Siedlungsgebiet<br />

im Bereich der Industriezone Hard bis an die Umfahrungsstrasse unter<br />

Einschluss der heutigen Reservezone <strong>zu</strong> erweitern. Ein Einwender beantragt, es sei<br />

an der vorgesehenen Gebietsabgren<strong>zu</strong>ng fest<strong>zu</strong>halten.<br />

Das fragliche Gebiet ist rechtskräftig teilweise der Industriezone und teilweise der<br />

Reservezone <strong>zu</strong>gewiesen. In jüngster Zeit wurde der Bereich der Industriezone<br />

erschlossen, so dass eine Auszonung dieses Bereichs unverhältnismässig wäre;<br />

diesbezüglich sind die Anträge berücksichtigt und eine entsprechende Kartenänderung<br />

vorgenommen wor<strong>den</strong>. Die Reservezone ist durch die Strasse Volketswil/Nänikon<br />

von der Industriezone abgetrennt und ist nicht erschlossen. Die<br />

betreffende Fläche wird auch längerfristig nicht benötigt, weil in der Gemeinde<br />

Volketswil und in der Region genügend Gewerbe- und Industrieflächen <strong>zu</strong>r<br />

Verfügung stehen; die Anträge sind deshalb diesbezüglich ab<strong>zu</strong>weisen.<br />

44


Stadt <strong>Zürich</strong>:<br />

2.2 Siedlungs- und Bauentwicklungsgebiet<br />

Siedlungstrenngürtel: Zwei Einwender beantragen, es sei um die Stadt <strong>Zürich</strong> das<br />

Siedlungsgebiet entlang der Stadtgrenze in <strong>den</strong> noch unüberbauten Bereichen <strong>zu</strong><br />

reduzieren, um damit insbesondere in <strong>den</strong> Grenzbereichen <strong>zu</strong> <strong>den</strong> Gemein<strong>den</strong><br />

Opfikon/Glattbrugg, Dübendorf, Zollikon und Kilchberg Siedlungstrenngürtel <strong>zu</strong><br />

realisieren.<br />

In allen in Frage kommen<strong>den</strong> Gebieten sind die in das Siedlungsgebiet einbezogenen<br />

Bauzonen mit Ausnahme von untergeordneten Baulücken bereits überbaut<br />

oder aber es sind die Vorausset<strong>zu</strong>ngen für eine Überbauung in naher Zukunft vorhan<strong>den</strong><br />

(rechtskräftige Bauzone, Erschliessung realisiert). Die verbleiben<strong>den</strong><br />

Freiflächen sind auf kantonaler Stufe durch Zuweisung <strong>zu</strong>m Landwirtschaftsgebiet<br />

oder <strong>zu</strong>m Erholungsgebiet gesichert und durch die Nut<strong>zu</strong>ngsplanung sachgerecht<br />

<strong>zu</strong> erfassen.<br />

Vorbestan<strong>den</strong>e Bauzonen ausserhalb des Siedlungsgebiets: Ein Einwender beantragt,<br />

es seien in der Stadt <strong>Zürich</strong> die Grundstücke Kat.-Nr. 5967 (Hotel Atlantis-<br />

Sheraton, im Baurecht überbaut) und Kat.-Nr. 2226 (Ausflugsrestaurant Uto-<br />

Staffel), welche in der Bau- und Zonenordnung der Stadt <strong>Zürich</strong> als<br />

«Bauzoneninseln» eingezont sind, dem Siedlungsgebiet <strong>zu</strong><strong>zu</strong>weisen.<br />

Die genannten Kleinstbauzonen sind entweder vollständig von Freihaltezonen und<br />

Wald umgeben (Hotel Altlantis-Sheraton) oder sogar weit abseits des <strong>zu</strong>sammenhängen<strong>den</strong><br />

Siedlungsgebiets gelegen (Restaurant Uto-Staffel). Der Nichteinbe<strong>zu</strong>g<br />

in das richtplanerische Siedlungsgebiet bleibt ohne Konsequenzen auf diese bei<strong>den</strong><br />

rechtskräftigen, bereits überbauten, Bauzonen; Bestand und zonengemässer<br />

Ausbau der betreffen<strong>den</strong> Gebäude ist also gewährleistet.<br />

Zonenplan vom 17. Mai 1992: Ein Einwender beantragt, es sei in der Stadt <strong>Zürich</strong><br />

das Siedlungsgebiet grundsätzlich auf die Bauzonenabgren<strong>zu</strong>ng nach neuer Bauund<br />

Zonenordnung <strong>zu</strong>rück<strong>zu</strong>nehmen und eine grössere Anzahl von Arealen dem<strong>zu</strong>folge<br />

nicht als Siedlungsgebiet, sondern als Erholungsgebiet oder Landwirtschaftsgebiet<br />

<strong>zu</strong> bezeichnen. Ein Einwender beantragt, es sei in der Stadt <strong>Zürich</strong> das<br />

Siedlungsgebiet in Unteraffoltern auf <strong>den</strong> Zonenplan der Stadt <strong>Zürich</strong> ab<strong>zu</strong>stimmen.<br />

Zur nicht parzellenscharfen Abgren<strong>zu</strong>ng des Siedlungsgebiets und dem entsprechen<strong>den</strong><br />

Anordnungsspielraum der Gemein<strong>den</strong> allgemein, vgl. Beantwortung Nr.<br />

1. Die Bauzonenabgren<strong>zu</strong>ng im neuen, noch nicht rechtskräftigen, Zonenplan der<br />

Stadt <strong>Zürich</strong> (angenommen mit Volksabstimmung vom 17. Mai 1992) hat die Stadt<br />

<strong>Zürich</strong> im Rahmen ihrer Ermessensfreiheit vorgenommen. Die Ausscheidung von<br />

<strong>zu</strong>sätzlichen Erholungsgebieten auf Stadtgebiet (z.T. innerhalb des Siedlungsgebiets)<br />

ist allenfalls im Rahmen der regionalen Richtplanung vor<strong>zu</strong>nehmen; auch<br />

die Festset<strong>zu</strong>ng von Freihalte-, Erholungs- oder Landwirtschaftszonen in <strong>den</strong> von<br />

45


2.2 Siedlungs- und Bauentwicklungsgebiet<br />

<strong>den</strong> Anträgen angesprochenen Bereichen ist mit der kommunalen Richt- und<br />

Nut<strong>zu</strong>gsplanung vor<strong>zu</strong>nehmen.<br />

Zonenplan vom 17. Mai 1992: Mehrere Einwender beantragen, es sei in der Stadt<br />

<strong>Zürich</strong> das Siedlungsgebiet nördlich der Bahnlinie Seebach - Affoltern zwischen<br />

Hürstholz und Stau<strong>den</strong>bühl <strong>zu</strong> streichen und als Landwirtschaftsgebiet <strong>zu</strong> bezeichnen.<br />

Gemäss rechtskräftigem Zonenplan der Stadt <strong>Zürich</strong> ist das Gebiet der Bauzone<br />

<strong>zu</strong>geteilt; das amtliche Quartierplanverfahren ist im Gange. Die Zuweisung <strong>zu</strong>r<br />

Freihaltezone im neuen, noch nicht rechtskräftigen, Zonenplan der Stadt <strong>Zürich</strong><br />

(angenommen mit Volksabstimmung vom 17. Mai 1992) hat die Stadt <strong>Zürich</strong> unter<br />

Inanspruchnahme von Ermessensfreiheit vorgenommen. Die Freihaltung dieses<br />

Gebiets liegt aber nicht im kantonalen Interesse und aufgrund der Kriterien für die<br />

Ausscheidung von Siedlungsgebiet im kantonalen Richtplan ist es angesichts des<br />

Planungsstandes dem Siedlungsgebiet <strong>zu</strong><strong>zu</strong>weisen.<br />

Strukturierung Siedlungsgebiet: Ein Einwender beantragt, es seien in der Stadt<br />

<strong>Zürich</strong> verschie<strong>den</strong>e Gebiete für eine Erholungsnut<strong>zu</strong>ng und als Lebensraum für<br />

Tiere und Pflanzen aus dem Siedlungsgebiet <strong>zu</strong> streichen und dem Landwirtschaftsgebiet<br />

<strong>zu</strong><strong>zu</strong>weisen. Es betrifft dies 1. die Obstgärten am Kirchhügel und südlich<br />

sowie südöstlich des alten Dorfkerns Witikon, 2. das Gebiet Weinegg am Burghölzlihügel,<br />

3. das Gebiet Geissberg am <strong>Zürich</strong>berg sowie 4. das Gebiet südlich und<br />

südöstlich des Schulhauses Langmatt in Witikon.<br />

vgl. Beantwortung Nr. 2.<br />

Seminar Probstei: Mehrere Einwender beantragen, es sei das Gebiet «Probstei» in<br />

der Stadt <strong>Zürich</strong> (Schwamendingen) nicht dem Siedlungsgebiet, sondern dem<br />

Landwirtschaftsgebiet bzw. dem Freihaltegebiet <strong>zu</strong><strong>zu</strong>weisen.<br />

Das Areal Probstei ist im Eigentum des <strong>Kanton</strong>s und liegt in einer rechtskräftigen<br />

Bauzone. Es ist als Standort für ein Seminar bestimmt, welches entsprechend im<br />

Richtplan (Pt. 6.3) als Projekt aufgeführt ist.<br />

Bauentwicklungsgebiet Tobelhof: Zwei Einwender beantragen, es sei in der Stadt<br />

<strong>Zürich</strong> das Bauentwicklungsgebiet Tobelhof dem Landwirtschaftsgebiet <strong>zu</strong><strong>zu</strong>weisen.<br />

Gemäss rechtskräftigem Zonenplan liegt das Areal in der Bauzone. Die Zuweisung<br />

<strong>zu</strong> einer Reservezone im neuen, noch nicht rechtskräftigen, Zonenplan der<br />

Stadt <strong>Zürich</strong> (angenommen mit Volksabstimmung vom 17. Mai 1992) hat die Stadt<br />

<strong>Zürich</strong> unter Inanspruchnahme von Ermessensfreiheit vorgenommen. Die<br />

46


2.2 Siedlungs- und Bauentwicklungsgebiet<br />

Freihaltung dieses Gebiets liegt aber nicht im kantonalen Interesse und aufgrund<br />

der Kriterien für die Ausscheidung von Bauentwicklungsgebiet im kantonalen<br />

Richtplan ist es entsprechend der vorgesehenen Zonen<strong>zu</strong>weisung im Bauentwicklungsgebiet<br />

<strong>zu</strong> belassen.<br />

47


2.3 Zentrumsgebiet<br />

1 Auswahl der Zentrumsgebiete von kantonaler Bedeutung<br />

Mehrere Einwender beantragen, es seien die Zentrumsgebiete mit Ausnahme der<br />

Gebiete <strong>Zürich</strong>-City und Winterthur-Zentrum <strong>zu</strong> streichen. Demgegenüber beantragen<br />

mehrere Einwender, es seien in Schlieren, Thalwil, Horgen, Meilen und<br />

Effretikon ebenfalls Zentrumsgebiete von kantonaler Bedeutung <strong>zu</strong> bezeichnen.<br />

§ 22 Abs. 1 PBG legt fest, dass im kantonalen Richtplan Siedlungsgebiete bezeichnet<br />

wer<strong>den</strong>, die aus kantonaler Sicht für die Bildung wirtschaftlicher und kultureller<br />

Zentren, sowie für Wohn-, Arbeits- oder gemischte Nut<strong>zu</strong>ngen mit hoher<br />

Dichte bestimmt sind. Mit der Bezeichnung der 11 Zentrumsgebiete wird diesem<br />

gesetzlichen Auftrag nachgekommen. Die Auswahl erfolgte dabei nach <strong>den</strong> in Pt.<br />

2.3.2 dargelegten Ausscheidungskriterien und in Anwendung der übergeordneten<br />

Ziele und Planungsgrundsätze der Raumplanung gemäss Art. 1 und 3 RPG sowie<br />

insbesondere unter Beachtung der in § 18 lit. b) und d) formulierten Anliegen,<br />

wonach die überbaubaren Gebiete haushälterisch, ökologisch und ökonomisch<br />

ausgewogen genutzt wer<strong>den</strong> sollen und an<strong>zu</strong>streben ist, dass neben <strong>den</strong> Städten<br />

<strong>Zürich</strong> und Winterthur weitere gut erschlossene und mit übergeordneten öffentlichen<br />

und privaten Diensten ausgestattete Schwerpunkte der Besiedlung entstehen<br />

können.<br />

Zum Antrag, es seien die Zentrumsgebiete mit Ausnahme der Gebiete <strong>Zürich</strong>-City<br />

und Winterthur-Zentrum <strong>zu</strong> streichen: Obwohl im kantonalen Richtplan ausschliesslich<br />

Zentrumsgebiete von kantonaler Bedeutung <strong>zu</strong> bezeichnen sind, könnte<br />

mit der Bezeichnung lediglich zweier Zentrumsgebiete <strong>den</strong> dargestellten rechtlichen<br />

und tatsächlichen Rahmenbedingungen nicht rechtsgenügend nachgekommen<br />

wer<strong>den</strong>.<br />

Zum Antrag, wonach in Schlieren, Thalwil, Horgen, Meilen und Effretikon ebenfalls<br />

Zentrumsgebiete von kantonaler Bedeutung <strong>zu</strong> bezeichnen seien: Diese<br />

Gemein<strong>den</strong> erfüllen die obgenannten Kriterien für die Ausscheidung der<br />

Zentrumsgebiete von kantonaler Bedeutung nicht. Auf regionaler Stufe können<br />

jedoch Zentrumsgebiete von regionaler Bedeutung bezeichnet wer<strong>den</strong>, vgl. Pt.<br />

2.3.3 b).<br />

2 Planungs- und Koordinationsaufträge<br />

Mehrere Einwender beantragen, es seien im Text <strong>zu</strong> <strong>den</strong> Zentrumsgebieten konkretisierende<br />

Angaben und Aussagen <strong>zu</strong> machen a) in Form von <strong>zu</strong>sätzlichen<br />

Planungsgrundsätzen (wie etwa Vorgaben <strong>zu</strong> Wohnanteilen, Verbot von<br />

Verbrennungsmotoren u.ä.), b) <strong>zu</strong>m weiteren Vorgehen in Be<strong>zu</strong>g auf Raum, Zeit<br />

und Organisation sowie c) <strong>zu</strong> <strong>den</strong> planerischen und finanziellen Mitteln.<br />

Die Zentrumsgebiete sind als langfristige Reserve für heute nicht absehbare<br />

Entwicklungen festgelgt wor<strong>den</strong>, die bei Bedarf ab sofort – <strong>zu</strong>mindest teilweise –<br />

<strong>zu</strong> mobilisieren sind. Die Zielset<strong>zu</strong>ngen und die von <strong>Kanton</strong>, Regionen und<br />

48


2.3 Zentrumsgebiet<br />

Gemein<strong>den</strong> <strong>zu</strong> treffen<strong>den</strong> Massnahmen sind im Richtplantext dargelegt (Pte. 2.3.1<br />

und 2.3.3). Diese Massnahmen sind aber nicht flächendeckend im voraus, sondern<br />

gezielt in einzelnen geeigneten Bereichen der Zentrumsgebiete voran<strong>zu</strong>treiben,<br />

wenn sich ein entsprechender Bedarf abzeichnet. Ohne dass bereits detailliertere<br />

Abklärungen <strong>zu</strong> <strong>den</strong> finanziellen, organisatorischen und umweltrelevanten Auswirkungen<br />

getätigt wer<strong>den</strong> konnten, kann bereits heute entschie<strong>den</strong> wer<strong>den</strong>, dass<br />

derart massive Entwicklungen, wenn sie tatsächlich eintreten, zweckmässigerweise<br />

an <strong>den</strong> bezeichneten Orten auf<strong>zu</strong>nehmen sind. Denn im Lichte der Leitlinien (Pt.<br />

1.2.2), der vorhan<strong>den</strong>en Siedlungsstruktur, der bestehen<strong>den</strong> – und ausbaubaren –<br />

Infrastruktur des öffentlichen Verkehrs sowie des Umnut<strong>zu</strong>ngsdrucks bzw. des<br />

Umnut<strong>zu</strong>ngspotentials in <strong>den</strong> bezeichneten Gebieten ist offensichtlich, dass eine<br />

Weiterentwicklung der gewählten Standorte in wirtschaftlicher, sozialer, städtebaulicher<br />

und umweltmässiger Hinsicht insgesamt je<strong>den</strong>falls umweltschonender<br />

bewerkstelligt wer<strong>den</strong> kann, als eine disperse Ansiedlung entsprechender Nut<strong>zu</strong>ngen<br />

an <strong>den</strong> Siedlungsrändern verschie<strong>den</strong>ster Agglomerationsgemein<strong>den</strong>. Die<br />

Bezeichnung von Zentrumsgebieten stellt also unter <strong>den</strong> einleitend genannten<br />

Zielset<strong>zu</strong>ngen in erster Linie klar, wo entsprechend massive Entwicklungen aus<br />

raumplanerischer Sicht überhaupt erwünscht sind; <strong>zu</strong>sätzlich sind die auf kantonaler<br />

Stufe im heutigen Zeitpunkt möglichen und nötigen Planungs- und<br />

Koordinationsaufträge in <strong>den</strong> Ptn. 2.3.1 «Zielset<strong>zu</strong>ngen» und 2.3.3 «Massnahmen<br />

<strong>zu</strong>r Umset<strong>zu</strong>ng» enthalten.<br />

3 Dichtevorgaben<br />

Mehrere Einwender beantragen, es sei die – im Gegensatz <strong>zu</strong>m Antrag des Regierungsrates<br />

vorgesehene – Festlegung von ziffernmässig konkret umschriebenen<br />

minimalen baulichen Dichten bei<strong>zu</strong>behalten, weil dadurch klare Verhältnisse sowie<br />

der notwendige Druck <strong>zu</strong>r Entwicklung des Wirtschaftsstandortes <strong>Zürich</strong> gegenüber<br />

<strong>den</strong> Regionen und Gemein<strong>den</strong> geschaffen wür<strong>den</strong>. Demgegenüber beantragen mehrere<br />

Einwender, es sei auf die Festlegung von ziffernmässig genau umschriebenen<br />

minimalen baulichen Dichten in Zentrumsgebieten <strong>zu</strong> verzichten, weil keine genügend<br />

detaillierten städtebaulichen Vorstellungen vorliegen sowie die zwingend notwendige<br />

Etappierung von Gebietsnut<strong>zu</strong>ngen und Infrastrukturvorhaben verunmöglicht<br />

werde.<br />

Aufgrund der heute vorhan<strong>den</strong>en baulichen, nut<strong>zu</strong>ngsmässigen und infrastrukturellen<br />

Gegebenheiten sind mit dem Richtplan die im heutigen Zeitpunkt möglichen<br />

und nötigen Festlegungen <strong>zu</strong>r Weiterführung und Beschleunigung einer<br />

Siedlungsentwicklung nach innen <strong>zu</strong> treffen. Mit dieser im Dienste einer haushälterischen<br />

Bo<strong>den</strong>nut<strong>zu</strong>ng stehen<strong>den</strong> und überdies sowohl aus volkswirtschaftlichen<br />

als auch aus umweltschutzrechtlichen Grün<strong>den</strong> gebotenen Strategie soll eine in<br />

wirtschaftlicher, sozialer, ökologischer und städtebaulicher Hinsicht optimale<br />

Entwicklungsfähigkeit des <strong>Kanton</strong>s <strong>Zürich</strong> aufrechterhalten und gefördert wer<strong>den</strong><br />

(vgl. Pt. 1.2.2, Leitlinien 1 und 2). Die nötigen nut<strong>zu</strong>ngsplanerischen Massnahmen<br />

49


2.3 Zentrumsgebiet<br />

<strong>zu</strong>r Umset<strong>zu</strong>ng der Siedlungsentwicklung nach innen sind in erster Linie durch die<br />

einzelnen Gemein<strong>den</strong> <strong>zu</strong> treffen (vgl. Pte. 1.2.3 und 2.2.3). Dies gilt grundsätzlich<br />

auch für die Entwicklung der Zentrumsgebiete von kantonaler Bedeutung (vgl. Pt.<br />

2.3.3 c) betreffend die Zuständigkeiten bei der Nut<strong>zu</strong>ngs-, Erschliessungs- und<br />

Quartierplanung sowie im Baubewilligungsverfahren).<br />

Im Gegensatz <strong>zu</strong>m übrigen Siedlungsgebiet sind jedoch in <strong>den</strong> Zentrumsgebieten<br />

über die sog. Nachverdichtung hinausgehende Entwicklungsmöglichkeiten offen<strong>zu</strong>halten,<br />

bei deren Umset<strong>zu</strong>ng die Mitwirkung des <strong>Kanton</strong>s in seiner Eigenschaft<br />

als Träger der kantonalen Raumplanung (Koordinationsauftrag gemäss Art. 2 und<br />

6ff. RPG), aber auch ein frühzeitiger Einbe<strong>zu</strong>g des Bundes und der regionalen<br />

Planungsverbände sinnvoll und nötig sind. Denn bei der Um- und Neugestaltung<br />

der Zentrumsgebiete sind neben nut<strong>zu</strong>ngsplanerischen Überlegungen vorab auch<br />

Fragen der übergeordneten Verkehrs- sowie Ver- bzw. Entsorgungsstruktur ein<strong>zu</strong>beziehen<br />

und frühzeitig einer zeit- und sachgerechten Koordination <strong>zu</strong><strong>zu</strong>führen.<br />

Unter Berücksichtigung der <strong>zu</strong>r Verfügung stehen<strong>den</strong> Planungsinstrumente und<br />

Zuständigkeiten steht im heutigen Zeitpunkt im Vordergrund, dass mit der<br />

Bezeichnung von Zentrumsgebieten im kantonalen Richtplan klargestellt ist, wo<br />

entsprechend massive Entwicklungen aus raumplanerischer Sicht überhaupt<br />

erwünscht sind; gleichzeitig wird für die dafür geeigneten Gebiete frühzeitig ein<br />

Planungs- und Koordinationsauftrag an alle Planungsträger erteilt, <strong>den</strong> es unter<br />

Berücksichtigung der in Pt. 2.3.1 formulierten Ziele und mit <strong>den</strong> in Pt. 2.3.3<br />

genannten Massnahmen um<strong>zu</strong>setzen gilt.<br />

Die vorgesehenen Gebietsbezeichnungen erfolgen relativ grossflächig, ohne parzellenscharfe<br />

Abgren<strong>zu</strong>ng und ohne konkrete, örtlich differenzierte weitere<br />

Anordnungen. Bei Bedarf sind mit dem regionalen Richtplan differenzierte<br />

Nut<strong>zu</strong>ngs- und Dichtevorgaben <strong>zu</strong> machen (Pt. 2.3.3 b), § 30 Abs. 2 PBG); als<br />

Regelfall sind dabei Lösungen an<strong>zu</strong>streben, die das Bauen direkt gestützt auf die<br />

nut<strong>zu</strong>ngsplanerische Grundordnung ermöglichen (Pt. 2.3.3 c)). Nur so kann der<br />

nötige Spielraum für Investoren und für die öffentlichen Planungsträger gewahrt<br />

wer<strong>den</strong>.<br />

Zentrumsgebiete wer<strong>den</strong> als langfristige strategische Reserve und als Alternative<br />

für eine disperse Siedlungsentwicklung festgelegt. Neben der Offenhaltung der<br />

nötigen Handlungsspielräume (vgl. Pt. 2.3.1) muss dabei sichergestellt wer<strong>den</strong>,<br />

dass die bezeichneten Gebiete oder Teile davon künftig <strong>den</strong> jeweiligen<br />

Bedürfnissen entsprechend zeitgerecht für neue Nut<strong>zu</strong>ngen verfügbar gemacht<br />

wer<strong>den</strong> können. Zu diesem Zwecke sollen nut<strong>zu</strong>ngsplanerische Massnahmen<br />

gezielt dort betrieben wer<strong>den</strong>, wo dies nötig ist, ohne dass die Überbauungsmöglichkeit<br />

einzelner Bereiche innerhalb eines Zentrumsgebiets zwingend von einem<br />

umfassen<strong>den</strong> Gesamtkonzept abhängig gemacht wird, wie dies <strong>zu</strong>m Nachweis der<br />

Einhaltung einer ziffernmässig genau umschriebenen Mindestdichte nötig wäre.<br />

Ganz allgemein sind flächendeckende Vorgaben und Planungen <strong>zu</strong> vermei<strong>den</strong>,<br />

welche <strong>zu</strong>r Blockierung einzelner sinnvoller Vorhaben und damit deren<br />

50


2.3 Zentrumsgebiet<br />

Abwanderung an weniger geeignete Standorte oder sogar ins Ausland führen<br />

könnten; obwohl bzw. gerade weil die Entwicklung der einzelnen Zentrumsgebiete<br />

Jahrzehnte dauern wird, ist sicher<strong>zu</strong>stellen, dass einzelne Parzellen rasch überbaut<br />

wer<strong>den</strong> können, wenn die beabsichtigte Nut<strong>zu</strong>ng der generellen Zielset<strong>zu</strong>ng der<br />

Zentrumsgebiete entspricht und keine negative Präjudizierung weiterer Entwicklungsmöglichkeiten<br />

<strong>zu</strong> befürchten ist (vgl. insbesondere Pt. 2.3.3).<br />

Die internationalen politischen und wirtschaftlichen Entwicklungen sowie ihre<br />

räumlichen Auswirkungen sind im heutigen Zeitpunkt weder kurz- noch mittelfristig<br />

mit genügender Bestimmtheit voraussehbar. Auch wenn deshalb im Moment<br />

schwer abgeschätzt wer<strong>den</strong> kann, in welchem Umfang die Entwicklungspotentiale<br />

der bezeichneten Zentrumsgebiete von kantonaler Bedeutung innerhalb der nächsten<br />

25 Jahre benötigt und ausgeschöpft wer<strong>den</strong>, sind jetzt die Vorausset<strong>zu</strong>ngen<br />

dafür <strong>zu</strong> schaffen, dass entsprechende räumlich bedeutsame Entwicklungen optimal<br />

aufgefangen wer<strong>den</strong> können, wenn sie tatsächlich eintreten. Die Bezeichnung<br />

von Zentrumsgebieten stellt also insofern weder ein (Entwicklungs-)Ziel noch eine<br />

Prognose für die nächsten 25 Jahre dar, sondern will die Entwicklungsfähigkeit des<br />

Grossraums <strong>Zürich</strong> langfristig sicherstellen. Die Festlegung von exakten Dichtevorgaben<br />

mit dem Anspruch, bereits heute definitiv <strong>zu</strong> wissen, wo welche<br />

Nut<strong>zu</strong>ngsdichten sinnvoll sind, ist deshalb mit <strong>den</strong> übergeordneten Zielset<strong>zu</strong>ngen<br />

der Festlegung unvereinbar.<br />

Aus <strong>den</strong> dargelegten Grün<strong>den</strong> wird auf die Festlegung von ziffernmässig genau<br />

umschriebenen (Mindest-)Ausnüt<strong>zu</strong>ngsziffern verzichtet. Den gesetzlichen Anforderungen<br />

wird mit der in Pt. 2.3.1 aufgeführten Dichtefestlegung entsprochen:<br />

Danach sind die baulichen Dichten, angepasst an die örtlichen Gegebenheiten, für<br />

die einzelnen Zentrumsgebiete insgesamt deutlich über <strong>den</strong> in § 49a PBG vorgesehenen<br />

Ausnüt<strong>zu</strong>ngen fest<strong>zu</strong>legen.<br />

4 Gebietsabgren<strong>zu</strong>ngen<br />

Mehrere Einwender beantragen, es seien die Zentrumsgebiets-Abgren<strong>zu</strong>ngen entsprechend<br />

<strong>den</strong> dicht überbaubaren Gebieten differenziert vor<strong>zu</strong>nehmen.<br />

Die Einwender stellen ihren Antrag <strong>zu</strong>r differenzierten Gebietsabgren<strong>zu</strong>ng als<br />

Folge der – gegenüber dem Antrag des Regierungsrates 3339 in der Vorlage 3339a<br />

nachträglich vorgenommenen – konkreten Dichtefestlegungen. In Kombination<br />

mit diesen Dichtevorgaben wäre mit <strong>den</strong> für die einzelnen Zentrumsgebiete festglegten<br />

Gebietsabgren<strong>zu</strong>ngen in der Tat ein unrealistisch grosses sowie mit <strong>den</strong><br />

Zielen und Grundsätzen der Raumplanung nicht vereinbares Potential geschaffen<br />

wor<strong>den</strong>. Da auf die Festlegung von ziffernmässig genau umschriebenen Dichten<br />

verzichtet wird (vgl. Beantwortung Nr. 3), ist <strong>den</strong> Anträgen nicht statt<strong>zu</strong>geben, in<br />

der Meinung, dass sie durch diesen Verzicht sinngemäss erfüllt und damit gegenstandslos<br />

gewor<strong>den</strong> sind. Zur Begründung der vorgesehenen Gebietsabgren<strong>zu</strong>ngen,<br />

vgl. ebenfalls Beantwortung Nr. 3.<br />

51


2.3 Zentrumsgebiet<br />

5 Weitere Festlegungen<br />

Ein Einwender beantragt, es sei der Abschnitt 2.3.3 b) Abs. 2 des Textes wie folgt <strong>zu</strong><br />

ergänzen: «Ebenso sind Festlegungen <strong>zu</strong> treffen wie z.B. über Erholungsgebiete von<br />

regionaler Bedeutung, die Linienführung öffentlicher Nahverkehrsmittel, das überkommunale<br />

Fusswegnetz, das überkommunale Strassennetz.»<br />

Bei der Festlegung «Zentrumsgebiet» handelt es sich um eine überlagernde<br />

Anordnung, was durch die offene Schraffur in der Karte bildhaft <strong>zu</strong>m Ausdruck<br />

kommt. Dementsprechend sind die gesetzlichen Inhalte des regionalen Richtplans<br />

gemäss § 30 in Verbindung mit <strong>den</strong> §§ 18 ff. PBG sowie die in <strong>den</strong> übrigen Kapiteln<br />

des kantonalen Richtplans formulierten Anforderungen an die regionale<br />

Richtplanung je<strong>den</strong>falls auch innerhalb der Zentrumsgebiete <strong>zu</strong> beachten. Die<br />

beantragten Ergän<strong>zu</strong>ngen der – aus <strong>den</strong> genannten Grün<strong>den</strong> nicht abschliessen<strong>den</strong><br />

– Liste von Massnahmen, welche bei der Umset<strong>zu</strong>ng von Zentrumsgebieten durch<br />

die Regionen bei Bedarf <strong>zu</strong> treffen sind, sind deshalb nicht erforderlich.<br />

6 Etappierung<br />

Ein Einwender beantragt, es sei im Richtplan-Text unter Pt. 2.3.3 «Massnahmen <strong>zu</strong>r<br />

Umset<strong>zu</strong>ng, c) Gemein<strong>den</strong>» am Schluss des ersten Absatzes folgende Ergän<strong>zu</strong>ng<br />

an<strong>zu</strong>bringen: «Insbesondere steht es <strong>den</strong> Gemein<strong>den</strong> frei, in der Nut<strong>zu</strong>ngsplanung<br />

bei der Umset<strong>zu</strong>ng der an<strong>zu</strong>streben<strong>den</strong> Verdichtungen Etappierungen vor<strong>zu</strong>nehmen,<br />

die unter anderem auf die Erschliessung mit dem öffentlichen Verkehr abgestimmt<br />

sind.»<br />

Dem Antrag wurde sinngemäss stattgegeben durch Ergän<strong>zu</strong>ng des Pt. 2.3.3 c) mit<br />

einem neuen Abs. 2., in welchem in Ergän<strong>zu</strong>ng <strong>zu</strong> Pt. 2.2.3 somit auch für die<br />

Zentrumsgebiete ausdrücklich die Etappierungsmöglichkeit erwähnt wird.<br />

7 Baubewilligung<br />

Ein Einwender beantragt, es sei im Text Pt. 2.3.3 c) die Bemerkung, «… Es ist aber<br />

darauf hin<strong>zu</strong>wirken, dass auch für grössere Vorhaben Baubewilligungen innert der<br />

gesetzlich vorgesehenen Frist erteilt wer<strong>den</strong> können», <strong>zu</strong> streichen.<br />

Im Text wird ausdrücklich klargestellt, dass die gesetzlichen Zuständigkeiten bei<br />

der Nut<strong>zu</strong>ngs-, Erschliessungs- und Quartierplanung sowie im Baubewilligungsverfahren<br />

durch die Festlegungen im kantonalen Richtplan nicht verändert wer<strong>den</strong><br />

und im Kompetenzbereich der Gemein<strong>den</strong> verbleiben. Selbstverständlich wer<strong>den</strong><br />

durch die vom Einwender kritisierte Bemerkung, es sei darauf hin<strong>zu</strong>wirken, dass<br />

auch für grössere Bauvorhaben Baubewilligungen innert der gesetzlich vorgesehenen<br />

Frist erteilt wer<strong>den</strong> können, auch die Bestimmungen der §§ 233 ff. betreffend<br />

die «Grundanforderungen an Bauten und Anlagen» nicht ausser Kraft gesetzt. Der<br />

Hinweis will im Zusammenhang mit <strong>den</strong> Zielset<strong>zu</strong>ngen (Pt. 2.3.1) und der <strong>zu</strong> ihrer<br />

Umsetzng nötigen Flexiblität bei der Entwicklung eines Standortes klarstellen,<br />

52


2.3 Zentrumsgebiet<br />

dass planerische Massnahmen, insbesondere die Möglichkeit <strong>zu</strong>r Aufstellung eines<br />

öffentlichen Gestaltungsplans oder von Sonderbauvorschriften, nicht <strong>zu</strong> unsachgemässen<br />

Verzögerungen missbraucht wer<strong>den</strong> sollen (<strong>zu</strong>r angestrebten Flexibilität<br />

vgl. auch Beantwortungen Nr. 2 und 3).<br />

53


2.4 Schutzwürdiges Ortsbild<br />

1 Schutzwürdiges Ortsbild und Zentrumsgebiet<br />

Ein Einwender beantragt, es sei sicher<strong>zu</strong>stellen, dass der Festlegung «Schutzwürdiges<br />

Ortsbild» gegenüber der Festlegung «Zentrumsgebiet» Priorität <strong>zu</strong>kommt<br />

und somit die überlagerte Anordnung «Zentrumsgebiet» nur innerhalb der durch<br />

das schutzwürdige Ortsbild festgelegten Anforderungen und Schranken <strong>zu</strong>m Tragen<br />

kommen kann.<br />

Die Festlegung «Zentrumsgebiet» enthält in erster Linie <strong>den</strong> an alle Planungsträger<br />

gerichteten Planungsauftrag, die bezeichneten Perimeter als wirtschaftliche<br />

und kulturelle Zentren im <strong>Kanton</strong> <strong>Zürich</strong> <strong>zu</strong> gestalten bzw. <strong>zu</strong> erhalten. Die<br />

Altstädte von <strong>Zürich</strong> und Winterthur erfüllen bereits heute die angestrebte<br />

Funktion weitestgehend. Das schliesst aber nicht aus, dass in Zukunft in einzelnen<br />

(Rand-)Bereichen schutzwürdiger Ortsbilder oder für einzelne Bauvorhaben die<br />

Festlegung «Zentrumsgebiet» als Argument für zeitgemässe Veränderungen in<br />

einer Interessenabwägung Berücksichtigung fin<strong>den</strong> kann. Folgerichtig machen<br />

beide Arten von Richtplanfestlegungen weder innerhalb der enstprechen<strong>den</strong><br />

Perimeter noch <strong>zu</strong> deren Abgren<strong>zu</strong>ng parzellenschafe Aussagen.<br />

Konflikte des Ortsbildschutzes mit der Anordnung «Zentrumsgebiet» sind bei<br />

Bedarf bereits auf regionaler Stufe mit <strong>den</strong> <strong>zu</strong>r Verfügung stehen<strong>den</strong> Mitteln <strong>zu</strong><br />

bereinigen (vgl. Pt. 2.4.3) oder aber selbstverständlicherweise spätestens mit der<br />

Festset<strong>zu</strong>ng der kommunalen Bau- und Zonenordnung in Koordination mit Unterschutzstellungen<br />

<strong>zu</strong> lösen. Zu beachten ist, dass die Festlegung «Zentrumsgebiet»<br />

im Richtplan weder geltende Zonen- und Gestaltungspläne, noch Unterschutzstellungen<br />

ausser Kraft setzt (vgl. Pt. 2.3.3 c)). In Zukunft sind jedoch bei der<br />

Revision bzw. Neufestset<strong>zu</strong>ng derartiger Massnahmen die Zielset<strong>zu</strong>ngen des<br />

Zentrumsgebiets im oben erwähnten Sinne auch innerhalb und im Nahbereich von<br />

schutzwürdigen Ortsbildern <strong>zu</strong> berücksichtigen. In diesem Sinne kommt der<br />

Festlegung «Schutzwürdiges Ortsbild» gegenüber der Festlegung «Zentrumsgebiet»<br />

keine absolute Priorität <strong>zu</strong>.<br />

Eine Zusicherung in der beantragten Form kann nicht abgegeben wer<strong>den</strong>. Der<br />

Antrag kann aber im Sinne der Erwägungen als bereits erfüllt angesehen wer<strong>den</strong>,<br />

<strong>zu</strong>mal auf die Festlegung von ziffernmässig konkret umschriebenen minimalen<br />

baulichen Dichten verzichtet wird.<br />

2 Schutzwürdiges Ortsbild und Aussenwachten<br />

Mehrere Einwender beantragen, es seien die Aussenwachten bzw. Weiler im<br />

Knonaueramt generell nicht als schutzwürdige Ortsbilder <strong>zu</strong> bezeichnen. Dieser<br />

Antrag wird speziell auch für die Aussenwachten der Gemeinde Mettmenstetten<br />

gestellt.<br />

Die Bezeichnung der Ortsbilder von kantonaler Bedeutung erfolgt nach gesamtkantonal<br />

einheitlichen Kriterien (Pt. 2.4.1). Ihr effektiver Schutz erfolgt je nach<br />

54


2.4 Schutzwürdiges Ortsbild<br />

Objekt in erster Linie mit (strukturerhalten<strong>den</strong>) Massnahmen des Planungsrechts<br />

(Kernzone, Gestaltungsplan) und <strong>zu</strong>sätzlich immer auch mit gezielten substanzerhalten<strong>den</strong><br />

Massnahmen (integrale oder teilweise Unterschutzstellung einzelner<br />

Objekte innerhalb des Ortsbildes).<br />

Die von <strong>den</strong> Einwendern geäusserte Befürchtung, dass durch die Bezeichnung als<br />

schützenswertes Ortsbild landwirtschaftliche Betriebe vermehrt <strong>zu</strong>r Aussiedlung<br />

gezwungen wer<strong>den</strong>, ist nicht gerechtfertigt, weil mit <strong>den</strong> obgenannten<br />

Massnahmen auch für Weiler angemessene Lösungen möglich sind (zweckmässige<br />

Gestaltungsvorschriften, Zuordnung <strong>zu</strong>r Empfindlichkeitsstufe III gemäss LSV,<br />

massvolle Substanzerhaltung). Die im Knonaueramt als Ortsbilder von kantonaler<br />

Bedeutung bezeichneten Weiler sind alle bereits heute rechtskräftig Kernzonen<br />

<strong>zu</strong>gewiesen, welche bei Bedarf allenfalls <strong>zu</strong> überarbeiten sind.<br />

Die in einer Einwendung angesprochenen Weiler in der Gemeinde Mettmenstetten<br />

sind nicht als von kantonaler Bedeutung eingestuft und insofern nicht<br />

Gegenstand des kantonalen Richtplans. Die allgemeinen Ausführungen <strong>zu</strong>r sachgerechten<br />

Umset<strong>zu</strong>ng der Bezeichnung als Ortsbild gelten aber sinngemäss.<br />

3 Umset<strong>zu</strong>ng der Festlegung «Schutzwürdiges Ortsbild»<br />

Ein Einwender beantragt, es sei in der Gemeinde Wald auch der Neubau der Post im<br />

Richtplantext als schutzwürdig <strong>zu</strong> erwähnen.<br />

Die Abgren<strong>zu</strong>ng der schutzwürdigen Ortsbilder im kantonalen Richtplan erfolgt<br />

nicht parzellenscharf und ohne weitere Spezifizierungen innerhalb des einzelnen<br />

schutzwürdigen Ortsbildes. Die <strong>zu</strong>m Schutze einzelner Bereiche bzw. Gebäude<br />

nötigen Massnahmen ergeben sich aus <strong>den</strong> massgeblichen Inventaren und sind in<br />

Pt. 2.4.3 dargestellt.<br />

4 Klassierung und Abgren<strong>zu</strong>ng einzelner Schutzwürdiger Ortsbilder<br />

Die nachfolgend aufgeführten Anträge betreffend entweder die Klassierung einzelner<br />

Ortsbilder als von kantonaler, regionaler oder kommunaler Bedeutung oder<br />

aber deren Abgren<strong>zu</strong>ng im Einzelfall.<br />

Knonaueramt:<br />

Hausen a.A.: Ein Einwender beantragt, es sei der Ortsteil Oberalbis in Hausen im<br />

Sinne einer Gleichbehandlung mit <strong>den</strong> Weilern Tüfenbach und Husen als Ortbild<br />

von kantonaler Bedeutung <strong>zu</strong> bezeichnen.<br />

Das Ortsbild Oberalbis in Hausen ist gemäss kantonalem Inventar als von regionaler<br />

Bedeutung eingestuft und im regionalen Richtplan auch als solches bezeichnet.<br />

Die Bezeichnung der Ortsbilder von kantonaler Bedeutung erfolgt nach<br />

gesamtkantonal einheitlichen Kriterien (Pt. 2.4.1), die im Falle des Ortsteils<br />

55


2.4 Schutzwürdiges Ortsbild<br />

Oberalbis nicht erfüllt sind. Auch für regional bedeutsame Objekte ist ein sachgerechter<br />

Schutz mit Massnahmen des Planungsrechts und mit Unterschutzstellungen<br />

gewährleistet.<br />

Rifferswil: Ein Einwender beantragt, es seien die bei<strong>den</strong> als schutzwürdiges Ortsbild<br />

von kantonaler Bedeutung bezeichneten Ortsteile Ober- und Unter-Rifferswil im<br />

Bereiche der Mühle von Mittelrifferswil weiterhin darstellungsmässig <strong>zu</strong> verbin<strong>den</strong>,<br />

obwohl dort gegenwärtig ein Holzverarbeitungsbetrieb dominiere.<br />

Die Abgren<strong>zu</strong>ng der schutzwürdigen Ortsbilder im kantonalen Richtplan erfolgt<br />

nicht parzellenscharf und es wird damit <strong>den</strong> Gemein<strong>den</strong> ein Anordnungsspielraum<br />

bei der planerischen Umset<strong>zu</strong>ng der Schutzziele gewährt. Zwecks Rücksichtnahme<br />

auf die bezeichneten schutzwürdigen Ortsteile können <strong>zu</strong>sätzlich im Sinne eines<br />

Umgebungsschutzes auf kommunaler Stufe die nötigen Anordnungen getroffen<br />

wer<strong>den</strong>.<br />

Zimmerberg:<br />

Horgen: Mehrere Einwender beantragen, es sei der Dorfkern von Horgen als<br />

schutzwürdiges Ortsbild von kantonaler Bedeutung <strong>zu</strong> bezeichnen.<br />

Nach <strong>den</strong> Kriterien <strong>zu</strong>r Ausscheidung von Ortsbildern von kantonaler Bedeutung<br />

(Pt. 2.4.1) ist der Dorfkern von Horgen nicht als von kantonaler Bedeutung ein<strong>zu</strong>stufen.<br />

Er ist aufgrund seiner historisch-ortsbaulichen Qualität von regionaler<br />

Bedeutung. Die Klassierung als regional bedeutsames Ortsbild ist im Rahmen der<br />

regionalen Richtplanung bereits erfolgt.<br />

Horgen: Mehrere Einwender beantragen, es sei das in der kommunalen Kernzone<br />

der Gemeinde Horgen gelegene Gebiet von Kämpfnach als Ortsbild von kantonaler<br />

oder <strong>zu</strong>mindest regionaler Bedeutung <strong>zu</strong> bezeichnen.<br />

Nach <strong>den</strong> Kriterien <strong>zu</strong>r Ausscheidung von Ortsbildern von kantonaler Bedeutung<br />

(Pt. 2.4.1) ist das Ortsbild von Kämpfnach nicht als von kantonaler Bedeutung ein<strong>zu</strong>stufen.<br />

Es ist aufgrund seiner historisch-ortsbaulichen Qualität von kommunaler<br />

Bedeutung.<br />

Richterswil: Ein Einwender beantragt, es sei das Siedlungsgebiet in Richterswil im<br />

Bereich der Kernzone wie im Gesamtplan 1978 fest<strong>zu</strong>legen, weil die vorgenommene<br />

Ausdehnung der Bezeichnung «Schutzwürdiges Ortsbild» nicht einleuchte.<br />

Die Darstellung des schutzwürdigen Ortsbildes entspricht der Abgren<strong>zu</strong>ng der<br />

Kernzone gemäss kommunalem Zonenplan. Zu beachten ist <strong>zu</strong>sätzlich, dass die<br />

Abgren<strong>zu</strong>ng der schutzwürdigen Ortsbilder im kantonalen Richtplan nicht parzellenscharf<br />

erfolgt und deshalb insbesondere auch nicht massgebend ist für eine all-<br />

56


2.4 Schutzwürdiges Ortsbild<br />

fällige Mitwirkung der kantonalen Baudirektion im Baubewilligungsverfahren<br />

(Meldeverfahren gemäss § 18 Bauverfahrensverordnung).<br />

Limmattal: keine Anträge<br />

Stadt <strong>Zürich</strong>:<br />

Ein Einwender beantragt, es sei die Bernoulli-Siedlung (1924-1929) an der<br />

Hardturmastrasse 200-394 neu in <strong>den</strong> kantonalen Richtplan als Ortsbild von kantonaler<br />

Bedeutung auf<strong>zu</strong>nehmen.<br />

Die Bernoulli-Siedlung ist als Zeuge des Konzepts der Gartenstadtbewegung im<br />

Raume <strong>Zürich</strong> einzigartig. Nach <strong>den</strong> Kriterien <strong>zu</strong>r Ausscheidung von Ortsbildern<br />

von kantonaler Bedeutung (Pt. 2.4.1) ist sie jedoch nicht als von kantonaler<br />

Bedeutung ein<strong>zu</strong>stufen.<br />

Pfannenstil: keine Anträge<br />

Glattal: keine Anträge<br />

Winterthur und Umgebung: keine Anträge<br />

Weinland:<br />

Benken: Ein Einwender beantragt, es sei Benken nicht als schutzwürdiges Ortsbild<br />

von kantonaler Bedeutung <strong>zu</strong> bezeichnen, weil die rücksichtslos überbauten<br />

Dorfränder <strong>den</strong> Schutz des Dorfzentrums als paradox erscheinen liessen.<br />

Der aktuelle bauliche Zustand der Dorfränder in Benken fällt im Kontext mit dem<br />

historischen Dorfkern nicht derart ins Gewicht, dass deswegen der Verzicht auf die<br />

Bezeichnung als schutzwürdiges Ortsbild gerechtfertigt wäre. Deshalb ist auch bei<br />

der Überbauung angrenzender bzw. nahegelegener Bereiche eine Rücksichtnahme<br />

auf <strong>den</strong> bezeichneten schutzwürdigen Ortsteil im Sinne eines Umgebungsschutzes<br />

nach wie vor geboten (Pt. 2.4.3).<br />

Berg am Irchel: Ein Einwender beantragt, es sei das schutzwürdige Ortsbild von<br />

Berg am Irchel auf <strong>den</strong> Bereich der heutigen Kernzone I <strong>zu</strong> reduzieren.<br />

Beim angesprochenen Bereich handelt es sich um ein Neubaugebiet an einer sehr<br />

exponierten Stelle Eingangs des historischen Dorfkerns. Obwohl grundsätzlich bei<br />

der Überbauung angrenzender bzw. nahegelegener Bereiche eines bestehen<strong>den</strong><br />

schutzwürdigen Ortsbildes auch mit anderen Mitteln des Umgebungsschutzes<br />

57


2.4 Schutzwürdiges Ortsbild<br />

(Pt. 2.4.3) Rücksicht genommen wer<strong>den</strong> kann, ist ein Einbe<strong>zu</strong>g in diesem Falle<br />

gerechtfertigt, weil der betreffende exponierte Geländeabschnitt als integraler<br />

Bestandteil des schutzwürdigen Ortsbildes an<strong>zu</strong>sehen ist. Im übrigen ist eine<br />

ortsbildverträgliche Überbauung des angesprochenen Bereichs mit einem rechtskräftigen<br />

Gestaltungsplan bereits geregelt.<br />

Marthalen: Ein Einwender beantragt, es sei der Weiler Ellikon am Rhein «in die<br />

Liste der Ortsbilder von kantonaler Bedeutung» auf<strong>zu</strong>nehmen.<br />

Gemäss regionalem Gesamtplan Weinland und dem kantonalen Ortsbildinventar<br />

hat Ellikon a.Rh. regionale Bedeutung. Die Bezeichnung der Ortsbilder von kantonaler<br />

Bedeutung erfolgt nach gesamtkantonal einheitlichen Kriterien (Pt. 2.4.1),<br />

nach welchen die Aufnahme von Ellikon nicht gerechtfertig wäre. Die Schutzverordnungen<br />

für Marthalen und Ellikon a. Rh. (Natur- und Landschaftsschutz)<br />

beinhalten ebenfalls keine Einstufung von Ellikon a.Rh. als von kantonaler<br />

Bedeutung.<br />

Oberstammheim: Ein Einwender beantragt, es sei der richtplanerische Ortsbildperimeter<br />

in Oberstammheim <strong>zu</strong> verkleinern, insbesondere seien heute noch unüberbaute<br />

Bereiche nicht ein<strong>zu</strong>beziehen.<br />

Mit der vorliegen<strong>den</strong> Neufestset<strong>zu</strong>ng wurde die Abgren<strong>zu</strong>ng des schutzwürdigen<br />

Ortsbildes in Oberstammheim gegenüber dem Gesamtplan 1978 reduziert. Sie<br />

umfasst diejenigen Ortsteile, die für das Ortsbild prägend sind. Eine noch feinere<br />

als die getroffene Abgren<strong>zu</strong>ng im Sinne einer parzellenscharfen Unterscheidung<br />

zwischen Bereichen mit historischer Bausubstanz und Neubaugebieten ist auf<br />

Richtplanstufe unzweckmässig; der Gemeinde verbeibt für die nut<strong>zu</strong>ngsplanerische<br />

Umset<strong>zu</strong>ng der Schutzziele aufgrund der nicht parzellenscharfen Abgren<strong>zu</strong>ng<br />

ein Anordnungsspielraum. Betreffend der geäusserten Befürchtung, der <strong>Kanton</strong><br />

könnte sich unsachgemäss in die Angelegenheiten der Gemeinde einmischen ist <strong>zu</strong><br />

beachten, dass die Abgren<strong>zu</strong>ng der schutzwürdigen Ortsbilder im kantonalen<br />

Richtplan nicht massgebend ist für eine allfällige Mitwirkung der kantonalen<br />

Baudirektion im Baubewilligungsverfahren (Meldeverfahren gemäss § 18<br />

Bauverfahrensverordnung). Zu bemerken bleibt, dass trotz der vorgenommenen<br />

Reduktion bei der Überbauung von Bereichen, welche an bebaute Parzellen<br />

angrenzen bzw. in deren Nähe liegen, je nachdem eine Rücksichtnahme auf <strong>den</strong><br />

bezeichneten schutzwürdigen Ortsteil im Sinne eines Umgebungsschutzes geboten<br />

ist (Pt. 2.4.3).<br />

58


2.4 Schutzwürdiges Ortsbild<br />

Ossingen: Ein Einwender beantragt, es sei der südliche Zipfel von Ossingen als<br />

Siedlugsgebiet ohne die Bezeichnung als schutzwürdiges Ortsbild fest<strong>zu</strong>legen.<br />

Der südliche Zipfel von Ossingen ist Bestandteil des schutzwürdigen Ortsbildes<br />

von Ossingen. An der Abgren<strong>zu</strong>ng wurde gegenüber dem Gesamtplan 1978 nichts<br />

geändert.<br />

Furttal: keine Anträge<br />

Unterland:<br />

Glattfel<strong>den</strong>: Mehrere Einwender beantragen, es sei das schutzwürdige Ortsbild von<br />

kantonaler Bedeutung in Glattfel<strong>den</strong> auf <strong>den</strong> eigentlichen Dorfkern <strong>zu</strong> beschränken<br />

und es sei demnach auf <strong>den</strong> Einbe<strong>zu</strong>g des Weberei- und Spinnereiareals <strong>zu</strong> verzichten.<br />

Der Einbe<strong>zu</strong>g des Spinnerei- und Webereiareals in <strong>den</strong> Bereich des schutzwürdigen<br />

Ortsbildes ist im Sinne eines zwingend <strong>zu</strong> beachten<strong>den</strong> Umgebungsschutzes<br />

gerechtfertigt, obwohl die Gebäude auf dem Webereiareal abgebrochen sind.<br />

Oberland: keine Anträge<br />

59


3.2 Landwirtschaftsgebiet<br />

1 Berücksichtigung Landschaftsschutz<br />

Ein Einwender beantragt, es sei der Text Pt. 3.2.3 c) wie folgt <strong>zu</strong> ergänzen: «Dem<br />

Aspekt Landschaftsschutz ist die gebührende Bedeutung ein<strong>zu</strong>räumen.»<br />

Der Antrag wird im Zusammenhang mit der Möglichkeit, Landwirtschaftsgebiet<br />

mit der Nut<strong>zu</strong>ngsplanung für spezielle Nut<strong>zu</strong>ngen <strong>zu</strong> «durchstossen», gestellt. Die<br />

vorgeschlagene Textergän<strong>zu</strong>ng ist unnötig, weil solche «Durchstossungen» im<br />

Rahmen des Genehmigungsverfahrens von Gesetzes wegen umfassend auf ihre<br />

Recht- und Zweckmässiglkeit <strong>zu</strong> überprüfen sind; Anliegen des Landschaftsschutzes<br />

sind dabei in jedem Falle sachgerecht in die Interessenabwägung ein<strong>zu</strong>beziehen<br />

(Art. 3 Abs. 2 RPG, vgl. auch Pt. 3.6). Aber auch in <strong>den</strong> im Richtplan<br />

bezeichneten Landschafts-Förderungsgebieten (Pt. 3.7) ist diesen Anliegen ausdrücklich<br />

spezielle Aufmerksamkeit <strong>zu</strong> schenken und es sind die verschie<strong>den</strong>en<br />

Sachplanungen – insbesondere auch bezüglich Beurteilbarkeit von «Durchstossungen»<br />

– <strong>zu</strong> koordinieren (Pt. 3.7.3).<br />

2 Kartographische Darstellung<br />

Ein Einwender beantragt, es sei der Richtplantext in Pt. 3.2.2, zweiter Absatz, wie<br />

folgt <strong>zu</strong> ändern: «Bedingt durch die generalisierte und grossflächige kartographische<br />

Darstellung des Landwirtschaftsgebiets im Richtplan sind auch Flächen einbezogen,<br />

die bereits heute speziellen Nut<strong>zu</strong>ngen gewidmet sind wie … ».<br />

Der Richtplantext stellt klar, dass das Landwirtschaftsgebiet neben Flächen, die<br />

bereits heute speziellen Nut<strong>zu</strong>ngen gewidmet sind, auch Flächen enthält, die sich<br />

nicht optimal für die landwirtschaftliche Nut<strong>zu</strong>ng eignen (Pt. 3.2.2). Die Berücksichtigung<br />

des Antrags wäre nicht sachgerecht, weil damit alle jenen Bereiche im<br />

Landwirtschaftsgebiet ausgeklammert wür<strong>den</strong>, die nicht speziellen Nut<strong>zu</strong>ngen<br />

gewidmet sind oder später allenfalls gewidmet wer<strong>den</strong> können; es sind aber viele<br />

Brachflächen, steile Böschungen, Flussufer usf. im Landwirtschaftsgebiet enthalten,<br />

die weder der Landwirtschaft dienen noch für Durchstossungen in Frage kommen.<br />

3 Bo<strong>den</strong>belastung<br />

Ein Einwender beantragt, es sei der Richtplantext in Pt. 3.2.1 «Zielset<strong>zu</strong>ngen» wie<br />

folgt <strong>zu</strong> ergänzen: «Im Hinblick auf die Erhaltung oder gar Aufwertung von<br />

Lebensräumen für Pflanzen und Tiere gilt es, im Zusammenhang mit dem Strukturwandel<br />

in der Landwirtschaft neben dem wichtigen Aspekt der Vernachlässigung der<br />

Landbewirtschaftung auch auf die gebietsweise Übernut<strong>zu</strong>ng durch die Landwirtschaft<br />

und die damit verbun<strong>den</strong>en Bo<strong>den</strong>belastungen hin<strong>zu</strong>weisen.»<br />

Zur Verhinderung einer Vernachlässigung der Landbewirtschaftung und allgemein<br />

<strong>zu</strong>r Sicherung landwirtschaftlicher Bö<strong>den</strong> sind weitere raumplanerische Massnahmen<br />

<strong>zu</strong> treffen, die mit speziellen Anordnungen im Siedlungs- und Landschafts-<br />

60


3.2 Landwirtschaftsgebiet<br />

plan unterstützt wer<strong>den</strong> können: Weilerregelung (Pt. 2.2.2 a)), Gebiete mit traditioneller<br />

Streubauweise (Pt. 3.2.4) sowie die Pte. 3.3 - 3.7 im Bereich «Landschaft».<br />

Eine Verhinderung der Überbeanspruchung landwirtschaftlicher Bö<strong>den</strong> kann aber<br />

weit weniger direkt mit raumplanerischen Anordnungen im Bereich Landschaft<br />

verhindert wer<strong>den</strong>; soweit raumplanerisch relevant, sind diese Anliegen z.B. in <strong>den</strong><br />

Ptn. 4 (Verminderung der Luftbelastung) und 5.6 (Gewässerschutz, insb. auch<br />

Düngung) angesprochen. Ausserdem ist in Pt. 3.1 festgehalten, dass die verschie<strong>den</strong>en<br />

Planungen in <strong>den</strong> Bereichen Land- und Forstwirtschaft, Erholung,<br />

Landschaftsschutz und Naturschutz sachgerecht aufeinender ab<strong>zu</strong>stimmen sind.<br />

Eine spezielle Erwähnung der Bo<strong>den</strong>belastung im beantragten Sinne ist an dieser<br />

Stelle im Richtplan nicht sachgerecht.<br />

4 Rebschutz<br />

Ein Einwender beantragt, es sei der Rebbau im Richtplantext als erhaltenswerter<br />

Erwerbszweig der Landwirtschaft auf<strong>zu</strong>führen.<br />

Alle Erwerbszweige in der Landwirtschaft sind erhaltenswert bzw. es ist Sache der<br />

Landwirtschaftspolitik, die Erhaltenswürdigkeit einzelner Erwerbszweige <strong>zu</strong> beurteilen.<br />

Demgegenüber wer<strong>den</strong> mit dem Richtplan lediglich die generellen Rahmenbedingungen<br />

für die im betreffen<strong>den</strong> Gebiet sinnvolle landwirtschaftliche<br />

Nut<strong>zu</strong>ng geschaffen. Die nut<strong>zu</strong>ngsplanerisch zweckmässige Umset<strong>zu</strong>ng z.B. mit<br />

Rebschutzzonen kann mit dem kant. Richtplan nicht sachgerecht vorweggenommen<br />

wer<strong>den</strong>.<br />

5 Ökologischer Ausgleich<br />

Ein Einwender beantragt, es seien unter dem Kapitel Landwirtschaftsgebiet die notwendigen<br />

Massnahmen für <strong>den</strong> ökologischen Ausgleich <strong>zu</strong> bezeichnen.<br />

In der Einleitung Pt. 3.1 wird darauf hingewiesen, dass die verschie<strong>den</strong>en Planungen<br />

in <strong>den</strong> Bereichen Land- und Forstwirtschaft, Erholung, Landschaftsschutz und<br />

Naturschutz sachgerecht aufeinender ab<strong>zu</strong>stimmen sind; in <strong>den</strong> Ptn. 3.3 - 3.8 sind<br />

konkrete Massnahmen aufgeführt und die entsprechen<strong>den</strong> Querverweise auf die<br />

Landwirtschaft dargelegt.<br />

6 Fruchtfolgeflächen<br />

Mehrere Einwender beantragen, es sei das Landwirtschaftsland <strong>zu</strong> unterteilen in<br />

Fruchtfolgeflächen und übriges Landwirtschaftsgebiet.<br />

Bei der Signatur «Fruchtfolgefläche» (FFF) handelt es sich um eine überlagernde<br />

Festlegung mit lediglich auf Bundesrecht hinweisendem Charakter. Die genauen<br />

Abgren<strong>zu</strong>ngen der Fruchtfolgeflächen sind in <strong>den</strong> Plänen Mst. 1:5’000 über die<br />

kantonalen und die regionalen Nut<strong>zu</strong>ngszonen enthalten. Sie stützen sich auf <strong>den</strong><br />

61


3.2 Landwirtschaftsgebiet<br />

Sachplan FFF des Bundes, der nicht Gegenstand dieser Richtplanrevision ist (vgl.<br />

auch Beantwortung Nr. 7). Das Landwirtschaftsgebiet im kantonalen Richtplan<br />

enthält die in Pt. 3.2.2 umschriebenen Flächen, d.h. im wesentlichen alle, die nicht<br />

als Siedlungsgebiet oder Wald ausgewiesen wer<strong>den</strong>.<br />

7 Fruchtfolgeflächen und «Durchstossung» von Landwirtschaftsgebiet<br />

Mehrere Einwender beantragen, es sei der rechtliche Bestand verschie<strong>den</strong>er mit der<br />

Signatur «Fruchtfolgefläche» überlagerten Flächen, die heute aufgrund von sog.<br />

Durchstossungen (Pt. 3.2.3 c)) speziellen Nut<strong>zu</strong>ngen dienen, <strong>zu</strong> sichern (u.a. durch<br />

Streichung der Signatur für die betreffen<strong>den</strong> Flächen). Ebenfalls mehrere Einwender<br />

beantragen, es seien verschie<strong>den</strong>e mit der Signatur «Fruchtfolgefläche» überlagerte<br />

Flächen vollumfänglich als solche <strong>zu</strong> erhalten.<br />

Mit dem Sachplan Fruchtfolgeflächen vom Februar 1992 hat der Bundesrat <strong>den</strong><br />

Mindestumfang der Fruchtfolgeflächen (FFF) und deren Aufteilung auf die verschie<strong>den</strong>en<br />

<strong>Kanton</strong>e festgesetzt. Im <strong>Kanton</strong> <strong>Zürich</strong> sind knapp 45’000 ha FFF dauernd<br />

<strong>zu</strong> sichern. Die bundesrechtlichen Anordnungen gelten für die ganze Schweiz,<br />

um die ausreichende Versorgungsbasis im Sinne der Ernährungsplanung <strong>zu</strong><br />

gewährleisten, und sie können von <strong>den</strong> <strong>Kanton</strong>en nicht ohne weiteres geändert<br />

wer<strong>den</strong>. Die genauen Abgren<strong>zu</strong>ngen der FFF sind in <strong>den</strong> Plänen Mst. 1:5’000 über<br />

die kantonalen und die regionalen Nut<strong>zu</strong>ngszonen enthalten. Bei <strong>den</strong> Fruchtfolgeflächen<br />

handelt es sich um ein Kontingent; Schmälerungen sind durch entsprechen<strong>den</strong><br />

Ersatz aus<strong>zu</strong>gleichen.<br />

Im kantonalen Richtplan wer<strong>den</strong> die Fruchtfolgeflächen als überlagernde Anordnung<br />

<strong>zu</strong>r Festset<strong>zu</strong>ng «Landwirtschaftsgebiet» dargestellt, um die nötige<br />

Koordination mit nachfolgen<strong>den</strong> Entschei<strong>den</strong> in <strong>den</strong> Bereichen Landwirtschaft,<br />

Erholung, Infrastruktur, Naturschutz usf. <strong>zu</strong> erleichtern. Aus <strong>den</strong> einleitend genannten<br />

Grün<strong>den</strong> hat die Signatur jedoch insofern rein hinweisen<strong>den</strong> (deklaratorischen)<br />

Charakter, als Änderungen in der Ausdehnung der bezeichneten Flächen<br />

nicht mit dem Richtplan, sondern nur im Rahmen der Sachplanung FFF des<br />

Bundes vorgenommen wer<strong>den</strong> können.<br />

Vorhan<strong>den</strong>e landwirtschaftsfremde Nut<strong>zu</strong>ngen wer<strong>den</strong> durch die Signatur «Fruchtfolgefläche»<br />

in ihrem Bestand nicht beeinträchtigt und können der jeweiligen<br />

Nut<strong>zu</strong>ngszone entsprechend erneuert und geändert wer<strong>den</strong>. Neue sog. Durchstossungen<br />

von Landwirtschaftsgebiet sind unter <strong>den</strong> in Pt. 3.2.3 c) aufgeführten<br />

Bedingungen grundsätzlich ebenfalls <strong>zu</strong>lässig, und zwar auch dann, wenn es sich<br />

um FFF handelt. Diesfalls sind jedoch <strong>zu</strong>sätzlich die Vorausset<strong>zu</strong>ngen des<br />

Sachplans FFF betreffend Ersatz bzw. Entlassung der betreffen<strong>den</strong> Fläche <strong>zu</strong> erfüllen.<br />

Aufgrund der beschriebenen Sachlage können mit dem Richtplan keine Zusicherungen<br />

im Sinne der Anträge gemacht wer<strong>den</strong>.<br />

62


3.2.4 Gebiete mit traditioneller Streubauweise<br />

1 Grundsätzliche Ablehnung<br />

Mehrere Einwender beantragen, es sei auf die Bezeichnung von Gebieten mit traditioneller<br />

Streubauweise ersatzlos <strong>zu</strong> verzichten.<br />

Die Bezeichnung von Gebieten mit traditioneller Streubauweise wird hauptsächlich<br />

mit dem Argument kritisiert, es seien wichtige Vorausset<strong>zu</strong>ngen gemäss<br />

Art. 24 der Verordnung über die Raumplanung (RPV) nicht erfüllt, namentlich sei<br />

für das gesamte Gebiet keine Bevölkerungsabnahme fest<strong>zu</strong>stellen, sondern es habe<br />

im Gegenteil in allen Gemein<strong>den</strong> eine Bevölkerungs<strong>zu</strong>nahme stattgefun<strong>den</strong>.<br />

Ferner liege die Vermehrung des Wohnraumangebots nicht im Interesse der angestrebten<br />

räumlichen Entwicklung, da eher der Abbruch von freiwer<strong>den</strong><strong>den</strong> landwirtschaftlichen<br />

Gebäu<strong>den</strong> erwünscht wäre, während die vorgesehene Regelung<br />

Probleme für die Landwirtschaft (Preisdruck), für die Gemein<strong>den</strong> (Erschliessung)<br />

sowie für das lokale Gewerbe (Wettbewerbsverzerrungen) verursache. Weil sie das<br />

Verkehrsaufkommen erhöhe, widerspreche die vorgesehene Regelung der kantonalen<br />

Raumplanung, der Verkehrspolitik und <strong>den</strong> Luftreinhaltemassnahmen.<br />

Schliesslich wird vorgebracht, durch zielgerichtete Einzonung der Weiler könnten<br />

die Probleme des Berggebiets ebensogut gelöst wer<strong>den</strong>.<br />

Gemäss Art. 24 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) können Bauten<br />

und Anlagen ausserhalb der Bauzonen, die weder zonenkonform (Art. 22 Abs. 2<br />

RPG) noch standortgebun<strong>den</strong> (Art. 24 Abs. 1 RPG) sind, erneuert, teilweise geändert<br />

oder wieder aufgebaut wer<strong>den</strong>, wenn dies mit <strong>den</strong> wichtigen Anliegen der<br />

Raumplanung vereinbar ist (Bestandesgarantie gemäss Art. 24 Abs. 2 RPG). Eine<br />

teilweise Änderung findet ihre Grenze in der Vorausset<strong>zu</strong>ng, dass die I<strong>den</strong>tität der<br />

Baute gewahrt wer<strong>den</strong> muss, also i.d.R. keine vollständigen Ausbauten bzw.<br />

Zweckänderungen bewilligt wer<strong>den</strong> können. Demgegenüber bringt die mit dieser<br />

Vorlage ermöglichte Anwendung von Art. 24 Abs. 1 RPV insoweit eine<br />

Erleichterung, als bestehende Gebäude mit Wohnungen innerhalb des bestehen<strong>den</strong><br />

Volumens voll umgenutzt bzw. ausgebaut wer<strong>den</strong> können, sofern sie nach der<br />

Änderung ganzjährig bewohnt wer<strong>den</strong> (Art. 24 Abs. 1 lit. a RPV). Nach Art. 24<br />

Abs. 1 lit. b RPV können <strong>zu</strong>dem in bestehen<strong>den</strong> Gebäu<strong>den</strong> oder Gebäudekomplexen<br />

mit Wohnungen Nut<strong>zu</strong>ngsänderungen für Zwecke des örtlichen Kleingewerbes<br />

vorgenommen wer<strong>den</strong>, wobei die gewerbliche Nut<strong>zu</strong>ng die Hälfte des<br />

bestehen<strong>den</strong> Gebäudes oder Gebäudekomplexes belegen darf. In bei<strong>den</strong> Fällen<br />

sind die Nut<strong>zu</strong>ngsänderungen jedoch nur <strong>zu</strong>lässig, wenn das oder die Gebäude für<br />

die landwirtschaftliche Nut<strong>zu</strong>ng nicht mehr benötigt wer<strong>den</strong>, die Änderung keine<br />

<strong>zu</strong>sätzliche Verkehrserschliessung erfordert, nur unwesentlichen Mehrverkehr mit<br />

sich bringt und schliesslich keine überwiegen<strong>den</strong> Interessen entgegenstehen (Art.<br />

24 Abs. 3 RPV). Die strengen Bedingungen für Neubauten wer<strong>den</strong> bei der<br />

Anwendung dieser Bestimmungen also nicht gelockert. Dagegen würde die<br />

Einzonung von Weilern in Kernzonen oder mit Gestaltungsplänen oft <strong>zu</strong><br />

Neubauten führen oder sogar neue Bauplätze schaffen.<br />

63


3.2.4 Gebiete mit traditioneller Streubauweise<br />

Die erwähnten Einschränkungen gewährleisten, dass gestützt auf die Bezeichnung<br />

des Gebiets mit traditioneller Streubauweise keine missbräuchlichen Bewilligungen<br />

erteilt wer<strong>den</strong> können. Insbesondere wird dadurch verhindert, dass die Anzahl<br />

der bestehen<strong>den</strong> Gebäude ausserhalb der Bauzone <strong>zu</strong>nimmt, dass der Landwirtschaft<br />

dienende Bauten in ihrem Zweck verändert wer<strong>den</strong>, dass gewerbliche<br />

Betriebe in beliebiger Zahl und von beliebiger Nut<strong>zu</strong>ngsart entstehen können und<br />

dass <strong>zu</strong>sätzliche Verkehrserschliessungen erforderlich wer<strong>den</strong>. Die ausschliessliche<br />

Zuständigkeit der Baudirektion für die Beurteilung der Zulässigkeit von Bauten<br />

und Anlagen ausserhalb der Bauzonen sichert die einheitliche Anwendung von<br />

Art. 24 RPV für das gesamte in Frage stehende Gebiet.<br />

Die Bevölkerungszahl ist zwar in <strong>den</strong> von der Festlegung betroffenen Gemein<strong>den</strong><br />

insgesamt zwischen 1970 und 1990 leicht angestiegen; ausserhalb der Bauzonen<br />

dieser Gemein<strong>den</strong>, wo Art. 24 RPV überhaupt <strong>zu</strong>r Anwendung kommt, ist sie<br />

jedoch gesunken. Mit dieser Abwanderung verbun<strong>den</strong> sind mannigfaltige<br />

Probleme wie Fragen der Versorgung für <strong>den</strong> täglichen Bedarf, die Abnahme der<br />

Schülerzahlen u.ä. Die Bezeichnung von Gebieten mit traditioneller Streubauweise<br />

ermöglicht die Schaffung von <strong>zu</strong>sätzlichem Wohnraum und von kleingewerblicher<br />

Tätigkeit. Der Rückgang existenzfähiger Landwirtschaftsbetriebe hat<br />

andere Gründe und ist deshalb nicht Folge, sondern Ursache für die vorgesehene<br />

Regelung; er wird durch die Anwendung von Art. 24 RPV nicht gefördert, sondern<br />

es kann ihm im Gegenteil entgegengewirkt wer<strong>den</strong>, wenn die Lebensbedingungen<br />

in diesen Gebieten in angemessenem Rahmen erhalten oder verbessert wer<strong>den</strong>.<br />

Die Festlegung unterstützt somit das Anliegen nach Strukturerhaltung im ländlichen<br />

Raum, vgl. insbesondere Einleitung <strong>zu</strong>m Landschaftsplan, Pt. 3.2.1 sowie die<br />

Zielset<strong>zu</strong>ngen betreffend Landwirtschaftsgebiet (Pt. 3.2.1) und Landschafts-<br />

Förderungsgebiet (Pt. 3.7.1).<br />

2 Rechtswirkungen<br />

Mehrere Einwender beantragen, es sei der Richtplantext so <strong>zu</strong> ergänzen, dass die<br />

Gemein<strong>den</strong> im Rahmen der kommunalen Richtplanung <strong>den</strong> Anwendungsbereich<br />

von Art. 24 Verordnung über die Raumplanung (RPV) im Detail festlegen können.<br />

Kleinräumige Festlegungen sind zwangsläufig mit nicht objektiv lösbaren Abgren<strong>zu</strong>ngsproblemen<br />

verbun<strong>den</strong>. Ausserhalb der Bauzone sind Differenzierungen mit<br />

Mitteln der Ortsplanung von Bundesrechts wegen ausgeschlossen, weil die Gebiete<br />

im kantonalen Richtplan abschliessend <strong>zu</strong> bezeichnen sind (Art. 24 Abs. 3 lit. a<br />

RPV). Auf derartige Differenzierungen kann umso mehr verzichtet wer<strong>den</strong>, als mit<br />

einer sachgerechten Einzonungspraxis auf örtliche Besonderheiten eingegangen<br />

und damit der Anwendungsbereich von Art. 24 RPV beeinflusst wer<strong>den</strong> kann.<br />

Denn dieser Anwendungsbereich beschränkt sich definitionsgemäss auf Gebiete<br />

ausserhalb der Bauzonen, weshalb er in bereits bestehen<strong>den</strong> Bauzonen wie auch in<br />

allfällig künftig <strong>zu</strong>sätzlich eingezonten Weilern dann<strong>zu</strong>mal von selbst entfällt. Im<br />

64


3.2.4 Gebiete mit traditioneller Streubauweise<br />

Richtplan Pt. 3.2.4 wird deshalb ausdrücklich erwähnt, dass auch innerhalb des<br />

Streusiedlungsgebiets bestehende Kleinsiedlungen eingezont wer<strong>den</strong> können,<br />

wenn dies aus raumplanerischer Sicht zweckmässig ist (vgl. Pt. 2.2.2 a)). Zusätzlich<br />

stellt Art. 24 Abs. 3 RPV für die Bewilligung von Nut<strong>zu</strong>ngsänderungen in<br />

Streubaugebieten ausreichend sichernde Bedingungen auf, um unerwünschte<br />

Auswirkungen aus<strong>zu</strong>schliessen.<br />

Ein Einwender beantragt, es sei im Richtplantext ausdrücklich fest<strong>zu</strong>halten, dass die<br />

Liste für die Änderungen der Gebäu<strong>den</strong>ut<strong>zu</strong>ngen unter Pt. 3.2.4 nicht abschliessend<br />

sei. Zusätzlich sei diese Liste durch weitere Beispiele <strong>zu</strong> ergänzen.<br />

Im Richtplantext sind die von Bundesrechts wegen von <strong>den</strong> <strong>Kanton</strong>en zwingend <strong>zu</strong><br />

berücksichtigen<strong>den</strong> Kriterien für die Ausscheidung von Gebieten mit traditioneller<br />

Streubauweise gemäss Art. 24 RPV wiedergegeben; für eine Erweiterung dieses<br />

Katalogs der Vorausset<strong>zu</strong>ngen besteht somit keine Rechtsgrundlage. Ob die<br />

vom Einwender erwähnten Arten von Nut<strong>zu</strong>ngsänderungen <strong>zu</strong>lässig sind, ist im<br />

Rahmen des Baubewilligungsverfahrens unter Anwendung des Art. 24 RPV im<br />

Einzelfall <strong>zu</strong> beurteilen.<br />

3 Gebietsabgren<strong>zu</strong>ng<br />

Mehrere Einwender beantragen, es sei die Bezeichnung «Gebiet mit traditioneller<br />

Streubauweise» auf das gesamte <strong>Kanton</strong>sgebiet aus<strong>zu</strong>dehnen.<br />

Gemäss Art. 24 der Verordnung über die Raumplanung (RPV) können die <strong>Kanton</strong>e<br />

im kantonalen Richtplan «Gebiete mit traditioneller Streubauweise» festlegen.<br />

Die zwingend <strong>zu</strong> berücksichtigen<strong>den</strong> Ausscheidungskriterien beschränken die<br />

Anwendbarkeit dieser Bestimmung definitionsgemäss auf diejenigen Gebiete, welche<br />

seit jeher («traditionell») dispers besiedelt wur<strong>den</strong>. Eine Ausdehnung der<br />

Festlegung auf das gesamte <strong>Kanton</strong>sgebiet fällt damit ausser Betracht.<br />

Mehrere Einwender beantragen, es sei in der Region Zimmerberg am Verzicht der<br />

Festlegung dieser Gebiete als Gebiete mit traditioneller Streubauweise fest<strong>zu</strong>halten,<br />

wie dies der Antrag 3339a der Raumplanungskommission vorsieht.<br />

Die zentrale Kritik gegen die Festlegung von Gebieten mit traditioneller Streubauweise<br />

am Zimmerberg deckt sich mit derjenigen, wie sie auch pauschal gegen alle<br />

entsprechen<strong>den</strong> Festlegungen erhoben wurde. Es kann deshalb auf die Beantwortung<br />

Nr. 1 verwiesen wer<strong>den</strong>.<br />

Zusätzlich wird vorgebracht, dass der obere Zimmerberg ein Erholungsgebiet sei,<br />

welches nicht weiter beeinträchtigt wer<strong>den</strong> dürfe und überdies im Bundesinventar<br />

der Landschaften und Natur<strong>den</strong>kmäler von nationaler Bedeutung (BLN) enthalten<br />

sei. Dieses BLN-Inventarobjekt erstreckt sich über die Glaziallandschaft zwi-<br />

65


3.2.4 Gebiete mit traditioneller Streubauweise<br />

schen Lorzetobel und Sihl mit der Höhronenkette. Im <strong>Kanton</strong> <strong>Zürich</strong> liegen die<br />

Gemein<strong>den</strong> Hütten, Schönenberg und Hirzel sowie der Horgenberg und kleine<br />

Gebiete von Wä<strong>den</strong>swil und Richterswil innerhalb des Inventarperimeters.<br />

Die sonnige Höhenlage des Zimmerbergs ist für Erholungssuchende gut erschlossen.<br />

Die hügelige und naturnahe Landschaft ist mit vielen Gehöften und Kleinstweilern<br />

durchsetzt und wirkt dadurch in besonderem Masse abwechslungsreich. Im<br />

BLN-Inventar wird darauf hingewiesen, dass es sich um ein instruktives Querprofil<br />

von der flachliegen<strong>den</strong> Mittellandmolasse bis in <strong>den</strong> Kern der subalpinen Höhronenantiklinale<br />

und eine Gegend mit hervorragend erhaltenen Hochmooren handelt.<br />

Da auch mit der Bezeichnung als Gebiet mit traditioneller Streubauweise die<br />

baulichen Möglichkeiten in engen Grenzen bleiben und sie sich auf die bestehende<br />

Bausubstanz beschränken, wird sowohl der Erholungswert als auch die<br />

Bedeutung des BLN-Gebiets nicht geschmälert.<br />

Mehrere Einwender beantragen, es sei der südliche Teil des Knonaueramtes als<br />

Gebiet mit traditioneller Streubauweise <strong>zu</strong> bezeichnen. Gleichzeitig beantragen<br />

ebenfalls mehrere Einwender, es sei daran fest<strong>zu</strong>halten, diese Gebiete nicht dem<br />

Anwendungsbereich von Art. 24 RPV <strong>zu</strong> unterstellen.<br />

Im südlichen Teil des Knonaueramtes bestehen ausserhalb der Bauzonen lediglich<br />

wenige einzelstehende Gebäude. Als traditionell landwirtschaftliche Siedlungsform<br />

ausserhalb der Bauzonen herrschen kleinere Gebäudegruppen vor, weshalb<br />

nicht von traditioneller Streubauweise im Sinne des Bundesrechts gesprochen wer<strong>den</strong><br />

kann. Zu beachten ist, dass diese Gebäudegruppen bei Bedarf <strong>zu</strong>r Sicherstellung<br />

ihrer Lebensfähigkeit nach <strong>den</strong> Bestimmungen über die Kleinsiedlungen<br />

eingezont wer<strong>den</strong> können (Pt. 2.2.2 a)).<br />

Mehrere Einwender beantragen, es sei die Gemeinde Wald nicht als Gebiet mit traditioneller<br />

Streubauweise <strong>zu</strong> bezeichnen.<br />

Die Gemeinde Wald ist geprägt von traditionell vorhan<strong>den</strong>en Streubauten und sie<br />

liegt inmitten des als Gebiet mit traditioneller Streubauweise bezeichneten<br />

Bereichs des Zürcher Oberlandes. Dass neben der dominieren<strong>den</strong> Streubauweise<br />

ausserhalb der Bauzonen auch verschie<strong>den</strong>e Weiler liegen, schliesst die Anwendung<br />

des Art. 24 RPV weder aus noch wird eine sinnvolle Bewilligungspraxis<br />

gestützt auf diese Bestimmung verunmöglicht. Hingegen können derartige<br />

Gebäudegruppen bei Bedarf <strong>zu</strong>r Sicherstellung ihrer Lebensfähigkeit eingezont<br />

wer<strong>den</strong> (Pt. 2.2.2 a)), wenn dies als Alternative <strong>zu</strong>r Anwendung von Art. 24 RPV<br />

als zweckmässig erachtet wer<strong>den</strong> kann.<br />

66


3.2.4 Gebiete mit traditioneller Streubauweise<br />

Mehrere Einwender beantragen, es seien die Gemein<strong>den</strong> Hombrechtikon, Hofstetten<br />

und Schlatt als Gebiete mit traditioneller Streubauweise <strong>zu</strong> bezeichnen.<br />

Als traditionell landwirtschaftliche Siedlungsform ausserhalb der Bauzonen herrschen<br />

in <strong>den</strong> Gemein<strong>den</strong> Hofstetten und Schlatt kleinere kompakte Gebäudegruppen<br />

(Weiler) vor, weshalb nicht von traditioneller Streubauweise im Sinne des<br />

Bundesrechts gesprochen wer<strong>den</strong> kann. Diese Gebäudegruppen können bei Bedarf<br />

<strong>zu</strong>r Sicherstellung ihrer Lebensfähigkeit eingezont wer<strong>den</strong> (vgl. Pt. 2.2.2 a)).<br />

Die wenigen vorhan<strong>den</strong>en Einzelhöfe, welche nur noch <strong>zu</strong>m Teil landwirtschaftlich<br />

genutzt wer<strong>den</strong>, sprengen <strong>den</strong> in jeder anderen Gemeinde des <strong>Kanton</strong>s <strong>Zürich</strong><br />

an<strong>zu</strong>treffen<strong>den</strong> Rahmen nicht und sind deshalb im Richtplan entsprechend gleich<br />

<strong>zu</strong> behandeln.<br />

Die Gemeinde Hombrechtikon weist wohl einen ansehnlichen Bestand an<br />

Streubauten auf, doch bestehen keinerlei Abwanderungsprobleme, weshalb die<br />

Vorausset<strong>zu</strong>ngen <strong>zu</strong>r Anwendung von Art. 24 Abs. 1 RPV nicht erfüllt sind.<br />

67


3.3 Wald<br />

1 Kartographische Darstellung<br />

Mehrere Einwender beantragen, es seien verschie<strong>den</strong>e kleinere Flächen wie z.B.<br />

Teile einzelner Parzellen in der Karte als Wald bzw. nicht als Wald dar<strong>zu</strong>stellen.<br />

Als Wald wer<strong>den</strong> die in der Landeskarte als solche dargestellten Flächen bezeichnet;<br />

im Einzelfall richtet sich deshalb die Frage, ob eine bestimmte Fläche als Wald<br />

im rechtlichen Sinne <strong>zu</strong> qualifizieren ist, nicht nach dem Richtplan, sondern nach<br />

<strong>den</strong> einschlägigen Bestimmungen der eidgenössischen und kantonalen Waldgesetzgebung<br />

(vgl. Pt. 3.3.2). Zudem wird der Wald, wie auch das Siedlungs- und<br />

das Landwirtschaftsgebiet, im Richtplan ohnehin nicht parzellellenscharf dargestellt,<br />

u.a. aus dem Grund, dass der Eindruck einer grundeigentümerverbindlichen<br />

Rechtswirkung der Einträge nicht entsteht.<br />

2 Rodungen für Vorhaben des Bundes<br />

Ein Einwender beantragt, es seien die Rodungsmöglichkeiten im Zusammenhang<br />

mit <strong>den</strong> Projekten «Bahn 2000; und «NEAT» beim Anschluss Deinikon/Litti mit<br />

dem <strong>Kanton</strong> Zug ab<strong>zu</strong>sprechen.<br />

Bei <strong>den</strong> Vorhaben «Bahn 2000» und «NEAT» handelt es sich um Projekte des<br />

Bundes. Die geplante AlpTransit-Zufahrtsstrecke zwischen dem linken <strong>Zürich</strong>seeufer<br />

und dem Raum Baar ist dem Planungsstand entsprechend als nationales<br />

Vorhaben in <strong>den</strong> Richtplan aufgenommen wor<strong>den</strong> (Pt. 4.3.5 b)). Die <strong>den</strong> <strong>Kanton</strong><br />

<strong>Zürich</strong> nicht in seiner Eigenschaft als Planungsträger betreffen<strong>den</strong> Koordinationsprobleme<br />

sind demgegenüber grundsätzlich im Rahmen einer entsprechen<strong>den</strong><br />

Sachplanung des Bundes ein<strong>zu</strong>bringen.<br />

3 Naturschutz im Wald<br />

Zwei Einwender beantragen, es seien im Wald überlagernde Aussagen <strong>zu</strong>m Naturschutz<br />

<strong>zu</strong> machen.<br />

Die Inventarisation der Naturschutzobjekte im Wald ist derzeit noch nicht abgeschlossen.<br />

Zudem ist im Nachgang <strong>zu</strong>r Inkraftset<strong>zu</strong>ng des eidg. Waldgesetzes<br />

(WaG) am 1. Januar 1993 ein neues kantonales Waldgesetz im Entstehen, mit welchem<br />

aufgrund der bundesrechtlichen Vorgaben <strong>zu</strong>r forstlichen Planung (Art. 20<br />

WaG) im Lichte der verschie<strong>den</strong>en Waldfunktionen gemäss Art. 1 WaG insbesondere<br />

die Koordination mit der Raumplanung geregelt wer<strong>den</strong> soll. Im heutigen<br />

Zeitpunkt wurde deshalb auf die Festlegung von Naturschutzanordnungen im<br />

Wald verzichtet (vgl. Pt. 3.5.2). Entsprechende Inhalte wer<strong>den</strong> vor allem auf regionaler<br />

Stufe in die Richtpläne einfliessen; für kantonal bedeutsame Objekte und<br />

Vorhaben wer<strong>den</strong> nach Abschluss der erwähnten Inventarisation im kantonalen<br />

Richtplan die nötigen Änderungen vor<strong>zu</strong>nehmen sein. Diese <strong>Einwendungen</strong> wur<strong>den</strong><br />

durch Ergän<strong>zu</strong>ng des Textes in Pt. 3.3 <strong>zu</strong>m Sihlwald teilweise berücksichtigt.<br />

68


3.4 Erholungsgebiet und Aussichtspunkte<br />

1 Erholungsplanung<br />

Mehrere Einwender beantragen, es sei als Grundlage für <strong>den</strong> kantonalen Richtplan<br />

eine kantonale Erholungsplanung durch<strong>zu</strong>führen bzw. es seien im Rahmen der kantonalen<br />

Erholungsplanung attraktive, landschaftsnahe Durchgangs- und Aufenthaltsbereiche<br />

<strong>zu</strong> suchen und <strong>zu</strong> verwirklichen.<br />

Die Aktivitäten der Bevölkerung in der Freizeit sind sehr verschie<strong>den</strong>artig.<br />

Während für die Erholungsplanung innerhalb des Siedlungsgebiets in erster Linie<br />

die Gemein<strong>den</strong> <strong>zu</strong>ständig sind (Kulturelles, Soziales, Nächsterholung im Freien),<br />

findet Erholung ausserhalb des Siedlungsgebiets fast ausnahmslos in Gebieten<br />

statt, die von kantonalen Nut<strong>zu</strong>ngszonen erfasst wer<strong>den</strong> (Pt. 3.4.1).<br />

Was die Erholung in der offenen Landschaft und im Wald betrifft, haben gemäss<br />

Raumplanungsgesetz die mit Planungsaufgaben betrauten Behör<strong>den</strong> dafür <strong>zu</strong> sorgen,<br />

dass naturnahe Landschaften und Erholungsräume erhalten bleiben (Art. 3<br />

Abs. 2 lit. d RPG). Diesem Auftrag wird auf kantonaler, regionaler und kommunaler<br />

Stufe vorab mit der Erschliessung von Landwirtschaftsgebieten, der Wälder<br />

sowie der See- und Flussufer mit Fuss- und Radwegen und mit öffentlichen<br />

Verkehrsmitteln nachgekommen. Zusätzlich wer<strong>den</strong> im kantonalen Richtplan einzelne<br />

Erholungsgebiete von kantonaler Bedeutung bezeichnet, verbun<strong>den</strong> mit dem<br />

Auftrag, für eine sachgerechte Erschliessung und Ausstattung dieser Flächen <strong>zu</strong><br />

sorgen. Auf regionaler Stufe sind die Anforderungen der Erholung mit <strong>den</strong><br />

Bedürfnissen der Landwirtschaft sowie mit Interessen des Natur- und des<br />

Landschaftsschutzes <strong>zu</strong> harmonisieren, insbesondere in <strong>den</strong> gemäss Pt. 3.7 grossflächig<br />

bezeichneten Landschafts-Förderungsgebieten. Es kann also festgestellt<br />

wer<strong>den</strong>, dass mit <strong>den</strong> verschie<strong>den</strong>en dargestellten Anordnungen des kantonalen<br />

Richtplans insgesamt sichergestellt ist, dass innerhalb jeder Region die Bedürfnisse<br />

der Bevölkerung in be<strong>zu</strong>g auf die Erholung im Freien abgedeckt wer<strong>den</strong> können.<br />

Weitergehende richtplanerische Vorgaben drängen sich unter diesen Umstän<strong>den</strong><br />

auf kantonaler Stufe nicht auf.<br />

2 Zuständigkeiten<br />

Zwei Einwender beantragen, es sei die Ausscheidung von Erholungsgebieten <strong>den</strong><br />

Regionen <strong>zu</strong> überlassen. Der <strong>Kanton</strong> solle sich auf ein Minimum beschränken.<br />

Der <strong>Kanton</strong> betreibt aus <strong>den</strong> in Beantwortung Nr. 1 dargelegten Grün<strong>den</strong> keine<br />

umfassende Erholungsplanung; diese Aufgabe ist – wie dort dargestellt – im<br />

wesentlichen <strong>den</strong> Regionen und Gemein<strong>den</strong> übertragen. Trotzdem sind zwecks<br />

Sicherung der entsprechen<strong>den</strong> Flächen von kantonaler Bedeutung und <strong>zu</strong>r<br />

Sicherstellung einer sachgerechten Koordination mit anderen kantonalen<br />

Festlegungen wie Aussichtspunkte, Natur- oder Landschaftsschutz gestützt auf § 23<br />

Abs. 1 lit. c in Verbindung mit § 18 PBG im kantonalen Richtplan Erholungsgebiete<br />

von kantonaler Bedeutung <strong>zu</strong> bezeichnen. Der <strong>Kanton</strong> beschränkt sich also<br />

mit der Bezeichnung von Erholungsgebieten nach <strong>den</strong> in Pt. 3.4.2.1 dargelegten<br />

69


3.4 Erholungsgebiet und Aussichtspunkte<br />

Kriterien auf das gesetzlich und sachlich Nötige; der Antrag kann insofern sinngemäss<br />

als bereits erfüllt angesehen wer<strong>den</strong>.<br />

3 Kommunale Naherholungsgebiete<br />

Ein Einwender beantragt, es sei <strong>den</strong> nachgeordneten Planungsträgern die Pflicht<br />

auf<strong>zu</strong>erlegen, eine ausreichende Zahl an qualitativ hochstehen<strong>den</strong> kommunalen<br />

Naherholungsgebieten fest<strong>zu</strong>legen.<br />

Zum planungsrechtlich erheblichen Begriff der Erholung und der Aufteilung der<br />

entsprechen<strong>den</strong> Aufgaben zwischen <strong>Kanton</strong>, Regionen und Gemein<strong>den</strong>, vgl. Beantwortung<br />

Nr. 1. Die im Antrag formulierte Pflicht <strong>zu</strong>r Sicherung und zweckmässigen<br />

Gestaltung von Naherholungsgebieten ergibt sich bereits aus dem gesetzlichen<br />

Auftrag (Art. 3 RPG sowie § 18 in Verbindung mit § 30 Abs. 2 PBG für die<br />

Regionen, § 18 in Verbindung mit <strong>den</strong> §§ 31 und 45ff. PBG für die Gemein<strong>den</strong>, vgl.<br />

auch Beantwortung Nr. 2 <strong>zu</strong>m Siedlungs- und Bauentwicklungsgebiet); der Antrag<br />

kann insofern sinngemäss als bereits erfüllt angesehen wer<strong>den</strong>.<br />

4 Golfplätze<br />

Ein Einwender beantragt, es seien die Anzahl notwendiger Golfplätze sowie die<br />

sinnvolle Verteilung im kantonalen Richtplan fest<strong>zu</strong>legen.<br />

Es ist weder vorgesehen noch angemessen, ein kantonales Kontingent für Golfplätze<br />

fest<strong>zu</strong>legen. Die übrigen im Zusammenhang mit der Standortwahl und<br />

Detailplanung derartiger Anlagen anfallen<strong>den</strong> Aufgaben wer<strong>den</strong> der regionalen<br />

Stufe <strong>zu</strong>gewiesen (Pt. 3.4.2.2 b)), auf der die verschie<strong>den</strong>en privaten und öffentlichen<br />

Interessen sachgerecht gegeneinander abgewogen wer<strong>den</strong> können<br />

(Landwirtschaft, Natur- und Landschaftsschutz, Erholung, Erschliessung).<br />

5 Langlaufloipen<br />

Ein Einwender beantragt, es sei im Text fest<strong>zu</strong>halten, dass die Regionen neben<br />

Golfplätzen auch Langlaufloipen festhalten sollen.<br />

Die Festlegung von Langlaufloipen gehört wie diejenige der Fuss- und Wanderwege<br />

<strong>zu</strong>m Inhalt der regionalen Richtpläne und ist entsprechend in <strong>den</strong><br />

Darstellungsrichtlinien vorgesehen. Eine spezielle Erwähnung ist einerseits nicht<br />

angezeigt, weil Langlaufloipen im Gegensatz <strong>zu</strong> <strong>den</strong> im Antrag genannten<br />

Golfplätzen keine Auswirkungen auf die Nut<strong>zu</strong>ngsplanung haben; anderseits ist<br />

eine Aufzählung von gesetzlich vorgesehenen Inhalten der regionalen und kommunalen<br />

Richtplanung im kantonalen Richtplan nicht sinnvoll, soweit keine überregional<br />

bedeutsamen Koordinationsprobleme <strong>zu</strong> lösen und keine im kantonalen<br />

Interesse liegen<strong>den</strong> speziellen planerischen Aufträge an die Regionen oder<br />

Gemein<strong>den</strong> <strong>zu</strong> erteilen sind.<br />

70


3.4 Erholungsgebiet und Aussichtspunkte<br />

6 «Freizeitsiedlungen»<br />

Ein Einwender beantragt, es seien im Richtplantext unter Pt. 3.4.2 «Gebiete für<br />

Freizeitsiedlungen» <strong>zu</strong> definieren.<br />

Freizeitsiedlungen im Sinne von Familiengarten-Arealen sind <strong>den</strong> jeweiligen örtlichen<br />

Bedürfnissen entsprechend in <strong>den</strong> regionalen und/oder kommunalen<br />

Richtplänen mit der Signatur «besonderes Erholungsgebiet» aus<strong>zu</strong>weisen.<br />

7 Streichung bzw. Verkleinerung von Erholungsgebiet<br />

Mehrere Einwender beantragen, es sei Erholungsgebiet in <strong>den</strong> nachfolgend einzeln<br />

aufgeführten Bereichen <strong>zu</strong> streichen bzw. <strong>zu</strong> verkeinern.<br />

<strong>Zürich</strong>seeufer<br />

Ein Einwender beantragt, es sei auf <strong>den</strong> symbolischen Grünstreifen entlang des<br />

<strong>Zürich</strong>seeufers <strong>zu</strong> verzichten. Eventuell seien einzelne Erholungsgebiete von kantonaler<br />

Bedeutung aus<strong>zu</strong>schei<strong>den</strong>.<br />

Die Festlegung von Erholungsgebiet am <strong>Zürich</strong>see bringt <strong>zu</strong>m Ausdruck, dass die<br />

Seeufer im Sinne von Art. 3 RPG womöglich frei<strong>zu</strong>halten sowie deren Zugänglichkeit<br />

<strong>zu</strong> erhalten und <strong>zu</strong> erleichtern ist. Differenziertere Festlegungen <strong>zu</strong>r<br />

Strukturierung der betreffen<strong>den</strong> Flächen, insbesondere auch <strong>zu</strong>r Entflechtung von<br />

Erholungs- und Naturschutzinteressen, sind <strong>zu</strong> einem grossen Teil mit regionalen<br />

und kommunalen Festlegungen bereits erfolgt und haben auch in Zukunft zweckmässigerweise<br />

auf diesen Stufen <strong>zu</strong> erfolgen.<br />

Aufgrund der verschie<strong>den</strong>en <strong>zu</strong>m Erholungsgebiet gestellten Anträge wird sichtbar,<br />

dass der Richtplantext bezüglich regionaler und kommunaler Aufgaben innerhalb<br />

kantonal bedeutsamer Erholungsgebiete <strong>zu</strong>wenig klar ist. Ohne dass ein entsprechender<br />

ausdrücklicher Antrag gestellt wurde, wird mit einer Textergän<strong>zu</strong>ng<br />

die nötige Klarheit geschaffen und in Pt. 3.4.2.2 c) «Regionen und Gemein<strong>den</strong>» ein<br />

neuer erster Absatz eingefügt: «Bei <strong>den</strong> grossflächig bezeichneten Erholungsgebieten<br />

von kantonaler Bedeutung sind lokale Differenzierungen und kleinräumige<br />

Nut<strong>zu</strong>ngsentflechtungen, insbesondere zwischen Erholungsnut<strong>zu</strong>ng und<br />

Naturschutz, auf regionaler bzw. kommunaler Stufe vor<strong>zu</strong>nehmen. Es betrifft dies<br />

in erster Linie folgende Gebiete: …»<br />

Knonaueramt: keine Anträge<br />

71


3.4 Erholungsgebiet und Aussichtspunkte<br />

Zimmerberg:<br />

Horgen: Ein Einwender beantragt, es seien in der Gemeinde Horgen die Gebiete<br />

Schüeppenloch, Steinmatt/Sihlbrugg dem Naturschutzgebiet <strong>zu</strong><strong>zu</strong>weisen.<br />

Entgegen <strong>den</strong> vom Einwender geäusserten Befürchtungen erfolgte die Bezeichnung<br />

dieser Erholungsgebiete nicht mit dem Zweck, <strong>zu</strong>sätzliche Campingplätze <strong>zu</strong><br />

realisieren. Vielmehr trägt sie dem Umstand Rechnung, dass sich diese Gebiete für<br />

<strong>den</strong> Aufenthalt am Wasser eignen, weshalb sie dauernd frei<strong>zu</strong>halten sind.<br />

Konkretisierungen und insbesondere auch kleinräumige Entflechtungen von<br />

Erholungs- und Naturschutzanliegen sind auf regionaler Stufe vor<strong>zu</strong>nehmen.<br />

Hütten: Ein Einwender beantragt, es seien in der Gemeinde Hütten die Erholungsgebiete<br />

entlang der Sihl, insbesondere zwischen Sihlbrugg und Finsterseebrugg, <strong>zu</strong><br />

überprüfen und nach Möglichkeit sei darauf <strong>zu</strong> verzichten.<br />

Die Festlegungen tragen dem Umstand Rechnung, dass sich diese Gebiete für <strong>den</strong><br />

Aufenthalt am Wasser eignen, weshalb sie dauernd frei<strong>zu</strong>halten sind.<br />

Konkretisierungen und insbesondere auch kleinräumige Entflechtungen von<br />

Erholungs- und Naturschutzanliegen sind auf regionaler Stufe vor<strong>zu</strong>nehmen.<br />

Limmattal:<br />

Unterengstringen: Zwei Einwender beantragen, es sei das Erholungsgebiet nordwestlich<br />

des Klosters Fahr <strong>zu</strong>gunsten von Landwirtschaftsgebiet <strong>zu</strong> verkleinern.<br />

Der Antrag wurde durch Kartenänderung teilweise berücksichtigt. Im übrigen ist<br />

<strong>zu</strong> berücksichtigen, dass die Nationalstrassen N1 und N20 die logische Begren<strong>zu</strong>ng<br />

des Erholungsgebiets gegen Nor<strong>den</strong> bzw. Nordwesten bil<strong>den</strong>. Es wird Aufgabe der<br />

regionalen Planung sein, <strong>zu</strong> prüfen, welche Teile des Gebiets in welcher Art für<br />

Erholungszwecke benötigt wer<strong>den</strong>. Die Festlegung steht durch ihre Ausdehnung<br />

und unscharfe Abgren<strong>zu</strong>ng nicht prinzipiell in Konflikt mit dem nahegelegenen<br />

Abbau- bzw. Auffüllgebiet; allfällige Konflikte sind auf regionaler Stufe <strong>zu</strong> lösen,<br />

vgl. Pt. 3.4.2.2 c).<br />

Stadt <strong>Zürich</strong>:<br />

Ein Einwender beantragt, es sei das Erholungsgebiet nördlich des heutigen<br />

Zoogeländes (Chlösterli) dem Landwirtschaftsgebiet <strong>zu</strong><strong>zu</strong>weisen.<br />

Mit der Richtplanfestlegung sollen die nötigen Flächen für eine aus betrieblichen<br />

Grün<strong>den</strong> geplante Erweiterung des Zoo’s planerisch gesichert wer<strong>den</strong>.<br />

Entsprechend seiner kantonalen Bedeutung ist die Bezeichnung als kantonales<br />

Erholungsgebiet angezeigt und zweckmässig. Die genaue Abren<strong>zu</strong>ng der<br />

Zooerweiterung und damit verbun<strong>den</strong>e Fragen des direkten Zugangs <strong>zu</strong>m Wald<br />

vom Klosterli aus sind mit der Nut<strong>zu</strong>ngsplanung <strong>zu</strong> bestimmen bzw. <strong>zu</strong> lösen.<br />

72


Pfannenstil: vgl. oben <strong>zu</strong>m <strong>Zürich</strong>seeufer<br />

Glattal: keine Anträge<br />

Winterthur und Umgebung: keine Anträge<br />

Weinland:<br />

3.4 Erholungsgebiet und Aussichtspunkte<br />

Adlikon bei Andelfingen: Ein Einwender beantragt, es sei das Erholungsgebiet entlang<br />

der Thur sowohl beim Dorf Dätwil als auch bei der Siedlung Thurhof auf das<br />

Flussufer bzw. auf das Thurvorland <strong>zu</strong> reduzieren. Zudem seien die Schutzziele und<br />

die der Anordnung entsprechen<strong>den</strong> Massnahmen genauer <strong>zu</strong> umschreiben.<br />

Die Festlegung des Erholungsgebiets entlang der Thur entspricht sowohl beim<br />

Dorf Dätwil als auch bei der Siedlung Thurhof der Festlegung des Gesamtplans<br />

1978. Sie bringt <strong>zu</strong>m Ausdruck, dass sich die bei<strong>den</strong> Thurufer für die Erholung der<br />

Bevölkerung und für <strong>den</strong> Aufenthalt am Wasser eignen. Die Umset<strong>zu</strong>ng der<br />

Festlegung erfolgt in der Nut<strong>zu</strong>ngsplanung mit einer vom <strong>Kanton</strong> fest<strong>zu</strong>setzen<strong>den</strong><br />

Freihaltezone.<br />

Ossingen: Ein Einwender beantragt, es seien die Gebiete «Gross Au» und «Chli Au»<br />

in Ossingen aus dem Erholungsgebiet <strong>zu</strong> entlassen.<br />

Entgegen der vom Einwender geäusserten Befürchtung sind weitere Infrastrukturund<br />

Erholungseinrichtungen nicht vorgesehen. Wie bereits mit Gesamtplan von<br />

1978 soll aber das Gebiet entlang der Thur seiner überregionalen Bedeutung entsprechend<br />

als kantonales Erholungsgebiet bezeichnet bleiben.<br />

Unterland:<br />

Embrach: Ein Einwender beantragt, es sei das Erholungsgebiet Neumoos in<br />

Embrach <strong>zu</strong> streichen.<br />

Entlang der Töss sind, wie bereits im Gesamtplan 1978, verschie<strong>den</strong>e Uferbereiche<br />

als Erholungsgebiet bezeichnet. Diese Festlegung erfolgt in erster Linie, um <strong>den</strong><br />

Uferbereich der Töss frei<strong>zu</strong>halten. Infrastruktureinrichtungen und Erschliessungsanlagen<br />

für intensive Erholungsnut<strong>zu</strong>ng sind nicht vorgesehen.<br />

Oberland: keine Anträge<br />

73


3.4 Erholungsgebiet und Aussichtspunkte<br />

8 Neufestlegung bzw. Vergrösserung von Erholungsgebiet<br />

Mehrere Einwender beantragen, es sei in <strong>den</strong> nachfolgend einzeln aufgeführten<br />

Bereichen Erholungsgebiet neu fest<strong>zu</strong>legen bzw. aus<strong>zu</strong>dehnen.<br />

Agglomerationen <strong>Zürich</strong> und Winterthur<br />

Ein Einwender beantragt, es seien ausgehend von <strong>den</strong> Agglomerationszentren<br />

<strong>Zürich</strong> und Winterthur nach allen Seiten radiale Durchgangsbereiche mit Erholungsschwerpunkten<br />

fest<strong>zu</strong>legen.<br />

Soweit die Festlegung weiterer Erholungsgebiete aufgrund der vorhan<strong>den</strong>en<br />

Siedlungsstuktur überhaupt möglich und erwünscht sind, ist sie Sache der regionalen<br />

und kommunalen Planung, vgl. auch Beantwortungen Nrn. 1 und 3.<br />

Waldränder<br />

Ein Einwender beantragt, es seien entlang verschie<strong>den</strong>er grösserer <strong>zu</strong>sammenhängender<br />

Waldränder in der näheren und weiteren Umgebung der Städte <strong>Zürich</strong> und<br />

Winterthur im Rahmen einer Erholungsrichtplanung Erholungsbereiche, Erholungsschwerpunkte<br />

und Landschaftsschutzgebiete <strong>zu</strong> bezeichnen.<br />

Erholungsgebiet entlang der genannten Waldränder ist, soweit zweckmässig, auf<br />

regionaler und kommunaler Stufe <strong>zu</strong> bezeichnen. Landschaftsschutzgebiete und<br />

Landschafts-Förderungsgebiete wer<strong>den</strong> mit <strong>den</strong> in <strong>den</strong> Ptn. 3.6 und 3.7 genannten<br />

Zielen und Ausscheidungskriterien ausgeschie<strong>den</strong>.<br />

Verschie<strong>den</strong>e Höhenzüge<br />

Ein Einwender beantragt, es seien auf oder entlang der folgen<strong>den</strong> Höhenzüge Erholungsbereiche<br />

und Erholungsschwerpunkte <strong>zu</strong> bezeichnen: Pfannenstil (Rücken und<br />

Terrassenränder am Abhang), Zimmerberg (Rücken), Albis (Grat), Wettswilerberg<br />

und Aeugsterberg (Rückenbereiche), Altberg.<br />

Die Festlegung von Erholungsgebieten von kantonaler Bedeutung beschränkt sich<br />

auf Gebiete, die für eine intensive Erholungsnut<strong>zu</strong>ng, z.T. mit allmendartigem<br />

Charakter, dienen bzw. dienen sollen und als solche im überregionalen Interesse<br />

mit planerischen Mitteln <strong>zu</strong> sichern sind. Demgegenüber handelt es sich bei <strong>den</strong> im<br />

Antrag genannten Gebieten um allgemein beliebte, grössere Wandergebiete, deren<br />

Attraktivität z.B. durch die Bezeichnung von Wanderwegen im regionalen<br />

Richtplan gewährleistet wird. Konflikte dieser grossflächigen, extensiven<br />

Erholungsnut<strong>zu</strong>ng mit Anliegen der Landwirtschaft oder des Naturschutzes sind<br />

nicht ersichtlich. Wo sie punktuell auftreten, sind auf regionaler Stufe die geeigneten<br />

Massnahmen <strong>zu</strong> treffen.<br />

74


Konaueramt: keine Anträge<br />

Zimmerberg:<br />

3.4 Erholungsgebiet und Aussichtspunkte<br />

Horgen: Ein Einwender beantragt, es sei das Grundstück Kat.-Nr. 6642 (Sihlwald)<br />

dem Erholungsgebiet <strong>zu</strong><strong>zu</strong>weisen.<br />

Auf dem Grundstück Kat.-Nr. 6642 befindet sich ein Ausflugsrestaurant mit<br />

Gartenwirtschaft. Die nötigen Massnahmen <strong>zu</strong>r sachgerechten planerischen<br />

Erfassung dieser Gebäude und des frei<strong>zu</strong>halten<strong>den</strong> Umschwungs sind auf regionaler<br />

und kommunaler Stufe <strong>zu</strong> treffen. Die Fläche ist nicht von kantonaler Bedeutung.<br />

Kilchberg: Ein Einwender beantragt, es seien in der Gemeinde Kilchberg die Gebiete<br />

Hochweid / Stocken und Chirchmoos / Ghei als Erholungsgebiet aus<strong>zu</strong>schei<strong>den</strong>.<br />

Die genannten Gebiete sind als Erholungsgebiete nicht von kantonaler Bedeutung.<br />

Die Festlegung von Erholungsgebiet ist auf kommunaler Stufe <strong>zu</strong> prüfen (bzw. für<br />

Teilbereiche bereits erfolgt).<br />

Langnau a.A.: Ein Einwender beantragt, es sei in der Gemeinde Langnau das<br />

Erholungsgebiet auf die gesamte Fläche des Wildparks Langenberg und dessen<br />

Erweiterungen im Gebiet Hasengarten (westlich der Albisstrasse) und Langenberg<br />

(teilweise Gebiet Adliswil) aus<strong>zu</strong>dehnen.<br />

Der Antrag ist sinngemäss erfüllt: Die Festlegung der Erholungsgebiete erfolgt<br />

nicht parzellenscharf und beinhaltet einen Anordnungsspielraum, durch welchen<br />

der Antrag abgedeckt ist, insbesondere auch, was <strong>den</strong> Bereich auf Gemeindegebiet<br />

der Gemeinde Adliswil betrifft.<br />

Rüschlikon: Ein Einwender beantragt, es sei in der Gemeinde Rüschlikon das Gebiet<br />

Hinter-, Vorderlängmoos und Rinderweid als Erholungsgebiet <strong>zu</strong> bezeichnen.<br />

Das Gebiet Hinter-, Vorderlängmoos und Rinderweid hat als Erholungsraum kommunale<br />

Bedeutung. Eine Aufnahme in <strong>den</strong> kantonalen Richtplan ist deshalb nicht<br />

gerechtfertigt.<br />

Limmattal:<br />

Ein Einwender beantragt, es seien entlang der Limmat die bei<strong>den</strong> Ufer auf dem<br />

ganzen <strong>Kanton</strong>sgebiet durchgehend als Erholungsgebiet <strong>zu</strong> bezeichnen, im<br />

Gegensatz <strong>zu</strong>r Lösung am <strong>Zürich</strong>see aber mit variabler Breite.<br />

Im kantonalen Richtplan sind entlang der Limmat diejenigen Gebiete bezeichnet,<br />

die sich aus kantonaler Sicht für eine flächenintensive Erholung eignen.<br />

75


3.4 Erholungsgebiet und Aussichtspunkte<br />

Zusätzliche Festlegungen – wie insbesondere auch Wanderwege – sind auf regionaler<br />

und auf kommunaler Stufe <strong>zu</strong> prüfen. Durchgehende Wanderwege beidseits<br />

der Limmat sind bereits sichergestellt.<br />

Dietikon: Ein Einwender beantragt, es sei in der Gemeinde Dietikon das Limmatufer<br />

<strong>zu</strong>mindest in einem schmalen Bereich dem Landschaftsschutzgebiet <strong>zu</strong><strong>zu</strong>weisen.<br />

Der betreffende Abschnitt ist als Erholungsgebiet, u.a. wegen seiner geringen<br />

Ausdehnung, nicht von kantonaler Bedeutung. Eine entsprechende Festlegung ist<br />

auf kommunaler Stufe <strong>zu</strong> prüfen.<br />

Geroldswil: Ein Einwender beantragt, es sei in der Gemeinde Geroldswil das<br />

Limmatufer wegen des dortigen Naturschutzgebiets <strong>zu</strong>mindest in einem schmalen<br />

Bereich dem Erholungsgebiet <strong>zu</strong><strong>zu</strong>weisen.<br />

Die Bezeichnung eines schmalen Streifens des Geroldswiler Limmatufers ist nicht<br />

von kantonaler Bedeutung und ist auf kommunaler Stufe <strong>zu</strong> prüfen.<br />

Ober- und Unterengstringen: Mehrere Einwender beantragen, es sei in <strong>den</strong><br />

Gemein<strong>den</strong> Ober- und Unterengstringen das Gebiet zwischen N1 und der Limmat<br />

bis <strong>zu</strong>r Stadtgrenze von <strong>Zürich</strong> als Erholungsgebiet <strong>zu</strong> bezeichnen.<br />

Das Limmatufer zwischen Stadtgrenze und Autobahnbrücke entlang der N1 ist<br />

stellenweise so schmal, dass sich eine Aufnahme als Erholungsgebiet im kantonalen<br />

Richtplan nicht rechtfertigt. Diese Bereiche sind jedoch mit Wanderwegen<br />

erschlossen, weshalb die Anträge als sinngemäss erfüllt angesehen wer<strong>den</strong> können.<br />

Schlieren: Ein Einwender beantragt, es sei in der Gemeinde Schlieren das Limmatufer<br />

beim Gaswerk zwischen Zelgli und Schönenwerd <strong>zu</strong>mindest in einem schmalen<br />

Bereich dem Landschaftsschutzgebiet <strong>zu</strong><strong>zu</strong>weisen.<br />

Die unüberbauten Bereiche des Limmatufers auf dem Gebiet der Gemeinde<br />

Schlieren sind als Erholungsgebiet bezeichnet und damit dauernd als naturnahe<br />

Freiflächen <strong>zu</strong> sichern. Weitergehende Anordnungen sind auf kommunaler Stufe<br />

<strong>zu</strong> prüfen.<br />

76


3.4 Erholungsgebiet und Aussichtspunkte<br />

Stadt <strong>Zürich</strong>: vgl. auch oben «Agglomerationen <strong>Zürich</strong> und Winterthur» und<br />

«Waldränder»<br />

Brunau + Höckler: Mehrere Einwender beantragen, es sei in der Stadt <strong>Zürich</strong> das<br />

Erholungsgebiet Allmend Brunau und Höckler entlang dem Üetlibergwald über<br />

Bohnacker, Ankenweid, Schürliberg, Ris bis nach Oberleimbach aus<strong>zu</strong>weiten.<br />

Während in der Allmend Brunau und Höckler die Erholungsnut<strong>zu</strong>ng gegenüber<br />

der landwirtschaftlichen Nut<strong>zu</strong>ng überwiegt, ist für die Üetliberghänge oberhalb<br />

Leimbach in erster Linie die landwirtschaftliche Nut<strong>zu</strong>ng <strong>zu</strong> sichern. Dies schliesst<br />

nicht aus, dass auch diese Gebiete relativ intensiv von Spaziergängern und anderen<br />

Erholungssuchen<strong>den</strong> besucht wird; eine nut<strong>zu</strong>ngsplanerische Umset<strong>zu</strong>ng ist in diesen<br />

Gebieten jedoch nicht nötig (vgl. Pte. 3.4.1 und 3.4.2.1).<br />

Die Aussparung beim Höckler betrifft die geplante Einfahrt der N 20 in <strong>den</strong> Üetlibergtunnel.<br />

Eine Bezeichnung als Erholungsgebiet macht deshalb keinen Sinn.<br />

Limmatufer: Ein Einwender beantragt, es sei in der Stadt <strong>Zürich</strong> das Limmatufer<br />

vom Lettensteg bis <strong>zu</strong>r Stadtgrenze <strong>zu</strong>mindest in einem Bereich als Erholungsgebiet<br />

von kantonaler Bedeutung <strong>zu</strong> bezeichnen.<br />

Das Gebiet vom Lettensteg bis <strong>zu</strong>r Stadtgrenze hat als Erholungsraum kommunale<br />

Bedeutung. Eine Aufnahme in <strong>den</strong> kantonalen Richtplan ist deshalb nicht<br />

gerechtfertigt.<br />

Sihlufer: Mehrere Einwender beantragen, es sei in der Stadt <strong>Zürich</strong> das Sihlufer zwischen<br />

der Utobrücke und der Sihlhölzlibrücke als Erholungsgebiet <strong>zu</strong> bezeichnen.<br />

Das Gebiet zwischen der Utobrücke und der Sihlhölzlibrücke hat als<br />

Erholungsraum kommunale Bedeutung. Eine Aufnahme in <strong>den</strong> kantonalen<br />

Richtplan ist deshalb nicht gerechtfertigt.<br />

Pfannenstil:<br />

Zollikon: Mehrere Einwender beantragen, es sei in der Gemeinde Zollikon das<br />

Gebiet Berglen im Zollikerberg dem Erholungsgebiet <strong>zu</strong><strong>zu</strong>weisen.<br />

Das Gebiet Berglen hat als Erholungsgebiet keine kantonale Bedeutung. Die<br />

Freihaltung ist auf kommunaler Stufe gesichert.<br />

Zumikon: Ein Einwender beantragt, es sei das Gebiet des Golfplatzes Zumikon als<br />

Erholungsgebiet <strong>zu</strong> bezeichnen.<br />

Die Bezeichnung des Golfplatzes in Zumikon als Erholungsgebiet ist auf regionaler<br />

Stufe <strong>zu</strong> prüfen, vgl. Pt. 3.4.2.2 b) sowie Beantwortung Nr. 4.<br />

77


3.4 Erholungsgebiet und Aussichtspunkte<br />

Glattal:<br />

Glattlauf: Ein Einwender beantragt, es sei entlang der Glatt ein genügend grosses<br />

Erholungsgebiet fest<strong>zu</strong>legen.<br />

Die Gebiete am Glattlauf sind als Erholungsgebiet nicht von kantonaler<br />

Bedeutung. Eine Bezeichnung als Erholungsgebiet ist auf regionaler und/oder<br />

kommunaler Stufe <strong>zu</strong> prüfen.<br />

Dübendorf: Ein Einwender beantragt, es sei in der Gemeinde Dübendorf der<br />

Glattlauf vom Seende (Flussanfang) bis <strong>zu</strong>r Kunsteisbahn Dübendorf als Erholungsgebiet<br />

<strong>zu</strong> bezeichnen.<br />

Das Gebiet am Glattlauf vom Seende (Flussanfang) bis <strong>zu</strong>r Kunsteisbahn Dübendorf<br />

ist als Erholungsgebiet nicht von kantonaler Bedeutung. Eine Bezeichnung als<br />

Erholungsgebiet ist auf regionaler und/oder kommunaler Stufe <strong>zu</strong> prüfen.<br />

Kloten: Zwei Einwender beantragen, es sei in der Gemeinde Kloten das Erholungsgebiet<br />

im Bereich des Waffenplatzes gemäss Entwurf vom 10. März 1993 <strong>zu</strong> belassen<br />

und bis <strong>zu</strong>r Schaffhauserstrasse und <strong>zu</strong>m rechtsgültig eingezonten Flughafenareal <strong>zu</strong><br />

ergänzen.<br />

Das Waffenplatzareal ist heute für die Bevölkerung öffentlich <strong>zu</strong>gänglich, soweit<br />

dies die militärischen Bedürfnisse <strong>zu</strong>lassen. Die beantragte Erweiterung des<br />

Erholungsgebiets würde gegen die Interessen der Armee verstossen.<br />

Rümlang: Ein Einwender beantragt, es seien in der Gemeinde Rümlang die Kat.-<br />

Nrn. 4363 und 4367 (teilweise) im Gebiet Chäshal<strong>den</strong>, dem Erholungsgebiet <strong>zu</strong><strong>zu</strong>weisen.<br />

Das Gebiet Chäshal<strong>den</strong> hat keine kantonale Bedeutung. Familiengartenareale sind<br />

auf regionaler oder auf kommunaler Stufe <strong>zu</strong> bezeichnen.<br />

Winterthur und Umgebung: vgl. oben «Agglomerationen <strong>Zürich</strong> und Winterthur»<br />

und «Waldränder»<br />

Weinland: keine nicht berücksichtigten Anträge<br />

78


Furttal:<br />

3.4 Erholungsgebiet und Aussichtspunkte<br />

Regensdorf: Ein Einwender beantragt, es seien in der Gemeinde Regensdorf die<br />

Kat.-Nrn. 7503 und 5146 dem Erholungsgebiet <strong>zu</strong><strong>zu</strong>weisen.<br />

Das Gebiet hat keine kantonale Bedeutung. Familiengartenareale sind auf regionaler<br />

oder auf kommunaler Stufe <strong>zu</strong> bezeichnen.<br />

Unterland: keine Anträge<br />

Oberland:<br />

Ein Einwender beantragt, es seien alle Höhengebiete des <strong>Kanton</strong>s, die über 1000<br />

m.ü.M. gelegen sind, als Erholungsgebiet <strong>zu</strong> erklären und mit der entsprechen<strong>den</strong><br />

Signatur in der Karte <strong>zu</strong> bezeichnen. Es betrifft dies: Bachtel, Allmen, Scheidegg,<br />

Tössstock, Schnebelhorn, Hörnli.<br />

Als Erholungsgebiete von kantonaler Bedeutung sind im Oberland diejenigen<br />

Ziel- und Ausgangspunkte von Ausflugs- und Wandergebieten bezeichnet, die eine<br />

intensive Erholungsnut<strong>zu</strong>ng und eine entsprechende Infrastruktur aufweisen.<br />

Demgegenüber handelt es sich bei <strong>den</strong> übrigen im Antrag genannten Gebieten<br />

vornehmlich um Aussichtspunkte mit punktuell intensiver Nut<strong>zu</strong>ng, bei <strong>den</strong>en<br />

<strong>zu</strong>dem Interessen der Landwirtschaft und/oder des Naturschutzes <strong>zu</strong> beachten<br />

sind.<br />

9 Aussichtspunkte<br />

Zusätzliche Aussichtspunkte: Mehrere Einwender beantragen, es seien im kantonalen<br />

Richtplan verschie<strong>den</strong>e <strong>zu</strong>sätzliche Aussichtspunkte <strong>zu</strong> bezeichnen.<br />

Die Anträge betreffen folgende Aussichtspunkte: Flaach, Thurspitz; Hausen,<br />

Milchsuppenstein südlich von Ebertswil bei Pkt. 600; Langnau, Hohenwacht; Maur,<br />

Pkt. 691.900/244.300 südlich Oberstufenschulhaus Looren; Obfel<strong>den</strong>, Buechbärlihoger;<br />

Rümlang, Gebiet Rotgrueb; Stallikon, bei Bahnstation der Üetlibergbahn;<br />

<strong>Zürich</strong>, Annaburg, Falletsche, Sonnenberg (Westrand Adlisberg), Loorenkopf,<br />

Stephansburg, Rigiblick.<br />

Im kantonalen Richtplan wer<strong>den</strong> nur die Aussichtspunkte an <strong>den</strong> gesamtkantonal<br />

bekanntesten Ausflugszielen eingetragen. Weitere Festlegungen sind auf der regionalen<br />

und der kommunalen Stufe <strong>zu</strong> treffen.<br />

79


3.4 Erholungsgebiet und Aussichtspunkte<br />

Sternenberg: Zwei Einwender beantragen, es sei in der Gemeinde Sternenberg der<br />

Aussichtspunkt Sternsberg <strong>zu</strong> streichen.<br />

Der Aussichtspunkt Sternsberg wurde auf Vorschlag der Gemeinde bezeichnet. Er<br />

dient bereits heute als Aussichtspunkt (2 Bänke, Feuerstelle, Waldlehrpfad) und ist<br />

von mindestens zwei Seiten her für Fussgänger erschlossen. Da eine weitere<br />

Erschliessung weder nötig noch vorgesehen ist, sind entgegen <strong>den</strong> geäusserten<br />

Befürchtungen die umliegen<strong>den</strong> Trockenstandorte nicht gefährdet.<br />

80


3.5 Naturschutz<br />

Vorbemerkung: Durch die Einführung von Landschaftsschutzgebieten (Pt. 3.6) und<br />

Landschafts-Förderungsgebieten (Pt. 3.7) erscheint der Naturschutz neu unter Pt.<br />

3.5.<br />

1 Realersatz<br />

Ein Einwender beantragt, es sei bei der allfälligen Beeinträchtigung von kommunalen<br />

Naturschutzgebieten bei Projekten entlang des gesamten SBB-Trassees auf dem<br />

Gemeindegebiet von Wettswil Realersatz <strong>zu</strong> leisten.<br />

Der Antrag ist nicht Gegenstand des kantonalen Richtplans: Ersatzmassnahmen<br />

für beeinträchtigte Schutzobjekte sind im Rahmen konkreter Projekte <strong>zu</strong> planen.<br />

2 Naturschutzgesamtkonzept<br />

Mehrere Einwender beantragen, es sei Pt. 3.7 «Naturschutz» generell betreffend<br />

Zielset<strong>zu</strong>ngen, Festlegungen und Massnahmen <strong>zu</strong>r Umset<strong>zu</strong>ng <strong>zu</strong> überarbeiten und<br />

es sei dabei das Verhältnis kantonaler Richtplan / Naturschutz-Gesamtkonzept<br />

(NSGK) unter Berücksichtigung der Vernehmlassungsanträge der Gemein<strong>den</strong> <strong>zu</strong>m<br />

NSGK <strong>zu</strong> klären.<br />

In Erfüllung zweier Postulate liess der Regierungsrat ein Naturschutz-Gesamtkonzept<br />

durch eine verwaltungsexterne Projektgruppe erarbeiten, welches im<br />

September 1992 im Entwurf vorgelegt wer<strong>den</strong> konnte. Nach einer Vernehmlassung<br />

befindet es sich <strong>zu</strong>r Zeit in Überarbeitung. Entgegen <strong>den</strong> in <strong>den</strong> <strong>Einwendungen</strong><br />

geäusserten Befürchtungen wer<strong>den</strong> die – selbstre<strong>den</strong>d noch nicht definitiv feststehen<strong>den</strong><br />

– Inhalte des Entwurfs für ein NSGK mit dem vorliegen<strong>den</strong> Richtplan<br />

nicht unsachgemäss vorweggenommen. Wie es der Funktion der Richtplanung auf<br />

kantonaler Stufe entspricht (vgl. Pte. 1.2 und 1.3), wer<strong>den</strong> aber im Kapitel<br />

Naturschutz die Aufgabenschwerpunkte, insbesondere im Lichte der Leitlinie 3,<br />

sowie die wichtigsten Koordinations- und Handlungsaufträge im Bereich des<br />

Naturschutzes aufgeführt. Alle entsprechen<strong>den</strong> Richtplaninhalte durchlaufen<br />

dabei <strong>den</strong> für die Festset<strong>zu</strong>ng des kantonalen Richtplans gesetzlich vorgesehenen<br />

Weg; eine generelle Umset<strong>zu</strong>ng des NSGK wird also nicht vorweggenommen. Aus<br />

diesem Grunde sind auch die Anträge ab<strong>zu</strong>lehnen, die mit konkreten Vorgaben<br />

Ergebnisse nachfolgender Grundlagenarbeiten und Planungsschritte unsachgemäss<br />

einschränken wollen (z.B. der Antrag, es sei in jeder Region ein genau<br />

bestimmter Prozentsatz der Fläche als Anschauungs-, Lern- und Erlebnisgebiet<br />

aus<strong>zu</strong>gestalten u.ä.).<br />

81


3.5 Naturschutz<br />

3 Klassierung von Naturschutzobjekten<br />

Mehrere Einwender beantragen, es seien einzelne bzw. es seien generell Objekte des<br />

Naturschutzes als von kantonaler Bedeutung ein<strong>zu</strong>stufen und es seien <strong>zu</strong>sätzlich <strong>zu</strong><br />

<strong>den</strong> vorgesehenen Festlegungen weitere Biotoptypen im kantonalen Richtplan <strong>zu</strong><br />

bezeichnen.<br />

Die Klassierung der verschie<strong>den</strong>en Naturschutzobjekte wird aufgrund der verfügbaren<br />

Inventare des Bundes und des <strong>Kanton</strong>s vorgenommen. Wie es der Funktion<br />

der Richtplanung auf kantonaler Stufe entspricht (vgl. Pte. 1.2 und 1.3), wer<strong>den</strong> im<br />

Kapitel Naturschutz lediglich die Aufgabenschwerpunkte, insbesondere im Lichte<br />

der Leitlinie 3, sowie die wichtigsten Koordinations- und Handlungsaufträge im<br />

Bereich des Naturschutzes aufgeführt; weitere wichtige Vorgaben für die Umset<strong>zu</strong>ng<br />

sind nachfolgend mit der Landwirtschaftspolitik sowie auf regionaler Richtplanstufe<br />

– u.a. in Koordination mit der forstlichen Planung – <strong>zu</strong> treffen. Dabei<br />

sind die nicht als von kantonaler Bedeutung eingestuften Objekte sowie spezielle<br />

Inventare wie z.B. das Reptilieninventar <strong>zu</strong> berücksichtigen. Die Einführung spezieller<br />

Biotoptypen drängt sich jedoch nicht auf: Je nach vorrangig <strong>zu</strong> schützender<br />

Flora oder Fauna gemäss Inventar sind die speziellen Anforderungen mit der<br />

Unterschutzstellung im Detail <strong>zu</strong> regeln.<br />

4 Mitsprache der Gemein<strong>den</strong><br />

Zwei Einwender beantragen, es seien die Behör<strong>den</strong> der von Naturschutz-Festlegungen<br />

betroffenen Gemein<strong>den</strong> vor der Festset<strong>zu</strong>ng des Richtplans über dessen konkreten<br />

Inhalte an<strong>zu</strong>hören und es sei fest<strong>zu</strong>halten, dass das Mitsprache- und<br />

Mitbestimmungsrecht der Gemein<strong>den</strong> im Bereich Naturschutz sichergestellt ist bzw.<br />

dass sich die kantonale Fachstelle für Naturschutz auf die Beratung und gewünschte<br />

Hilfeleistungen <strong>zu</strong> beschränken habe.<br />

Im Rahmen der Neufestset<strong>zu</strong>ng des kantonalen Richtplans sind die Gemein<strong>den</strong> als<br />

nachgeordnete Planungsträger zwei Mal <strong>zu</strong> einer Vernehmlassung eingela<strong>den</strong> wor<strong>den</strong>,<br />

nämlich vor der Verabschiedung der Vorlage 3339 durch <strong>den</strong> Regierungsrat<br />

sowie im Rahmen der öffentlichen Auflage der Vorlage 3339a der Raumplanungskommission.<br />

Insofern sind die gesetzlichen Mitspracherechte im Sinne von Art. 2<br />

RPG und § 7 PBG ermöglicht wor<strong>den</strong>. Eigentliche Mitbestimmungsrechte haben<br />

die Gemein<strong>den</strong> aber auch insbesondere wahr<strong>zu</strong>nehmen bei der Umset<strong>zu</strong>ng der im<br />

kantonalen Richtplan festgelegten Massnahmen und Zielset<strong>zu</strong>ngen im Rahmen<br />

der Erarbeitung von konkreten Schutzmassnahmen, der Vernehmlassung <strong>zu</strong><br />

Inventaren, regionalen Konzepten und Richtplänen u.ä.<br />

82


3.5 Naturschutz<br />

5 Zielset<strong>zu</strong>ngen<br />

Schwerpunktgebiete<br />

Mehrere Einwender beantragen, es sei auf die Bezeichnung von Schwerpunktgebieten<br />

<strong>zu</strong> verzichten bzw. es seien in der entsprechen<strong>den</strong> Abb. 6 die einzelnen<br />

Inhalte folgender Schwerpunktgebiete <strong>zu</strong> streichen: Hochstammobstgärten (insb. im<br />

Limmattal), Magerwiesen (insb. in der Gemeinde Bachs), lichter Wald (insb. in der<br />

Gemeinde Flaach und am Irchel).<br />

Mit der Bezeichnung von Schwerpunktgebieten (neu: Abb. 5) wer<strong>den</strong> aus gesamtkantonaler<br />

Sicht Prioritäten für <strong>den</strong> Naturschutz gesetzt in dem Sinne, als die vergleichsweise<br />

spezielle Erhaltens- und Förderungswürdigkeit einzelner Biotoptypen<br />

geographisch grob lokalisiert wird. Sie erfolgt in einem sehr kleinen Maßstab und<br />

ohne genaue Begren<strong>zu</strong>ng. Damit soll <strong>zu</strong>m Ausdruck kommen, dass aus dieser<br />

Festlegung keine konkreten Massnahmen bzw. Einschränkungen der Bewirtschaftung<br />

einzelner Flächen abgeleitet wer<strong>den</strong> können. Zur Ermöglichung einer<br />

zielgerichteten Umset<strong>zu</strong>ng der Leitlinie 3 soll diese Festlegung beibehalten wer<strong>den</strong>,<br />

damit trotz Finanzknappheit die verfügbaren Mittel <strong>zu</strong>r Förderung des ökologischen<br />

Ausgleichs und <strong>zu</strong>r Steigerung der Effektivität einzelner Massnahmen im<br />

Rahmen von konkreten Schutz- und Förderungsmassnahmen optimal eingesetzt<br />

wer<strong>den</strong> können.<br />

Der Begriff «lichter Wald» hat <strong>zu</strong> Missverständnissen geführt. Weil nicht beabsichtigt<br />

ist, dass Wälder auch dort aus<strong>zu</strong>lichten wären, wo dies mit Interessen des<br />

Hochwasserschutzes und allgemein der Verhinderung von Erosion in Konflikt treten<br />

kann, ist der Begriff «lichter Wald / Auenwald» in sinngemäss teilweiser<br />

Berücksichtigung der Anträge ersetzt wor<strong>den</strong> durch «besonders naturnahe oder<br />

artenreiche Waldbiotope».<br />

Mindestbedarf an naturnahen Flächen<br />

Zwei Einwender beantragen, es seien in <strong>den</strong> Zielset<strong>zu</strong>ngen die Erkenntnisse aus dem<br />

NFP 22, <strong>Bericht</strong> 31 «Mindestbedarf an naturnahen Flächen in der Kulturlandschaft»<br />

auf<strong>zu</strong>nehmen, insbesondere der Zielwert von 12% an naturnahmen Flächen im<br />

<strong>Kanton</strong>.<br />

Der genannte <strong>Bericht</strong> bezieht sich auf das gesamte Mittelland. Die Prozentzahl von<br />

12% stellt also eine allgemeine Schät<strong>zu</strong>ng für ein Gebiet dar, welches sich nicht mit<br />

dem <strong>Kanton</strong> <strong>Zürich</strong> deckt. Naturschutzanliegen sind für einzelne Teilräume des<br />

<strong>Kanton</strong>s in Koordination mit der Land- und Forstwirtschaft, dem Landschaftsschutz,<br />

der Siedlungsplanung usf. um<strong>zu</strong>setzen. Konkrete Vorgaben sind deshalb<br />

nicht auf kantonaler Richtplanstufe, sondern im Rahmen nachfolgender Planungen<br />

<strong>zu</strong> machen (vgl. auch Beantwortung Nr. 2).<br />

83


3.5 Naturschutz<br />

Ökologischer Ausgleich in intensiv genutzten Gebieten<br />

Ein Einwender beantragt, es sei der ökologische Ausgleich in intensiv genutzten<br />

Gebieten <strong>zu</strong> fördern.<br />

Dieser Antrag ist aus folgen<strong>den</strong> Grün<strong>den</strong> sinngemäss bereits erfüllt: Der Auftrag<br />

<strong>zu</strong>r Förderung von ökologischen Ausgleichsflächen ergibt sich sowohl aus dem<br />

Gesetz (Art. 18b Abs. 2 NHG) als auch aus der Leitlinie 3, wonach <strong>zu</strong>sammenhängende<br />

naturnahe Räume <strong>zu</strong> schonen und aktiv <strong>zu</strong> fördern sind. Der entsprechende<br />

Auftrag <strong>zu</strong>r Umset<strong>zu</strong>ng der Leitlinie 3 an alle mit raumwirksamen<br />

Aufgaben betrauten Behör<strong>den</strong> bezieht sich – neben grossflächigen Naturschutzmassnahmen<br />

– gerade auf die vielen möglichen punktuellen Massnahmen im Sinne<br />

von Art. 18b Abs. 2 NHG, mit <strong>den</strong>en einzelne Teilräume insgesamt aufgewertet<br />

wer<strong>den</strong> können (auch innerhalb des Siedlungsgebiets, vgl. u.a. Beantwortung Nr. 2<br />

<strong>zu</strong>m Siedlungs- und Bauentwicklungsgebiet). Solche konkreten Massnahmen für<br />

einzelne Teilräume sind unter Abwägung aller Interessen im Rahmen nachfolgender<br />

Planungen <strong>zu</strong> konkretisieren oder auch direkt mit einzelnen Schutzmassnahmen<br />

oder im Rahmen von Bewilligungsverfahren um<strong>zu</strong>setzen. Die vielen möglichen<br />

Massnahmen <strong>zu</strong>m ökologischen Ausgleich lassen sich im Richtplan nicht<br />

sinnvoll darstellen. Der gesetzliche Auftrag in Kombination mit <strong>den</strong> verschie<strong>den</strong>en<br />

einschlägigen Richtplanfestlegungen ist ausreichend und wird dem Anliegen nach<br />

ökologischem Ausgleich gerecht (vgl. obgenannten ausdrücklichen Auftrag <strong>zu</strong>r<br />

Berücksichtigung biologischer Aufwertungsmöglichkeiten an alle Planungsträger<br />

und Bewilligungsinstanzen sowie Schwerpunktgebiete des Naturschutzes gemäss<br />

Abb. 5, Ziele der Landschafts-Förderungsgebiete usf.).<br />

Hochstamm-Obstkulturen<br />

Ein Einwender beantragt, es sei das Errichten von neuen Hochstamm-Kulturen<br />

durch <strong>den</strong> <strong>Kanton</strong> aktiv <strong>zu</strong> fördern, z.B. durch steuerliche Massnnahmen.<br />

Zur Förderung einzelner Biotoptypen wie Hochstammobstgärten mit finanziellen<br />

Anreizen können heute Bewirtschaftungsbeiträge ausgerichtet wer<strong>den</strong> (RRB 922<br />

vom 14.3.1990), wobei der zielgerichtete Einsatz der Mittel u.a. durch die<br />

Bezeichung von «Schwerpunktgebieten» gemäss Pt. 3.5, Abb. 5 sichergestellt wer<strong>den</strong><br />

soll. Auch der Bund arbeitet mit dem System der Direktzahlungen. Eine doppelspurige<br />

finanzielle Förderung ist ab<strong>zu</strong>lehnen.<br />

84


3.5 Naturschutz<br />

6 Naturschutzgebiet<br />

Klassierung<br />

Mehrere Einwender beantragen, es seien andere Kriterien an<strong>zu</strong>wen<strong>den</strong> bei der Aufnahme<br />

von Naturschutzgebieten in <strong>den</strong> kantonalen Richtplan; so seien verschie<strong>den</strong>e<br />

Naturschutzgebiete von regionaler und kommunaler Bedeutung in <strong>den</strong> kantonalen<br />

Richtplan auf<strong>zu</strong>nehmen bzw. nur bereits rechtskräftig geschützte Objekte bzw. nur<br />

solche, deren Bezeichnung mit <strong>den</strong> Liegenschaftenbesitzern abgesprochen seien.<br />

Neben der Formulierung von Zielset<strong>zu</strong>ngen und Vorgaben für alle Planungsträger<br />

bzw. <strong>zu</strong>han<strong>den</strong> nachfolgender Planungen wer<strong>den</strong> im kantonalen Richtplan lediglich<br />

diejenigen Einzelobjekte aufgenommen, die von kantonaler oder nationaler<br />

Bedeutung sind (vgl. Pt. 3.5.2.1). Diese Auswahl erfolgt aufgrund folgender<br />

Grundlagen: <strong>Kanton</strong>ales Inventar gemäss RRB 126 vom 4. Januar 1980 (inkl.<br />

Entwurf ARP für Inventarnachträge) sowie nationale Biotopinventare bzw.<br />

Entwürfe da<strong>zu</strong> (Hoch- und Flachmoore, Amphibienstandorte, Auen). Dabei kann<br />

es keine Rolle spielen, ob die betreffen<strong>den</strong> Flächen bereits rechtskräftig geschützt<br />

seien oder nicht, weil ja mit dem Richtplan vorab die Koodination mit anderen<br />

Planungen und Einzelvorhaben, welche das betreffende Naturschutzgebiet tangieren<br />

(können) sowie die zielgerichtete Fortführung von Schutzmassnahmen gefördert<br />

wer<strong>den</strong> sollen. Alle übrigen Objekte, d.h. diejenigen von regionaler oder kommunaler<br />

Bedeutung, sind auf der entsprechen<strong>den</strong> Stufe in <strong>den</strong> regionalen und<br />

kommunalen Richtplänen <strong>zu</strong> bezeichnen. Absprachen mit <strong>den</strong> Grundeigentümern<br />

erfolgen im Rahmen des Erlasses grundeigentümerverbindlicher Massnahmen.<br />

Anordnungsspielraum<br />

Mehrere Einwender beantragen, es seien verschie<strong>den</strong>e Naturschutzgebiete <strong>zu</strong> erweitern<br />

bzw. es seien Pufferzonen um die Schutzgebiete aus<strong>zu</strong>schei<strong>den</strong>. Demgegenüber<br />

beantragen verschie<strong>den</strong>e Einwender, es seien einzelne Schutzgebiete in Teilbereichen<br />

<strong>zu</strong> reduzieren.<br />

Die genaue Abgren<strong>zu</strong>ng der Schutzgebiete hat nicht auf Richtplanstufe <strong>zu</strong> erfolgen,<br />

sondern im Zuge der Erarbeitung definitiver Schutzmassnahmen (Verordnungen,<br />

Verfügungen, Verträge). In diesen Verfahren sind auch die Massnahmen<br />

<strong>zu</strong>m Umgebungsschutz verbindlich fest<strong>zu</strong>legen. Der nötige Spielraum – sowohl <strong>zu</strong>r<br />

Vergrösserung als auch <strong>zu</strong>r Verkleinerung der grundeigentümerverbindlich <strong>zu</strong><br />

schützen<strong>den</strong> Perimeter – wird durch die nicht parzellenscharfe Bezeichung der einzelnen<br />

Naturschutzgebiete in der Karte offengehalten (vgl. Pt. 3.5.2.1).<br />

85


3.5 Naturschutz<br />

Waldbiotope<br />

Mehrere Einwender stellen Anträge im Zusammenhang mit im Wald gelegenen<br />

Biotopen, insbesondere, sie seien als Naturschutzgebiete von kantonaler Bedeutung<br />

<strong>zu</strong> bezeichnen (z.B. südlicher Teil des Hardwaldes in Wallisellen, der Sihlwald u.ä.).<br />

Es trifft <strong>zu</strong>, dass sich im Wald viele aus der Sicht des Naturschutzes wertvolle<br />

Flächen befin<strong>den</strong>. Einige sind bereits präzis abgegrenzt; bei einem Grossteil der<br />

Flächen fehlen aber die Grundlagen für eine genaue Abgren<strong>zu</strong>ng. Deshalb wurde<br />

in dieser Planungsrunde auf die Bezeichnung von Naturschutzflächen im Wald verzichtet.<br />

Im Rahmen konkreter Schutzmassnahmen wer<strong>den</strong> jedoch bereits heute in<br />

Koordination mit <strong>den</strong> <strong>zu</strong>ständigen Forstorganen wertvolle Waldflächen miteinbezogen.<br />

Zur Klarstellung der aktuellen Situation wurde der Text in Pt. 3.5.2 wie folgt<br />

ergänzt: «Nicht bezeichnet sind wertvolle Flächen innerhalb des Waldareals, da die<br />

<strong>zu</strong>r Ausscheidung nötigen Grundlagen und Inventare noch nicht vollständig <strong>zu</strong>r<br />

Verfügung stehen.» (vgl. auch Beantwortung Nr. 3 <strong>zu</strong> Pt. 3.3 «Wald», insb. Sihlwald).<br />

Knonaueramt: keine Anträge<br />

Zimmerberg: keine Anträge<br />

Limmattal:<br />

Dietikon: Mehrere Einwender beantragen, es sei in der Gemeinde Dietikon das<br />

gesamte Gebiet der Schutzverordnung Reservat Dietikon aus dem Jahre 1958 (inkl.<br />

Areal der Abwasserreinigungsanlage, der Kehrichtverbrennungsanlage und des<br />

Reppischspitzes) als Naturschutzgebiet <strong>zu</strong> bezeichnen.<br />

Da innerhalb des Perimeters dieser Schutzverordnung die Abwasserreinigungsanlage<br />

und die Kehrichtverbrennungsanlage erstellt wur<strong>den</strong>, hat die Stadt<br />

Dietikon diese bei<strong>den</strong> Areale der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen <strong>zu</strong>geteilt.<br />

Dementsprechend ist das Siedlungsgebiet im kantonalen Richtplan ausgeschie<strong>den</strong>.<br />

Eine Bezeichnung der Standorte dieser bestehen<strong>den</strong> Anlagen und dementsprechend<br />

eingezonten Flächen als Naturschutzgebiet ist nicht sinnvoll.<br />

Bezüglich Reppischspitz liegt die konkrete Umset<strong>zu</strong>ng im Rahmen des Anordnungsspielraums.<br />

Stadt <strong>Zürich</strong>:<br />

Ein Einwender beantragt, es sei in der Stadt <strong>Zürich</strong> die Abgren<strong>zu</strong>ng des<br />

Schutzgebiets Wehrenbachtobel gemäss der gegenwärtig im Entwurf vorliegen<strong>den</strong><br />

Schutzverordnung vor<strong>zu</strong>nehmen. Zusätzlich seien die Gewässer Limmat, Sihl und<br />

Glatt und die Flachwasserzone des <strong>Zürich</strong>sees sowie die Schutzobjekte Leiterli,<br />

86


3.5 Naturschutz<br />

Ankenweid, und Talwiese / Rossweidliegg als kantonales Naturschutzgebiet im<br />

Richtplan <strong>zu</strong> bezeichnen.<br />

Die Abgren<strong>zu</strong>ng des Schutzgebiets Wehrenbachtobel entspricht dem festgesetzten<br />

Inventar. Der angeführte Entwurf einer Schutzverordnung ist der Vorschlag der<br />

Stadt <strong>Zürich</strong>, der aufgrund des Erarbeitungsstandes noch nicht im Richtplan<br />

berücksichtigt wer<strong>den</strong> kann.<br />

Im kantonalen Richtplan wer<strong>den</strong> grundsätzlich keine ganzen Flussläufe als Naturschutzgebiete<br />

festgelegt, sondern nur die wertvollsten Abschnitte.<br />

Es wer<strong>den</strong> nur die sehr wertvollen Flachwasserzonen als kantonale Naturschutzgebiete<br />

bezeichnet. Die betreffen<strong>den</strong> Flachwasserzonen des <strong>Zürich</strong>sees genügen<br />

diesen Anforderungen nicht.<br />

Die Naturschutzgebiete Leiterli, Ankenweid und Talwiese / Rossweidliegg wur<strong>den</strong><br />

im festgesetzten Inventar bzw. im Rahmen der Revision des Inventars als von<br />

regionaler Bedeutung eingestuft und erscheinen deshalb nicht im kantonalen<br />

Richtplan.<br />

Pfannenstil: keine Anträge<br />

Glattal:<br />

Mehrere Einwender beantragen, es seien die Naturschutzgebiete im Waffenplatzgebiet<br />

und im Flughafenareal gemäss geltendem Richtplan <strong>zu</strong> belassen bzw. es sei<br />

das Naturschutz- bzw. Erholungsgebiet unterhalb der kantonalen Unterlandautobahn<br />

in Winkel dem Landwirtschaftsgebiet <strong>zu</strong><strong>zu</strong>weisen.<br />

Der Antrag wurde teilweise berücksichtigt durch Verkleinerung des Naturschutzgebiets<br />

im Bereiche des geplanten Midfields im Flughafenareal. Im übrigen ist folgendes<br />

<strong>zu</strong> beachten: Die im Richtplan bezeichneten Naturschutzgebiete enthalten<br />

im betreffen<strong>den</strong> Bereich die grösseren <strong>zu</strong>sammenhängen<strong>den</strong> Feuchtbiotope von<br />

kantonaler und nationaler Bedeutung (Flachmoorbiotope). Aufgrund des aktuellen<br />

Zustands wur<strong>den</strong> mit dem vorliegen<strong>den</strong> Richtplan gegenüber dem gelten<strong>den</strong><br />

Gesamtplan 1978 Anpassungen vorgenommen. Die nicht parzellenscharfe Darstellung<br />

eröffnet <strong>den</strong> nötigen Anordnungsspielraum in der Umset<strong>zu</strong>ng; die genauen<br />

Abgren<strong>zu</strong>ngen von konkreten Schutzmassnahmen wer<strong>den</strong> mit der Flughafenbetreiberin<br />

und dem EMD ab<strong>zu</strong>sprechen sein.<br />

Winterthur und Umgebung:<br />

Pfungen: Ein Einwender beantragt, es sei in der Gemeinde Pfungen das Naturschutzgebiet<br />

Bruni <strong>zu</strong> streichen.<br />

Bei der betreffen<strong>den</strong> Fläche handelt es sich um ein Amphibienbiotop von nationaler<br />

Bedeutung. Im bereits genehmigten Gestaltungsplan wurde ein Natur-<br />

87


3.5 Naturschutz<br />

schutzgebiet ausgeschie<strong>den</strong>; es ist seiner Bedeutung entsprechend im kantonalen<br />

Richtplan <strong>zu</strong> belassen.<br />

Weinland:<br />

Kleinandelfingen: Zwei Einwender beantragen, es seien in der Gemeinde Kleinandelfingen<br />

a) die Abgren<strong>zu</strong>ng des Naturschutzgebiets «Kiesgrube Müllersbuck» <strong>zu</strong><br />

überprüfen und b) das bisher im regionalen Gesamtplan enthaltene Naturschutzgebiet<br />

<strong>zu</strong> streichen.<br />

Die Naturschutzgebiete wer<strong>den</strong> im Richtplan mit einer gewissen Unschärfe dargestellt.<br />

Die parzellenscharfe Abgren<strong>zu</strong>ng sowie die Festlegung von ausreichen<strong>den</strong><br />

Pufferzonen erfolgt im Rahmen grundeigentümerverbindlicher Massnahmen<br />

(Schutzverordnung, Vertrag), in deren Rahmen alle Interessen gegeneinander<br />

abgewogen wer<strong>den</strong> können. Eine neue Untersuchung der Kiesgrube Müllersbuck<br />

aus dem Jahre 1992 wies zwanzig Arten an Wildbienen, Heuschrecken, Vögeln und<br />

Pflanzen nach, die in der «roten Liste» als vom Aussterben bedroht aufgeführt<br />

wer<strong>den</strong>. Als Lebensraum für diese Arten hat die Kiesgrube kantonale Bedeutung.<br />

Kleinandelfingen: Ein Einwender beantragt, es sei in der Gemeinde Kleinandelfingen<br />

das Naturschutzgebiet Eggrank dem Erholungsgebiet <strong>zu</strong><strong>zu</strong>weisen.<br />

Die Begren<strong>zu</strong>ng dieses wiederher<strong>zu</strong>stellen<strong>den</strong> Biotops schliesst die Erholungsnut<strong>zu</strong>ng<br />

nicht aus. Allfällige Konflikte zwischen Erholung und anderen Nut<strong>zu</strong>ngen<br />

an der Thur sind im Rahmen konkreter Umset<strong>zu</strong>ngsmassnahmen <strong>zu</strong> bereinigen.<br />

Eine generelle Priorität der Erholungsnut<strong>zu</strong>ng wäre aber nicht sachgerecht.<br />

Rheinau: Ein Einwender beantragt, es sei in der Gemeinde Rheinau das bestehende<br />

Kiesabbaugebiet der Firma Peter AG nicht als Naturschutzgebiet <strong>zu</strong> bezeichnen.<br />

Eventuell sei innerhalb des Gebiets für Materialgewinnung und Aushubablagerung<br />

ein Gruben- und Ruderalbiotop in <strong>den</strong> Richtplan auf<strong>zu</strong>nehmen.<br />

Im Gestaltungsplan über das Kiesabbaugebiet der Firma Peter AG (BDV 2618<br />

vom 17. November 1989) ist ein ca. 3.5 ha grossers Naturschutzgebiet ausgeschie<strong>den</strong><br />

wor<strong>den</strong>. Diese rechtskräftige Festlegung wurde folgerichtig in <strong>den</strong> kantonalen<br />

Richtplan übernommen.<br />

Furttal: keine Anträge<br />

88


Unterland:<br />

3.5 Naturschutz<br />

Bülach: Ein Einwender beantragt, es sei in der Gemeinde Bülach das Areal<br />

Herrenwis nicht als Naturschutzgebiet <strong>zu</strong> bezeichnen.<br />

Die Naturschutzflächen im Gebiet Herrenwis sind Bestandteil der <strong>zu</strong>sammenhängen<strong>den</strong><br />

flussbegleiten<strong>den</strong> Biotope entlang der Glatt (vgl. auch unten, Beantwortung<br />

<strong>zu</strong> Oberglatt). Sie sind im Richtplan mit einer gewissen Unschärfe dargestellt.<br />

Die genaue Abgren<strong>zu</strong>ng sowie die Abstimmung mit allfälligen entgegenstehen<strong>den</strong><br />

Nut<strong>zu</strong>ngsinteressen (Sprengstoff-Fabrik und andere Industriebauten) erfolgt im<br />

Rahmen der grundeigentümerverbindlichen Umset<strong>zu</strong>ng.<br />

Neeracherriet allgemein: Zwei Einwender beantragen, es sei das Naturschutzgebiet<br />

Neeracherriet genau nach Zonenplan <strong>zu</strong>r Verordnung <strong>zu</strong>m Schutze des Neeracherriets<br />

vom 19.7.1965, Zone 1, fest<strong>zu</strong>legen (westliche Begren<strong>zu</strong>ng durch <strong>den</strong><br />

Chrottengraben).<br />

Die Abgren<strong>zu</strong>ng der Naturschutzgebiete erfolgt im Richtplan nicht parzellenscharf.<br />

Die Behandlung der betreffen<strong>den</strong> kleinen Parzelle im Randbereich der<br />

Signatur liegt im Unschärfebereich; die definitive Abgren<strong>zu</strong>ng des Schutzgebiets<br />

ist mit grundeigentümerverbindlichen Massnahmen fest<strong>zu</strong>legen.<br />

Höri: Zwei Einwender beantragen, es seien die Umgebungsschutzgebiete im Neeracher<br />

Riet möglichst grosszügig fest<strong>zu</strong>legen, insbesondere in der Gemeinde Höri<br />

mindestens im Ausmass des BLN-Inventars und inklusive dem ganzen<br />

Höribergwald. Zudem sei auf eine echte Vernet<strong>zu</strong>ng mit anderen Lebensräumen <strong>zu</strong><br />

achten.<br />

Das Gebiet innerhalb des BLN-Inventars und der Höribergwald sind als Landschafts-Förderungsgebiet<br />

bezeichnet. Die von <strong>den</strong> Einwendern angestrebten Ziele<br />

können im Rahmen einer entsprechen<strong>den</strong> Planung erreicht wer<strong>den</strong> (<strong>zu</strong>m<br />

Koordinationsauftrag vgl. Pt. 3.7). Im übrigen ist das Gebiet um das Neeracher<br />

Riet durch die Festlegung der Moorlandschaft von nationaler Bedeutung vor<br />

Beeiträchtigungen geschützt.<br />

Neerach: Zwei Einwender beantragen, es sei in der Gemeinde Neerach von einer<br />

Ausdehnung des Naturschutzgebiets auf Privatgrundstücke im Gebiet Brunnenwiesen,<br />

Dielsdorferstrasse und Neerach ab<strong>zu</strong>sehen. Ein Einwender beantragt, es sei<br />

in der Gemeinde Neerach das Grundstück Kat.-Nr. 991 am Rande des Neeracher<br />

Riets nicht als Naturschutzgebiet <strong>zu</strong> bezeichnen.<br />

Die Abgren<strong>zu</strong>ng von Naturschutzgebieten erfolgt im Richtplan nicht parzellenscharf.<br />

Bei der Neuabgren<strong>zu</strong>ng der verschie<strong>den</strong>en Zonen im Rahmen der Änderung<br />

der Schutzverordnung für das Neeracherriet wird die sachgerechte<br />

89


3.5 Naturschutz<br />

Bewirtschaftung der betreffen<strong>den</strong> privaten Grundstücke, insbesondere der<br />

Fischweiher, nicht beschränkt. Eine entsprechende Interessenabwägung liegt im<br />

Anordnungsspielraum.<br />

Oberglatt: Ein Einwender beantragt, es sei in der Gemeinde Oberglatt auf die<br />

Erweiterung der Naturschutzfläche Richtung bestehende landwirtschaftliche<br />

Nutzfläche im Gebiet Tüfmatt (Ifang) <strong>zu</strong> verzichten.<br />

Das Naturschutzgebiet Altläufe der Glatt stellt eines der wichtigsten Schutzgebiete<br />

im <strong>Kanton</strong> dar und ist entsprechend von kantonaler und nationaler Bedeutung<br />

(bestehende kantonale Schutzverordnung, im Inventarentwurf als Feuchtgebiet<br />

von nationaler Bedeutung ausgewiesen). Eine Extensivierung der Nut<strong>zu</strong>ng und<br />

eine naturnahe Gestaltung der angrenzen<strong>den</strong> Bereiche ist gerade hier von grösster<br />

Bedeutung. Grosse Pufferzonen und Extensivnut<strong>zu</strong>ngsgebiete sind prioritär bei<br />

grossen Naturschutzgebieten <strong>zu</strong> realisieren, da dadurch die Arealansprüche empfindlicher<br />

Arten erfüllt und wertvolle Übergangsbereiche geschaffen wer<strong>den</strong> können.<br />

Die Naturschutzfestlegung (Erweiterung) im betreffen<strong>den</strong> Gebiet beschränkt<br />

sich weitgehend auf kantonseigene Grundstücke.<br />

Oberland:<br />

Bäretswil: Ein Einwender beantragt, es seien in der Gemeinde Bäretswil das<br />

Schützenhaus und der Skiliftparkplatz aus dem Naturschutzgebiet <strong>zu</strong> entlassen.<br />

Die Naturschutzgebiete wer<strong>den</strong> im Richtplan mit einer gewissen Unschärfe dargestellt.<br />

Die parzellenscharfe Abgren<strong>zu</strong>ng sowie die Festlegung von ausreichen<strong>den</strong><br />

Pufferzonen erfolgt im Rahmen grundeigentümerverbindlicher Massnahmen<br />

(Schutzverordnung, Vertrag).<br />

Dürnten: Ein Einwender beantragt, es seien in der Gemeinde Dürnten die Parzellen<br />

Nrn. 11’710 und 11’712 im Gebiet Sennweid aus dem Naturschutzgebiet <strong>zu</strong> entlassen.<br />

Die Naturschutzgebiete wer<strong>den</strong> im Richtplan mit einer gewissen Unschärfe dargestellt.<br />

Die parzellenscharfe Abgren<strong>zu</strong>ng sowie die Festlegung von ausreichen<strong>den</strong><br />

Pufferzonen erfolgt im Rahmen grundeigentümerverbindlicher Massnahmen<br />

(Schutzverordnung, Vertrag). Gemäss Entwurf für eine Schutzverordnung, der mit<br />

<strong>den</strong> Eigentümern vorbesprochen wird, sind Haus und Garten nicht in die<br />

Schutzzone einbezogen.<br />

90


3.5 Naturschutz<br />

Fischenthal: Mehrere Einwender beantragen, es sei in der Gemeinde Fischenthal das<br />

Naturschutzgebiet auf dem Hörnli <strong>zu</strong> überprüfen und es sei das Naturschutzgebiet<br />

a) auf die dem Naturschutz <strong>zu</strong>stehende Fläche <strong>zu</strong> reduzieren, b) die Fläche südlich<br />

von Hörnli-Kulm <strong>zu</strong> streichen, c) das Erholungsgebiet mindestens auf die heute im<br />

Gesamtplan ausgeschie<strong>den</strong>e Fläche aus<strong>zu</strong>dehnen.<br />

Das Hörnli liegt sowohl innerhalb des Landschafts-Förderungsgebiets (Pt. 3.7) als<br />

auch im Schwerpunktgebiet für Magerwiesen (vgl. Pt. 3.5.1, Abb. 5). Aufgrund der<br />

reichen geomorphologischen Gliederung und einer ehemals extensiven Nut<strong>zu</strong>ng<br />

als Mähwiese und Weide hat sich eine äusserst grosse Standort- und Artenvielfalt<br />

entwickelt, die heute durch die intensivere Bewirtschaftung stark gefährdet ist. Die<br />

Kartierung des gesamten Objekts hat eine enge Verzahnung von artenreichen<br />

mageren Wiesen und Wei<strong>den</strong> mit artenärmeren Flächen aufgezeigt.<br />

Die grossflächige Ausscheidung des Naturschutzgebiets im Richtplan trägt der speziellen<br />

Verantwortung des Arten- und Biotopschutzes innerhalb dieses<br />

Schwerpunktgebiets Rechnung. Die genaue Abgren<strong>zu</strong>ng der schutzwürdigen<br />

Flächen sowie ihre künftige Nut<strong>zu</strong>ng sind nicht auf der Stufe des Richtplans fest<strong>zu</strong>legen,<br />

sondern <strong>zu</strong> einem späteren Zeitpunkt über einen speziellen Pflegeplan<br />

oder eine Schutzverordnung. Der Richtplaneintrag ist deshalb unverändert bei<strong>zu</strong>behalten.<br />

Das Schutzgebiet ist auch für Erholungssuchende attraktiv. Eine Ausdehnung des<br />

Erholungsgebiets mit der damit einhergehen<strong>den</strong> Nut<strong>zu</strong>ng als Picknick- und<br />

Spielplatz würde <strong>den</strong> Naturwert des Schutzgebiets beeinträchtigen. Da das bestehende<br />

Erholungsgebiet für die Gewährung der Erholungsfunktion genügt, ist von<br />

einer Ausdehnung ab<strong>zu</strong>sehen.<br />

Pfäffikon: Ein Einwender beantragt, es sei in der Gemeinde Pfäffikon das<br />

Naturschutzgebiet beim Autobahn<strong>zu</strong>bringer Uster auf die heutige Ausdehnung<br />

<strong>zu</strong>rück<strong>zu</strong>versetzen.<br />

Die Naturschutzgebiete wer<strong>den</strong> im Richtplan mit einer gewissen Unschärfe dargestellt.<br />

Die parzellenscharfe Abgren<strong>zu</strong>ng sowie die Festlegung von ausreichen<strong>den</strong><br />

Pufferzonen erfolgt im Rahmen grundeigentümerverbindlicher Massnahmen<br />

(Schutzverordnung, Vertrag). Das Maggiried (=Torfried) ist im Bundesinventar<br />

der Hoch- und Übergangsmoore als von nationaler Bedeutung aufgeführt; die<br />

Schutzgebietsabgren<strong>zu</strong>ng aus dem Jahre 1943 deckt sich nicht mit der für <strong>den</strong><br />

Schutz des Gebietes notwendigen Grenzziehung. Die Linienführung der geplanten<br />

Westtangente wurde bei der Abgren<strong>zu</strong>ng der Hochmoorlandschaft berücksichtigt.<br />

91


3.5 Naturschutz<br />

Uster: Zwei Einwender beantragen, es sei in der Gemeinde Uster das Naturschutzgebiet<br />

Glatten / Werrikerriet in östlicher Richtung <strong>zu</strong> erweitern bzw. es sei eine<br />

genügend grosse Pufferzone aus<strong>zu</strong>schei<strong>den</strong>.<br />

Östlich an das Gebiet Glatten / Werrikerriet schliesst eine rechtskräftige Industriezone<br />

an. Immerhin konnte beim Erlass der Schutzverordnung (BDV 785 vom 10.<br />

Juni 1993) das Schutzgebiet auf dem Grundstück der Stadt Uster in die Bauzone<br />

hinein ausgedehnt wer<strong>den</strong>. Diese Situation lässt sich verantworten, weil im<br />

Rahmen des laufen<strong>den</strong> Quartierplanverfahrens im Gebiet Looren eine relativ breite<br />

Pufferzone zwischen Ried und Überbauung ausgeschie<strong>den</strong> wird. Unter dieser<br />

Vorausset<strong>zu</strong>ng können die bei<strong>den</strong> Anträge abgewiesen wer<strong>den</strong>, weil <strong>den</strong> Naturschutzanliegen<br />

in diesem Gebiet insgesamt angemessen Rechnung getragen wer<strong>den</strong><br />

kann.<br />

Uster: Ein Einwender beantragt, es sei in der Gemeinde Uster das Gebiet zwischen<br />

Niederuster und dem Greifensee (Umgebungsschutzzone IIA gemäss SchutzVO<br />

Greifensee) nicht als Naturschutzgebiet, sondern als Landwirtschaftsgebiet <strong>zu</strong><br />

bezeichnen.<br />

Das Gebiet liegt sowohl innerhalb der alten als auch der neuen Greifensee-<br />

Schutzverordnung. Eine allfällige Erweiterung der Kläranlage bedarf einer entsprechen<strong>den</strong><br />

Ausnahmebewilligung, welche bei Einhaltung der Bedingungen voraussichtlich<br />

durch die Baudirektion erteilt wer<strong>den</strong> kann. Die Regelung erfolgt aber<br />

nicht auf der Richtplanstufe, sondern gestützt auf die Schutzverordnung, welcher<br />

die Stadt Uster selbst <strong>zu</strong>gestimmt hat.<br />

Uster: Ein Einwender beantragt, es sei in der Gemeinde Uster das Gebiet<br />

Brunnacherriet dem Landwirtschaftsgebiet und nicht dem Naturschutzgebiet <strong>zu</strong><strong>zu</strong>weisen.<br />

Die betreffende Rietwiese wurde am 10. Juni 1993 von der Baudirektion unter<br />

Schutz gestellt. Die Schutzwürdigkeit ist ausgewiesen, v.a. durch das Vorkommen<br />

verschie<strong>den</strong>er seltener und geschützter Pflanzenarten und von zwei Schmetterlingsarten<br />

der «roten Liste».<br />

92


3.5 Naturschutz<br />

7 Gruben- und Ruderalbiotop<br />

Regional und kommunal bedeutsame Objekte<br />

Mehrere Einwender beantragen, es sei in Gebieten für Materialgewinnung in aller<br />

Regel die Schaffung von Gruben- und Ruderalbiotopen vor<strong>zu</strong>sehen, namentlich in<br />

einer Anzahl von Objekten in <strong>den</strong> Gemein<strong>den</strong> Wila, Pfäffikon und Fehraltorf.<br />

Die Anforderungen an kantonal bedeutsame Gruben gelten als Richtwerte auch<br />

für Gruben von regionaler und von kommunaler Bedeutung (vgl. Pt. 3.5.2.2), also<br />

auch für die in <strong>den</strong> Anträgen aufgeführten. Die Anträge sind sinngemäss erfüllt.<br />

Knonaueramt: keine Anträge<br />

Zimmerberg: keine Anträge<br />

Limmattal: keine Anträge<br />

Stadt <strong>Zürich</strong>:<br />

Ein Einwender beantragt, es sei in der Stadt <strong>Zürich</strong> die Gebietsabgren<strong>zu</strong>ng des<br />

Ruderalbiotopes Hauptbahnhof bis Bahnhof Altstetten in der Karte <strong>zu</strong> bezeichnen.<br />

Zu Zweck und Funktion der Kreissymbole, vgl. <strong>den</strong> Text <strong>zu</strong> Pt. 3.5.2.2. Eine Interessenabwägung<br />

und die Festlegung von Art und Umfang der erforderlichen<br />

Schutzmassnahmen haben in diesem Gebiet beim Vorliegen konkreter Projekte,<br />

welche <strong>den</strong> Lebensraum beeinträchtigen können, <strong>zu</strong> erfolgen.<br />

Pfannenstil: keine Anträge<br />

Glattal:<br />

Volketswil: Ein Einwender beantragt, es sei in der Gemeinde Volketswil auf die<br />

Festset<strong>zu</strong>ng des Ruderalbiotops im Industriegebiet Hard <strong>zu</strong> verzichten und es sei<br />

stattdessen das im Rahmen der UVP Gutenswil/Berg definierte und neu <strong>zu</strong> erstellende<br />

Ruderalbiotop von ca. 1 ha fest<strong>zu</strong>setzen.<br />

Das Kreissymbol bezieht sich auf die gesamte Fläche und lässt <strong>den</strong> genauen<br />

Standort des Ruderalbiotops offen. In teilweiser Berücksichtigung des Antrags<br />

wurde das Kreissymbol infolge der gegenüber der Vorlage 3339a vorgenommenen<br />

Ausdehnung des Siedlungsgebiets verschoben.<br />

93


3.5 Naturschutz<br />

Volketswil: Ein Einwender beantragt, es sei in der Gemeinde Volketswil im Gebiet<br />

Eichacher-Müsnest-Gries (Bakisa) ein Gruben- und Ruderalbiotop fest<strong>zu</strong>legen.<br />

Das Gebiet erfüllt die in Pt. 3.5.2.2 aufgeführten Anforderungen an die Bezeichnung<br />

als kantonal bedeutsames Gruben- und Ruderalbiotop nicht.<br />

Winterthur und Umgebung: keine Anträge<br />

Weinland: keine Anträge<br />

Furttal: keine Anträge<br />

Unterland:<br />

Glattfel<strong>den</strong>: Ein Einwender beantragt, es sei in der Gemeinde Glattfel<strong>den</strong> im Gebiet<br />

für Materialgewinnung Chrützstrass die Schaffung eines Gruben- und Ruderalbiotops<br />

vor<strong>zu</strong>sehen.<br />

Die im Richtplan enthaltene Signatur «Gruben- und Ruderalbiotop» bezieht sich<br />

auf das gesamte Kiesgrubengebiet. Das konkrete Ausmass der Wiederauffüllungen<br />

ist im Rahmen der Kiesgruben-Gestaltungspläne bzw. mit Schutzverordnungen <strong>zu</strong><br />

regeln. Der Antrag ist deshalb sinngemäss bereits erfüllt.<br />

Oberland:<br />

Bauma: Ein Einwender beantragt, es sei in der Gemeinde Bauma das Objekt Nr. 4<br />

(Dillhus) gemäss kantonalem Inventar als Gruben- und Ruderalbiotiop <strong>zu</strong> streichen.<br />

Die Kiesgrube Dillhus ist aufgrund des Vorkommens grösserer Populationen von<br />

seltenen Amphibienarten wie Kreuzkröte, Geburtshelferkröte und Fa<strong>den</strong>molch im<br />

Entwurf der Amphibienbiotope von nationaler Bedeutung enthalten. Nach der<br />

Rekultivierung der Kiesgrube am Burgberg kommt ihr als letztem Grubenbiotop<br />

in der Gemeinde Bauma noch <strong>zu</strong>sätzliche Bedeutung <strong>zu</strong>.<br />

Uster: Ein Einwender beantragt, es sei in der Gemeinde Uster im Gebiet für<br />

Materialgewinnung Sig/Wermatswil die Schaffung eines Gruben- und Ruderalbiotops<br />

vor<strong>zu</strong>sehen.<br />

Im kantonalen Richtplan wer<strong>den</strong> Gruben- und Ruderalbiotope ausgeschie<strong>den</strong> für<br />

Gebiete, welche im Inventar der Amphibienlaichgebiete von nationaler Bedeutung,<br />

in einem Naturschutzgebiet von kantonaler Bedeutung oder in einem Vorranggebiet<br />

für Grubenbiotope gemäss Pt. 3.5.1, Abb. 5 liegen. Der für die Materialgewinnung<br />

vorgesehene Standort in Sig/Wermatswil erfüllt keines dieser Kriterien.<br />

94


3.5 Naturschutz<br />

8 Wiederher<strong>zu</strong>stellendes Biotop<br />

Grundsätzliches<br />

Mehrere Einwender beantragen, es seien keine «Wiederher<strong>zu</strong>stellen<strong>den</strong> Biotope» in<br />

<strong>den</strong> Richtplan auf<strong>zu</strong>nehmen; die Erholungsnut<strong>zu</strong>ng solle nicht beeinträchtigt wer<strong>den</strong>.<br />

Ebenfalls mehrere Einwender beantragen, es seien weitere «Wiederher<strong>zu</strong>stellende<br />

Biotope» <strong>zu</strong> bezeichnen (namentlich an der Töss) und es seien diejenigen<br />

an der Limmat aus<strong>zu</strong>dehnen. Ein Einwender beantragt, es sei der Richtplantext in<br />

Pt. 3.7.2.3 (neu: 3.5.2.3) wie folgt <strong>zu</strong> ergänzen: «Heute vorhan<strong>den</strong>e Erholungsnut<strong>zu</strong>ngen<br />

auf <strong>den</strong> bezeichneten Flächen sollen durch die geplanten Pflege- und<br />

Gestaltungsmassnahmen nach Möglichkeit nicht beeinträchtigt wer<strong>den</strong>. Insbesondere<br />

sollen dadurch keine Verlagerungen in benachbarte, bereits intensiv genutzte<br />

Gebiete erfolgen.»<br />

Die Festlegung «Wiederher<strong>zu</strong>stellendes Biotop» wurde sehr <strong>zu</strong>rükhaltend nur für<br />

die drei wichtigsten ausgewählten Gebietskomplexe am Rhein, an der Limmat und<br />

an der Thur getroffen. Für diese Gebiete ist das Bedürfnis nach Aufwertung erwiesen<br />

und unter Berücksichtigung der Unschärfe der Anordnung ist auch eine alle<br />

Interessen berücksichtigende Realisierung gewährleistet. Konkrete Massnahmen<br />

sollen aufgrund langfristiger Konzepte unter Berücksichtigung der verschie<strong>den</strong>en<br />

Ansprüche an diese Räume getroffen wer<strong>den</strong>; insbesondere auch die Erholungsnut<strong>zu</strong>ng<br />

ist aufgrund des Richtplaneintrags nicht ausgeschlossen, sondern vielmehr<br />

innerhalb dieser Flächen im Rahmen nachfolgender Planungsschritte sachgerecht<br />

<strong>zu</strong> lokalisieren.<br />

Die Anträge wur<strong>den</strong> sinngemäss teilweise berücksichtigt und der Text in Pt. 3.5.2.3,<br />

erster Absatz, wie folgt ergänzt: «Die Festlegung erfolgt mit der nötigen Unschärfe;<br />

insbesondere schliesst sie die land- und forstwirtschaftliche Nut<strong>zu</strong>ng sowie<br />

Erholungsnut<strong>zu</strong>ngen nicht generell aus und im Rahmen von einzelnen Schutzmassnahmen<br />

sind auch die nötigen Arrondierungen der Flächen vor<strong>zu</strong>nehmen.»<br />

Schwerpunktgebiete<br />

Zwei Einwender beantragen, es seien in <strong>den</strong> betreffen<strong>den</strong> Schwerpunktgebieten<br />

wiederher<strong>zu</strong>stellende Biotope des Typs Stillgewässer, Rebbergbiotope, Ackerbiotope<br />

und Magerwiesen fest<strong>zu</strong>setzen in dem Umfange, wie dies im Entwurf für ein<br />

Naturschutz-Gesamtkonzept postuliert wird.<br />

Die Umset<strong>zu</strong>ng naturschützerischer Anliegen in <strong>den</strong> Bereichen Stillgewässer, Rebbergbiotope,<br />

Ackerbiotope und Magerwiesen hat in erster Linie mit <strong>den</strong> bewährten<br />

Mitteln der Inventarisation und <strong>den</strong> entsprechen<strong>den</strong> Schutzmassnahmen auf<br />

kantonaler, regionaler und kommunaler Stufe <strong>zu</strong> erfolgen. Auf kantonaler Ebene<br />

besteht im heutigen Zeitpunkt kein Anlass, weitere derartige Festlegungen von<br />

kantonaler Bedeutung <strong>zu</strong> treffen. Zur Funktion der bezeichneten Schwerpunktgebiete<br />

vgl. Pt. 3.5.1.<br />

95


3.5 Naturschutz<br />

Limmat<br />

Mehrere Einwender beantragen, es seien die wiederher<strong>zu</strong>stellen<strong>den</strong> Biotope zwischen<br />

Kloster Fahr und Limmat <strong>zu</strong> streichen und die wiederher<strong>zu</strong>stellen<strong>den</strong> Biotope<br />

auf der linken Flussseite zwischen der Eisenbahnbrücke oberhalb Schönenwerd und<br />

Dietikon bis <strong>zu</strong>m Gebiet Lacheren (Schlieren) aus<strong>zu</strong>weiten. Entsprechend seien die<br />

Siedlungsgebiete am Limmatufer auf Unterengstringer Gebiet sowie zwischen<br />

Bernstrasse und Limmat auf Gemeindegebiet der Stadt Schlieren <strong>zu</strong> streichen.<br />

Die Festlegung «Wiederher<strong>zu</strong>stellendes Biotop» schliesst Erholungsnut<strong>zu</strong>ngen<br />

nicht aus. Festlegungen in Form von Nut<strong>zu</strong>ngsüberlagerungen und Nut<strong>zu</strong>ngstrennungen<br />

innerhalb der bezeichneten Perimeter sind im Rahmen konkreter<br />

Gestaltungsprojekte <strong>zu</strong> prüfen und genau <strong>zu</strong> umschreiben. Auch allfällig nötige<br />

Arrondierungen der Flächen sind mit nachfolgen<strong>den</strong> Planungen und konkreten<br />

Umset<strong>zu</strong>ngsmassnahmen vor<strong>zu</strong>nehmen. Es ist nicht Aufgabe der Richtplanung,<br />

dies vorweg<strong>zu</strong>nehmen. In <strong>den</strong> betreffen<strong>den</strong> Siedlungsgebieten sind bereits<br />

Bauzonen festgesetzt, deren Abgren<strong>zu</strong>ng jedoch einen Grünstreifen entlang der<br />

Limmat gewährleistet.<br />

Ein Einwender beantragt, es sei in der Gemeinde Dietikon die Signatur «Wiederher<strong>zu</strong>stellendes<br />

Biotop» für das Grundstück Kat.-Nr. 8803 (Unter Eiger) <strong>zu</strong> streichen,<br />

soweit nicht die Landflächen betroffen sind, welche bereits durch die<br />

Schutzverordnung aus dem Jahre 1991 erfasst sind.<br />

Die Festlegung «Wiederher<strong>zu</strong>stellendes Biotop» auf dem betreffen<strong>den</strong> Grundstück<br />

erfolgt im kantonalen Interesse, welches <strong>den</strong> privaten Interessen des<br />

Landwirtschaftsbetriebes Fahr im Grundsatz vorgeht. Festlegungen in Form von<br />

Nut<strong>zu</strong>ngsüberlagerungen oder Nut<strong>zu</strong>ngstrennungen sind im Rahmen konkreter<br />

Gestaltungsprojekte <strong>zu</strong> prüfen und genau <strong>zu</strong> umschreiben. Es ist nicht Aufgabe der<br />

Richtplanung, dies vorweg<strong>zu</strong>nehmen.<br />

Mehrere Einwender beantragen, es sei auf die Festlegung von verschie<strong>den</strong>en<br />

«Wiederher<strong>zu</strong>stellen<strong>den</strong> Biotopen» entlang der Limmat <strong>zu</strong> verzichten oder dann<br />

seien sie lediglich als Zwischenergebnis in <strong>den</strong> Richtplan auf<strong>zu</strong>nehmen.<br />

Die Festlegung ist überlagernd und belässt <strong>den</strong> nachfolgen<strong>den</strong> Umset<strong>zu</strong>ngsschritten<br />

<strong>den</strong> nötigen Spielraum. Sie ist also in einer Art offen, dass sich eine Änderung<br />

des Eintrags im kantonalen Richtplan bei fortschreitender Realisierung erübrigt;<br />

eine Klassifizierung im Sinne der Raumplanungsverordnung ist deshalb<br />

unsachgemäss und überflüssig.<br />

96


Katzensee<br />

3.5 Naturschutz<br />

Ein Einwender beantragt, es sei in der Stadt <strong>Zürich</strong> die Landschaftsschutzzone A<br />

des Naturschutzgebiets Katzensee als «Wiederher<strong>zu</strong>stellendes Biotop» <strong>zu</strong> bezeichen.<br />

Das Anliegen nach langfristiger Wiederherstellung des <strong>zu</strong>sammenhängen<strong>den</strong><br />

Flachmoor-Biotopes Katzensee kann im Rahmen der Überarbeitung der Verordnung<br />

<strong>zu</strong>m Schutz der überkommunalen Naturschutzgebiete realisiert wer<strong>den</strong>.<br />

Thur<br />

Zwei Einwender beantragen, es sei in <strong>den</strong> Gemein<strong>den</strong> Flaach, Andelfingen und<br />

Kleinandelfingen das wiederher<strong>zu</strong>stellende Biotop Thurauen <strong>zu</strong> streichen. Demgegenüber<br />

beantragt ein Einwender, es sei diese Fläche aus<strong>zu</strong>dehnen.<br />

Die Festlegung deckt sich mit dem festgesetzten Auengebiet von nationaler Bedeutung.<br />

Eine Beurteilung der zweckmässigen Ausdehnung ist somit bereits<br />

erfolgt. Die Begren<strong>zu</strong>ng schliesst nicht aus, dass weitere Gebiete an der Thur nach<br />

<strong>den</strong> allgemeinen Grundsätzen und mit traditionellen Mitteln geschützt oder aufgewertet<br />

wer<strong>den</strong> können.<br />

Rhein<br />

Ein Einwender beantragt, es sei in der Gemeinde Eglisau das ehemalige Tanklager,<br />

östlich von Tössriederen, nicht als «Wiederher<strong>zu</strong>stellendes Biotop» <strong>zu</strong> bezeichnen.<br />

Die Revitalisierung des Rheinufers ist von grosser Bedeutung und liegt im kantonalen<br />

und nationalen Interesse. Der Bund beteiligt sich mit dem benachbarten<br />

Ausland an der Erhaltung und Förderung des Lebens- und Landschaftsraumes<br />

Rhein. Das ehemalige, oberirdisch nicht einsehbare, Tanklager liegt in einem landschaftlich<br />

und biogeographisch wichtigen Abschnitt des Rheinufers und stellt mit<br />

<strong>den</strong> vorhan<strong>den</strong>en Gehölzreihen bereits heute ein gut aufwertbares Objekt dar.<br />

Ein Einwender beantragt, es sei in der Gemeinde Glattfel<strong>den</strong> die Fläche des<br />

«Wiederher<strong>zu</strong>stellen<strong>den</strong> Biotops» Neuhus/Rhein auf das Gebiet mit Uferbewuchs<br />

und das seichte Wasser <strong>zu</strong> reduzieren.<br />

Die Revitalisierung des Rheinufers ist von grosser Bedeutung und liegt im kantonalen<br />

und nationalen Interesse. Der Bund beteiligt sich mit dem benachbarten<br />

Ausland an der Erhaltung und Förderung des Lebens- und Landschaftsraumes<br />

Rhein. Die Festlegung ist weder parzellenscharf noch wer<strong>den</strong> damit sachgerechte<br />

Interessenabwägungen im Rahmen von nachfolgen<strong>den</strong> Planungen vorweggenommen.<br />

97


3.5 Naturschutz<br />

9 Massnahmen <strong>zu</strong>r Umset<strong>zu</strong>ng<br />

Ökologischer Ausgleich<br />

Mehrere Einwender beantragen, es sei unter Pt. 3.7.3 (neu: 3.5.3) eine Textergän<strong>zu</strong>ng<br />

an<strong>zu</strong>bringen, welche das Anliegen der biologischen Vernet<strong>zu</strong>ng im Sinne von Art.<br />

18b Bundesgesetz über <strong>den</strong> Natur- und Heimatschutz (NHG) und Art 15 der<br />

Vollziehungsverordnung <strong>zu</strong>m NHG (NHV) betont und entsprechende Umset<strong>zu</strong>ngsmassnahmen<br />

beschreibt.<br />

vgl. Beantwortung Nr. 5 <strong>zu</strong>m «Ökologischen Ausgleich in intensiv genutzten<br />

Gebieten»; die Anträge sind sinngemäss erfüllt.<br />

Reptilieninventare<br />

Ein Einwender beantragt, es seien die in <strong>den</strong> bei<strong>den</strong> Reptilieninventaren angeführten<br />

Reptilienobjekte in geeigneter Weise in <strong>den</strong> Richtplanentwurf <strong>zu</strong> übernehmen.<br />

Zu <strong>den</strong> Ausscheidungskriterien, vgl. Beantwortung Nr. 6 betreffend Klassierung<br />

von Naturschutzgebieten. Reptilienobjekte sind ausgesprochen grossflächig und<br />

von vielen verschie<strong>den</strong>en anderen Nut<strong>zu</strong>ngen überlagert. Eine Bezeichung im<br />

Richtplan ist kaum sinnvoll möglich. Das Reptilieninventar dient aber als<br />

Grundlage für Planungen aller Stufen. Die Naturschutztätigkeit aufgrund von<br />

Inventarisierungen ist die Regel und im Text unter Pt. 3.5.3 ausdrücklich erwähnt.<br />

Bewilligungen<br />

Ein Einwender beantragt, es sei der Text unter Pt. 3.7.3 (neu: 3.5.3) wie folgt <strong>zu</strong><br />

ergänzen: «Zudem ist bei der Ermessenstätigkeit von Behör<strong>den</strong> im Rahmen von<br />

Bewilligungsverfahren die Vermeidung von negativen Auswirkungen auf schützenswerte<br />

Lebensräume und die Erhöhung und Förderung der ökologischen Qualität <strong>zu</strong><br />

beachten.<br />

Dieses Anliegen ist in Leitlinie 3 enthalten und der entsprechende Auftrag an alle<br />

mit raumwirksamen Aufgaben betrauten Behör<strong>den</strong> – ausdrücklich auch<br />

Bewilligungsinstanzen – ist in Pt. 1.2.3, erster Absatz an prominentester Stelle ausdrücklich<br />

erwähnt.<br />

98


3.6/3.7 Landschaftsschutzgebiet und Landschafts-Förderungsgebiet<br />

1 Grundsätzliches<br />

Mehrere Einwender beantragen in verschie<strong>den</strong>en <strong>Einwendungen</strong>, es seien die Zielset<strong>zu</strong>ngen<br />

und Auswirkungen der Landschaftsschutzgebiete präziser <strong>zu</strong> umschreiben.<br />

Weil übermässige Einschränkungen in der Bewirtschaftung befürchtet wer<strong>den</strong>,<br />

beantragen viele davon, es sei auf die Bezeichnung von Landschaftsschutzgebieten<br />

ganz <strong>zu</strong> verzichten oder aber, es sei die Abgren<strong>zu</strong>ng generell oder für einzelne<br />

Landschaftsschutzgebiete <strong>zu</strong> überprüfen.<br />

Gemäss § 23 Abs. 1 lit. d PBG sind im Landschaftsplan die Natur- und Landschaftsschutzgebiete<br />

sowie weitere Objekte <strong>zu</strong> bezeichnen, die aus Grün<strong>den</strong> des Naturund<br />

Heimatschutzes erhalten oder wiederhergestellt wer<strong>den</strong> sollen und nicht vom<br />

Siedlungsplan erfasst sind. In der ursprünglichen Fassung wur<strong>den</strong> unter der<br />

Bezeichnung «Landschaftsschutzgebiet» die Anliegen des Landschaftsschutzes im<br />

engeren Sinne (Erhaltung oder Wiederherstellung) und diejenigen nach Sicherstellung<br />

der Bewirtschaftung grösserer <strong>zu</strong>sammenhängender Land- und Forstwirtschaftsflächen<br />

unter veränderten wirtschaftlichen Bedingungen (z.B. GATT) vermischt.<br />

Diesem Mangel wurde durch eine vollständige Neufassung Rechnung<br />

getragen, insbesondere durch separate Darstellung von «Landschaftsschutzgebiet»<br />

(neu Pt. 3.6) und «Landschafts-Förderungsgebiet» (neu Pt. 3.7). Rechtsgrundlagen,<br />

Zielset<strong>zu</strong>ngen, Gebietsabgren<strong>zu</strong>ngen und Massnahmen <strong>zu</strong>r Umset<strong>zu</strong>ng dieser bei<strong>den</strong><br />

Richtplanfestlegungen sind aus dem neuen Text ersichtlich.<br />

2 Mindestbedarf an naturnahen Flächen<br />

Ein Einwender beantragt, es seien in <strong>den</strong> Zielset<strong>zu</strong>ngen die Erkenntnisse aus dem<br />

NFP 22, <strong>Bericht</strong> 31 «Mindestbedarf an naturnahen Flächen in der Kulturlandschaft»<br />

auf<strong>zu</strong>nehmen. Insbesondere seien als Zielwert 12% der gesamten Fläche als naturnahe<br />

Fläche <strong>zu</strong> bezeichnen.<br />

Die Festlegung eines konkreten Mindestflächenbedarfs ist nicht sachgerecht. Bei<br />

der Umset<strong>zu</strong>ng der Landschaftsschutz- und der Landschafts-Förderungsgebiete<br />

sind die örtlichen Gegebenheiten in einer umfassen<strong>den</strong> Güterabwägung aufgrund<br />

aller anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen <strong>zu</strong> berücksichtigen.<br />

3 Verhältnis <strong>zu</strong> «Gebiet mit traditioneller Streubauweise»<br />

Zwei Einwender beantragen, es sei unter «Zielset<strong>zu</strong>ngen» eine Bestimmung ein<strong>zu</strong>schieben,<br />

wonach die Zielset<strong>zu</strong>ngen der Gebiete mit traditioneller Streubauweise<br />

durch die Festlegung des Landschaftsschutzgebietes (neu: Landschafts-Förderungsgebiet)<br />

nicht geschmälert wer<strong>den</strong> dürfen bzw. es seien in <strong>den</strong> Landschaftsschutzgebieten<br />

die Vorausset<strong>zu</strong>ngen für die Umnut<strong>zu</strong>ng von landwirtschaftlichen Gebäu<strong>den</strong><br />

für nicht landwirtschaftliche Nut<strong>zu</strong>ngen <strong>zu</strong> schaffen.<br />

Mit der Bezeichnung von LandschaftsFörderungsgebieten wird in erster Linie die<br />

zeitgemässe Weiterentwicklung von Kulturlandschaften angestrebt. Die<br />

99


3.6/3.7 Landschaftsschutzgebiet und Landschafts-Förderungsgebiet<br />

Bezeichnung von Landschafts-Förderungsgebiet in Gebieten mit traditioneller<br />

Streubauweise schmälert somit deren Zielset<strong>zu</strong>ngen nicht, sondern unterstützt im<br />

Gegenteil die Erhaltung der vorhan<strong>den</strong>en baulichen und bewirtschaftungsmässigen<br />

Strukturen in dieser typischen Art von Kulturlandschaft. Bewilligungen<br />

für die Erneuerung und Umnut<strong>zu</strong>ng einzelner bestehender Bauten im<br />

Streusiedlungsgebiet erfolgen nach <strong>den</strong> Bestimmungen über die Gebiete mit traditioneller<br />

Streubauweise (Pt. 3.2.4).<br />

Dem Teilantrag auf erleichterte Umnut<strong>zu</strong>ngsmöglichkeiten von landwirtschaftlichen<br />

Gebäu<strong>den</strong> für nicht landwirtschaftliche Nut<strong>zu</strong>ngen für alle Landschafts-<br />

Förderungsgebiete kann nicht entsprochen wer<strong>den</strong>, weil die gesetzlichen Möglichkeiten<br />

für die Anwendbarkeit der betreffen<strong>den</strong> Bestimmungen (Streubauweise<br />

gemäss Art. 24 RPV) durch <strong>den</strong> Richtplan nicht geändert wer<strong>den</strong> können. In<br />

Landschafts-Förderungsgebieten, welche nicht gleichzeitig Gebiete mit traditioneller<br />

Streubauweise sind, kommen die allgemeinen Bestimmungen der Art. 24<br />

RPG bzw. § 357 PBG <strong>zu</strong>r Anwendung.<br />

4 Landschafts-Förderung und Wald<br />

Zwei Einwender beantragen, es sei der Wald nicht mit Landschaftsschutzgebiet (neu:<br />

Landschafts-Förderungsgebiet) <strong>zu</strong> überlagern, weil die Forstgesetzgebung ausreiche.<br />

Die Festlegung «Landschafts-Förderungsgebiet» beinhaltet in erster Linie einen<br />

Koordinationsauftrag; die Kompetenzen in der Umset<strong>zu</strong>ng wer<strong>den</strong> damit nicht<br />

verändert. Das Anliegen, in einzelnen Teilräumen eine umfassende, koordinierte<br />

Planung aller massgeblichen Sachbereiche <strong>zu</strong> erreichen (Land- und Forstwirtschaft,<br />

Erholung, Naturschutz, Verkehr) steht überdies im Einklang mit der neuen<br />

Waldgesetzgebung des Bundes (vgl. da<strong>zu</strong>: Waldfunktionen gemäss Art. 1 Waldgesetz<br />

(WaG) sowie Bewirtschaftungsgrundsätze und forstliche Planung gemäss<br />

Art. 20 WaG in Verbindung mit Art. 18ff. Waldverordnung, WaV).<br />

100


3.8 Freihaltegebiet<br />

1 Ausscheidungskriterien<br />

Ein Einwender beantragt, es seien im ganzen <strong>Kanton</strong> grundsätzlich <strong>zu</strong>sätzliche<br />

Freihaltegebiete <strong>zu</strong>r besseren Siedlungstrennung <strong>zu</strong> prüfen.<br />

Als Beispiele wer<strong>den</strong> im Antrag Gebiete zwischen folgen<strong>den</strong> Siedlungsgebieten<br />

genannt: <strong>Zürich</strong> - Schlieren; <strong>Zürich</strong> - Adliswil; Oberwinterthur - Elsau; Wallisellen<br />

- Opfikon; Kloten - Bassersdorf; Niederglatt - Niederhasli; Au - Wä<strong>den</strong>swil;<br />

Herrliberg - Erlenbach; Bubikon - Dürnten; Wald - Laupen.<br />

Mit der Festlegung von Trenn- und Umgebungsschutzgebieten wird auf kantonaler<br />

Stufe in erster Linie ein <strong>zu</strong>sätzlicher Schutz von geschützten Ortsbildern und von<br />

einzelnen Denkmal- oder Naturschutzobjekten angestrebt und sichergestellt.<br />

Demgegenüber erfolgt die sachgerechte Etappierung, Trennung und Gliederung<br />

des Siedlungsgebiets in erster Linie durch Regionen und Gemein<strong>den</strong>.<br />

Wo aus kantonaler Sicht grossflächig Siedlungstrenngürtel gesichert wer<strong>den</strong> sollen,<br />

wer<strong>den</strong> die betreffen<strong>den</strong> Flächen im kantonalen Richtplan nicht dem Siedlungsgebiet,<br />

sondern dem Landwirtschaftsgebiet <strong>zu</strong>gewiesen. Bei kleineren Flächen<br />

innerhalb weitgehend überbauter Gebiete, die dem Siedlungsgebiet <strong>zu</strong>gewiesen<br />

sind, obliegt diese Aufgabe wie erwähnt <strong>den</strong> Regionen und Gemein<strong>den</strong> (vgl. auch<br />

Pt. 2.2.3 und Beantwortung Nr. 2 <strong>zu</strong>m Siedlungs- und Bauentwicklungsgebiet).<br />

Horgen: Ein Einwender beantragt, es sei in der Gemeinde Horgen das unüberbaute<br />

Gebiet Allmend seeseits der Reithystrasse auch im kantonalen Richtplan als Freihaltegebiet<br />

<strong>zu</strong> bezeichnen.<br />

Das Gebiet ist nicht von kantonaler Bedeutung, weshalb eine Aufnahme in <strong>den</strong><br />

kantonalen Richtplan nicht gerechtfertigt ist. Die Freihaltung ist auf regionaler<br />

und kommunaler Stufe sichergestellt.<br />

Illnau-Effretikon: Ein Einwender beantragt, es seien in der Gemeinde Illnau-<br />

Effretikon die Gebiete Horn und Gstück in Illnau als Freihaltegebiet, evt. als<br />

Landwirtschaftsgebiet, <strong>zu</strong> bezeichnen.<br />

Die betreffen<strong>den</strong> Gebiete sind nicht von kantonaler Bedeutung, weshalb eine<br />

Aufnahme in <strong>den</strong> kantonalen Richtplan nicht gerechtfertigt ist. Eine über die mit<br />

der Bezeichnung als Landwirtschaftsgebiet hinausgehende Sicherung der Freihaltung<br />

dieser Gebiete ist auf regionaler und kommunaler Stufe <strong>zu</strong> prüfen (der<br />

Eventualantrag ist bereits erfüllt).<br />

101


3.8 Freihaltegebiet<br />

Opfikon-Glattbrugg / Wallisellen: Ein Einwender beantragt, es seien die zwischen<br />

<strong>den</strong> Gemein<strong>den</strong> Opfikon-Glattbrugg und Wallisellen gelegenen Grüngebiete als<br />

Trenngebiete fest<strong>zu</strong>legen.<br />

Im kantonalen Richtplan wer<strong>den</strong> grundsätzlich keine der Gliederung des<br />

Siedlungsgebiets dienen<strong>den</strong> Trenngebiete bezeichnet; wo die Freihaltung im kantonalen<br />

Interesse liegt, wird <strong>zu</strong>r Sicherung von Siedlungstrenngürteln gar kein<br />

Siedlungsgebiet ausgeschie<strong>den</strong>. Innerhalb des Siedlungsgebiets ist die Strukturierung<br />

jedoch Aufgabe der Region und der Gemein<strong>den</strong>.<br />

Pfäffikon: Ein Einwender beantragt, es sei in der Gemeinde Pfäffikon das<br />

Freihaltegebiet im Raum Seewiesen <strong>zu</strong> streichen und es sei strikte auf die Auszonung<br />

von Bauland <strong>zu</strong> verzichten.<br />

Die rechtsgültige und überbaute Wohn-Bauzone im Gebiet Seewiesen ist durch die<br />

nicht parzellenscharfe Festlegung der Signatur «Umgebungsschutzgebiet» nicht<br />

tangiert. Bestand und Ausbau bestehender Gebäude sowie die Neuerstellung von<br />

Gebäu<strong>den</strong> sind innerhalb dieser Bauzone nach <strong>den</strong> rechtskräftigen Bestimmungen<br />

weiterhin möglich. Bei einer allfälligen Überarbeitung der Bau- und<br />

Zonenordnung wird jedoch <strong>den</strong> mit der Signatur Umgebungsschutzgebiet signalisierten<br />

landschaftlichen Interessen besondere Beachtung <strong>zu</strong> schenken sein.<br />

Stallikon: Ein Einwender beantragt, es sei in der Gemeinde Stallikon das Gebiet südlich<br />

und südwestlich der Kirche Stallikon als Umgebungsschutzgebiet <strong>zu</strong> bezeichnen.<br />

Die Freihaltung des betreffen<strong>den</strong> Gebiets ist nicht von kantonaler Bedeutung, weshalb<br />

eine Aufnahme in <strong>den</strong> kantonalen Richtplan nicht gerechtfertigt ist. Sie ist auf<br />

regionaler und kommunaler Stufe <strong>zu</strong> prüfen.<br />

2 Zuständigkeiten<br />

Ein Einwender beantragt, es sei der Richtplantext mit folgender Handlungsanweisung<br />

an die Regionen <strong>zu</strong> ergänzen: «Die regionalen Richtpläne bezeichnen im<br />

Siedlungsplan Siedlungstrenngebiete. Für diese Trenngebiete sind in der Nut<strong>zu</strong>ngsplanung<br />

Zonen für die Erholung oder der Landschaft (Landwirtschafts-,<br />

Naturschutzzonen etc.) fest<strong>zu</strong>setzen.<br />

Die gesetzlichen Aufgaben <strong>zu</strong>r Strukturierung, Etappierung und Gliederung des<br />

Siedlungsgebietes durch die Ortsplanung sind in Pt. 2.2.3 ausdrücklich erwähnt.<br />

102


3.9 Naturgefahren<br />

1 Hochwasserschutz und Naturschutz<br />

Ein Einwender beantragt, es sei im Text Pt. 3.9 (neu 3.10) ein Zusatz ein<strong>zu</strong>fügen,<br />

wonach der Hochwasserschutz auf der ganzen Länge der Thur und des Rheins<br />

gegenüber dem Naturschutz Vorrang hat.<br />

Der Hochwasserschutz ist ein im gesamten <strong>Kanton</strong>sgebiet <strong>zu</strong> berücksichtigendes<br />

Anliegen. Im Rahmen von einzelnen Naturschutzmassnahmen sind die Aspekte<br />

des Hochwasserschutzes selbstverständlich <strong>zu</strong> berücksichtigen; auf kantonaler<br />

Richtplanstufe kann eine Interessenabwägung aber nicht sachgerecht vorweggenommen<br />

wer<strong>den</strong>, weshalb eine pauschale ausdrückliche Prioritätenset<strong>zu</strong>ng im<br />

beantragten Sinne weder sinnvoll noch möglich ist. Naturschutzfestlegungen im<br />

Richtplan stehen immer unter dem Vorbehalt, dass im konkreten Fall bei der<br />

Umset<strong>zu</strong>ng auf andere Interessen Rücksicht genommen wer<strong>den</strong> muss.<br />

103


4.2 Privater Verkehr<br />

1 Grundsätzliche Ablehnung<br />

Mehrere Einwender beantragen, es sei Pt. 4.2 «Privater Verkehr» <strong>zu</strong>rück<strong>zu</strong>weisen<br />

bzw. es sei die Neufestset<strong>zu</strong>ng des Verkehrsplans bis <strong>zu</strong>m Vorliegen des Verkehrskonzepts<br />

aus<strong>zu</strong>setzen. Verschie<strong>den</strong>e Einwender beantragen dabei insbesondere, es<br />

sei der private Verkehr besser auf <strong>den</strong> öffentlichen Verkehr ab<strong>zu</strong>stimmen und es sei<br />

auf<strong>zu</strong>zeigen, wie eine Vermehrung des Individualverkehrs vermie<strong>den</strong> wer<strong>den</strong> kann<br />

und wer bis wann das Verkehrskonzept aus<strong>zu</strong>arbeiten habe.<br />

Die Festlegungen im Bereiche des privaten Verkehrs (Karte und Text) wur<strong>den</strong> aufgrund<br />

der dem Gesamtplan 1978 <strong>zu</strong>grundegelegten Verkehrskonzeption in <strong>den</strong><br />

Richtplan übernommen. Ob und inwieweit sie <strong>den</strong> aktuellen übergeordneten Zielset<strong>zu</strong>ngen<br />

entsprechend geändert wer<strong>den</strong> müssen, ist im Rahmen eines aktualisierten<br />

Verkehrskonzepts nach raumplanerischen, finanziellen und technischen<br />

Kriterien <strong>zu</strong> überprüfen (vgl. Pte. 4.2.2 und 4.2.3). Der kantonale Richtplan ist diesem<br />

<strong>zu</strong> erarbeiten<strong>den</strong> Konzept als verpflichtender Rahmen voran<strong>zu</strong>stellen, was<br />

vorab durch textliche Ausführungen über die Prioritäten aus heutiger Sicht sowie<br />

die Formulierung von Zielset<strong>zu</strong>ngen <strong>zu</strong> <strong>den</strong> verschie<strong>den</strong>en Verkehrsarten geschehen<br />

ist. Neben der an<strong>zu</strong>streben<strong>den</strong> Koordination mit dem Angebot des öffentlichen<br />

Verkehrs sind dabei insbesondere die Leitlinie 2 und die Beschlüsse des<br />

Bundes über das Nationalestrassennetz <strong>zu</strong> berücksichtigen.<br />

Im heutigen Zeitpunkt kann nicht detailliert beschrieben wer<strong>den</strong>, wie eine<br />

Vermehrung des Individualverkehrs vermie<strong>den</strong> wer<strong>den</strong> kann. Denn neben der<br />

Steigerung von Angebot und Attraktivität des öffentlichen Verkehrs und der<br />

Zurückhaltung beim Strassenbau bedarf es weiterer Kriterien, welche – u.a. mit<br />

Hilfe des im Aufbau begriffenen Verkehrsmodells – in die Überlegungen einfliessen<br />

müssen. Es gilt also, mit dem Verkehrskonzept <strong>den</strong> Fragenkomplex der<br />

Mobilität insgesamt an<strong>zu</strong>gehen. Die Lösung kann nicht einfach in der Beibehaltung<br />

oder Streichung von Strassenfestlegungen bestehen. Mit dem im Aufbau<br />

befindlichen Verkehrsmodell können Verkehrsströme simuliert wer<strong>den</strong>; das Verkehrsmodell<br />

wird sowohl bei der Ausarbeitung des neuen Verkehrskonzepts als<br />

auch im Zusammenhang mit der Planung und Projektierung von Einzelvorhaben<br />

<strong>zu</strong>r Beschreibung der Auswirkungen und damit <strong>zu</strong>r Überprüfung der Zweckmässigkeit<br />

einzelner Vorhaben im Bereiche des Verkehrs dienen können.<br />

104


4.2 Privater Verkehr<br />

2 Flankierende Massnahmen<br />

Mehrere Einwender beantragen im Zusammenhang mit verschie<strong>den</strong>sten als geplant<br />

im Richtplan enthaltenen Strassenvorhaben, es seien flankierende Massnahmen <strong>zu</strong><br />

treffen, damit der beabsichtigte Entlastungseffekt bestehender Strassenabschnitte<br />

auch tatsächlich erreicht werde und stellen insbesondere Anträge auf Abklassierung<br />

bestehender Strassen. Ein Einwender beantragt im besonderen, es sei im Sinne des<br />

Koordinationsgebots im Richtplan-Text dar<strong>zu</strong>legen, wie gemäss Massnahme V3 des<br />

Luftprogramms flankierende Massnahmen Projektbestandteile der Nationalstrassenprojektierung<br />

bil<strong>den</strong>. Das Ziel müsse sein, einen sonst <strong>zu</strong> erwarten<strong>den</strong><br />

Mehrverkehr <strong>zu</strong> verhindern und auf<strong>zu</strong>listen, auf welchen bestehen<strong>den</strong> Strassen –<br />

<strong>zu</strong>mindest <strong>den</strong> wichtigsten – flankierende Massnahmen aller Voraussicht nach <strong>zu</strong><br />

realisieren sind.<br />

Flankierende Massnahmen <strong>zu</strong>r Verminderung der Attraktivität bestehender Achsen<br />

für <strong>den</strong> Motorfahrzeugverkehr sind auf <strong>den</strong> Zeitpunkt der Realisierung eines<br />

Strassenvorhabens <strong>zu</strong> erarbeiten. Wenn geplante Strassen ausdrücklich <strong>zu</strong>r Entlastung<br />

bestehender Strassenabschnitte in <strong>den</strong> Richtplan aufgenommen wer<strong>den</strong> bzw.<br />

die Auswirkungen der Neuerstellung mit genügender Bestimmtheit absehbar sind,<br />

können bestehende Strassen bereits heute als «Bei Ersatz <strong>zu</strong>r Umklassierung vorgesehen»<br />

dargestellt wer<strong>den</strong>. In <strong>den</strong> übrigen Fällen sind Abklassierungen wie<br />

andere technische und verkehrspolizeiliche Massnahmen im Rahmen der konkreten<br />

Strassenprojektierung und -ausführung <strong>zu</strong> realisieren bzw. an<strong>zu</strong>ordnen.<br />

Ein Spezialfall stellen die Nationalstrassen dar: Weil sich die übergeorndeten<br />

Verkehrsströme bis <strong>zu</strong> deren Eröffnung stark verändern können, und weil im Falle<br />

der Eröffnung von Teilstücken bestehende Staatsstrassen bis <strong>zu</strong>r Fertigstellung<br />

sogar eher stärker belastet wer<strong>den</strong>, sind die ab<strong>zu</strong>klassieren<strong>den</strong> Strassen und andere<br />

flankierende Massnahmen in der Regel erst im Zeitpunkt der Fertigstellung der<br />

betreffen<strong>den</strong> Nationalstrasse definitiv <strong>zu</strong> bestimmen. Bis <strong>zu</strong>r Realisierung kann es<br />

sogar nötig sein, bestehende Staatsstrassen neu im kantonalen Richtplan <strong>zu</strong><br />

bezeichnen. Im Zusammenhang mit der Westumfahrung von <strong>Zürich</strong> kann allerdings<br />

der Streckenabschnitt zwischen Hardplatz und Brandwache bereits heute als<br />

«Bei Ersatz <strong>zu</strong>r Umklassierung vorgesehen» festgelegt wer<strong>den</strong>.<br />

Ein Einwender beantragt, bestehende Strassen <strong>zu</strong>rück<strong>zu</strong>bauen, für <strong>den</strong> motorisierten<br />

Individualverkehr <strong>zu</strong> schliessen oder <strong>zu</strong> rekultivieren, sobald neue Nationaloder<br />

Staatsstrassen in Betrieb genommen wer<strong>den</strong>.<br />

Mit dem schienengebun<strong>den</strong>en Verkehr von S-Bahn, Tram und Privatbahnen (ca.<br />

820 km) allein kann das Gebiet des <strong>Kanton</strong>s <strong>Zürich</strong> nicht flächendeckend erschlossen<br />

wer<strong>den</strong>. So gehören bereits heute annähernd 1600 km Buslinien auf Staats- und<br />

Gemeindestrassen <strong>zu</strong>m öffentlichen Verkehr. Strassen können also nicht beliebig<br />

geschlossen oder rekultiviert wer<strong>den</strong>. Zur Abklassierung und anderen flankieren<strong>den</strong><br />

Massnahmen allgemein, vgl. auch Beantwortung Nr. 2.<br />

105


4.2 Privater Verkehr<br />

3 Anwohner, Fussgänger, Velofahrer<br />

Ein Einwender beantragt, es sei der Richtplantext in Pt. 4.2.1 «Zielset<strong>zu</strong>ngen» wie<br />

folgt <strong>zu</strong> ändern: «Bestehende Dorf-, resp. Siedlungs-Durchführungen von Staatsstrassen<br />

sind so um<strong>zu</strong>gestalten, dass die Bedürfnisse der Anwohner, Fussgänger und<br />

Velofahrer <strong>den</strong> Bedürfnissen des motorisierten Individualverkehrs gleichgestellt<br />

sind. Insbesondere ist durch bauliche und gestalterische Massnahmen der Fluss des<br />

Individualverkehrs <strong>zu</strong> verlangsamen».<br />

Der Antrag ist durch die in <strong>den</strong> Ptn. 4.1, 4.2.1 und 4.3.3 formulierten Zielset<strong>zu</strong>ngen<br />

sinngemäss erfüllt. Das Postulat einer generellen Gleichstellung der genannten<br />

Bedürfnisse ist jedoch nicht zweckmässig, weil im Einzelfall unter Berücksichtigung<br />

aller Umstände für die verschie<strong>den</strong>en Themen Lärmschutz, Sicherheit,<br />

Velo- und Fussgängerverkehr sachgerechte Lösungen gefun<strong>den</strong> wer<strong>den</strong> müssen.<br />

Rad- und Fusswegnetze wer<strong>den</strong> in <strong>den</strong> regionalen Richtplänen ausgewiesen.<br />

4 Keine Trassen aufgeben<br />

Ein Einwender beantragt, es sei im kantonalen Richtplan der Grundsatz auf<strong>zu</strong>nehmen,<br />

keine Trassen und Räume für Verkehrsanlagen auf<strong>zu</strong>geben. Zudem sei sicher<strong>zu</strong>stellen,<br />

dass diesem Grundsatz auch in <strong>den</strong> untergeordneten Regionalplanungen<br />

gefolgt wird.<br />

Dieser Antrag kann bezüglich dem Grundsatz, dass keine Trassen und Räume für<br />

Verkehrsanlagen auf<strong>zu</strong>geben seien, als erfüllt angesehen wer<strong>den</strong> (vgl. Beantwortung<br />

Nr. 1). Weil gemäss § 16 PBG untergeordnete Richtpläne dem kantonalen<br />

Richtplan <strong>zu</strong> entsprechen haben, ist gewährleistet, dass die gesamtkantonale<br />

Verkehrsplitik mit regionalen und kommunalen Richtplänen nicht unterlaufen<br />

wer<strong>den</strong> kann.<br />

5 Prioritäten<br />

Mehrere Einwender beantragen, es seien im Bereiche des privaten Verkehrs andere<br />

Prioritäten <strong>zu</strong> setzen. Ein Einwender beantragt, es sei in Pt. 4.2.3 folgendes fest<strong>zu</strong>halten:<br />

«Der Unterhalt der Staatsstrassen hat erste Priorität.» Ein Einwender beantragt,<br />

es sei in Pt. 4.2.2 fest<strong>zu</strong>halten, dass auf die Festset<strong>zu</strong>ng noch nicht gebauter<br />

Strassen <strong>zu</strong> verzichten ist. Sofern nicht ausdrücklich erwähnt, soll die Festlegung als<br />

zweispurige Strasse gelten. Noch nicht erstellte National- und Staatsstrassen seien<br />

nicht mehr <strong>zu</strong> bauen. Mehrere Einwender beantragen, es sei insbesondere auf die<br />

geplanten Expressstrassen in der Stadt <strong>Zürich</strong> <strong>zu</strong> verzichten oder es seien diese <strong>zu</strong><br />

redimensionieren (kein Autobahn-Y, keine zweite Milchbucktunnelröhre, keinen<br />

Üetlibergtunnel). Ein Einwender beantragt, auf die Aufnahme der geplanten N4,<br />

Knonaueramt <strong>zu</strong> verzichten. Ein Einwender beantragt, die Strecke Ohringen-<br />

Kleinandelfingen als Autostrasse und nicht als vierspurige Autobahn fest<strong>zu</strong>setzen.<br />

Ein Einwender beantragt, im Sinne der Konzentration der Mittel auf <strong>den</strong> weiteren<br />

106


4.2 Privater Verkehr<br />

Ausbau des Strassennetzes für <strong>den</strong> internationalen Strassenverkehr <strong>zu</strong> verzichten<br />

und es sei fest<strong>zu</strong>halten, dass der <strong>Kanton</strong> <strong>Zürich</strong> die Hochgeschwindigkeits-<br />

Zugsverbindungen als <strong>zu</strong>kunftträchtiges eurpäisches Reiseverkehrsmittel erachtet<br />

Im heutigen Zeitpunkt haben die Fertigstellung des Nationalstrassennetzes und<br />

der Unterhalt bestehender Staatsstassen erste Priorität.<br />

Was die Nationalstrassen anbetrifft, handelt es sich um Festlegungen der übergeordneten<br />

Nationalstrassenplanung, welche als Sachplanung des Bundes aufgrund<br />

von Art. 11 des Nationalstrassengesetzes (NSG) im kantonalen Richtplan <strong>zu</strong><br />

berücksichtigen ist; danach entscheidet die Bundesversammlung auf Antrag des<br />

Bundesrates endgültig über die allgemeine Linienführung und die Art der <strong>zu</strong><br />

errichten<strong>den</strong> Nationalstrassen. Betreffend N4 im Knonaueramt hat das Schweizer<br />

Volk am 1.4.1990 in Ablehnung der «Kleeblattinitiative» beschlossen, diese im<br />

Nationalstrassennetz <strong>zu</strong> belassen.<br />

Die verschie<strong>den</strong>en Festlegungen von neuen Staatsstrassen sind als langfristige<br />

Option <strong>zu</strong> betrachten (Pt. 4.2.2); der Unterhalt bestehender Staatsstrassen hat<br />

Priorität.<br />

Die genannten Prioritäten können im heutigen Zeitpunkt aus rechtlichen (Nationalstrassen)<br />

und finanziellen (Staatsstrassen) Grün<strong>den</strong> mit dem kantonalen Richtplan<br />

nicht anders gesetzt wer<strong>den</strong>. Bezüglich des internationalen Schienenverkehrs<br />

sind die nötigen Zielset<strong>zu</strong>ngen und Koordinationsprobleme in <strong>den</strong> Ptn. 4.3.1 und<br />

4.3.5 formuliert. Im Zuge der tatsächlichen Realisierung dieser Kapazitäten auf der<br />

Schiene wird in Zusammenarbeit mit dem Bund <strong>zu</strong> bestimmen sein, ob und auf<br />

welche Art mit verkehrslenken<strong>den</strong> Massnahmen auf <strong>den</strong> Verkehrsmarkt Einfluss<br />

genommen wer<strong>den</strong> soll.<br />

6 Nationalstrassenanschlüsse<br />

Mehrere Einwender beantragen, es sei auf <strong>den</strong> geplanten Anschluss Oberhauserriet<br />

<strong>zu</strong> verzichten. Ein Einwender beantragt, <strong>den</strong> mutmasslichen Zeichnungsfehler bei<br />

der Autobahn N11, Anschluss Werft <strong>zu</strong> beheben.<br />

Der Anschluss Oberhausserriet stellt eine Erschliessungsmöglichkeit des gleichnamigen<br />

Planungsperimeters dar, die als Option gesichert wer<strong>den</strong> muss. Die<br />

Festlegung im kantonalen Richtplan <strong>zu</strong>r Sicherstellung der Koordination mit der<br />

übergeordneten Nationalstrassenplanung ist unerlässlich.<br />

Zu beachten ist, dass alle Anschlüsse gleich dargestellt sind (keine Unterscheidung<br />

zwischen Voll- oder Halbanschluss).<br />

107


4.2 Privater Verkehr<br />

7 Inhalt regionaler Richtpläne<br />

Ein Einwender beantragt, es sei der Text unter Pt. 4.2.2 wie folgt <strong>zu</strong> ändern:<br />

«Strassen gemäss eidg. Durchgangsstrassenverordnung, die nicht im kantonalen Verkehrsplan<br />

enthalten sind, bil<strong>den</strong> in der Regel Gegenstand der regionalen Verkehrspläne.»<br />

Der Text gilt allgemein; «in der Regel» entspricht nicht der beschriebenen Praxis,<br />

weshalb die Formulierung nicht geändert wird.<br />

8 Stellenwert der Karteneinträge<br />

Ein Einwender beantragt, es sei in Pt. 4.2.2 Abs. 2 Satz 3 der Passus …«der konkreten<br />

Linienführung und»… <strong>zu</strong> streichen.<br />

Mit der Festlegung im Richtplan ist für Neuanlagen lediglich die generelle Lage<br />

bestimmt. Das Festlegen der konkreten Linienführung, des Ausbaustandards und<br />

der Nebenanlagen ist Sache der Projektierung gemäss Strassengesetzgebung. Weil<br />

der Zeitpunkt der Realiserung von «geplanten» Staatsstrassen im heutigen<br />

Zeitpunkt – nur schon aus finanzeillen Grün<strong>den</strong> – ungewiss ist und keine Priorität<br />

hat, sind detaillierte Abklärungen <strong>zu</strong>r konkreten Linienführung erst vor<strong>zu</strong>nehmen,<br />

wenn das betreffende Vorhaben tatsächlich aktuell wird.<br />

9 Konflikte mit Naturschutzgebiet<br />

Ein Einwender beantragt, es seien die Strassenzüge in Naturschutzgebieten (z.B.<br />

Neeracher Ried) allgemein aus dem Richtplan <strong>zu</strong> streichen. Bei Strassen von regionaler<br />

und kommunaler Bedeutung seien die <strong>zu</strong>ständigen Planungsträger unter<br />

Pt. 3.5.3 (Massnahmen <strong>zu</strong>r Umset<strong>zu</strong>ng in Naturschutzgebieten) an<strong>zu</strong>weisen,<br />

Festlegungen von Strassen in Naturschutzgebieten <strong>zu</strong> streichen. Mehrere Einwender<br />

beantragen, es sei im besonderen der Konflikt zwischen Umfahrung Ottenbach und<br />

Naturschutzgebiet <strong>zu</strong> lösen.<br />

Mit der Festlegung im Richtplan ist für Neuanlagen lediglich die generelle Lage<br />

bestimmt. Die genaue Linienführung ist bei der Projektierung gemäss Strassengesetzgebung<br />

im Rahmen einer Interessenabwägung so <strong>zu</strong> wählen, dass Naturschutzgebiete<br />

bestmöglich geschont wer<strong>den</strong> können. Mit <strong>den</strong> sich überschnei<strong>den</strong><strong>den</strong><br />

Karteneinträgen wird dargestellt, dass ein Konflikt zwischen Strassenbau und<br />

Naturschutz <strong>zu</strong> lösen ist.<br />

108


4.2 Privater Verkehr<br />

10 Koordination mit Nachbarkantonen<br />

Ein Einwender beantragt, weitere Verkehrsverbindungen (<strong>Kanton</strong>sstrassen,<br />

Radwege, Wanderwege) in allfälligen Teilrichtplänen oder Regionalplänen über die<br />

<strong>Kanton</strong>sgrenzen aufeinander ab<strong>zu</strong>stimmen. Je ein Einwender beantragt, es sei die<br />

Koordination der Westumfahrung Dietikon bzw. der Umfahrung Ottenbach mit<br />

dem <strong>Kanton</strong> Aargau textlich fest<strong>zu</strong>halten.<br />

Im Zuge der Erarbeitung des neuen Verkehrskonzepts wer<strong>den</strong> der Bund und die<br />

Nachbarkantone ein<strong>zu</strong>beziehen sein. Umfahrungen haben im heutigen Zeitpunkt<br />

keine Priorität und sind wie die übrigen geplanten Staatsstrassen lediglich als langfristige<br />

Optionen im Verkehrsplan enthalten. Wenn sich deren Realisierung aktualisiert,<br />

wer<strong>den</strong> die nach- und nebengeordneten Planungsträger in die Evaluation<br />

und Projektierung ein<strong>zu</strong>beziehen sein. Eine ausdrückliche Erwähnung im Text ist<br />

nicht erforderlich, <strong>zu</strong>mal auf Regierungsebene zwischen <strong>den</strong> <strong>Kanton</strong>en <strong>Zürich</strong> und<br />

Aargau eine Vereinbarung über die Zusammenarbeit getroffen wurde.<br />

11 Temporäre Fahrverbote<br />

Ein Einwender beantragt, in der Umgebung von Naturschutzgebieten Bereiche fest<strong>zu</strong>setzen,<br />

in <strong>den</strong>en die Strassen aller Klassen mit einem Wochenendfahrverbot <strong>zu</strong><br />

belegen sind. Eventualiter seien in der Umgebung von Naturschutzgebieten Zonen<br />

aus<strong>zu</strong>schei<strong>den</strong>, für welche die <strong>zu</strong>ständigen Behör<strong>den</strong> die erforderlichen Massnahmen<br />

<strong>zu</strong> treffen haben, um eine drastische Reduktion der Umweltbelastung durch <strong>den</strong><br />

privaten Freizeitverkehr herbei<strong>zu</strong>führen. Mehrere Einwender beantragen, es sei der<br />

Verkehr an Samstagen und Sonntagen zwischen Langnau und Sihlbrugg <strong>zu</strong><br />

beschränken.<br />

Bei <strong>den</strong> beantragten Massnahmen handelt es sich um polizeiliche Massnahmen, die<br />

nicht Gegenstand des Richtplans sind. Bei der Sihltalstrasse ist <strong>zu</strong>dem <strong>zu</strong> berücksichtigen,<br />

dass es sich um eine Durchgangsstrasse, im speziellen eine Talstrasse des<br />

Bundes, handelt; solange keine wirksamen Alternativen <strong>zu</strong>r Verfügung stehen,<br />

kann der Verkehr auf der genannten Strecke ohnehin nicht eingeschränkt wer<strong>den</strong>.<br />

12 Temporäre Doppelnut<strong>zu</strong>ng von Verkehrsanlagen<br />

Ein Einwender beantragt, es sei auf dem projektierten Üetliberg-Autobahntunnel<br />

zwischen der Allmend Brunau und Landikon/Wettswil einen doppelspurigen Eisenbahntunnel<br />

in <strong>den</strong> Plan auf<strong>zu</strong>nehmen und beim Bund vorstellig <strong>zu</strong> wer<strong>den</strong>, je eine<br />

Spur der projektierten Autobahn für die Dauer von 10 bis 20 Jahren für <strong>den</strong> probeweisen<br />

Eisenbahnbetrieb <strong>zu</strong> leasen.<br />

Der Antrag ist unrealistisch.<br />

109


4.2 Privater Verkehr<br />

13 Überdeckung von Verkehrsanlagen<br />

Mehrere Einwender beantragen, es sei die Expressstrasse in Schwamendingen sowie<br />

weitere Nationalstrassenabschnitte, soweit sie Siedlungsgebiet betreffen, <strong>zu</strong> überdecken<br />

oder <strong>zu</strong> ummanteln. Ein Einwender bantragt, es sei die Salomon Hirzel-<br />

Strasse in Winterthur <strong>zu</strong> überdecken. Mehrere Einwender beantragen, die N4 in<br />

Knonau mindestens teilweise <strong>zu</strong> überdecken und als Siedlungsgebiet <strong>zu</strong> bezeichnen.<br />

Ein Einwender beantragt, die Überdeckung der geplanten N4 in Mettmenstetten von<br />

der südlichen Begren<strong>zu</strong>ng des Siedlungsgebietes bis <strong>zu</strong>m heute gültigen<br />

Siedlungsgebiet Garwi<strong>den</strong> <strong>zu</strong> verlängern; eventualiter sei eine bauliche Tieferlegung<br />

im Verkehrsplan fest<strong>zu</strong>legen.<br />

Bei bestehen<strong>den</strong> Autobahnen und Staatsstrassen wer<strong>den</strong> nachträgliche Überdeckungen<br />

und Doppelnut<strong>zu</strong>ngen grundsätzlich nicht im Richtplan dargestellt. Bei<br />

bestehen<strong>den</strong> Nationalstrassen wer<strong>den</strong> derartige Entscheide mit der übergeordneten<br />

Nationalstrassenplanung getroffen, bei bestehen<strong>den</strong> Staatsstrassen im Rahmen<br />

des Unterhalts- und Sanierungsprogramms.<br />

Als Neuanlage wird für die N4 auf Gemeindegebiet Knonau eine teilweise Überdeckung<br />

in der Karte angedeutet. Als Siedlungsgebiet kann dieser Bereich aber<br />

erst bezeichnet wer<strong>den</strong>, wenn sich konkrete Bauvorhaben abzeichnen und die<br />

Finanzierung gesichert ist.<br />

Beim Antrag betreffend N4 in Mettmenstetten handelt es sich um Fragen der<br />

Detailprojektierung im Rahmen der Nationalstrassenplanung.<br />

14 Sprachregelung<br />

Ein Einwender beantragt, es sei anstelle der Bezeichnung Staatsstrassen die<br />

Bezeichnung Hauptverkehrsstrassen <strong>zu</strong> wählen.<br />

Das Strassengesetz kennt nur noch <strong>den</strong> Begriff «Staatsstrassen»; der Richplan hat<br />

sich sinnvollerweise an diese Sprachregelung <strong>zu</strong> halten.<br />

15 Geplante Staatsstrassen gemäss Pt. 4.2.2, Abb. 7<br />

Seetunnel, Wehrenbachtobeltunnel<br />

Mehrere Einwender beantragen, es sei auf die Aufnahme des Vorhabens «Seetunnel /<br />

Wehrenbachtunnel» in <strong>den</strong> Richtplan <strong>zu</strong> verzichten oder schlagen Varianten vor.<br />

Zur Entlastung der stark befahrenen Plätze und Strassen rund um das untere<br />

<strong>Zürich</strong>seebecken soll ein Seetunnel die Verbindung zwischen rechtem und linkem<br />

Seeufer herstellen. Gleichzeitig verknüpft diese Querspange die Forchstrasse mit<br />

dem Nationalstrassensystem unter Umfahrung der City und der angrenzen<strong>den</strong><br />

Wohngebiete. Es handelt sich bei diesem Eintrag um eine längerfristige Option.<br />

Die genaue Lage und Länge und die Gestaltung der Tunnelportale wer<strong>den</strong> Sache<br />

der dann<strong>zu</strong>maligen Detailprojektierung sein.<br />

110


4.2 Privater Verkehr<br />

Ein Einwender beantragt, es sei das Projekt Südumfahrung <strong>Zürich</strong> im Raum Binz<br />

(Gemeinde Maur), Stau<strong>den</strong>rain ab<strong>zu</strong>ändern.<br />

Da es sich beim Richtplaneintrag lediglich um die Festlegung der Linienführung<br />

handelt, können spezifische Details noch nicht berücksichtigt sein. Zudem ist im<br />

genannten Gebiet eine Untertunnelung eingetragen.<br />

Westumfahrung Dietikon<br />

Mehrere Einwender beantragen, es sei die Westumfahrung Dietikon im Richtplan <strong>zu</strong><br />

streichen.<br />

Diese Festlegung soll eine künftige Entlastung des Dietikoner Stadtzentrums vom<br />

Durchgangsverkehr zwischen <strong>den</strong> aargauischen Wohngebieten auf dem Mutschellen<br />

und <strong>den</strong> aargauischen Industriegebieten im Limmattal ermöglichen. Das<br />

Trassee ist bereits mit Baulinien gesichert.<br />

Ein Einwender beantragt, es sei die Westumfahrung Dietikon <strong>zu</strong> modifizieren<br />

(unterirdische Linienführung von Gebiet Basi bis Autobahn<strong>zu</strong>bringer Mutschellenstrasse;<br />

Streichen des Teilstücks vom Gebiet Basi bis Reppischhof).<br />

Dem Antrag wird mit einer Kartenänderung teilweise entsprochen (Überdekkung).<br />

Sie wird abgelehnt, was eine Verkür<strong>zu</strong>ng betrifft, weil die Strasse sonst mitten<br />

im Siedlungsgebiet endet; dies widerspricht ihrem Zweck als Umfahrung.<br />

Umfahrung Birmensdorf<br />

Mehrere Einwender beantragen, es sei die Umfahrung Birmensdorf <strong>zu</strong> streichen.<br />

Die Umfahrung Birmensdorf hat <strong>zu</strong>m Ziel, möglichst viel Verkehr direkt auf die<br />

Westumfahrung von <strong>Zürich</strong> <strong>zu</strong> leiten, um Birmensdorf vom Durchgangsverkehr <strong>zu</strong><br />

entlasten. Sie ist Bestandteil des N20/N4-Projektes, also der übergeordneten<br />

Nationalstrassenplanung.<br />

Umfahrung Uitikon-Waldegg<br />

Mehrere Einwender beantragen, es sei die Umfahrung Uitikon-Waldegg <strong>zu</strong> streichen<br />

und die Abklassierung der Staatsstrasse bei<strong>zu</strong>behalten.<br />

Die Umfahrung war bis anhin im regionalen Verkehrsplan enthalten, um die starke<br />

Trennung der bei<strong>den</strong> Ortsteile auf<strong>zu</strong>heben. Dadurch, dass die Staatsstrasse über<br />

die Waldegg von kantonaler Bedeutung bleibt, ist auch die Umfahrung Uitikon-<br />

Waldegg im kantonalen Richtplan dar<strong>zu</strong>stellen.<br />

111


4.2 Privater Verkehr<br />

Umfahrung Ottenbach<br />

Mehrere Einwender beantragen, es sei die südliche Umfahrung von Ottenbach <strong>zu</strong><br />

streichen.<br />

Die Umfahrung ist Bestandteil einer interkantonalen Querverbindung in Rahmen<br />

der übergeordneten Nationalstrassenplanung.<br />

Umfahrung Mettmenstetten<br />

Mehrere Einwender beantragen, es sei die östliche Umfahrung von Mettmenstetten<br />

aus dem Richtplan <strong>zu</strong> streichen.<br />

Diese Umfahrung soll, längerfristig gesehen, <strong>den</strong> Durchgangsverkehr der Achse<br />

Rössliplatz-Albisstrasse aus dem Dorf herausnehmen.<br />

Hirzeltunnel<br />

Mehrere Einwender beantragen, es sei auf <strong>den</strong> Hirzeltunnel <strong>zu</strong> verzichten oder aber<br />

höchstens eine Kur<strong>zu</strong>mfahrung Hirzel evtl. mit Tunnel vor<strong>zu</strong>sehen.<br />

Eine Kur<strong>zu</strong>mfahrung könnte nicht <strong>zu</strong>r Lösung der anstehen<strong>den</strong> Probleme beitragen<br />

und würde <strong>zu</strong>dem wegen der Topographie <strong>zu</strong> übermässigen Eingriffen in die<br />

Landschaft führen. Mit dem vorgesehenen zweispurigen Basistunnel wird es möglich<br />

sein, die vom Durchgangsverkehr geplagten Einwohner der Gemeinde Hirzel<br />

und die kurvenreiche und unfallträchtige Staatsstrasse <strong>zu</strong> entlasten. Einem<br />

Hirzeltunnel kommt jedoch ebenfalls nationale und kantonale Bedeutung <strong>zu</strong>,<br />

indem die Landesteile Innerschweiz, Berner Oberland mit <strong>den</strong>jenigen Ostschweiz,<br />

Graubün<strong>den</strong> besser verbun<strong>den</strong> wer<strong>den</strong>. Es wird angestrebt, <strong>den</strong> Hirzeltunnel als<br />

lokale Verbindung zwischen N3 und N4a ins Nationalstassennetz auf<strong>zu</strong>nehmen.<br />

Der <strong>Kanton</strong>srat hat in seiner Sit<strong>zu</strong>ng vom 11. Januar 1993 ein Postulat betreffend<br />

die Sanierung der immer prekäreren Verkehrssituation im Bereiche der Gemeinde<br />

Hirzel dem Regierungsrat <strong>zu</strong>r <strong>Bericht</strong>erstattung und Antragsstellung überwiesen.<br />

Ein Einwender beantragt, es sei der Raum für das Portal eines Hirzeltunnels vorläufig<br />

sowohl im Schifflirank als auch im Bereich Sihlhal<strong>den</strong> frei<strong>zu</strong>halten.<br />

Bevor nicht konkrete Entscheidungsgrundlagen vorliegen, wird die Linienführung<br />

durch <strong>den</strong> Kreuzhügel, welche dem Zuger Richtplan 1987 entspricht, im kantonalen<br />

Richtplan festgelegt. Damit ist nichts über die Tieflage der Strasse im Bereich<br />

Schifflirank ausgesagt. Die Variante Kreuzhügel hat <strong>zu</strong>dem <strong>den</strong> Vorteil, dass der<br />

Knotenpunkt Sihlbrugg wesentlich entlastet wird. Die Koordination mit dem<br />

<strong>Kanton</strong> Zug bleibt für <strong>den</strong> Sihlraum von Bedeutung.<br />

112


Umfahrung Egg<br />

4.2 Privater Verkehr<br />

Mehrere Einwender beantragen, es sei die Umfahrung Egg aus dem Richtplan <strong>zu</strong><br />

streichen.<br />

Die Umfahrung Egg setzt sich aus zwei unabhängigen Abschnitten <strong>zu</strong>sammen,<br />

nämlich aus dem nordöstlich der Forchstrasse verlaufen<strong>den</strong> Teilstück als Ersatz<br />

der Rällikerstrasse sowie aus der Fortset<strong>zu</strong>ng der Neuen Meilener-Strasse ab<br />

Pfannenstilstrasse bis <strong>zu</strong>r Meilenerstrasse im Gebiet Hof.<br />

Zum Teilstück nordöstlich der Forchstrasse: Der mit Beschluss der Gemeindeversammlung<br />

Egg vom 27. September 1993 festgesetzte öffentliche Gestaltungsplan<br />

Längi-Hanselmaa wurde am 23. Februar 1994 vom Regierungsrat genehmigt.<br />

Das heute durch das Gestaltungsplangebiet verlaufende Teilstück der Rällikerstrasse<br />

wurde auf die nordöstliche Seite der Forchstrasse verlegt und das alte<br />

Staatsstrassenteilstück <strong>zu</strong>r Wohnstrasse ausgestaltet. Mit <strong>den</strong> Bauarbeiten, die <strong>zu</strong><br />

Lasten der Gemeinde gehen, wurde bereits begonnen.<br />

Zur Fortset<strong>zu</strong>ng der Neuen Meilener-Strasse ab Pfannenstilstrasse: Die bestehende<br />

Meilener-Strasse ist für die schwachen Verkehrsteilnehmer unsicher. Mit der<br />

geplanten Verlegung wird die Sicherheit der Fussgänger im Dorfkern erhöht. Im<br />

Jahre 1992 wurde ein privater Gestaltungplan erarbeitet mit dem Ziel, Überbauungen<br />

<strong>zu</strong> realisieren, deren Wohnqualität möglichst wenig von der Neuen<br />

Meilener-Strasse beeinträchtigt wird; die Bebauungsmöglichkeiten sind also<br />

bereits auf dieses Strassenvorhaben abgestimmt.<br />

Umfahrung Fällan<strong>den</strong>-Schwerzenbach<br />

Mehrere Einwender – darunter eine Petition mit zahlreichen Unterschriften – beantragen,<br />

es sei die Umfahrung Fällan<strong>den</strong>-Schwerzenbach <strong>zu</strong> streichen. Ein Einwender<br />

beantragt, es seien die entsprechen<strong>den</strong> Baulinien ersatzlos <strong>zu</strong> streichen.<br />

Die Umfahrung Fällan<strong>den</strong>-Schwerzenbach ist da<strong>zu</strong> bestimmt, <strong>den</strong> Verkehr aus <strong>den</strong><br />

Siedlungsgebieten der genannten Gemein<strong>den</strong> heraus<strong>zu</strong>nehmen. Die Festlegung im<br />

Richtplan dient <strong>zu</strong>r längerfristigen Trasseesicherung. Änderungen von Baulinien<br />

sind nicht Gegenstand des Richtplanverfahrens.<br />

Mehrere Einwender beantragen, es sei der vorgesehene Anschluss der Umfahrung<br />

Fällan<strong>den</strong>-Schwerzenbach an die Oberlandautobahn <strong>zu</strong> streichen und es sei die<br />

Verbindung mit dem Anschluss Hegnau <strong>zu</strong> prüfen.<br />

Im Zuge der Realisierung der Oberlandautobahn wur<strong>den</strong> bereits Vorkehren für<br />

<strong>den</strong> direkten Anschluss der Umfahrung Fällan<strong>den</strong>-Schwerzenbach im Raum<br />

Wangen-Hegnau getroffen. Aufgrund der bereits getätigten Investitionen und <strong>den</strong><br />

Vorteilen in verkehrstechnischer Hinsicht wird an dieser Lösung festgehalten.<br />

113


4.2 Privater Verkehr<br />

Umfahrungen Brüttisellen-Bassersdorf-Kloten<br />

Mehrere Einwender beantragen, es sei die Verbindung Brüttisellen - Bassersdorf -<br />

Kloten aus dem Richtplan <strong>zu</strong> streichen. Ein Einwender beantragt, die Umfahrung<br />

Brüttisellen-Bassersdorf-Kloten als Vororientierung in <strong>den</strong> Richtplan auf<strong>zu</strong>nehmen<br />

und <strong>den</strong> Stand der Abstimmung mit <strong>den</strong> übrigen Bereichen der Raumplanung sowie<br />

das weitere Vorgehen <strong>zu</strong> beschreiben. Die genaue Linienführung dürfe erst nach<br />

abgeschlossener Planung definitiv festgelegt wer<strong>den</strong>.<br />

Die Verbindung stellt gegenüber dem Eintrag im Verkehrsplan 1978 nur noch eine<br />

zweispurige und <strong>zu</strong>m Teil kreu<strong>zu</strong>ngsfreie Strasse als Umfahrung der genannten<br />

Ortschaften und als Zubringer <strong>zu</strong>m übergeordneten Autobahnnetz dar. Von einer<br />

Autobahn oder Hochleistungsstrassenverbindung, wie dies in <strong>den</strong> <strong>Einwendungen</strong><br />

teilweise behauptet wird, kann also nicht mehr gesprochen wer<strong>den</strong>. Wie weiter<br />

oben ausgeführt, dienen die Richtplaneinträge für neue Staatsstrassen lediglich der<br />

langfristigen Trasseesicherung; gerade weil es sich damit sinngemäss um eine<br />

«Vororientierung» handelt, sind auch für dieses Strassenstück detaillierte<br />

Ausführungen <strong>zu</strong>m weiteren Vorgehen verfrüht und sollen dann<strong>zu</strong>mal im Rahmen<br />

der Planung und Projektierung gemäss Strassengesetzgebung erfolgen.<br />

Mehrere Einwender beantragen, es sei die Verbindung Brüttisellen-Kloten nur im<br />

Richtplan <strong>zu</strong> belassen, wenn die flankieren<strong>den</strong> Massnahmen an <strong>den</strong> <strong>zu</strong> ersetzen<strong>den</strong><br />

Strassenabschnitten und die ökologischen Massnahmen im Richtplan dargestellt<br />

wer<strong>den</strong>. Zwei Einwender beantragen, die heutige Verbindung Kloten - Bassersdorf -<br />

Baltenswil - Anschluss Brüttiseller Kreuz nicht im kantonalen Richtplan <strong>zu</strong> belassen.<br />

Zu <strong>den</strong> flankieren<strong>den</strong> Massnahmen allgemein, vgl. Beantwortung Nr. 2. Die bestehende<br />

Verbindung Kloten - Bassersdorf - Baltenswil - Anschluss Brüttiseller Kreuz<br />

ist eine Durchgangsstrasse des Bundes, für welche bis <strong>zu</strong>r Realisierung der neuen<br />

Verbindung der Status einer Talstrasse beantragt wurde.<br />

Autobahn<strong>zu</strong>sammenschluss Kloten<br />

Ein Einwender beantragt, auf die Aufnahme des geplanten Autobahn<strong>zu</strong>sammenschlusses<br />

Kloten <strong>zu</strong> verzichten.<br />

Am 1. September 1991 bewilligten die Stimmberechtigten des <strong>Kanton</strong>s <strong>Zürich</strong><br />

einen Objektkredit <strong>zu</strong> Lasten des Strassenfonds für <strong>den</strong> Bau des Autobahn<strong>zu</strong>sammenschlusses<br />

Lin<strong>den</strong>garten bis Römerhof und des Halbanschlusses Flughafen in<br />

Kloten.<br />

114


Oberland-Autobahn Uster bis Betzholz<br />

4.2 Privater Verkehr<br />

Mehrere Einwender beantragen, es sei auf die Autobahnverbindung Uster-Betzholz<br />

ganz <strong>zu</strong> verzichten. Mehrere Einwender beantragen, es sei die Fortset<strong>zu</strong>ng der<br />

Oberlandstrasse <strong>zu</strong> streichen und durch eine Kur<strong>zu</strong>mfahrung Wetzikon <strong>zu</strong> ersetzen.<br />

Ein Einwender beantragt, es sei auf das Teilstück Wetzikon-Betzholz der<br />

Oberlandautobahn <strong>zu</strong> verzichten; die Umfahrung Wetzikon sei an die bestehende<br />

<strong>Kanton</strong>sstrasse nach Hinwil an<strong>zu</strong>schliessen. Ein Einwender beantragt, die<br />

Linienführung der Verlängerung der Oberland-Autobahn durch die Moorlandschaft<br />

106 bei Wetzikon ausserhalb des im eidg. Inventar der Moorgebiete festgelegten<br />

Perimeters <strong>zu</strong> verlegen. Zudem sei auf einen 4-spurigen Ausbau <strong>zu</strong> verzichten, bzw.<br />

die Umfahrung von Wetzikon als 2-spurige Strasse <strong>zu</strong> planen. Ein Einwender beantragt,<br />

die Streckenvariante “Mitte plus” für die Oberland-Autobahn Uster-Betzholz<br />

nur <strong>zu</strong> realisieren, wenn genau abgeklärt ist, dass eine Untertunnelung entlang des<br />

Naturschutzgebietes “Ambitzgiried” vollständig möglich ist. Eventualiter sei die<br />

Variante «Nord» <strong>zu</strong> wählen. Ein Einwender beantragt, es sei das Trassee der kantonalen<br />

Hochleistungsstrasse zwischen Flos und Betzholz in die Nähe der heutigen<br />

Hauptstrasse bzw. des Autobahn<strong>zu</strong>bringers Hinwil-Betzholz <strong>zu</strong> verschieben, unter<br />

Konzentration der Tunnelstrecken auf <strong>den</strong> Bereich der Siedlungsgebiete<br />

Unterwetzikon, Bossikon und Hinwil. Mehrere Einwender beantragen, es sei die<br />

Variante «Süd», ein Einwender, es sei die Variante «Direkt Mitte+» in <strong>den</strong> Richtplan<br />

auf<strong>zu</strong>nehmen. Zwei Einwender beantragen, es sei auf <strong>den</strong> Anschluss Wetzikon-Ost<br />

<strong>zu</strong> verzichten.<br />

Die Oberlandstrasse, von der Verzweigung mit der N1, <strong>Zürich</strong> - Winterthur, im<br />

Brüttisellerkreuz bis <strong>zu</strong>r <strong>Kanton</strong>sgrenze St. Gallen, ist im kantonalen Verkehrsplan<br />

vom 10. Juli 1978 enthalten. Von dem rund 26.5 km langen Abschnitt ist die<br />

Umfahrung Wetzikon bzw. das Teilstück Uster-Ost – Betzholz (9.5 km) noch nicht<br />

erstellt. Der Bundesrat hat 1985 diesen Abschnitt von der Genehmigung des kantonalen<br />

Gesamtplans 1978 ausgenommen (aus Grün<strong>den</strong> des Natur- und<br />

Landschaftsschutzes; BLN 1401) und <strong>den</strong> <strong>Kanton</strong> <strong>Zürich</strong> eingela<strong>den</strong>, diese<br />

Strassenverbindung nochmals <strong>zu</strong> untersuchen.<br />

Als Folge dieses Entscheides ersuchte die Baudirektion im Jahre 1986 die<br />

Regionalplanungsgruppe Zürcher Oberland (PZO), eine allen Gemein<strong>den</strong> der<br />

Region genehme Linienführung <strong>zu</strong> erarbeiten. Im Oktober 1987 wurde die<br />

Bevölkerung eingehend orientiert. Die damit ausgelöste Diskussion und die zahlreichen<br />

<strong>Einwendungen</strong> und Vorschläge liessen keinen eindeutigen Schluss <strong>zu</strong>.<br />

Daraufhin übernahm die Baudirektion die aufgezeigten Varianten, um sie näher <strong>zu</strong><br />

untersuchen, <strong>zu</strong> ergänzen und um in einem <strong>Bericht</strong> die Entscheidungsgrundlagen<br />

für die Festset<strong>zu</strong>ng der Linienführung unter spezieller Berücksichtigung umweltrelevanter<br />

Kriterien <strong>zu</strong>sammen<strong>zu</strong>fassen. Ende 1991 wur<strong>den</strong> alle der PZO angeschlossenen<br />

Gemein<strong>den</strong> ersucht, <strong>zu</strong> <strong>den</strong> erarbeiteten Varianten der Umfahrung<br />

Wetzikon Stellung <strong>zu</strong> nehmen. Die Unterlagen wur<strong>den</strong> der Bevölkerung durch<br />

Auflage ebenfalls <strong>zu</strong>gänglich gemacht. Dabei wurde mehrheitlich beantragt, die<br />

115


4.2 Privater Verkehr<br />

Variante Mitte+ in <strong>den</strong> Richtplan auf<strong>zu</strong>nehmen; ebenso wur<strong>den</strong> neue Varianten<br />

vorgeschlagen und es wurde beantragt, auf eine Schliessung der Oberlandautobahn<br />

<strong>zu</strong> verzichten und nur eine lokale Kur<strong>zu</strong>mfahrung im bestehen<strong>den</strong> Lokalstrassennetz<br />

vor<strong>zu</strong>sehen.<br />

Aufgrund des aktuellen Koordinationsstandes mit dem Bund und unter Abwägung<br />

aller Interessen ist die Oberlandautobahn mit verschie<strong>den</strong>en Optionen <strong>zu</strong>r Etappierung<br />

und <strong>zu</strong>r Linienführung im kantonalen Richtplan als geplante Staatsstrasse<br />

aufgenommen wor<strong>den</strong>. Ablehnung oder Berücksichtigung der obenstehen<strong>den</strong><br />

Anträge sind aus dem (gegenüber der Vorlage 3339a der Raumplanungskommission<br />

für die öffentliche Auflage geänderten) Richtplantext ersichtlich, vgl.<br />

Pt. 4.2.3. Für die Linienführung Wetzikon - Betzholz steht vorerst nur eine zweispurige,<br />

kreu<strong>zu</strong>ngsfreie Verbindung <strong>zu</strong>r Diskussion. Die Möglichkeit eines späteren<br />

vierspurigen Ausbaus soll jedoch offengehalten wer<strong>den</strong> und ist entsprechend<br />

im Richtplan dargestellt.<br />

Umfahrung Ettenhausen<br />

Mehrere Einwender beantragen, es sei die Süd-Umfahrung Ettenhausen <strong>zu</strong> streichen.<br />

Der Gemeinderat von Wetzikon und die betroffene Bevölkerung unterstützen die<br />

Umfahrung Ettenhausen, weil dadurch der Strassenraum der Hinwilerstrasse redimensioniert<br />

und der regionale Rad- und Gehweg auf dem vorhan<strong>den</strong>en Strassentrassee<br />

geführt wer<strong>den</strong> kann.<br />

Umfahrung Pfäffikon<br />

Mehrere Einwender beantragen, es sei die Umfahrung von Pfäffikon <strong>zu</strong> streichen<br />

und auf die damit verbun<strong>den</strong>e vorgesehene Rückklassierung der Staatsstrassenabschnitte<br />

entlang des Pfäffikersees und im Dorfkern <strong>zu</strong> verzichten.<br />

Zur Entlastung des Ortskerns von Pfäffikon gibt es <strong>zu</strong>r vorgesehenen Umfahrung<br />

keine Alternative. Bei neueren Wohnbauten in diesem Bereich wurde der<br />

Immissionsschutz bereits berücksichtigt.<br />

Ein Einwender – mit mehreren Unterschriften – beantragt, es sei bei der geplanten<br />

Umfahrung Pfäffikon der Abschnitt entlang der Bahnlinie (vom Bahnübergang<br />

Matte bis <strong>zu</strong>m Ortsende Irgenhausen) <strong>zu</strong> streichen und es sei auf die damit verbun<strong>den</strong>e<br />

Rückklassierung der heutigen Achse Kemptthal-/Hochstrasse <strong>zu</strong> verzichten.<br />

Eventualiter sei bei der Umfahrung Pfäffikon anstelle des mitten durch das<br />

Siedlungsgebiet führen<strong>den</strong> Abschnitts entlang der Bahnlinie eine weiter nördlich verlaufende<br />

Streckenführung mit Untertunnelung der bewohnten gebiete vor<strong>zu</strong>sehen.<br />

116


4.2 Privater Verkehr<br />

Eine weiter nördlich von der Bahnlinie verlaufende Streckenführung mit<br />

Untertunnelung der Wohngebiete wird abgelehnt, weil mit einer Tunnellösung die<br />

Entlastung des Dorfkerns in diesem besonderen Fall nicht erreicht wird.<br />

Umfahrung Wermatswil<br />

Mehrere Einwender beantragen, es sei die Umfahrung Wermatswil <strong>zu</strong> streichen.<br />

Mit der Eröffnung der Umfahrung Uster hat der Verkehr Richtung Pfäffikon <strong>zu</strong>genommen<br />

und belastet <strong>den</strong> Weiler Wermatswil <strong>zu</strong>sätzlich. Verschie<strong>den</strong>e Vorstellungen,<br />

wie die schwächsten Verkehrsteilnehmer auf effiziente Art geschützt wer<strong>den</strong><br />

könnten wur<strong>den</strong> in <strong>den</strong> vergangenen Jahren untersucht. Eine Einigung konnte<br />

aber bislang nicht erzielt wer<strong>den</strong>. Mit einer Umfahrung wird es möglich, <strong>den</strong> heute<br />

bestehen<strong>den</strong> Strassenraum <strong>zu</strong> redimensionieren, dem Dorfcharakter an<strong>zu</strong>passen<br />

und die Rad- und Gehwege auf dem vorhan<strong>den</strong>en Strassentrassee <strong>zu</strong> führen.<br />

Umfahrung Turbenthal (neu Ramismühle)<br />

Mehrere Einwender beantragen, es sei auf die bei<strong>den</strong> Umfahrungsstrassen West und<br />

Südost von Turbenthal <strong>zu</strong> verzichten. Zwei Einwender beantragen, neben der<br />

Umfahrung Turbenthal auch eine Umfahrung Wila in <strong>den</strong> kantonalen Richtplan auf<strong>zu</strong>nehmen.<br />

Ein Einwender beantragt, die geplante Umfahrung Turbenthal im<br />

Richtplan <strong>zu</strong> belassen. Ein Einwender beantragt, das Areal der Heimstätte<br />

Rämismühle in Zell mit der Hauptstrasse Nr. 15 Winterthur-Bauma <strong>zu</strong> umfahren.<br />

Ein Einwender beantragt, es sei das Staatsstrassenvorhaben Nr. 22 (neu Nr. 25) wie<br />

folgt <strong>zu</strong> bezeichnen: «Umfahrung Rämismühle und Turbenthal».<br />

Gestützt auf weitere Abklärungen kommt eine neue Beurteilung <strong>zu</strong>m Schluss, dass<br />

der Aufwand für die ursprünglich vorgesehene Umfahrung Turbenthal und auch<br />

für eine Umfahrung von Wila in keinem Verhältnis <strong>zu</strong>m Nutzen steht. Diese<br />

Vorhaben sind deshalb erst dann in <strong>den</strong> Richtplan Verkehr auf<strong>zu</strong>nehmen, wenn die<br />

Machbarkeit und der Nutzen verschie<strong>den</strong>er – auch oberirdischer – Varianten unter<br />

Einbe<strong>zu</strong>g der Nachbargemein<strong>den</strong> nachgewiesen ist. Auf die Option Umfahrung<br />

Ramismühle soll aber nicht verzichtet wer<strong>den</strong>, weshalb dieses Teilstück als «Umfahrung<br />

Ramismühle» im Richtplan festgelegt und <strong>den</strong> Anträgen diesbezüglich<br />

stattgegeben wird.<br />

117


4.2 Privater Verkehr<br />

Südumfahrung Winterthur<br />

Ein Einwender beantragt, es sei eine Südumfahrung von Winterthur als geplante<br />

kantonale Verbindung auf<strong>zu</strong>nehmen. Mehrere Einwender beantragen, die<br />

Südumfahrung Winterthur (Breitetunnel) nur unter der Bedingung eines konsequenten<br />

Rückbaus des <strong>zu</strong> ersetzen<strong>den</strong> Streckenabschnitts im Plan <strong>zu</strong> belassen und<br />

die flankieren<strong>den</strong> ökologischen Massnahmen im Text und in der Karte dar<strong>zu</strong>stellen.<br />

Mehrere Einwender beantragen, es sei auf die Aufklassierung der Breitestrasse<br />

(Strassen<strong>zu</strong>g Auwiesen-, Untere Vogelsang-, Breitestrasse, Unterer Deutweg) <strong>zu</strong> verzichten.<br />

Als mögliche Südumfahrung von Winterthur wird im heutigen Zeitpunkt der<br />

Breitetunnel festgelegt. Bevor nicht mindestens eine generelle Machbarkeitsstudie<br />

für eine andere Verbindungsmöglichkeit vorliegt, kann kein anderer Richtplaneintrag<br />

vorgenommen wer<strong>den</strong>. Gegenstand weiterer Abklärungen wird eine allfällige<br />

Variante <strong>zu</strong>m Breitetunnel sein (vgl. Pt. 4.2.3); bis <strong>zu</strong> einem anderen Entscheid<br />

wird die Südumfahrung dem Planungsstand entsprechend als «Südumfahrung<br />

Winterthur (= Breitetunnel)» im Richtplan festgelegt.<br />

Im Falle einer Realisierung der Südumfahrung Winterthur wird es möglich sein,<br />

heute bestehende Strassenabschnitte in <strong>den</strong> regionalen oder kommunalen Verkehrsplan<br />

ab<strong>zu</strong>klassieren; solange aber kein Projekt vorliegt, sind konkrete<br />

Angaben im Richtplan verfrüht (vgl. auch Beantwortung Nr. 2). Die Breitestrasse<br />

wurde stets als durchgehende kantonale Strasse behandelt. Die Darstellung im<br />

kantonalen Richtplan wurde nun entsprechend bereinigt. Dieser Strassen<strong>zu</strong>g ist<br />

bereits im kantonalen Verkehrsplan 1978 enthalten und der <strong>Kanton</strong>srat hat im<br />

Jahre 1990 eine Abklassierung abgelehnt. Die kantonale Bedeutung dieser<br />

Verbindung wird für längere Zeit, d.h. bis <strong>zu</strong>m Bau des Breitetunnels oder einer<br />

anderen Südumfahrung, ohnehin bestehen bleiben.<br />

Taggenbergtunnel<br />

Ein Einwender beantragt, es sei auf die Aufnahme des geplanten Taggenbergtunnels<br />

<strong>zu</strong> verzichten.<br />

Für die Achse Embrach - Winterthur ist kein neues Trassee mehr im Richtplan vorgesehen<br />

(entgegen dem Verkehrsplan 1978). Lediglich für Pfungen ist eine<br />

Umfahrung durch einen Tunnel eingetragen und auch der Engpass zwischen Töss<br />

und Taggenberg soll mit einem Tunnel umfahren wer<strong>den</strong>. Im Falle einer Realisierung<br />

können damit die Gemein<strong>den</strong> Henggart, Aesch und Neftenbach entlastet<br />

wer<strong>den</strong>.<br />

118


Untertunnelung Pfungen<br />

4.2 Privater Verkehr<br />

Ein Einwender beantragt, es sei auf die Untertunnelung von Pfungen <strong>zu</strong> verzichten.<br />

Die Achse Winterthur - Glattfel<strong>den</strong> ist als Ganze eine wichtige kantonale<br />

Verbindung und deshalb im kantonalen Richtplan enthalten. Die Untertunnelung<br />

von Pfungen dient der Entlastung des Dorfzentrums.<br />

Ein Einwender beantragt, es seien die Baulinien für die Umfahrung von Pfungen<br />

raschmöglichst fest<strong>zu</strong>setzen und das Strassenprojekt prioritär voran<strong>zu</strong>treiben.<br />

Baulinienvorlagen sind nicht Gegenstand des Richtplans. Eine Baulinienvorlage<br />

ist aber in Bearbeitung. Die Realisierung der Umfahrung Pfungen hat aus kantonaler<br />

Sicht nicht Priorität, vgl. Pt. 4.2.2.<br />

Umfahrung Ossingen<br />

Mehrere Einwender beantragen, es sei die Umfahrung Ossingen <strong>zu</strong> streichen.<br />

Die Umfahrung Ossingen ist im Verkehrsplan der Region Weinland enthalten. Sie<br />

wurde in <strong>den</strong> kantonalen Richtplan übernommen, weil die bestehende Strasse kantonal<br />

ist. Die Umfahrung dient der Entlastung der ungünstigen Linienführung der<br />

jetzigen Strasse im Dorfkern von Ossingen.<br />

Dettenbergtunnel<br />

Mehrere Einwender beantragen, <strong>den</strong> Dettenbergtunnel <strong>zu</strong> streichen. Zwei Einwender<br />

beantragen, <strong>den</strong> Dettenbergtunnel nur unter der Bedingung eines konsequenten<br />

Rückbaus des <strong>zu</strong> ersetzen<strong>den</strong> Streckenabschnittes im Plan <strong>zu</strong> belassen und die flankieren<strong>den</strong><br />

ökologischen Massnahmen im Text und in der Karte dar<strong>zu</strong>stellen.<br />

Der <strong>Kanton</strong>srat hat mit Beschluss vom 4. Januar 1988 die Linienführung des<br />

Dettenbergtunnels neu festgelegt. Die Rekurse <strong>zu</strong>r Festset<strong>zu</strong>ng der Baulinien sind<br />

erledigt. Mit der Festlegung der neuen Linienführung des Dettenbergtunnels hat<br />

der <strong>Kanton</strong>srat die geplante Umfahrung Embrach Ost aus dem kantonalen<br />

Verkehrsplan gestrichen. Die bestehende Hardrütistrasse wird redimensioniert.<br />

Weitere Projektangaben liegen nicht vor, weshalb es verfrüht ist, im Richtplan konkrete<br />

Angaben <strong>zu</strong> machen.<br />

Umfahrung Eglisau<br />

Zwei Einwender beantragen, es sei auf die Aufnahme der geplanten Umfahrung<br />

Eglisau <strong>zu</strong> verzichten.<br />

Der <strong>Kanton</strong>srat hat mit Beschluss vom 4. Januar 1988 die Linienführung der<br />

Umfahrung Eglisau neu festgelegt. Die Baulinien sind festgesetzt. Entgegen dem<br />

Willen des Regierungsrates hat der <strong>Kanton</strong>srat am 18. Januar 1993 eine Motion<br />

119


4.2 Privater Verkehr<br />

überwiesen, mit welcher der Regierungsrat eingela<strong>den</strong> wurde, möglichst rasch ein<br />

abstimmungsreifes Projekt vor<strong>zu</strong>legen.<br />

Autobahn<strong>zu</strong>sammenschluss Bülach-Glattfel<strong>den</strong><br />

Mehrere Einwender beantragen, es sei der Autobahn<strong>zu</strong>sammenschluss Bülach-<br />

Glattfel<strong>den</strong> <strong>zu</strong> streichen.<br />

Dieses Strassenteilstück ist Bestandteil der West-Ost-Verbindung Weiach-Glattfel<strong>den</strong>-Winterthur.<br />

Der Zusammenschluss der Umfahrung Glattfel<strong>den</strong> mit der<br />

Autobahn Bülach-Kloten ist als vierspurige Strasse durch <strong>den</strong> Hardwald – als längerfristige<br />

Ausbaumöglichkeit – im kantonalen Verkehrsplan enthalten.<br />

Westumfahrung Flughafen Kloten<br />

Mehrere Einwender beantragen, es sei die Westumfahrung des Flughafens Kloten <strong>zu</strong><br />

streichen. Ein Einwender beantragt, die Westumfahrung Kloten als Vororientierung<br />

in <strong>den</strong> kantonalen Richtplan auf<strong>zu</strong>nehmen.<br />

Von der Westumfahrung des Flughafens wurde die Umfahrung Rümlang bereits<br />

erstellt. Ihre Fortset<strong>zu</strong>ng dient als Entlastung der Ortschaften Oberglatt und<br />

Niederglatt. Sie gabelt sich vor Oberhöri in einen Anschluss an die Verbindung<br />

Dielsdorf-Höri und eine Südumfahrung von Endhöri. Aufgrund der Prioritäten im<br />

Strassenbau und der entsprechen<strong>den</strong> Funktion dieses Richtplaneitrags als<br />

Grundlage für eine – auch sehr langfristige – Trasseesicherung, entspricht die<br />

Festlegung funktional einer «Vororientierung».<br />

Ein Einwender beantragt, es sei für die Umfahrungsstrasse Höri die Linienführung<br />

<strong>zu</strong> ändern.<br />

Das Land für die Westumfahrung des Flughafens wurde in <strong>den</strong> Gemein<strong>den</strong> Niederglatt<br />

und Höri im Zusammenhang mit der Güter<strong>zu</strong>sammenlegung ausgeschie<strong>den</strong><br />

und die Gemeindegrenzen entsprechend neu festgesetzt. Eine andere Linienführung<br />

steht <strong>zu</strong>r Zeit nicht <strong>zu</strong>r Diskusion.<br />

Ein Einwender beantragt, es sei der Anschluss an die Westumfahrung des Flughafens<br />

über die Grafschaftsstrasse (Verbindungsstrasse Niederglatt-Höri) unter gleichzeitiger<br />

Aufhebung bzw. Rekultivierung der Kaiserstuhlstrasse ab Einmündung Madweg,<br />

Niederglatt, bis <strong>zu</strong>m Kreisel <strong>zu</strong> erstellen.<br />

Dieser Vorschlag ist im Rahmen der Projektierung <strong>zu</strong> untersuchen; der Richtplaneintrag<br />

belässt <strong>den</strong> nötigen Anordnungsspielraum.<br />

120


Umfahrung Dielsdorf-Sünikon<br />

4.2 Privater Verkehr<br />

Mehrere Einwender beantragen, es sei auf die Umfahrung Dielsdorf-Sünikon <strong>zu</strong> verzichten.<br />

Die bestehende Wehntalerstrasse führt mitten durch Dielsdorf und Sünikon. Zur<br />

Verbesserung der Verkehrssicherheit und <strong>zu</strong>r Verhinderung der Verkehrsimmissionen<br />

wurde eine Umfahrung festgelegt, mit welcher gleichzeitig verschie<strong>den</strong>e<br />

Bahnübergänge aufgehoben wer<strong>den</strong> können. Ein Teilstück der Umfahrung Dielsdorf<br />

ist bereits erstellt.<br />

16 Bestehende Staatsstrassen und Verschie<strong>den</strong>es (nach Regionen geordnet)<br />

Überregional:<br />

Bichelsee - Sihlbrugg: Mehrere Einwender beantragen, es sei die Querverbindung<br />

Bichelsee-Sihlbrugg oder Teile davon aus dem kantonalen Richtplan <strong>zu</strong> streichen.<br />

Mit der Festlegung der Querverbindung Bichelsee-<strong>Zürich</strong>see wurde einem Beschluss<br />

des <strong>Kanton</strong>srates vom 10. Juli 1978 entsprochen. Die festgelegte Achse bis<br />

nach Sihlbrugg stellt die Verbindung her, zwischen verschie<strong>den</strong>en Siedlungsgebieten,<br />

zwischen verschie<strong>den</strong>en <strong>Kanton</strong>steilen und mit Nachbarkantonen und<br />

gewährleistet <strong>den</strong> Anschluss an das übergeordnete Strassennetz. Diese Verbindung<br />

benützt bestehende Strassenabschnitte, die <strong>zu</strong>dem <strong>zu</strong>m überwiegen<strong>den</strong> Teil <strong>zu</strong>m<br />

Durchgangsstrassennetz des Bundes gehören. Durchgangsstrassen im Sinne der<br />

Verordnung vom 18. Dezember 1991 sind für <strong>den</strong> allgemeinen Durchgangsverkehr<br />

offen. Strassen gemäss dieser Verordnung, die nicht im kantonalen Verkehrsplan<br />

enthalten sind, sind Gegenstand der regionalen Verkehrspläne. Sie bleiben also<br />

Staatsstrassen und können nur <strong>zu</strong> kommunalen Strassen abklassiert wer<strong>den</strong>, wenn<br />

gleichwertiger Ersatz angeboten wer<strong>den</strong> kann. Da weder an der Finanzierung,<br />

noch am Unterhalt, noch an der Signalisation etwas geändert wird, sind keine<br />

gewichtigen Konsequenzen durch die vorgesehene Aufklassierung <strong>zu</strong> erwarten.<br />

Winterthur - Glattfel<strong>den</strong>: Zwei Einwender beantragen, es sei die Neubaustrecke der<br />

Verbindungsstrasse Winterthur-Embrach-Bülach-Glattfel<strong>den</strong> aus dem Verkehrsplan<br />

<strong>zu</strong> streichen.<br />

Diese Achse ist eine wichtige kantonale Verbindung und deshalb im kantonalen<br />

Richtplan Verkehr enthalten. Neubauabschnitte dieser Achse sind demnach auch<br />

im kantonalen Plan enthalten.<br />

121


4.2 Privater Verkehr<br />

Winterthur - Glattfel<strong>den</strong>: Ein Einwender beantragt, es sei die Staatsstrasse zwischen<br />

Embrach und Pfungen auf der gesamten Länge auf die Nordseite der Bahnlinie <strong>zu</strong><br />

verlegen.<br />

Die Baulinie lässt im Bereich Ziegelhütte offen, ob die Strasse die Bahnlinie unteroder<br />

überquert, bzw. ob die Achse der Bahnlinie südwärts verschoben wird. Es<br />

besteht also ein Anordnungsspielraum und die Möglichkeit im Rahmen der weiteren<br />

Projektierung die zweckmässigste Lösung <strong>zu</strong> suchen. Eine Kartenänderung ist<br />

hier<strong>zu</strong> nicht erforderlich.<br />

Knonaueramt:<br />

Türlersee-Rifferswil-Mettmenstetten: Ein Einwender beantragt, es sei auf die<br />

Festset<strong>zu</strong>ng der StaatsstrasseTürlersee-Rifferswil-Mettmenstetten <strong>zu</strong> verzichten und<br />

an deren Stelle eine neue Festset<strong>zu</strong>ng auf der Achse Hausen-Kappel-Blickensdorf<br />

vor<strong>zu</strong>nehmen.<br />

Die Albisstrasse stellt die wichtigste Querverbindung zwischen dem Knonaueramt<br />

und dem Sihltal bzw. dem linken Seeufer dar, welche vollständig auf Zürcher<br />

Gebiet liegt und die Stadt <strong>Zürich</strong> grossräumig umfährt. Daher ist sie von kantonaler<br />

Bedeutung und <strong>zu</strong>dem Durchgangsstrasse des Bundes. Die Achse Türlersee-<br />

Blickensdorf ist als Staatsstrasse im Verkehrsplan der Region Knonaueramt enthalten.<br />

Obfel<strong>den</strong>: Ein Einwender beantragt, es seien in der Gemeinde Obfel<strong>den</strong> die<br />

Dorfstrasse, die Ottenbacher- und die Mettmenstetterstrasse sowie die Umfahrungsstrasse<br />

Unterlunnern (Ottenbach-Unterlunnern-Maschwan<strong>den</strong>) als kantonale<br />

Strassen in <strong>den</strong> kantonalen Richtplan auf<strong>zu</strong>nehmen.<br />

Diese Strassen bleiben ihrer regionalen Bedeutung entsprechend wie bis anhin als<br />

Staatsstrassen im Verkehrsplan der Region Knonaueramt. Signalisationstechnisch,<br />

baulich und unterhaltsmässig wer<strong>den</strong> Staatsstrassen gleichbehandelt, unabhängig<br />

davon, ob sie in <strong>den</strong> kantonalen oder <strong>den</strong> regionalen Verkehrsplänen enthalten<br />

sind.<br />

Zimmerberg:<br />

Hirzel - Horgen: Mehrere Einwender beantragen, es sei die Verbindung Hirzel –<br />

Fähre über die Neubühl-Rietwiesstrasse-Seestrasse fest<strong>zu</strong>legen und <strong>zu</strong> signalisieren.<br />

Die Zugerstrasse von der N3 bis <strong>zu</strong>r Seestrasse gehört <strong>zu</strong> <strong>den</strong> Durchgangsstrassen<br />

des Bundes, während die oben angegebene Verbindung lediglich als Staatsstrasse<br />

im Verkehrsplan der Region Zimmerberg enthalten ist.<br />

122


4.2 Privater Verkehr<br />

Sihltalstrasse: Zwei Einwender beantragen, es sei die Strasse <strong>Zürich</strong>-Sihlbrugg als<br />

«bei Ersatz <strong>zu</strong>r Umklassierung vorgesehen» fest<strong>zu</strong>legen.<br />

DieSihltalstrasse ist eine Talstrasse des Bundes (subventionsberechtigte Hauptstrasse<br />

im Sinne des Bundesrechts) und gehört als solche in <strong>den</strong> kantonalen<br />

Richtplan.<br />

Linkes <strong>Zürich</strong>seeufer: Mehrere Einwender beantragen, es sei die linksufrige Seestrasse<br />

in <strong>den</strong> kantonalen Richtplan auf<strong>zu</strong>nehmen.<br />

Im Gegensatz <strong>zu</strong>r rechtsufrigen Seestrasse, die eine Talstrasse des Bundes ist und<br />

deshalb im kantonalen Richtplan festgesetzt ist, ist die linksufrige Seestrasse im<br />

regionalen Verkehrsplan Zimmerberg als Staatsstrasse enthalten.<br />

Limmattal:<br />

Dietikon: Ein Einwender beantragt, es sei die unterirdische Durchfahrt für Motorfahrzeuge<br />

Zürcherstrasse - Schellerareal - Bahnhof - Überlandstrasse ab<strong>zu</strong>lehnen.<br />

Diese Verbindung ist nicht von kantonaler Bedeutung und deshalb nicht im kantonalen<br />

Richtplan <strong>zu</strong> behandeln.<br />

Dietikon: Ein Einwender beantragt, es sei in der Stadt Dietikon für das Teilstück<br />

Bernstrasse von der Einmündung Bremgartnerstrasse bis Kreu<strong>zu</strong>ng Herweg eine<br />

Spur Richtung Rudolfstetten und zwei Spuren Richtung Horweg fest<strong>zu</strong>legen.<br />

Die vom Einwender gewünschte Spurenteilung stellt eine verkehrstechnische und<br />

polizeiliche Massnahme dar, die nicht im kantonalen Richtplan dar<strong>zu</strong>stellen ist.<br />

Stadt <strong>Zürich</strong>:<br />

Mehrere Einwender beantragen, es seien folgende Radialachsen als kantonale<br />

Strassen «bei Ersatz <strong>zu</strong>r Umklassierung vorgesehen» fest<strong>zu</strong>legen oder <strong>zu</strong> streichen<br />

oder nicht auf<strong>zu</strong>klassieren: 1. Winterthurer-, Universitäts-, Rämi-Strasse, 2. Bellerive-Str.,<br />

Utoquai, Quaibrücke und Mythenquai, 3. Tunnel-, Manesse-, General<br />

Wille-, Alfred Escher-Strasse, 4. Birmensdorferstr. (einschl. Kehlhofstasse/Schlossgasse/Zweierstrasse),<br />

5. Wehntalerstrasse, 6. Hardturm-, Berner-Strasse<br />

Die genannten Radialachsen haben kantonale Bedeutung und sind deshalb im kantonalen<br />

Richtplan <strong>zu</strong> bezeichnen. Weil keine anderen bestehen<strong>den</strong> oder geplanten<br />

Strassen deren überkommunale Funktion übernehmen bzw. vollständig ersetzen<br />

können, sind sie nicht <strong>zu</strong>r Umklassierung vorgesehen und demnach im kantonalen<br />

Richtplan auf<strong>zu</strong>führen.<br />

123


4.2 Privater Verkehr<br />

Mehrere Einwender beantragen, es sei die gesamte Westtangente als kantonale<br />

Strasse «bei Ersatz <strong>zu</strong>r Umklassierung vorgesehen» fest<strong>zu</strong>legen.<br />

Der innere Ring ist von kantonaler Bedeutung und ist nicht <strong>zu</strong>r Umklassierung<br />

vorgesehen. Dem Antrag wurde durch Bezeichnung des Streckenabschnitts zwischen<br />

Hardplatz und Brandwache als «Bei Ersatz <strong>zu</strong>r Umklassierung vorgesehen»<br />

teilweise entsprochen, vgl. auch Bantwortung Nr. 2.<br />

Mehrere Einwender beantragen, es seien folgende Strassenzüge <strong>zu</strong> kommunalen<br />

Strassen ab<strong>zu</strong>klassieren: 1. Wehntalerstrasse, 2. Allmend-, Leimbach-, Sood-,<br />

Sihltalstrasse.<br />

Die genannten Strassenzüge sind Durchgangsstrassen des Bundes und wer<strong>den</strong> deshalb<br />

mindestens in <strong>den</strong> regionalen Verkehrsplänen fest<strong>zu</strong>legen sein. Zudem sind<br />

die Radialachsen von kantonaler Bedeutung und nicht <strong>zu</strong>r Umklassierung vorgesehen.<br />

Pfannenstil:<br />

Zumikon - Esslingen: Ein Einwender beantragt, es sei die alte Forchstrasse von<br />

Zumikon bis Esslingen als Gemeindestrasse <strong>zu</strong> belassen und nicht als Staatsstrasse<br />

fest<strong>zu</strong>setzen.<br />

Es handelt sich um eine Staatsstrasse von regionaler Bedeutung; sie ist im regionalen<br />

Richtplan <strong>zu</strong>sätzlich als Durchgangsstrasse des Bundes aus<strong>zu</strong>weisen.<br />

Glattal:<br />

Bassersdorf - Nürensdorf: Zwei Einwender beantragen, es sei <strong>den</strong> Gibisnüt-Tunnel<br />

zwischen Bassersdorf und Nürensdorf als Staatsstrasse in <strong>den</strong> Richtplan auf<strong>zu</strong>nehmen.<br />

Dieser Tunnelabschnitt ist im Verkehrsplan der Region Glattal enthalten und wird<br />

auf der regionalen Stufe beibehalten.<br />

Rümlang - Kloten: Ein Einwender beantragt, die Flughofstrasse im Bereich der<br />

Gemeinde Rümlang, Opfikon und Kloten ab der Verzweigung mit der verlängerten<br />

Birchstrasse bis <strong>zu</strong>m Flughafen Kloten als Staatsstrasse <strong>zu</strong> bezeichnen.<br />

Der genannte Abschnitt ist als Staatsstrasse im Verkehrsplan der Region Glattal<br />

enthalten.<br />

124


Winterthur und Umgebung:<br />

4.2 Privater Verkehr<br />

Hettlingen - Henggart: Zwei Einwender beantragen, es sei auf die Aufhebung der<br />

Staatsstrasse Hettlingen-Henggart mindestens vorläufig <strong>zu</strong> verzichten oder die<br />

Strecke <strong>zu</strong> redimensionieren statt <strong>zu</strong> rekultivieren.<br />

Mit Beschluss vom August 1991 hat der Regierungsrat <strong>den</strong> Teilrichtplan Verkehr<br />

des regionalen Gesamtplans Winterthur und Umgebung dahin revidiert, dass die<br />

Schaffhauserstrasse zwischen Hettlingen und Henggart aufgehoben und rekultiviert<br />

wird.<br />

Illnau-Effretikon: Ein Einwender beantragt, es sei bei der bestehen<strong>den</strong> Staatsstrasse<br />

im Bereich “Talmüli” in Illnau-Effretikon eine kurze Tunnelstrecke fest<strong>zu</strong>legen.<br />

Eine Tunnellösung wäre an diesem Ort unverhältnismässig.<br />

Winterthur: Zwei Einwender beantragen, es sei die St. Galler-Strasse (Stadt Winterthur)<br />

in <strong>den</strong> kantonalen Richtplan auf<strong>zu</strong>nehmen. Einer dieser Einwender beantragt<br />

<strong>zu</strong>dem, die bestehende Strasse <strong>zu</strong> redimensionieren und dies im Richtplan-Text fest<strong>zu</strong>halten.<br />

Die St. Galler-Strasse ist nicht mit der N1 verknüpft. Sie bleibt in diesem Fall<br />

Staatsstrasse von regionaler Bedeutung und ist im Verkehrsplan der Region<br />

Winterthur und Umgebung <strong>zu</strong> belassen. Konkrete Überlegungen über mögliche<br />

Fahrbahnverschmälerungen sind <strong>zu</strong>r Zeit nicht bekannt. Ein Texteintrag wäre verfrüht.<br />

Winterthur: Ein Einwender beantragt, es sei die Zürcherstrasse in Winterthur im<br />

Abschnitt zwischen dem Anschluss Töss und der Stadtgrenze in der Richtplan-Karte<br />

ein<strong>zu</strong>tragen.<br />

Es handelt sich um eine Staatsstrasse von regionaler Bedeutung; sie ist im regionalen<br />

Richtplan ausgewiesen.<br />

Weinland:<br />

A 98: Ein Einwender beantragt, es sei eine Aussage über die Abnahme der A98 in<br />

<strong>den</strong> Richtplan auf<strong>zu</strong>nehmen und damit einen generellen Entscheid über die<br />

Linienführung <strong>zu</strong> treffen.<br />

Erweiterungen und Ausbauten des National- und Staatsstrassennetzes im grenznahen<br />

Raum, die über die in <strong>den</strong> bisherigen Verkehrsplänen enthaltenen Festlegungen<br />

hinausgehen, können nur nach umfassender Bedarfsabkärung und einem generellen<br />

Entscheid über die Linienfürung, der zwischen der BRD und der Schweiz <strong>zu</strong><br />

fällen wäre, in <strong>den</strong> kantonalen Richtplan Verkehr aufgenommen wer<strong>den</strong>. Neben<br />

125


4.2 Privater Verkehr<br />

<strong>den</strong> Vorstellungen des Bundesrates, das in <strong>den</strong> 60-er und 70-er Jahren festgelegte<br />

Nationalstrassennetz grundsätzlich nicht mehr <strong>zu</strong> erweitern, ist der <strong>Kanton</strong> <strong>Zürich</strong><br />

der Überzeugung, dass eine Abnahme der A98 durch das Zürcher Weinland nicht<br />

in betracht kommt.<br />

Oberstammheim: Ein Einwender beantragt, es sei die Umfahrung Oberstammheim<br />

in <strong>den</strong> kantonalen und regionalen Verkehrsplänen <strong>zu</strong> belassen.<br />

Die Umfahrung Oberstammheim ist im Regionalplan fest<strong>zu</strong>legen resp. <strong>zu</strong> belassen.<br />

Ossingen: Ein Einwender beantragt, es seien für Waltalingen und Gisenhard<br />

(Gemeinde Ossingen) Umfahrungsstrassen auf<strong>zu</strong>zeigen.<br />

Neben der Schutzwürdigkeit des Ortsbildes spielen der Verlauf der heutigen<br />

Strasse, der Schutz der schwächeren Verkehrsteilnehmer, die Anzahl der von <strong>den</strong><br />

Immissionen Betroffenen, die Verkehrsmengen usw. eine Rolle bei der Festelgung<br />

von Umfahrungsstrassen. In <strong>den</strong> vorliegen<strong>den</strong> Fällen sind die meisten dieser<br />

Kriterien nicht gegeben.<br />

Furttal:<br />

Buchs - Regensdorf: Ein Einwender beantragt, es sei eine Strassenverbindung zwischen<br />

dem Industriegebiet Buchs-Dällikon und dem Industriegebiet Regensdorf vor<strong>zu</strong>sehen.<br />

Die gewünschte Verbindung hat keine kantonale, sondern regionale Bedeutung.<br />

Unterland:<br />

Schöfflisdorf: Ein Einwender beantragt, es sei der <strong>zu</strong>künftige Verlauf der Wehntalerstrasse<br />

südseits der Bahnlinie fest<strong>zu</strong>legen<br />

Mit Ausnahme der Umfahrung von Dielsdorf und Sünikon drängen sich an der<br />

Wehntalerstrasse keine Änderungen der Linienführung auf.<br />

Rüdlingen - Eglisau: Ein Einwender beantragt, es sei der Anschluss der Strasse von<br />

Rüdlingen - Steinenkreuz - Stadtforen - Eglisau (östlich des Bahnhofes Hüntwangen<br />

- Wil) in der Karte ein<strong>zu</strong>zeichnen.<br />

Diese Strasse hat nur regionale Bedeutung und ist als Staatsstrasse im Regionalplan<br />

Unterland festgelegt.<br />

126


Oberland:<br />

4.2 Privater Verkehr<br />

Umfahrung Grüt: Ein Einwender beantragt, es sei eine Umfahrung von Grüt in <strong>den</strong><br />

Richtplan auf<strong>zu</strong>nehmen und diese vor der Eröffnung des Autobahnteilstückes Ober-<br />

Uster-Betzholz <strong>zu</strong> realisieren.<br />

Die bestehende Staatsstrasse Wetzikon - Grüt - Gossau ist im regionalen Richtplan<br />

enthalten. Das Festlegen einer Umfahrung von Grüt ist somit Gegenstand der<br />

Regionalplanung Oberland.<br />

Pfäffikon: Ein Einwender beantragt, fest<strong>zu</strong>stellen, dass die Obermattstrasse in Pfäffikon<br />

im Eigentum der Gemeinde steht und heute lediglich in ihrer Funktion als<br />

Teilersatz für die nicht mehr voll benützbare Seestrasse als Staatsstrasse dient.<br />

Die sich aus der Aufklassierung der Obermattstrasse ergeben<strong>den</strong> finanziellen<br />

Konsequenzen sind nicht Gegenstand der Richtplanung.<br />

Uster: Zwei Einwender beantragen, eine Umfahrung von Uster als Zufahrt <strong>zu</strong>r<br />

Oberlandstrasse (Autobahn) <strong>zu</strong> bezeichnen.<br />

Die Baulinien, welche eine südöstliche Umfahrung von Uster ermöglicht hätten,<br />

wur<strong>den</strong> aufgehoben, womit diese Variante nicht mehr <strong>zu</strong>r Diskussion steht.<br />

127


4.3 Öffentlicher Personenverkehr<br />

1 Sicherheit<br />

Mehrere Einwender beantragen, <strong>den</strong> Richtplan-Text in Pt. 4.3.1 erster Absatz wie<br />

folgt <strong>zu</strong> ergänzen: «Der ZVV hat dabei dafür <strong>zu</strong> sorgen, dass sämtliche Vorkehrungen<br />

bezüglich der Sicherheit der Benützer des öffentlichen Verkehrs in <strong>den</strong><br />

Transportmitteln, auf <strong>den</strong> Bahnhöfen und deren Umgebung mit gestalterischen, polizeilichen<br />

und organisatorischen Massnahmen während der ganzen Betriebsdauer<br />

gewährleistet sind.»<br />

Derartige Sicherheitsmassnahmen sind nicht Gegenstand der überkommunalen<br />

Raumplanung.<br />

2 Generalisierte Karteneinträge, Anordnungsspielraum<br />

Mehrere Einwender beantragen exaktere bzw. parzellengenaue Karteneintragungen<br />

(geplante Haltestelle der Üetliberglinie an der Friesenbergstrasse in <strong>Zürich</strong> verschieben;<br />

Verlegung des Bahnhofs Saland; Korrektur von möglichem Kartenfehler bei<br />

Doppelspur Opfikon-Kloten/Balsberg; genaueres Eintragen von <strong>zu</strong>sätzlichen<br />

Gleisen im Raume Bonstetten-Wettswil sowie von Bahntrassee Ziegelhütte-Bahnhof<br />

Embrach/Rorbas).<br />

Kartenmassstab und Kartengenauigkeit erlauben Aussagen über die ungefähre,<br />

nicht aber die exakte Lage der einzelnen Vorhaben. Der Karteneintrag hat dementsprechend<br />

keinen verbindlichen Charakter bezüglich der <strong>zu</strong>künftigen Lage.<br />

3 S-Bahn Angebot allgemein<br />

Mehere Einwender beantragen, <strong>den</strong> Ausbau und die Koordination des S-Bahn-<br />

Angebots textlich fest<strong>zu</strong>halten. Ein Einwender beantragt, im Richtplan-Text, Pt.<br />

4.3.5 b) <strong>den</strong> Satz «In ländlichen Räumen hingegen kann nur auf Strecken mit einer<br />

starken Nachfrage ein S-Bahnbetrieb angeboten wer<strong>den</strong>.» <strong>zu</strong> präzisieren durch: «In<br />

ländlichen Räumen hingegen wird lediglich ein Stun<strong>den</strong>takt garantiert, ein dichterer<br />

S-Bahnbetrieb kann nur auf Strecken mit starker Nachfrage angeboten wer<strong>den</strong>.»<br />

Die Häufigkeit des Angebots und dessen Qualität sind Bestandteil des Fahrplan-<br />

Verfahrens und der Angebotsverordnung (Gesetz über <strong>den</strong> öffentlichen<br />

Personenverkehr, PVG) und nicht des Richtplans (Pt. 4.3.1). Die aus raumplanerischer<br />

Sicht erwünschten Massnahmen sind in Pt. 4.3.4 aufgeführt.<br />

Ein Einwender beantragt, die Bahnlinien mit ungenügender Rentabilität <strong>zu</strong> streichen.<br />

Der Verkehrsverbund ist gesetzlich verpflichtet, das Verbundgebiet durch einen<br />

leistungsfähigen öffentlichen Verkehr nach wirtschaftlichen Grundsätzen <strong>zu</strong><br />

erschliessen (§ 1 PVG). Eine abschliessende Beurteilung der Rentabilität im<br />

Verkehrswesen setzt in allen Bereichen Kostenwahrheit voraus. Unter dieser<br />

128


4.3 Öffentlicher Personenverkehr<br />

Vorausset<strong>zu</strong>ng ist sehr wohl über das Auflassen von Verkehrswegen, seien es<br />

unrentable Bahnstrecken oder Strassenabschnitte, <strong>zu</strong> diskutieren. Diese<br />

Bedingungen sind jedoch nicht gegeben.<br />

Ein Einwender beantragt, im Richtplan-Text auf die baulichen Massnahmen <strong>zu</strong>r<br />

Einführung des Halbstun<strong>den</strong>takts in Niederglatt hin<strong>zu</strong>weisen.<br />

Im Rahmen der 2. Teilergän<strong>zu</strong>ng soll der Halbstun<strong>den</strong>takt zwischen Oberglatt und<br />

Bülach eingeführt wer<strong>den</strong>. Die dafür notwendigen baulichen Massnahmen hängen<br />

vom noch <strong>zu</strong> bestimmen<strong>den</strong> Betriebskonzept ab. In Niederglatt wer<strong>den</strong> keine baulichen<br />

Massnahmen notwendig sein.<br />

4 Haltestellen, Bahnhöfe<br />

Glanzenberg<br />

Ein Einwender beantragt, im Text, Pt. 4.3.4, Mittelfristige Massnahmen, folgende<br />

Ergän<strong>zu</strong>ng auf<strong>zu</strong>nehmen: «Neue S-Bahn-Haltestelle Glanzenberg ohne Park-and-<br />

Ride- Anlage».<br />

Die Haltestelle Glanzenberg wäre auf der Strasse ohne Beeinträchtigung grösserer<br />

Wohngebiete erreichbar und darum für eine P+R-Anlage geeignet. Die Festlegung<br />

einer P+R-Anlage ist Gegenstand der regionalen Richtplanung, vgl. Pt. 4.4.<br />

Hardplatz<br />

Mehrere Einwender beantragen, es sei eine direkte Bahnverbindung Altstetten/Wiedikon<br />

mit einer neuen S-Bahn-Haltestelle Hardplatz fest<strong>zu</strong>legen.<br />

Die direkte Verbindung zwischen Altstetten und Wiedikon besteht, ist aber aufgrund<br />

der grossflächig angewendeten Signatur “Bahnareal” beim Hauptbahnhof<br />

nicht direkt ersichtlich. Das Gebiet ist bereits sehr gut mit öffentlichen verkehrsmitteln<br />

erschlossen. Eine neue S-Bahn-Haltestelle Hardplatz müsste <strong>zu</strong> weit vom<br />

relevanten Siedlungsgebiet auf der Südseite erstellt wer<strong>den</strong>, was <strong>zu</strong> einem schlechten<br />

Kosten-Nutzen-Verhältnis für die Station führen würde.<br />

Katzenbach<br />

Mehrere Einwender beantragen, die S-Bahn-Haltestelle Katzenbach in der Stadt<br />

<strong>Zürich</strong> aus dem Richtplan (Karte sowie Text in Pt. 4.3.4) <strong>zu</strong> streichen.<br />

Der Antrag ist von der Planung des Mittelverteilers abhängig; die Notwendigkeit<br />

der neuen Haltestelle ist im Rahmen der Verkehrsplanung für <strong>Zürich</strong>-Nord <strong>zu</strong><br />

überprüfen.<br />

129


4.3 Öffentlicher Personenverkehr<br />

Marthalen<br />

Ein Einwender beantragt, Karte und Text <strong>zu</strong>m Richtplan bezüglich Stationsneubau<br />

Marthalen mit Doppelspurabschnitt Richtung Andelfingen mit dem neuesten Stand<br />

der Planung in Übereinstimmung <strong>zu</strong> bringen.<br />

Aufgrund der Rahmenbedingungen bezüglich Fahrplan des heutigen Zugverkehrs<br />

und der Finanzmittelknappheit wurde das Projekt im Rahmen der 2. Teilergän<strong>zu</strong>ng<br />

redimensioniert. Langfristig muss die Option eines bedarfsgerechten Ausbaues in<br />

ursprünglich vorgesehenem Ausmass offenbleiben.<br />

SZU, Giesshübel und Saalsporthalle<br />

Ein Einwender beantragt, <strong>zu</strong> prüfen, ob die Haltestellen Giesshübel und Saalsporthalle<br />

in der Stadt <strong>Zürich</strong> <strong>zu</strong> einer einzigen, auf der Brücke über der Giesshübelstrasse,<br />

<strong>zu</strong>sammengelegt und auf die Haltestelle Manegg ganz verzichtet wer<strong>den</strong><br />

könnte.<br />

Die Haltestelle Giesshübel liegt in einem dichten, sich weiterentwickeln<strong>den</strong><br />

Arbeitsplatzgebiet. Ebenso erschliesst die Haltestelle Manegg ein solches Gebiet.<br />

Eine Aufhebung dieser Haltestellen ist ab<strong>zu</strong>lehnen. Für eine Verschiebung der<br />

Haltestelle Saalsporthalle liegen keine materiellen Grundlagen vor, welche eine<br />

Festlegung im Richtplan rechtfertigen wür<strong>den</strong>.<br />

SZU, Borrweg<br />

Zwei Einwender beantragen, die SZU-Haltestelle Borrweg in <strong>Zürich</strong> in <strong>den</strong><br />

Richtplan auf<strong>zu</strong>nehmen (unter Beibehaltung der Haltestelle Friesenberg).<br />

Der Regierungsrat lehnte im Rahmen einer Postulatsbeantwortung eine <strong>zu</strong>sätzliche<br />

Haltestelle zwischen Binz und Friesenberg ab (KR Nr. 257/1989). Das Quartier<br />

Friesenberg ist bereits heute gut mit öffentlichen Verkehrsmitteln erschlossen und<br />

eine <strong>zu</strong>sätzliche Haltestelle würde die Angebotsqualität nicht verbessern. Der<br />

<strong>Kanton</strong>srat schrieb das Postulat als erledigt ab.<br />

Verschie<strong>den</strong>e<br />

Mehrere Einwender beantragen, weitere S-Bahn-Haltestellen in <strong>den</strong> Verkehrsplan<br />

auf<strong>zu</strong>nehmen. Folgende Stationen wer<strong>den</strong> genannt: Ausserfeld (Männedorf),<br />

Auzelg, Hürstholz, Altburg, Regensdorf-West, Höri, Juckern, Wellenau, Lipperschwendi,<br />

Schmittbach, Jonatal, Auslikon, Brüttisellen-Baltenswil, Oberuster,<br />

Gundetswil, Bonstetten, Dorfnest (Kloten), Veltheim (Winterthur-Schaffhausen),<br />

Thalheim, Gütighausen und Schlierenberg.<br />

Weitere S-Bahn-Haltestellen, als jene, welche nicht bereits im Entwurf <strong>zu</strong>m<br />

Richtplan aufgeführt sind, wur<strong>den</strong> erstmals im <strong>Bericht</strong> des Regierungsrates <strong>zu</strong>r<br />

Motion Frech (KR Nr. 63/1987) gesamthaft beurteilt und sind, aufgrund der<br />

130


4.3 Öffentlicher Personenverkehr<br />

schlechten Kosten-Nutzen-Verhältnisse, abgelehnt wor<strong>den</strong>. Der <strong>Kanton</strong>srat hat die<br />

Motion Frech am 23. September 1991 abgeschrieben. Für die Haltestellen<br />

Gütighausen, Thalheim und Schlierenberg liegen keine materiellen Grundlagen<br />

vor, die eine Festlegung im Richtplan rechtfertigen wür<strong>den</strong>.<br />

Winterthur Grüze<br />

Ein Einwender beantragt, <strong>den</strong> Bahnhof Grüze Richtung Winterthur <strong>zu</strong>r Verzweigung<br />

der SBB-Linien Winterthur-Oberwinterthur-Frauenfeld und Winterthur-<br />

Wil <strong>zu</strong> verlegen (direkt unter die Römerbrücke).<br />

vgl. vorstehend «Verschie<strong>den</strong>e»<br />

5 Forchbahn<br />

Mehrere Einwender beantragen, die Forchbahn als S-Bahn <strong>zu</strong> behandeln und ihre<br />

Erweiterung vom Zollikerberg via Witikon bis <strong>zu</strong>m Hauptbahnhof in <strong>den</strong> Richtplan<br />

auf<strong>zu</strong>nehmen. Ein Einwender beantragt <strong>zu</strong>sätzlich, die Forchbahn ab Esslingen<br />

über Gossau nach Wetzikon <strong>zu</strong> verlängern.<br />

Die grösstenteils unterirdische Verlegung der Forchbahn vom Zollikerberg via<br />

Witikon Richtung Klusplatz - Heimplatz (Kunsthaus/«Pfauen») - Hauptbahnhof<br />

wurde in <strong>den</strong> Planungen des ZVV nicht weiterverfolgt. Die Erreichbarkeit des<br />

Raumes Stadelhofen (Verknüpfung <strong>zu</strong>r S-Bahn Richtung Glattal/Winterthur),<br />

Bellevue und damit Paradeplatz würde für die Forchbahnbenützer nur geringfügig<br />

oder überhaupt nicht verbessert. Dies sind aber die Hauptziele der heutigen<br />

Benützer (ca. 80%). Aufgrund der sehr hohen Investitions- und Betriebskosten für<br />

eine unterirdische Linie nach Witikon - Zollikerberg und dem geringen Nutzen ist<br />

auf einen Richtplaneintrag <strong>zu</strong> verzichten. Für eine Verlängerung der Forchbahn<br />

über Gossau nach Wetzikon liegen keine materiellen Grundlagen vor, welche eine<br />

Festlegung im Richtplan rechtfertigen wür<strong>den</strong>.<br />

Ein Einwender beantragt, die Aussagen <strong>zu</strong>r Forchbahn mit dem Vorbehalt <strong>zu</strong> versehen,<br />

dass eine Abstimmung zwischen privatem Verkehr und öffentlichem Verkehr<br />

<strong>zu</strong>r Zeit noch nicht möglich ist.<br />

Sofern ein <strong>zu</strong>künfiges Strassenbauprojekt <strong>zu</strong> einer erheblichen Erhöhung der<br />

Nachfrage bei der Forchbahn führt, können, wie im Richtplan-Text dargelegt,<br />

Streckenausbauten notwendig wer<strong>den</strong>. Die beantragte <strong>Bericht</strong>sergän<strong>zu</strong>ng ist daher<br />

überflüssig.<br />

131


4.3 Öffentlicher Personenverkehr<br />

6 Bremgarten-Dietikon-Bahn<br />

Mehrere Einwender beantragen, die nützliche, ökonomische und ökologische Erschliessung<br />

durch die Bremgarten-Dietikon-Bahn <strong>zu</strong> erhalten. Die Bahn soll nicht,<br />

wie im Richtplan vorgesehen, ab Reppischhof verlegt wer<strong>den</strong>. Es seien Blinkanlagen<br />

bei unübersichtlichen Strasseneinmündungen an<strong>zu</strong>bringen.<br />

Die geplante Verlegung der Bremgarten-Dietikon-Bahn dient der Trennung von<br />

Bahn und Strasse und ermöglicht der Bahn mehr Sicherheit, Zuverlässigkeit und<br />

Leistungsfähigkeit. Dieses Ziel ist mit der heutigen Linienführung im Strassenraum<br />

nicht erreichbar.<br />

7 Neue Bahnlinien und Ausbau bestehender Bahnlinien<br />

Knonaueramt: Affoltern – Knonau<br />

Zwei Einwender beantragen, es sei die geplante Doppelspur zwischen Affoltern und<br />

Knonau <strong>zu</strong> streichen und es sei das weitere Vorgehen mit dem <strong>Kanton</strong> Zug <strong>zu</strong> koordinieren.<br />

Der Eintrag Ausbau auf Doppelspur beinhaltet keine Absicht, diese durchgehend<br />

aus<strong>zu</strong>bauen. Die S-Bahnlinie S 9 wird im Halbstun<strong>den</strong>takt betrieben und gilt als<br />

vollwertige S-Bahn mit stark <strong>zu</strong>nehmen<strong>den</strong> Frequenzen. Bei <strong>zu</strong>künftigen Änderungen<br />

im S-Bahnnetz infolge von Bahn 2000 oder neuer Vernet<strong>zu</strong>ngen im<br />

Kernbereich können sich im Konaueramt andere Kreu<strong>zu</strong>ngsbereiche ergeben. Die<br />

da<strong>zu</strong> nötigen einzelnen Doppelspurabschnitte können z.Z. noch nicht ausgeschie<strong>den</strong><br />

wer<strong>den</strong>, so dass der Eintrag auf Doppelspur auf der ganzen Linie erfolgt.<br />

Zimmerberg: Tunnel Meilibach/Au – Sihlbrugg<br />

Mehrere Einwender beantragen, es sei der Bahntunnel Meilibach/Au – Sihlbrugg <strong>zu</strong><br />

streichen.<br />

Der Bau des Hirzeltunnels ist Bestandteil der Ostschweizer Zufahrt <strong>zu</strong>r NEAT und<br />

wurde in Art. 8 Abs. 2 des Alpentransit-Beschlusses an einer eidgenössischen<br />

Volksabstimmung ausdrücklich beschlossen.<br />

Zimmerberg: Tunnel Stadt <strong>Zürich</strong> – Wettswil<br />

Mehrere Einwender beantragen, einen neuen S-Bahn-Tunnel aus dem Raum Enge /<br />

Allmend (Stadt <strong>Zürich</strong>) nach Wettswil in <strong>den</strong> Richtplan auf<strong>zu</strong>nehmen.<br />

Ein erheblicher Ausbau der S-Bahn-Verbindungen von <strong>Zürich</strong> ins Knonaueramt<br />

ist aufgrund der Nachfragepotentiale nicht haltbar. Ein eigens für diese S-Bahn-<br />

Verbindung <strong>zu</strong> erstellender Tunnel ist wirtschaftlich deshalb nicht <strong>zu</strong> verantworten.<br />

Für <strong>den</strong> bedarfsgerechten Ausbau der S-Bahn im Knonaueramt ist im Richtplan<br />

die Erweiterung der bestehen<strong>den</strong> Strecke vorsorglich gesichert.<br />

132


Limmattal: Planungskorridor <strong>Zürich</strong> Nord – Limmattal<br />

4.3 Öffentlicher Personenverkehr<br />

Ein Einwender beantragt, einen Planungskorridor im regionalen Bahnnetz zwischen<br />

<strong>Zürich</strong>-Nord und dem Rangierbahnhof Limmattal (verschie<strong>den</strong>e Varianten möglich)<br />

fest<strong>zu</strong>legen.<br />

Der Kapazitätserhöhung für <strong>den</strong> S-Bahn-Verkehr zwischen dem Limmattal und<br />

<strong>Zürich</strong> Nord dient die in der Karte eingetragene geplante Doppelspur von<br />

Altstetten <strong>zu</strong>r Käferberglinie. Für darüber hinausgehende vorwiegend dem<br />

Güterverkehr dienende Netzerweiterungen zwischen dem Rangierbahnhof<br />

Limmattal und <strong>Zürich</strong> Nord sind zwischen Limmattal und Furttal so viele Varianten<br />

<strong>den</strong>kbar, dass sich im heutigen Zeitpunkt kein Planungskorridor definieren<br />

lässt. Entsprechende Abklärungen sind jedoch <strong>zu</strong> treffen, vgl. Pt. 4.3.5 b).<br />

Limmattal: Limmattalbahn<br />

Zwei Einwender beantragen, die Idee einer rechtsufrigen Limmattalbahn als<br />

Vororientierung in <strong>den</strong> Richtplan auf<strong>zu</strong>nehmen und die entsprechen<strong>den</strong> Aufträge <strong>zu</strong><br />

definieren.<br />

Für die Eintragung einer rechtsufrigen Limmattalbahn liegen keine materiellen<br />

Grundlagen vor, welche eine Festlegung im Richtplan rechtfertigen wür<strong>den</strong>. Es<br />

geht um eine <strong>zu</strong>sätzliche Verbindung aus dem Raum Höngg - Oberengstringen.<br />

Dieser Raum wird mit dem Tram und mit Buslinien erschlossen. Wenn sich das<br />

Gebiet weiterentwickelt, wäre ein Mittelverteiler-System <strong>zu</strong> evaluieren.<br />

Pfannenstil<br />

vgl. Forchbahn, Beantwortung Nr. 5<br />

Glattal: Glattbrugg - Rümlang - Oberglatt<br />

Mehrere Einwender beantragen, es sei die Erweiterung des Bahntrassees auf der<br />

Strecke Glattbrugg – Rümlang – Oberglatt – Dielsdorf um ein, evtl. zwei Gleise,<br />

ersatzlos <strong>zu</strong> streichen.<br />

Auf dieser Strecke verkehrt sowohl die S-Bahn als auch der Personen- und<br />

Güterfernverkehr. Der Eisenbahnfernverkehr lässt sich schlecht prognostizieren.<br />

Bei einem grösseren Ausbau des S-Bahn-Angebotes wür<strong>den</strong> die nötigen<br />

Kapazitäten fehlen. Darum ist die Freihaltung für <strong>den</strong> Ausbau erforderlich. Im<br />

Siedlungsgebiet kann er sich auf ein drittes Gleis beschränken. Der Eintrag einer<br />

zweiten Spur Oberglatt-Dielsdorf ist erforderlich, weil sich bei Fahrplanänderungen<br />

die Notwendigkeit von Zugkreu<strong>zu</strong>ngen in diesem Streckenabschnitt ergeben<br />

kann.<br />

133


4.3 Öffentlicher Personenverkehr<br />

Winterthur und Umgebung: Lindbergtunnel<br />

Ein Einwender beantragt, die Führung des geplanten Lindbergtunnels in Winterhur<br />

<strong>zu</strong> ändern. Die neue Linie sollte bei Seuzach mit der Linie Winterthur - Thalheim<br />

verbun<strong>den</strong> wer<strong>den</strong> und nicht bei Ohringen in die LInie Winterthur - Andelfingen<br />

eingeführt wer<strong>den</strong>.<br />

Der Lindbergtunnel dient der Leistungssteigerung der bestehen<strong>den</strong> Linie<br />

Winterthur-Schaffhausen, für die eine Doppelspur in der heutigen Linienführung<br />

nicht möglich wäre. Eine allfällige Schnell<strong>zu</strong>gslinie Winterthur-Schaffhausen hätte<br />

im wesentlichen ebenfalls dieser Achse <strong>zu</strong> folgen.<br />

Weinland: Ossingen - Andelfingen<br />

Ein Einwender beantragt, eine neue Strecke Ossingen-Andelfingen für die<br />

Verbindungen Stammheim – Andelfingen – Winterthur in <strong>den</strong> Richtplan auf<strong>zu</strong>nehmen.<br />

Zu diesem Thema hat der Regierungsrat bereits in seinem <strong>Bericht</strong> <strong>zu</strong>m Postulat<br />

Forster (KR Nr. 47/87) Stellung genommen. Die vom ZVV in Auftrag gegebene<br />

Studie hatte ergeben, dass die Einführung einer neuen Verbindung zwischen<br />

Andelfingen und Ossingen grosse betriebliche und kostenmässige Aufwendungen<br />

verursachte, die Fahrplanverbesserungen hingegen nur sehr beschei<strong>den</strong> ausfallen<br />

wür<strong>den</strong>. Der <strong>Kanton</strong>srat hat das Postulat abgeschrieben.<br />

Furttal<br />

keine Anträge<br />

Unterland: Tangentiallinie Glattal - Unterland<br />

Ein Einwender beantragt, einen Planungskorridor im regionalen Bahnnetz für die<br />

Schliessung der Bahnlücke zwischen <strong>den</strong> Bahnlinien im oberen Glattal und dem<br />

Unterland auf<strong>zu</strong>nehmen.<br />

In der Karte wer<strong>den</strong> grundsätzlich keine Linien als geplant bzw. Planungskorridore<br />

eingetragen, wenn das Vorhaben noch <strong>zu</strong> unbestimmt ist. Im Text wird jedoch darauf<br />

hingewiesen, dass Abklärungen für eine solche Verbindungslinie an die Hand<br />

<strong>zu</strong> nehmen sind.<br />

Oberland: S-Bahnstrecken der S 5, 9 und 14<br />

Zwei Einwender beantragen, <strong>den</strong> zeitlichen Horizont für die Realisierung sowohl<br />

der Verlängerung des Streckennetztes der S 9 als auch für <strong>den</strong> Doppelspurausbau<br />

zwischen Uster und Aathal im Text auf<strong>zu</strong>nehmen.<br />

Eine Verlängerung der S 9 von Uster nach Aathal bis Wetzikon bedingt einen<br />

134


4.3 Öffentlicher Personenverkehr<br />

Ausbau auf Doppelspur zwischen Uster und Aathal. Dieser ist als weitere Etappe<br />

bei der Erweiterung der Glattallinie vorgesehen. Es liegt jedoch noch keine konkrete<br />

Planung vor, da diese von der effektiven Nachfrageentwicklung abhängt, welche<br />

<strong>zu</strong>m heutigen Zeitpunkt noch nicht bestimmbar ist.<br />

Oberland: S-Bahnstrecke der S 5 Wetzikon - Rapperswil<br />

Mehrere Einwender beantragen, auf <strong>den</strong> Doppelspurausbau der SBB-Strecke<br />

Wetzikon-Rapperswil <strong>zu</strong> verzichten.<br />

Die Richtplaneinträge betreffend <strong>den</strong> Ausbau des Schienenverkehrsnetzes im<br />

<strong>Kanton</strong> <strong>Zürich</strong> entsprechen <strong>den</strong> Grundsätzen des <strong>Kanton</strong>srates über die mittelund<br />

langfristige Entwicklung von Angebot und Tarif im öffentlichen Personenverkehr<br />

vom 10. Mai 1993. Darin wird unter anderem festgehalten, dass Vorsorge<br />

<strong>zu</strong> treffen sei, damit die Schieneninfrastruktur entsprechend der Siedlungs- und<br />

Nachfrageentwicklung zeit- und bedarfsgerecht ausgebaut wer<strong>den</strong> kann. Die richtplanerische<br />

Festlegung bedeutet somit noch keinen Entscheid <strong>zu</strong>r Realisierung. In<br />

einer allfälligen späteren Projektierungsphase muss <strong>den</strong> Auswirkungen auf die<br />

Umwelt im einzelnen durch Optimierungsmassnahmen Rechnung getragen wer<strong>den</strong><br />

und das Projekt muss im Rahmen der einschlägigen Bewilligunsverfahren<br />

umweltrechtlich beurteilt wer<strong>den</strong>.<br />

Oberland: Strecke Rüti - Uznach<br />

Mehrere Einwender beantragen, eine Verbindungs-Bahnlinie von Rüti ZH nach<br />

Uznach SG in <strong>den</strong> Richtplan auf<strong>zu</strong>nehmen, um die öV-Erschliessung des östlichen<br />

<strong>Kanton</strong>steils Richtung Glarner- bzw. Bündnerland <strong>zu</strong> verbessern.<br />

Das Verkehrspotential ist nicht so gross, dass sich eine direkte Eisenbahnlinie<br />

rechtfertigen würde.<br />

Oberland: S 26, Tösstal<br />

Zwei Einwender beantragen, <strong>den</strong> ÖV im Tösstal dem motorisierten Individualverkehr<br />

vor<strong>zu</strong>ziehen und das SBB-Angebot aus<strong>zu</strong>bauen. Allerdings bezweifeln sie,<br />

dass da<strong>zu</strong> ein Ausbau auf Doppelspur nötig ist.<br />

Die Eintragung in <strong>den</strong> Richtplan stellt langfristig einen bedarfsgerechten Ausbau<br />

des S-Bahn-Angebotes sicher. Da sich mit Bahn 2000 die Rahmenbedingungen in<br />

Winterthur, aber auch in anderen Knoten wie Rapperswil usw. für die Tösstallinie<br />

erheblich ändern können, kann über die genaue Lagen von Doppelspuren, welche<br />

für Zugskreu<strong>zu</strong>ngen notwendig wür<strong>den</strong>, nichts ausgesagt wer<strong>den</strong>. Die Festlegung<br />

von Angebotsstandards ist nicht Sache der Richtplanung; die Angebotsstandards<br />

des öffentlichen Verkehrs sind in der Angebotsverordnung vom 14. Dezember<br />

1988 festgehalten.<br />

135


4.3 Öffentlicher Personenverkehr<br />

Oberland: S 26, Tösstal<br />

Ein Einwender beantragt, eine neue Verbindungslinie zwischen Kempttal und Illnau<br />

für direkte Züge Winterthur-Wetzikon-Rapperswil vor<strong>zu</strong>sehen.<br />

Die Nachfrage nach einer solchen Direktverbindung würde nur eine S-Bahn-Linie<br />

im Stun<strong>den</strong>- (allenfalls Halbstun<strong>den</strong>-) Takt rechtfertigen. Die für die Schliessung<br />

der Lücke notwendigen Investitions- und Betriebskosten sind deshalb nicht vertretbar.<br />

Die äusserst knappen Kapazitäten zwischen Winterthur und Effretikon<br />

erschweren die Einführung einer weiteren Linie. Sollten sich dort hingegen freie<br />

Kapazitäten ergeben, lägen die Prioritäten in der Verstärkung des S-Bahn-<br />

Verkehrs Winterthur - <strong>Zürich</strong>.<br />

Überregional: <strong>Zürich</strong> - Singen<br />

Ein Einwender beantragt, es sei eine durchgehende S-Bahn-Verbindung <strong>Zürich</strong>-<br />

Singen <strong>zu</strong> prüfen.<br />

Für eine durchgehende S-Bahn-Verbindung <strong>Zürich</strong> - Singen müsste vorerst die S 5<br />

in Rafz oder eine in Winterthur en<strong>den</strong>de Linie (z.B. S 8) nach Schaffhausen verlängert<br />

wer<strong>den</strong>. Aus zürcherischer Sicht besteht im Falle einer Verlängerung der S<br />

5 kein Handlungsbedarf, da der Verkehr Schaffhausen - <strong>Zürich</strong> mit <strong>den</strong> stündlichen<br />

und jener von Singen - <strong>Zürich</strong> mit <strong>den</strong> zweistündlichen Schnellzügen gewährleistet<br />

ist.<br />

Verschie<strong>den</strong>e Strecken<br />

Zwei Einwender beantragen, <strong>den</strong> Ausbau der Strecken Urdorf – Hedingen, Affoltern<br />

a.A. – Knonau, Wetzikon – Bubikon – Rüti, Marthalen – Dachsen bzw. Oberglatt<br />

– Dielsdorf, nur im Richtplan <strong>zu</strong> belassen, wenn in Text und Karte aufgezeigt<br />

wird, mit welchen Massnahmen die Eingriffe ökologisch ausgeglichen wür<strong>den</strong>.<br />

Die Richtplaneintragungen betreffend <strong>den</strong> Ausbau des Schienenverkehrsnetzes im<br />

<strong>Kanton</strong> <strong>Zürich</strong> entsprechen <strong>den</strong> Grundsätzen des <strong>Kanton</strong>srates über die mittelund<br />

langfristige Entwicklung von Angebot und Tarif im öffentlichen Personenverkehr<br />

vom 10. Mai 1993. Darin wird unter anderem festgehalten, dass Vorsorge<br />

<strong>zu</strong> treffen sei, damit die Schieneninfrastruktur entsprechend der Siedlungs- und<br />

Nachfrageentwicklung zeit- und bedarfsgerecht ausgebaut wer<strong>den</strong> kann. Die richtplanerische<br />

Festlegung bedeutet somit noch keinen Entscheid <strong>zu</strong>r Realisierung.<br />

Erst in einer allfälligen späteren Projektierungsphase wird es möglich sein, <strong>den</strong><br />

Auswirkungen auf die Umwelt im einzelnen durch Optimierungsmassnahmen<br />

Rechnung <strong>zu</strong> tragen und sie im Rahmen der einschlägigen Bewilligungsverfahren<br />

umweltrechtlich <strong>zu</strong> beurteilen.<br />

136


4.3 Öffentlicher Personenverkehr<br />

8 Busverbindungen<br />

Hohentangen - Weiach - Keiserstuhl: Ein Einwender beantragt, eine Busverbindung<br />

von Hohentengen <strong>zu</strong>m Bahnhof Weiach-Kaiserstuhl <strong>zu</strong> prüfen.<br />

Busverbindungen wer<strong>den</strong> nicht im Rahmen des kantonalen, sondern des regionalen<br />

Richtplans behandelt.<br />

9 Mittelverteiler Glattal<br />

Mehrere Einwender beantragen, auf die Festlegung eines Mittelverteilers im kantonalen<br />

Richtplan <strong>zu</strong> verzichten.<br />

Die Sicherstellung einer hohen Erschliessungsqualität mit dem öffentlichen<br />

Verkehrsmittel in <strong>den</strong> Zentrumsgebieten <strong>Zürich</strong>-Nord, Kloten – Opfikon und<br />

Wallisellen – <strong>Zürich</strong>-Dübendorf hat überregionale Bedeutung (vgl. Pt. 2.3 «Zentrumsgebiet»<br />

sowie entsprechende Einträge in der Karte <strong>zu</strong>m Bereich Siedlung).<br />

Zudem sind zwei Regionalplanungen direkt betroffen. Die Richtplan-Festlegung<br />

eines Mittelverteilers ist daher gerechtfertigt.<br />

Ein Einwender beantragt, <strong>zu</strong>m Mittelverteiler Glattal die flankieren<strong>den</strong> Massnahmen<br />

auf<strong>zu</strong>führen, die ermöglichen, dass im Gebiet <strong>Zürich</strong>-Nord die Umweltschutzgesetzgebung<br />

mit Realisierung des neuen Verkehrsmittels und mit der Realisierung<br />

der Zentrumsgebietes eingehalten wer<strong>den</strong> kann.<br />

Die geforderten flankieren<strong>den</strong> Massnahmen wer<strong>den</strong> erst Gegenstand der detaillierten<br />

Planung sein und im Rahmen der Umweltverträglichkeits-Prüfung geprüft<br />

wer<strong>den</strong> müssen.<br />

Ein Einwender beantragt, im Richtplan-Text <strong>zu</strong>m Mittelverteiler Glattal folgen<strong>den</strong><br />

Zusatz <strong>zu</strong> vermerken: «Der Mittelverteiler soll im Sinne der haushälterischen<br />

Bo<strong>den</strong>nut<strong>zu</strong>ng wo immer möglich bestehen<strong>den</strong> Verkehrswegen folgen und diese<br />

mitbenutzen. Hoch- und Tieflagen sind <strong>zu</strong> vermei<strong>den</strong>.»<br />

Ein attraktiver Mittelverteiler erfordert möglichst geringe Reisezeiten und hohe<br />

Betriebsstabilität. Dies ist erreichbar durch die angestrebte und vom <strong>Kanton</strong>srat<br />

mit <strong>den</strong> Grundsätzen über die mittel- und langfristige Angebotsentwicklung des<br />

öffentlichen Verkehrs vom 10. Mai 1993 vorgegebene weitgehende Eigentrassierung,<br />

welche <strong>den</strong> Mittelverteiler von <strong>den</strong> Strassenverhältnissen unabhängig macht.<br />

Der geforderte haushälterische Umgang würde eine durchgehende Hochlage über<br />

bestehen<strong>den</strong> Strassen erfordern, sofern die Strassenverbindungen erhalten bleiben<br />

sollen.<br />

137


4.3 Öffentlicher Personenverkehr<br />

Ein Einwender beantragt, dass aufgezeigt werde, wie der Mittelverteiler gute<br />

Umsteigemöglichkeiten vom IC-Netz anbieten kann, obwohl Oerlikon kein IC-<br />

Bahnhof ist und obwohl der Mittelverteiler keinen Anschluss an <strong>den</strong> Hauptbahnhof<br />

<strong>Zürich</strong> hat.<br />

Der Anschluss an <strong>den</strong> Personenfernverkehr ist beim Flughafen <strong>Zürich</strong> gewährleistet.<br />

Der Flughafenbahnhof gilt für <strong>den</strong> Personenfernverkehr als Eingangstor des<br />

Mittleren Glattals. Die Frage von IC-Halten in Oerlikon ist eine Frage der<br />

Fahrplangesteltung SBB.<br />

Zwei Einwender beantragen, im Text Leitlinien auf<strong>zu</strong>nehmen, die bestimmen, dass<br />

der Mittelverteiler etappierbar und VBZ-kompatibel auf bestehen<strong>den</strong> Verkehrswegen<br />

<strong>zu</strong> planen sei und keine unüberbauten Gebiete erschliessen darf.<br />

Die Realisierung von Strassen und des Mittelverteilers sowie dessen Systemwahl<br />

sind nicht Gegenstand des Richtplans. Die Verkehrsmittelwahl für die Erschliessung<br />

der Gebiete richtet sich nach der Nachfrage und ihrer Entwicklung, der<br />

Wirtschaftlichkeit, der angestrebten Attraktivität und damit der Wettbewerbsstärke<br />

des öffentlichen Verkehrs. Aus wirtschaftlichen Grün<strong>den</strong> wer<strong>den</strong> keine<br />

Haltestellen in unüberbauten Gebieten erstellt.<br />

Mehrere Einwender beantragen, für <strong>den</strong> Mittelverteiler im Glattal das Tram als technisches<br />

System vor<strong>zu</strong>sehen und als Linienführung einzig die Variante A2 fest<strong>zu</strong>setzen.<br />

Der Antrag, dass es sich beim Mittelverteiler um ein Tram handeln muss, ist ab<strong>zu</strong>lehnen.<br />

Die Systemwahl ist nicht Gegenstand der Richtplanung. Die Wahl muss<br />

aufgrund detaillierter Abklärungen getroffen wer<strong>den</strong>. Weil mit einem Variantenentscheid<br />

auch die Systemwahl fallen würde, sind beide Varianten im Richtplan <strong>zu</strong><br />

belassen.<br />

Mehrere Einwender beantragen, das Messeglände der Züspa (neu: Messe <strong>Zürich</strong>) in<br />

der Stadt <strong>Zürich</strong> mit dem geplanten Mittelverteiler <strong>zu</strong> erschliessen.<br />

Die Erschliessung der Messe <strong>Zürich</strong> durch <strong>den</strong> öffentlichen Verkehr muss verbessert<br />

wer<strong>den</strong>. Im Entwurf <strong>zu</strong>m regionalen Richtplan der Stadt <strong>Zürich</strong> sind die da<strong>zu</strong><br />

notwendigen Tramlinien eingetragen. Die <strong>zu</strong>sätzliche Erschliessung der Messe<br />

<strong>Zürich</strong> durch <strong>den</strong> Mittelverteiler ist nur mit einem VBZ-Tram-kompatiblen System<br />

möglich. Diese Option ist aufgrund des Karten-Eintrages offen, der Antrag somit<br />

sinngemäss erfüllt.<br />

138


4.3 Öffentlicher Personenverkehr<br />

Ein Einwender beantragt, <strong>den</strong> Mittelverteiler nicht auf der Leutschenbachstrasse<br />

(Stadt <strong>Zürich</strong>) <strong>zu</strong> planen.<br />

Die <strong>zu</strong>künftige Entwicklung des Gebietes erfordert eine verbesserte Erschliessung<br />

durch öffentliche Verkehrsmittel mit einem leistungsfähigen, schienengebun<strong>den</strong>en<br />

Verkehrsmittel in der Leutschenbachstrasse.<br />

Zwei Einwender beantragen, Im Gebiet Hochbord in Dübendorf die Festlegung des<br />

Trassees des Mittelverteilers aufgrund der Abklärungsergebnisse der Gebietsplanung<br />

und der Ortsplanung vor<strong>zu</strong>nehmen bzw. nur eine Variante, nämlich diejenige via<br />

<strong>Zürich</strong>-/Ringstrasse in <strong>den</strong> Richtplan auf<strong>zu</strong>nehmen.<br />

Durch die Eintragung der bei<strong>den</strong> Varianten wird der Entscheid über die konkrete<br />

Trasseeführung noch nicht gefällt. Die Festlegung des Trassee sowie die Gebietsplanung<br />

Hochbord als auch die Ortsplanung Dübendorf müssen aufeinander abgestimmt<br />

wer<strong>den</strong>. Dabei kommt jedoch der Planung Hochbord und der Ortsplanung<br />

Dübendorf keine Priorität <strong>zu</strong>.<br />

Ein Einwender beantragt, die Linienführung für <strong>den</strong> Mittelverteiler im Bereich<br />

Glattzentrum - Bahnhof Stettbach so <strong>zu</strong> verlegen, dass das Neugut-Areal nicht oder<br />

allenfalls unterirdisch durchquert wird, ein anderer Einwender beantragt, die<br />

Streckenführung des Mittelverteilers Dübendorf – Kloten in Wallisellen so <strong>zu</strong> ändern,<br />

dass die Querung der SBB-Linie nach Westen auf die Höhe des Industriegleises<br />

Birgi <strong>zu</strong> liegen kommt.<br />

Aufgrund der umfangreichen materiellen Abklärungen rechtfertigt sich der vorgenommene<br />

Karten-Eintrag im kantonalen Richtplan.<br />

Zwei Einwender beantragen, folgende Linienführung <strong>zu</strong> prüfen: Bahnhof Wallisellen<br />

– Unterführung West-Strasse längs SBB-Linie bis Überführung Aubruggstrasse<br />

– Glattlauf bis <strong>zu</strong>r Stadtgrenze von <strong>Zürich</strong>.<br />

Die vorgesehene Linienführung für <strong>den</strong> Mittelverteiler wurde aufgrund der<br />

Arbeitsplätze im Industriequartier Herti gewählt. Eine veränderte Lage entlang<br />

der SBB-Linie bis <strong>zu</strong>r Aubrugg-Strasse führte an <strong>den</strong> Siedlungsgebieten vorbei,<br />

was eine beträchtlichen Verminderung der potentielle Nachfrage <strong>zu</strong>r Folge hätte<br />

und die Wirtschaftlichkeit <strong>zu</strong> stark beeinträchtigen würde.<br />

Ein Einwender beantragt, bei der Trasseesicherung des Mittelverteilers sicher<strong>zu</strong>stellen,<br />

dass die Stettbach-Achse mindestens <strong>zu</strong>m Bahnhof Dübendorf, idealerweise bis<br />

nach Volketswil, projektiert wird.<br />

Die Linienführung vom Bahnhof Wallisellen <strong>zu</strong>m Bahnhof Stettbach ist im Vergleich<br />

<strong>zu</strong>r Variante über <strong>den</strong> Bahnhof Dübendorf überlegen. Für die Verbindung<br />

139


4.3 Öffentlicher Personenverkehr<br />

Bahnhof Stettbach <strong>zu</strong>m Bahnhof Dübendorf ist im Rahmen der regionalen bzw.<br />

kommunalen Planung eine Tramlinie in Abklärung.<br />

Mehrere Einwender beantragen, als Erweiterung des Mittelverteilers Glattal eine<br />

Ringlinie (z.B. Furttal, Limmattal, Verlängerung des Astes der BD von Bergdietikon<br />

über Nieder-Urdorf nach <strong>Zürich</strong>, Verlängerung nach Dietlikon) planerisch fest<strong>zu</strong>legen.<br />

Es bestehen keine materiellen Grundlagen, die im heutigen Zeitpunkt einen<br />

Eintrag der beantragten Erweiterungen des Schienenverkehrs im Glattal, Furttal<br />

oder Limmattal in <strong>den</strong> Richtplan rechtfertigen, vgl. auch Beantwortung Nr. 7.<br />

140


Zugänglichkeit von Stationen und Haltestellen allgemein<br />

4.4 Parkierungsanlagen<br />

Ein Einwender beantragt, es sei in Pt. 4.4.1 der zweite Abschnitt wie folgt <strong>zu</strong> ergänzen:<br />

«Dabei sind die übrigen Zubringerverkehrsarten und die Siedlungsstruktur<br />

sachgerecht <strong>zu</strong> berücksichtigen.» Ein Einwender beantragt, die Verbindlichkeit der<br />

genügen<strong>den</strong> Erschliessung der Schnittstellen des öffentlichen Verkehrs durch Bus,<br />

Tram, Motorfahrzeuge und Velos <strong>zu</strong> verstärken. Insbesondere sollten die Bahnhöfe<br />

<strong>Zürich</strong> und Winterthur explizit erwähnt wer<strong>den</strong>.<br />

Die Möglichkeiten <strong>zu</strong>r Ausgestaltung des Zubringerverkehrs richten sich selbstverständlich<br />

auch nach der Siedlungsstruktur. § 6 des Gesetzes über <strong>den</strong> öffentlichen<br />

Personenverkehr (PVG) verpflichtet die Gemein<strong>den</strong>, für eine gute Erreichbarkeit<br />

der Bahnhöfe und Haltestellen für Fussgänger und für <strong>den</strong> übrigen<br />

Zubringerverkehr <strong>zu</strong> sorgen. Entsprechende Festlegungen sind in der regionalen<br />

Richtplanung vor<strong>zu</strong>nehmen und in Pt. 4.3.3 ausdrücklich erwähnt. Eine Wiederholung<br />

an dieser Stelle sowie die spezielle Erwähnung der Städte <strong>Zürich</strong> und<br />

Winterthur drängt sich nicht auf.<br />

Karteneinträge P+R<br />

Ein Einwender beantragt, im Richtplan-Text Park-and-Ride-Anlagen von überkommunaler<br />

Bedeutung <strong>zu</strong> bezeichnen und entsprechende Prioritäten fest<strong>zu</strong>legen. Ein<br />

Einwender beantragt, die bestehende P+R-Anlage in Wetzikon im kantonalen oder<br />

evtl. im regionalen Richtplan fest<strong>zu</strong>legen.<br />

Park-and-Ride-Anlagen haben durchwegs regionale Bedeutung und wer<strong>den</strong> deshalb<br />

im Sinne von § 30 Abs. 4 lit. a PBG in <strong>den</strong> regionalen Richtplänen festgelegt.<br />

Parkhaus Kasernenareal <strong>Zürich</strong><br />

Mehrere Einwender beantragen, auf das unterirdische Parkhaus beim Kasernenareal<br />

in <strong>Zürich</strong> <strong>zu</strong> verzichten.<br />

Das Parkhaus Kaserne ist Bestandteil des Sihltiefstrassenkonzeptes. Es soll auch<br />

Besucherparkplätze für die Dienstleistungs- und Verkaufsgebiete sowohl im Raum<br />

City als auch im Bereich Langstrasse schaffen. Das Parkhaus Kaserne soll da<strong>zu</strong> beitragen,<br />

dass Fahrzeuge, die auf dem Expressstrassennetz in die City <strong>Zürich</strong> fahren,<br />

nicht das städtische Strassennetz belasten und irgendwo in der Stadt parkiert wer<strong>den</strong>.<br />

Ein Minimum an Parkplätzen auch in der Stadt <strong>Zürich</strong> ist aus volkswirtschaftlichen<br />

Grün<strong>den</strong> unbedingt erforderlich. Nachdem das Parkhaus nur<br />

Anschlüsse an die Expressstrasse aufweist und eine Verbindung mit dem innnerstädtischen<br />

Strassennetz nicht erfolgt, entspricht dieses auch <strong>den</strong> städtischen<br />

Bemühungen für eine sinnvolle Parkplatzbewirtschaftung. Da die Motorfahrzeuge<br />

das Expressstrassennetz benutzen ist auch nicht mit <strong>zu</strong>sätzlichen Schadstoffemissionen<br />

<strong>zu</strong> rechnen. Aus diesen Grün<strong>den</strong> ist die Festlegung des Parkhauses<br />

Kaserne bei<strong>zu</strong>behalten.<br />

141


4.4 Parkierungsanlagen<br />

Parkplatz-Verordnungen<br />

Ein Einwender beantragt, in Pt. 4.4.3 folgendes neu auf<strong>zu</strong>nehmen: «Die Zahl der<br />

Angestellten- und Besucherparkplätze ist in Abhängigkeit des Angebotes des öffentlichen<br />

Verkehrs <strong>zu</strong> reduzieren.»<br />

Dieses Begehren betrifft nicht die kantonale Richtplanfestlegung «Parkierungsanlagen».<br />

Diese Fragen sind in § 242 PBG geregelt: «Die Bau- und Zonenordnung<br />

legt die Zahl der Abstellplätze für Verkehrsmittel, insbesondere für Motorfahrzeuge,<br />

fest, die nach <strong>den</strong> örtlichen Verhältnissen, nach dem Angebot des öffentlichen<br />

Verkehrs sowie nach Ausnüt<strong>zu</strong>ng und Nutzweise des Grundstückes für<br />

Bewohner, Beschäftigte und Besucher erforderlich sind.»<br />

142


4.5 Güterverkehr<br />

1 Allgemeines<br />

Ein Einwender beantragt, in <strong>den</strong> Richtplan-Karten die Erschliessung von kantonalen<br />

Anlagen des Güterverkehrs vor<strong>zu</strong>sehen. Im Richtplan-Text sei die mittelfristige<br />

Politik/Massnahmen bezüglich des Güterverkehrsaufkommens auf<strong>zu</strong>zeigen.<br />

Die Festlegung der erwähnten Anlagen im kantonalen Richtplan richtet sich nach<br />

<strong>den</strong> Möglichkeiten einer guten bahn- und strassenseitigen Erschliessung (vgl. Pt.<br />

4.5.1). Bei <strong>den</strong> in der Karte eingetragenen Anlagen ist diese Erschliessung gewährleistet.<br />

Für die nur im Text erwähnten Anlagen sind enstprechende Untersuchungen<br />

noch durch<strong>zu</strong>führen. Ihre Eintragung in der Karte ist deshalb im heutigen<br />

Zeitpunkt nicht sinnvoll.<br />

Ein Einwender beantragt, in Pt. 4.5.1 <strong>den</strong> ersten Satz wie folgt <strong>zu</strong> formulieren:<br />

«Aufgrund des steigen<strong>den</strong> Aufkommens ... wird ein markantes Wachstum des<br />

Güterverkehrs prognostiziert. Der <strong>Kanton</strong> <strong>Zürich</strong> kann diese Entwicklung nicht hinnehmen<br />

und setzt sich für eine Begren<strong>zu</strong>ng des Güterverkehrs auf der Strasse ein.»<br />

In Pt. 4.5.1 wird bezüglich Strassen-Schwerverkehr auf die Massnahmenplanung<br />

Lufthygiene hingewiesen, was der Stossrichtung des Einwenders entspricht.<br />

Trotzdem ist <strong>zu</strong> be<strong>den</strong>ken, dass die Güter-Feinverteilung nur über die Strasse möglich<br />

ist. Eine einseitige Begren<strong>zu</strong>ng eines Verkehrsträgers ist aus technischen und<br />

rechtlichen Grün<strong>den</strong> nicht möglich. Der <strong>Kanton</strong> setzt sich für die Förderung der<br />

Bahntransporte ein.<br />

Ein Einwender beantragt, im Richtplantext, Pt. 4.5.1 der Strategie «Desinvestition in<br />

der Fläche – Konzentration auf verkehrsstarke Standorte» weniger Gewicht bei<strong>zu</strong>messen.<br />

Mehr als 80% der mit der Bahn transportierten Gütertonnen wer<strong>den</strong> auf Anschlussgleisen<br />

verla<strong>den</strong>, die von der Konzentration nur indirekt betroffen sind. Für<br />

<strong>den</strong> direkt am Bahnhof verla<strong>den</strong>en Rest des Transportvolumens wäre die<br />

Aufrechterhaltung einer Vielzahl von kleinen Verlademöglichkeiten mit einem<br />

unverhältnismässigen Aufwand verbun<strong>den</strong>. Für die auf der Strasse angeführten<br />

Güter drängt sich die Konzentration des Verlads auf einige grössere Anlagen auf.<br />

Ein Einwender beantragt, das Bahnareal im Bereich des Hauptbahnhofes von<br />

Winterthur auf das betriebsnotwendige Mass <strong>zu</strong> reduzieren.<br />

Der Rahmenplan Winterthur ist in Bearbeitung. Das erwähnte betriebsnotwendige<br />

Mass ist noch nicht absehbar. Eine Umnut<strong>zu</strong>ng kann dann<strong>zu</strong>mal, soweit notwendig,<br />

auch ohne Richtplanänderung erfolgen.<br />

143


4.5 Güterverkehr<br />

2 Güterumschlags-Anlagen<br />

Horgen/Wä<strong>den</strong>swil<br />

Mehrere Einwender beantragen, <strong>den</strong> Aushub- und Güterumschlagplatz im Raum<br />

Horgen-Wä<strong>den</strong>swil erst fest<strong>zu</strong>legen, wenn Klarheit über <strong>den</strong> Platzbedarf des SBB-<br />

Verzweigungsbauwerkes im Gebiet Meilibach besteht. Ein Einwender beantragt, im<br />

Falle der Festlegung eines Standortes für <strong>den</strong> Güterumschlag im Raume Horgen-<br />

Wä<strong>den</strong>swil die Gemeinde Horgen frühzeitig in die vertieften Abklärungen mitein<strong>zu</strong>beziehen.<br />

Der genaue Standort des Nordportals für <strong>den</strong> Hirzeltunnel im Bereich Au-<br />

Meilibach ist noch Gegenstand von Variantenstudien. Er wird Rückwirkungen auf<br />

die Lage einer geplanten Güterumschlagsanlage in diesem Gebiet haben. Es ist<br />

selbstverständlich, dass die Gemein<strong>den</strong> Horgen und Wä<strong>den</strong>swil frühzeitig über die<br />

Planungen informiert wer<strong>den</strong>.<br />

Regensdorf/Buchs<br />

Zwei Einwender beantragen, auf die geplante Güterumschlaganlage Regensdorf/Buchs<br />

<strong>zu</strong> verzichten.<br />

Bei der Umschlagsanlage Regensdorf/Buchs handelt es sich um einen der zwei<br />

bereits festgelegten, geplanten Standorte für Güterumschlaganlagen. Gemäss <strong>den</strong><br />

Ausführungen in Pt. 4.5.2 sind aufgrund von vertieften Abklärungen für einen effizienten,<br />

kostengünstigen und umweltschonen<strong>den</strong> Güterumschlag im gesamten<br />

<strong>Kanton</strong>sgebiet etwa ein Dutzend Standorte aus<strong>zu</strong>wählen. Nach Vorliegen des<br />

Resultates dieser Abklärungen wird unter anderem die erforderliche Fläche konkretisiert<br />

wer<strong>den</strong> können. Auf die bestehende Festlegung kann vorläufig nicht verzichtet<br />

wer<strong>den</strong>.<br />

Rümlang-Eich<br />

Mehrere Einwender beantragen, auf <strong>den</strong> neu im Mülistett (Eich), Gemeinde Rümlang,<br />

geplanten Güterumschlagplatz <strong>zu</strong> verzichten und in das Bahnhofsareal Glattbrugg<br />

<strong>zu</strong> verlegen.<br />

Der Standort <strong>zu</strong>m Verlad von Luftfracht auf die Bahn bestgeeignet. Ein wirtschaftlicher<br />

Betrieb ist ohne Synergiefracht nicht möglich und diese Synergiefracht<br />

sollte nicht durch das Siedlungsgebiet von Glattbrugg geführt wer<strong>den</strong> müssen. Das<br />

vorgeschlagene Gebiet Rorholz liegt auf Flughafengelände und ist für <strong>den</strong> Verlad<br />

von Sendungen Dritter nicht <strong>zu</strong>gänglich.<br />

144


<strong>Zürich</strong>, Tiefenbrunnen<br />

4.5 Güterverkehr<br />

Ein Einwender beantragt, Wollishofen neben Tiefenbrunnen ebenfalls als Anlage für<br />

<strong>den</strong> Güterumschlag fest<strong>zu</strong>setzen.<br />

<strong>Zürich</strong> Wollishofen und Tiefenbrunnen sind im regionalen Richtplan als Güterumschlaganlagen<br />

fest<strong>zu</strong>legen. Der Standort <strong>Zürich</strong>-Tiefenbrunnen wird nur als<br />

überregionale Aushubumschlaganlage in <strong>den</strong> kantonalen Richtplan aufgenommen<br />

(vgl. Pt. 4.5.3).<br />

3 Aushubumschlag<br />

Glattbrugg<br />

Ein Einwender beantragt, die geplante Aushubumschlaganlage in Glattbrugg <strong>zu</strong><br />

streichen.<br />

Der Standort Glattbrugg erfüllt alle für eine zweckmässige Aushubsammelstelle<br />

massgeben<strong>den</strong> Vorausset<strong>zu</strong>ngen. Ausserdem betreibt dort die Kies AG Wil bereits<br />

heute eine Umschlaganlage.<br />

Meilen<br />

Ein Einwender beantragt, die Umschlaganlage in Meilen sowie jene in Oberrie<strong>den</strong> in<br />

die Richtplan-Karte und in <strong>den</strong> Text unter Pt. 4.5.3 als Aushubumschlag auf<strong>zu</strong>nehmen.<br />

Die in Pt. 4.5.3 beschriebenen und aufgelisteten Aushubumschlagstandorte eignen<br />

sich für <strong>den</strong> Umschlag von grossen Aushubmengen auf die Bahn. Die Umschlaganlagen<br />

Meilen bzw. Oberrie<strong>den</strong> dienen dem Umschlag Strasse/Wasser und umgekehrt.<br />

Sie sind in <strong>den</strong> regionalen Richtplan auf<strong>zu</strong>nehmen.<br />

4 Anschlussgleise<br />

Ein Einwender beantragt, in Pt. 4.5.4 fest<strong>zu</strong>halten, dass in <strong>den</strong> regionalen<br />

Richtplänen nur dort Industriegebiete ausgeschie<strong>den</strong> wer<strong>den</strong> dürfen, wo die<br />

Möglichkeit einer verhältnismässigen Bahnerschliessung besteht.<br />

Die Ausscheidung von Industriegebieten ist nach § 30 PBG Sache der Regionalplanung,<br />

welche gemäss Abs. 4 lit. c dieser Bestimmung auch Anschlussgleise und<br />

Anlagen für <strong>den</strong> Güterumschlag im Verkehrsplan festlegt. § 237 PBG bezeichnet<br />

ausserdem Gleisanschlüsse für Bauten und Anlagen mit grossem Güterverkehr als<br />

Grundanforderungen für Bauten und Anlagen, wo diese technisch möglich und<br />

<strong>zu</strong>mutbar sind. Das Wiederholen der erwähnten gesetzlichen Bestimmungen im<br />

Richtplan erübrigt sich.<br />

145


4.5 Güterverkehr<br />

Ein Einwender beantragt, bei <strong>den</strong> Kehrichtverbrennungsanlagen sowie <strong>den</strong> Anlagen<br />

<strong>zu</strong>r Aufbereitung und Deponierung von Reststoffen aus der Kehrichtverbrennung<br />

im kantonalen Richtplan Anschlussgleise vor<strong>zu</strong>sehen.<br />

Aufgrund von §24 lit. b PBG in Verbindung mit §30 Abs. 4 lit. c PBG sind<br />

Anschlussgleise in <strong>den</strong> regionalen Richtplänen fest<strong>zu</strong>legen.<br />

Ein Einwender beantragt, <strong>den</strong> Stückgutverkehr Cargo Domizil über das Anschlussgleis<br />

des Zeughauses in der Stadt <strong>Zürich</strong> mit dem Überführwagen ab<strong>zu</strong>wickeln und<br />

nicht auf die Üetlibergstrasse <strong>zu</strong> verlagern.<br />

Das angesprochene Problem hat keine kantonale Bedeutung und ist auch nicht mit<br />

dem Instrument Richtplan <strong>zu</strong> beheben, sondern zwischen <strong>den</strong> Beteiligten <strong>zu</strong> lösen.<br />

146


4.6 Luftverkehr<br />

1 Allgemeines<br />

Mehrere Einwender beantragen, im Richtplan die räumlichen Auswirkungen des<br />

Flugverkehrs dar<strong>zu</strong>legen, die Koordination von Betrieb und Ausbau des Flughafens<br />

textlich fest<strong>zu</strong>halten und insbesondere siedlungsplanerische Massnahmen <strong>zu</strong>r<br />

Minimierung der Nut<strong>zu</strong>ngskonflikte zwischen Flughafen (namentlich Lärmbelastungen)<br />

und Wohnen auf<strong>zu</strong>zeigen. Auch solle eine weitere Erhöhung der Fluglärmbelastung<br />

im Furttal vermie<strong>den</strong> wer<strong>den</strong>.<br />

Ein Einwender beantragt, <strong>den</strong> Text <strong>zu</strong>m Flughafen klarer ab<strong>zu</strong>fassen, genauer ein<strong>zu</strong>grenzen,<br />

und differenzierter <strong>zu</strong> formulieren.<br />

Mehrere Einwender beantragen, die in der Karte <strong>zu</strong>m Richtplan eingezeichneten Anund<br />

Abflugrouten differenziert (z.B. nach Höhen- bzw. Verfahrensvorschriften, geographischer<br />

Verteilung der Flugspuren, Lärmausbreitung) und vollständig (z.B.<br />

einschliesslich Kleinaviatik) dar<strong>zu</strong>stellen.<br />

Mehrere Einwender beantragen, auf <strong>den</strong> weiteren Ausbau des Flughafens <strong>Zürich</strong> <strong>zu</strong><br />

verzichten, von weniger Flugbewegungen aus<strong>zu</strong>gehen und in Kap. 4.6.1 folgen<strong>den</strong><br />

neuen Text auf<strong>zu</strong>nehmen: «Der Flughafen <strong>Zürich</strong> hat mit seiner citynahen Lage die<br />

Grenzen der <strong>zu</strong>mutbaren Lärm- und Luftbelastung erreicht. Ein weiterer Ausbau<br />

muss aus raumplanerischer Sicht vermie<strong>den</strong> wer<strong>den</strong>. Es sind alle Bestrebungen <strong>zu</strong><br />

fördern, die <strong>den</strong> Ersatz des Kurzstrecken-Luftverkehrs bis <strong>zu</strong> tausend Kilometern<br />

Distanz durch <strong>den</strong> Anschluss an das europäische Hochgeschwindigkeits-Zugsnetz<br />

ermöglichen. Damit soll der Flughafen <strong>Zürich</strong>-Kloten beachtlich entlastet wer<strong>den</strong>.<br />

Die Verkehrswege in die Region <strong>Zürich</strong> bleiben auf diese Weise auf hohem Niveau.»<br />

Zum Ganzen, vgl. Neufassung des Textes Pt. 4.6.1 <strong>zu</strong>m Flughafen <strong>Zürich</strong>-Kloten.<br />

Der kantonale Richtplan ist weder Lärmzonenplan noch Lärmkataster. Er ist auch<br />

kein Instrument <strong>zu</strong>r Durchset<strong>zu</strong>ng betrieblicher Massnahmen. Die Aufnahme des<br />

Lärmzonenplans in <strong>den</strong> Richtplan stünde auch im Widerspruch <strong>zu</strong>m Planungs- und<br />

Baugesetz. Im übrigen hat der Bund noch keine Lärmgrenzwerte für <strong>den</strong> Fluglärm<br />

der Landesflughäfen erlassen.<br />

Ein Einwender beantragt, im Text in Kapitel 4.6.1 Abschnitt 2 <strong>den</strong> Ausdruck<br />

“Planungsfreiheit der Gemein<strong>den</strong>” im Sinne des neuen Luftfahrtsgesetzes <strong>zu</strong> korrigieren.<br />

Die Aussagen in Kap. 4.6.1 des Richtplan-Textes haben sich mit dem neuen<br />

Luftfahrtsgesetz nicht geändert.<br />

147


4.6 Luftverkehr<br />

2 An- und Abflugrouten<br />

Ein Einwender beantragt, die An- und Abflugwege des Flughafens Kloten aus dem<br />

Verkehrsplan <strong>zu</strong> entfernen.<br />

Gemäss § 24 lit. d PBG hat der Verkehrsplan Aufschluss <strong>zu</strong> geben über <strong>den</strong><br />

Luftverkehr samt Luftstrassen im Nahbereich.<br />

Ein Einwender beantragt, es sei die deutschschweizerische Verwaltungsvereinbarung<br />

über An- und Abflüge über deutsches Gebiet vom 17.9.84 ein<strong>zu</strong>halten.<br />

Die Nichteinhaltung dieser Vereinbarung ist ein Problem und als solches erkannt.<br />

Sie ist jedoch nicht Gegenstand des Richtplans, sondern von Neuverhandlungen<br />

zwischen der Eidgenossenschaft und der BRD .<br />

3 Militärische Anlagen<br />

Ein Einwender beantragt, es seien weitere Ausführungen <strong>zu</strong>m nordöstlich an das<br />

Flughafengebiet angrenzen<strong>den</strong> Perimeter mit der Bezeichnung «übriges Gebiet» <strong>zu</strong><br />

machen.<br />

Es handelt sich um militärische Anlagen des Bundes. Diese sind nicht Gegenstand<br />

des kant. Richtplans.<br />

Mehrere Einwender beantragen, <strong>den</strong> Flugplatz Dübendorf in <strong>den</strong> kantonalen Richtplan<br />

auf<strong>zu</strong>nehmen.<br />

Militärische Anlagen des Bundes sind nicht Gegenstand des kantonalen Richtplanes.<br />

4 Gebietsbezeichnungen<br />

Zwei Einwender beantragen, in der Karten <strong>zu</strong>m Verkehrsrichtplan das «Flughafengebiet»<br />

im Gebiet “Rächtenwiesen / Biemenzälten” auf die gemäss Bundesgerichtsentscheid<br />

vom 29. Dezember 1992 als «Flughafenareal» ausgeschie<strong>den</strong>e Fläche <strong>zu</strong><br />

reduzieren.<br />

Beim Bundesgerichtsentscheid ging es um eine zonenrechtliche Festlegung. Der<br />

kant. Richtplan und der Zonenplan müssen nicht parzellengenau übereinstimmen.<br />

148


4.6 Luftverkehr<br />

5 Flugfelder<br />

Mehrere Einwender beantragen, im Richtplan-Text, Pt. 4.6.2 <strong>den</strong> dritten Satz <strong>zu</strong> präzisieren<br />

bzw. <strong>zu</strong> ergänzen durch die Forderung nach Abnahme oder <strong>zu</strong>mindest<br />

Konstanthaltung der Belastungen durch Lärm und Luftschadstoffe sowie der Zahl<br />

der Flugbewegungen. Zudem sei namentlich der Flugplatz Hausen a.A. baulich nicht<br />

<strong>zu</strong> erweitern.<br />

Im Richtplan-Text wird bereits festgehalten, dass bestehende Flugfelder nicht stärker<br />

belastet wer<strong>den</strong> dürfen. Differenziertere Aussagen ergeben sich aus der<br />

Luftreinhalte- sowie der Lärmschutzverordnung, vgl. Pt. 4.6.2.<br />

149


4.7 Schiffahrt<br />

Ein Einwender beantragt die Koordination gegen <strong>den</strong> Ausbau des Hochrheins <strong>zu</strong>r<br />

Grossschiffahrtsstrasse Basel-Weiach mit dem <strong>Kanton</strong> Aargau textlich fest<strong>zu</strong>halten.<br />

Eine Koordination des Vorhabens ist nicht notwendig, da der <strong>Kanton</strong> <strong>Zürich</strong> ebenso<br />

wie die Deutsch-Schweizerische Raumordnungskommission (vgl. Verkehrsempfehlung<br />

1994) die Offenhaltung der Gewässerstrecke zwischen dem Raum<br />

Aaremündung und Schaffhausen für die Grossschiffahrt aus ökologischen und<br />

landschaftlichen Grün<strong>den</strong> ablehnt.<br />

150


5.2 Wasserversorgung<br />

1 <strong>Kanton</strong>ales Verbundnetz<br />

Zwei Einwender beantragen, es sei auf ein kantonales Verbundnetz <strong>zu</strong> verzichten, da<br />

regionale Zusammenschlüsse genügen.<br />

Die erforderliche Versorgungssicherheit sowie die in Störfällen nötige Aushilfe<br />

können nur mit dem überregionalen Verbundkonzept erreicht wer<strong>den</strong>.<br />

2 Wasserverbrauch<br />

Ein Einwender beantragt, im Richtplan-Text bezüglich Wasserverbrauch die wesentlichsten<br />

Kennziffern (Kosten, Nutzen auch Umweltnutzen, Zuwachsraten etc.) auf<strong>zu</strong>nehmen.<br />

Im Richtplan-Text (Pte. 5.2.1 und 5.2.3) sind Kenndaten über <strong>den</strong> Wasserverbrauch<br />

(min./max.) heute und in Zukunft enthalten. Ebenso sind die Kosten für die im<br />

Planungszeitraum <strong>zu</strong> erstellen<strong>den</strong> Anlagen enthalten. Die damit erreichte Verbesserung<br />

der Versorgungssicherheit (Umweltnutzen) ist nicht quantifizierbar.<br />

Ein Einwender beantragt, im Richtplan-Text eine Zielvorgabe für die Wasser-<br />

Verbrauchsreduktion, z.B. 10% in 15 Jahren auf<strong>zu</strong>nehmen.<br />

Die haushälterische Nut<strong>zu</strong>ng des Bezügers wird massgebend bestimmt durch die<br />

Höhe des Wassertarifs. Die verlangte Wasserverbrauchsreduktion (10% in 15<br />

Jahren) wird sich bei <strong>den</strong> immer noch steigen<strong>den</strong> Wasser- bzw. Abwassergebühren<br />

automatisch einstellen. Im kantonalen Richtplan erübrigt sich deshalb die Aufnahme<br />

der verlangten Zielvorgabe, <strong>zu</strong>mal sie nicht mit raumplanerischen Mitteln<br />

erreicht wer<strong>den</strong> kann.<br />

Ein Einwender beantragt, es seien Investitionen in Verbrauchsreduktion <strong>zu</strong> erwähnen,<br />

z.B. investieren in Regen- und Brauchwassernut<strong>zu</strong>ng.<br />

Regen- und Brauchwassernut<strong>zu</strong>ng können in ausgewählten Fällen sinnvoll sein,<br />

obwohl sie aus hygienischen Grün<strong>den</strong> nicht unproblematisch sind. Die Wasserversorgung<br />

muss aber in Trockenperio<strong>den</strong> <strong>den</strong> Spitzenbedarf trotzdem anbieten.<br />

151


5.2 Wasserversorgung<br />

3 Grundwasserschutz<br />

Ein Einwender beantragt, es sei in Pt. 5.2.2 unter dem Abschnitt Grundwasserschutzareal<br />

Rheinau / Ellikon a.Rh. folgende Ergän<strong>zu</strong>ng auf<strong>zu</strong>nehmen: «Die<br />

Nut<strong>zu</strong>ng dieses Grundwasservorkommens liegt in erster Linie im Interese der<br />

Gruppenwasserversorgung Glattal und der Versorgungssicherheit kleinerer, an die<br />

Verbundleitungen angeschlossener oder an<strong>zu</strong>schliessender Gemein<strong>den</strong>. Dies ist beim<br />

Bau und bei der Finanzierung entsprechend <strong>zu</strong> berücksichtigen.»<br />

Die Nut<strong>zu</strong>ng des Grundwasservorkommens Rheinau / Ellikon ist für die Stadt<br />

Winterthur vor allem aus Grün<strong>den</strong> der Versorgungssicherheit wichtig. Eine<br />

Realisierung in <strong>den</strong> nächsten Jahren ist dringend nötig.<br />

Ein Einwender beantragt, auf die Festlegung eines Grundwasserschutzareals für die<br />

Parzelle Kat.-Nr. 148.13 in der Gemeinde Eglisau <strong>zu</strong> verzichten.<br />

Eine Einschränkung in der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung erfolgt erst bei<br />

der Festset<strong>zu</strong>ng von Grundwasserschutzzonen und beim Bau der geplanten Anlagen.<br />

Die Festlegung von Grundwasserschutzarealen im Richtplan bewirkt noch<br />

keine landwirtschaftlichen Einschränkungen. Entschädigungsansprüche können<br />

dann<strong>zu</strong>mal – beim Bau von neuen Anlagen – angebracht wer<strong>den</strong>; sie sind jedoch<br />

nicht Gegenstand der Richtplanung.<br />

4 Ausbauprogramm<br />

Ein Einwender beantragt, es sei der Richtplan-Text in Pt. 5.2.3 wie folgt <strong>zu</strong> ergänzen<br />

(direkt anschliessend an «Für <strong>den</strong> Planungszeitraum von 25 Jahren wird die<br />

Erstellung folgender Anlagen angestrebt»): a) Transportstollen Hardhof Lyren -<br />

Moos, Erweiterung Reservoir Lyren, Verbesserung der Versorgungssicherheit im<br />

Grundwasserwerk Hardhof (Kredit 1990: Fr. 225 Mio.), b) Transportstollen Moos -<br />

Lengg - Irchel, Reservoir Irchel, Pumpwerke Irchel und Neu-Affotern (Kostenschät<strong>zu</strong>ng:<br />

Fr. 300 Mio.), c) Ersatz/Neubau Seewasserwerk Moos (Kostenschät<strong>zu</strong>ng:<br />

Fr. 250 Mio.).<br />

Im Richtplan-Text wer<strong>den</strong> Vorhaben im Planungszeitraum von 25 Jahren festgehalten,<br />

mit Ausnahme der bereits kreditierten Projekte; in der Richtplan-Karte<br />

hingegen wer<strong>den</strong> alle geplanten Projekte, d.h. auch solche mit einem Planungszeitraum<br />

von über 25 Jahren eingetragen. Die <strong>zu</strong>r Aufnahme in <strong>den</strong> Text beantragten<br />

Projekte erfüllen diese Kriterien nicht, da entweder bereits die Kredite<br />

beschlossen wur<strong>den</strong> oder die Projekte voraussichtlich nicht in <strong>den</strong> nächsten 25<br />

Jahren realisiert wer<strong>den</strong>.<br />

152


5.2 Wasserversorgung<br />

Ein Einwender beantragt, in Pt. 5.2.3 fest<strong>zu</strong>halten, dass – falls nötig – eine<br />

Gesetzesänderung <strong>zu</strong> erfolgen hat, damit der <strong>Kanton</strong> im Bereich Wasserversorgung<br />

und Abwasserentsorgung keine kantonalen Beiträge mehr aus<strong>zu</strong>richten hat.<br />

Beiträge erfüllen Lenkungsfunktionen. Der <strong>Kanton</strong> fördert (WWG § 34) die<br />

Errichtung von überregionalen Wasserverbundnetzen mit Beiträgen. Dadurch hat<br />

er die Möglichkeit, koordinierend ein<strong>zu</strong>greifen. Die Forderung nach Streichung<br />

der kantonalen Beiträge kann nicht über die Richtplanung erfolgen.<br />

Mehrere Einwender beantragen, <strong>zu</strong>sätzliche, bestehende oder geplante Wasserversorgungsanlagen<br />

in <strong>den</strong> kantonalen Richtplan auf<strong>zu</strong>nehmen.<br />

Es handelt sich bei <strong>den</strong> beantragten Festlegungen um Objekte von kommunaler<br />

oder regionaler Bedeutung.<br />

Ein Einwender beantragt, es sei das im Südosten von Bertschikon geplante Gross-<br />

Reservoir, als Teil der Verbindungsleitung zwischen der Gruppenwasserversorgung<br />

Zürcher Oberland und Glattal, aus Grün<strong>den</strong> des Landschaftsschutzes bezüglich<br />

Lage und Grösse <strong>zu</strong> überprüfen und es sei dafür ein landschaftlich weniger exponierter<br />

Standort <strong>zu</strong> wählen.<br />

Hydraulische Gründe im Verbundkonzept erfordern für das Reservoir im Raume<br />

Bertschikon eine Höhenlage von ca. 555 m ü.M., korrespondierend mit bestehen<strong>den</strong><br />

Behältern auf dieser Höhe (Reservoir Sonnenberg in <strong>Zürich</strong>, Reservoir<br />

Müliberg in Lindau). Ein anderer Standort im Raume Bertschikon/Gossau mit dieser<br />

Höhenlage wäre z.B. Fuchsloch; aber auch dieser Höhen<strong>zu</strong>g ist Teil der<br />

Drumlinlandschaft. Im übrigen steht schon das alte, heute nicht mehr in Gebrauch<br />

stehende Reservoir Bertschikon auf dem Schinberg, d.h. am Standort des geplanten,<br />

neuen Behälters.<br />

153


5.3 Materialgewinnung und Aushubablagerung<br />

1 Allgemeines<br />

Ein Einwender beantragt, die Beschlussfassung über neue Material- und Kiesgewinnungsgebiete<br />

aus<strong>zu</strong>setzen, bis die vom Regierungsrat im Sommer 1992 in<br />

Auftrag gegebene Kieskarte des <strong>Kanton</strong>s <strong>Zürich</strong> mit einer Rohstoffbilanz dem<br />

<strong>Kanton</strong>srat als Entscheidungsgrundlage vorliegt.<br />

Die vom Regierungsrat in Auftrag gegebene Rohstoffkarte Kies ist in Bearbeitung<br />

und wird erst in einigen Jahren vorliegen. Sie soll die natürlichen Kiesvorkommen<br />

über dem Grundwasserspiegel darstellen und so eine Grundlage für die langfristige<br />

Richtplanung, d.h. über <strong>den</strong> Planungshorizont dieses Richtplans hinaus, bil<strong>den</strong>.<br />

Ein Einwender beantragt, es seien die ersten Sätze in Pt. 5.3.2 des Richtplantextes wie<br />

folgt <strong>zu</strong> formulieren: «Die haushälterische Nut<strong>zu</strong>ng von Kies, Sand und Lehm liegt<br />

im kantonalen Interesse. Ziel ist eine Verbrauchsreduktion auf 3 Mio. m3 jährlich bis<br />

in 10 Jahren.»<br />

Der Antrag wurde durch Textänderung in Pt. 5.3.1, erster Absatz, sinngemäss teilweise<br />

berücksichtigt: «Zur Schonung der knappen Ressourcen, insbesondere der<br />

knappen Reserven an Alluvialkiesen, ist ein sparsamer Verbrauch an<strong>zu</strong>streben und<br />

die Verwendung von Ersatz- und Recyclingmaterialien <strong>zu</strong> fördern.»<br />

Eine verbindliche Festlegung der «<strong>zu</strong>lässigen Verbrauchsmengen» im kantonalen<br />

Richtplan ist nicht sinnvoll, <strong>zu</strong>mal der jährliche Bedarf in Abhängigkeit von <strong>den</strong><br />

Bedürfnissen der Bauwirtschaft schwankt, und der mittelfristig mögliche Umfang<br />

von Ersatz- und Recyclingmaterialien nicht mit genügender Bestimmtheit vorausgesagt<br />

wer<strong>den</strong> kann.<br />

2 Bedingungen und Auflagen<br />

Mehrere Einwender beantragen, für Materialgewinnungsgebiete Bedingungen <strong>zu</strong>m<br />

Abbau fest<strong>zu</strong>legen. Die vom <strong>Kanton</strong>srat am 13.9.1993 beschlossene Ergän<strong>zu</strong>ng des<br />

<strong>Bericht</strong>es <strong>zu</strong>m kantonalen Richtplan, Ziffern 1-6, bezüglich des Gesamtkonzeptes<br />

<strong>zu</strong>m Kiesabbau und <strong>zu</strong>r Gestaltung des Rafzerfeldes, sei in Pt. 5.3. des Textes auf<strong>zu</strong>nehmen.<br />

Die Bedingungen für <strong>den</strong> Abbau in <strong>den</strong> einzelnen Abbaugebieten wer<strong>den</strong> auf der<br />

Stufe der Nut<strong>zu</strong>ngsplanung bei der Erarbeitung der Gestaltungspläne gemäss § 44a<br />

PBG und der erforderlichen Umweltverträglichkeitsprüfungen festgelegt. In teilweiser<br />

Berücksichtigung des Antrags wer<strong>den</strong> die im <strong>Kanton</strong>sratsbeschluss vom<br />

13.9.1993 festgelegten Bedingungen für <strong>den</strong> Kiesabbau im Rafzerfeld in Pt. 5.3.2<br />

<strong>zu</strong>sammengefasst wiedergegeben; sie sind damit verbindlicher Bestandteil des<br />

Richtplans.<br />

154


5.3 Materialgewinnung und Aushubablagerung<br />

3 Kommunale Zuständigkeiten<br />

Zwei Einwender beantragen, mehr Kompetenz für die Gemein<strong>den</strong> beim Erteilen von<br />

Kies-Abbaubewilligungen und beim Festlegen von Abbaugebieten.<br />

Die Gemeinde kann Eigengebrauch durch Verträge oder evtl. Auflagen <strong>zu</strong> <strong>den</strong><br />

Baubewilligungen sichern. Die Möglichkeit kommunaler Richtplanfestlegungen ist<br />

gegeben (vgl. Text Pt. 5.3.2). Abbaugebiete mit einem Volumen von über 100’000<br />

m3 oder einer Fläche von mehr als 1 ha haben aber aufgrund ihrer Grösse regionale<br />

Bedeutung und bedürfen grösserer Koordination. Die Kompetenz für diese<br />

Festlegungen muss deshalb bei <strong>den</strong> Regionen liegen.<br />

4 Standortauswahl<br />

Verschie<strong>den</strong>e<br />

Mehrere Einwender beantragen, in <strong>den</strong> Gemein<strong>den</strong> Weiningen, Obfel<strong>den</strong>, Volketswil,<br />

Elgg, Illnau-Effretikon, Lindau, Neftenbach, Pfungen, Rheinau, Glattfel<strong>den</strong>,<br />

Neerach, Oberembrach, Stadel, Steinmaur oder Weiach weitere Gebiete für die<br />

Materialgewinnung <strong>zu</strong> bezeichnen.<br />

Die im Richtplan bezeichneten Gebiete für Materialgewinnung weisen<br />

Kiesreserven im Umfang von insgesamt etwa 100 Mio. m3 (Festmass) auf. Damit<br />

kann die Kiesversorgung bei einem jährlichen Kiesabbauvolumen (Festmasse) von<br />

3,9 Mio. m3 (1989) bzw. 2,8 Mio. m3 (1992) auch längerfristig gewährleistet wer<strong>den</strong>.<br />

Die Regionen und Gemein<strong>den</strong> haben <strong>zu</strong>sätzliche Möglichkeiten <strong>zu</strong>r<br />

Bezeichnung von Abbaugebieten.<br />

Der Bedarf <strong>zu</strong>r Bezeichnung weiterer Materialgewinnungsgebiete im kantonalen<br />

Richtplan ist deshalb <strong>zu</strong>m jetzigen Zeitpunkt nicht gegeben. Überdies stehen <strong>den</strong><br />

einzelnen Anträgen überwiegende Interessen des Grundwasserschutzes (Illnau-<br />

Effretikon, Rheinau, Glattfel<strong>den</strong>, Weiach), des Landschaftsschutzes (Obfel<strong>den</strong>,<br />

Pfungen, Neerach, Stadel, Steinmaur), der Walderhaltung (Obfel<strong>den</strong>, Pfungen,<br />

Weiach) und der Kulturlanderhaltung (Lindau, Neftenbach, Stadel) entgegen. In<br />

Elgg betrifft der Antrag eine regionale Festlegung. In Weiningen und Oberembrach<br />

handelt es sich um weitgehend abgebaute Gruben in Aushubablagerungsgebieten.<br />

155


5.3 Materialgewinnung und Aushubablagerung<br />

Mehrere Einwender beantragen, einzelne Gebiete für Materialgewinnung in <strong>den</strong><br />

Gemein<strong>den</strong> Weiningen (Erbsacher/Grueniker), Stadel (Langacher), Glattfel<strong>den</strong><br />

(Neuwingert/March, Nadelbändli), Hüntwangen (Chüesetziwald), Weiach (Südgrube)<br />

und Kloten (Gwärfi) <strong>zu</strong> streichen. Die Gründe lauten im einzelnen: kein<br />

Bedarf, schlechte Kiesqualität, fehlende Grobumweltverträglichkeitsprüfung, Grundwassserschutz,<br />

Landschaftsschutz, Verkehrsbelastung, Transportwege, Belastung<br />

der Anwohner und des Ortsbildes, Belastung der Region und des Erholungsgebietes.<br />

Die bezeichneten Gebiete <strong>zu</strong>r Materialgewinnung wer<strong>den</strong> <strong>zu</strong>r Sicherstellung der<br />

längerfristigen Versorgung des <strong>Kanton</strong>s <strong>Zürich</strong> mit Rohstoffen für die Bauwirtschaft<br />

benötigt. Die Streichung einzelner Gebiete würde diese Versorgung und die<br />

aus Grün<strong>den</strong> der Raumplanung und des Umweltschutzes angestrebte Verteilung<br />

über das <strong>Kanton</strong>sgebiet gefähr<strong>den</strong>. Der Bedarf ist deshalb im Umfang der vorgenommenen<br />

Festlegungen ausgewiesen. Der Abbau von schlechteren Kiesqualitäten<br />

(vorab Moränenmaterial) schont die Reserven an wertvollem Alluvialkies<br />

und ermöglicht die Versorgung von Regionen, in <strong>den</strong>en kein Alluvialkies abgebaut<br />

wer<strong>den</strong> kann. Mit der Festlegung der einzelnen Materialgewinnungsgebiete wird<br />

der Umweltverträglichkeit im Sinne der Planungsgrundsätze (Art. 1 und 3 RPG<br />

bzw. § 18 PBG) Rechnung getragen. Die im Interesse des Umweltschutzes an<strong>zu</strong>ordnen<strong>den</strong><br />

detaillierten Massnahmen wer<strong>den</strong> erst beim Vorliegen konkreter<br />

Projekte auf der Stufe der Nut<strong>zu</strong>ngsplanung festgelegt. Bei der Erarbeitung der<br />

erforderlichen Gestaltungspläne (§ 44a PBG) und <strong>den</strong> Umweltverträglichkeitsprüfungen<br />

ist auch <strong>den</strong> Aspekten des Grundwassser-, Landschafts- und Ortsbildschutzes<br />

und <strong>den</strong> Aspekten der Belastung von Anwohnern und von Erholungsgebieten<br />

Rechnung <strong>zu</strong> tragen. Zudem sind umweltgerechte Transportwege und<br />

Erschliessungen verbindlich fest<strong>zu</strong>legen.<br />

Knonaueramt<br />

Mehrere Einwender beantragen, in <strong>den</strong> Gemein<strong>den</strong> Knonau, Maschwan<strong>den</strong> bzw.<br />

Dietlikon weitere Gebiete für Aushubablagerungen <strong>zu</strong> bezeichnen.<br />

In <strong>den</strong> Materialgewinnungsgebieten steht gesamthaft ein offenes Volumen von 30<br />

Mio. m3 für die Deponierung von Aushubmaterial <strong>zu</strong>r Verfügung. Damit diese<br />

Gruben rekultiviert wer<strong>den</strong> können, sind grosse Anstrengungen <strong>zu</strong>r Sicherstellung<br />

der erforderlichen Rückfuhr von Aushubmaterialien notwendig. Die Bezeichnung<br />

<strong>zu</strong>sätzlicher Aushubablagerungsgebiete ist daher nicht sinnvoll. Den Anträgen für<br />

Festlegungen in Dietlikon und Knonau stehen <strong>zu</strong>dem überwiegende Interessen des<br />

Natur- bzw. Landschaftsschutzes entgegen.<br />

156


Weiningen<br />

5.3 Materialgewinnung und Aushubablagerung<br />

Ein Einwender beantragt, das Gebiet «Im Riesentobel» in Weiningen als Gebiet für<br />

Ablagerung von unverschmutztem Aushub und Abraummaterial (evtl. Inertstoffe,<br />

da Deponiesanierung und Entwässerung vorgesehen) <strong>zu</strong> bezeichnen.<br />

Das Areal «Im Riesentobel» in Weiningen ist im Richtplan als Gebiet für die<br />

Ablagerung von unverschmutztem Aushub- und Abraummaterial erfasst. Die<br />

Ablagerung von Inertstoffen würde eine Richtplanfestlegung als Deponie voraussetzen,<br />

was aus bautechnischen Grün<strong>den</strong> nicht in Betracht gezogen wer<strong>den</strong> kann.<br />

Der Antrag wird – soweit er nicht gegenstandslos ist – abgelehnt.<br />

157


5.4 Energie<br />

1 Grundsätzliches<br />

Zwei Einwender beantragen grundsätzliche Ergän<strong>zu</strong>ngen des Richtplan-Textes in<br />

Pt. 5.4 wie:<br />

Es seien im Richtplan-Text bezüglich Energieverbrauch die wesentlichsten<br />

Kennziffern (Kosten, Nutzen, auch Umweltnutzen, Zuwachsraten etc.) auf<strong>zu</strong>nehmen.<br />

Es seien konkrete Zielset<strong>zu</strong>ngen für <strong>den</strong> Energieverbrauch im <strong>Kanton</strong> <strong>Zürich</strong><br />

in <strong>den</strong> kantonalen Richtplan auf<strong>zu</strong>nehmen. Dabei sei die Förderung des Einsatzes<br />

erneuerbarer Energien fest<strong>zu</strong>halten. Für Energieversorgungsunternehmen seien<br />

energiepolitische Minimalanforderungen <strong>zu</strong> stellen. Es sei ein Kapitel “Rationelle<br />

Energienut<strong>zu</strong>ng und Förderung erneuerbarer Energien” ein<strong>zu</strong>fügen. Es sei ab<strong>zu</strong>klären,<br />

ob im <strong>Kanton</strong> <strong>Zürich</strong> allenfalls gesetzliche Grundlagen für einen<br />

Anschlusszwang an Abwärmenut<strong>zu</strong>ngssysteme erforderlich seien, wobei ein allfälliger<br />

Anschlusszwang an Anforderungen <strong>zu</strong>r Sicherstellung einer rationellen Energienut<strong>zu</strong>ng<br />

<strong>zu</strong> koppeln wäre. Anschlüsse an leitungsgebun<strong>den</strong>e Energieträger seien <strong>zu</strong><br />

koppeln mit Anforderungen an die rationelle Energienut<strong>zu</strong>ng. Unsinnige Abwärmequellen<br />

seien nicht aufrecht <strong>zu</strong> erhalten, nur weil noch ein Fernwärmenetz daran<br />

gekoppelt ist. Es sei sicher<strong>zu</strong>stellen, dass nicht wegen der Energieproduktion die<br />

Reduktion der Abfallmenge vernachlässigt wird. Die Kosten der Abwärmenut<strong>zu</strong>ng<br />

aus Kehrichtverbrennungs- und Abwasserreinigungsanlagen seien <strong>den</strong> Anlagenbetreibern<br />

an<strong>zu</strong>lasten, so dass der Endverbraucher einen ähnlichen Energiepreis wie<br />

mit einer konventionellen Energieversorgung bezahlt. Der Strom für <strong>den</strong> Betrieb der<br />

Wärmepumpen sei vollumfänglich mit Wärmekraftkoppelungsanlagen <strong>zu</strong> erzeugen.<br />

Die Energieplanung des Staates ist Sache des Regierungsrates. Sie ist im Bereich<br />

der Energieversorgung und -nut<strong>zu</strong>ng Entscheidungsgrundlage für Massnahmen<br />

der Raumplanung, Projektierung von Anlagen und Förderungsmassnahmen.<br />

Ferner dient sie <strong>den</strong> Regionen und Gemein<strong>den</strong> als Grundlage für ihre Energieplanung<br />

(§ 4 Energiegesetz). Der Regierungsrat erstattet dem <strong>Kanton</strong>srat alle vier<br />

Jahre <strong>Bericht</strong> über die Grundlagen der gegenwärtigen und künftigen Energieversorgung<br />

und -nut<strong>zu</strong>ng und über die langfristig an<strong>zu</strong>strebende Entwicklung.<br />

Gestützt auf die Ziele der langfristigen an<strong>zu</strong>streben<strong>den</strong> Entwicklung wer<strong>den</strong> in der<br />

Energieplanung Entscheidungsgrundlagen für <strong>den</strong> Einsatz und die Förderung einzelner<br />

Energieträger, für überkommunale Energieversorgungen, für die Projektierung<br />

von Anlagen und für die sparsame Energieverwendung erarbeitet (§ 2 und 3<br />

Energieverordnung).<br />

Im Richtplan-Text sind nur die raumrelevanten Aspekte der kantonalen Energieplanung<br />

dargestellt. Die von <strong>den</strong> Einwendern verlangten Text-Ergän<strong>zu</strong>ngen weisen<br />

alle keinen direkten Raumbe<strong>zu</strong>g auf. Sie sind somit nicht in der kantonalen<br />

Richtplanung, sondern im Rahmen der staatlichen Energieplanung <strong>zu</strong> bearbeiten<br />

(<strong>Bericht</strong> 1994). Obwohl viele Ergän<strong>zu</strong>ngswünsche mit <strong>den</strong> Zielen der kantonalen<br />

Energieplanung übereinstimmen, können die <strong>Einwendungen</strong> hier nicht berücksichtigt<br />

wer<strong>den</strong>.<br />

158


5.4 Energie<br />

Ein Einwender beantragt, die Auswirkungen der Siedlungsentwicklung auf <strong>den</strong><br />

Energieverbrauch <strong>zu</strong> dokumentieren.<br />

Mit <strong>den</strong> Leitlinien 1 und 2 wer<strong>den</strong> Grundlagen für eine optimale Energienut<strong>zu</strong>ng<br />

im Gebäude- sowie im Verkehrsbereich geschaffen. Mit der Siedlungsentwicklung<br />

nach innen wer<strong>den</strong> einerseits Umbauten gefördert, was aufgrund der bestehen<strong>den</strong><br />

energetischen Vorschriften für Umbauten <strong>zu</strong> einer Heizenergieverbrauchsreduktion<br />

führen wird. Anderseits wird die höhere <strong>zu</strong>sätzliche Nut<strong>zu</strong>ng an zentralen<br />

Lagen die geschlossene Bauweise und generell Bauten mit einem kleineren<br />

Oberflächen-/Volumenverhältnis begünstigen. Dadurch wird der Heizenergieverlust<br />

durch die Gebäudehülle reduziert. Die Ausrichtung der Siedlungsstruktur<br />

auf <strong>den</strong> öffentlichen Verkehr ermöglicht eine vermehrte Benut<strong>zu</strong>ng der öffentlichen<br />

Verkehrsmittel, welche heute pro Personenkilometer deutlich weniger<br />

Energie als der motorisierte Individualverkehr benötigen. Eine quantitative<br />

Abschät<strong>zu</strong>ng der energetischen Auswirkungen ist nicht möglich, da viele andere<br />

Parameter, welche die künftige Siedlungsstruktur sowie <strong>den</strong> künftigen Energiebedarf<br />

mitbestimmen, nicht genügend bekannt sind.<br />

2 Prioritäten aus raumplanerischer Sicht<br />

Ein Einwender beantragt, Im Richtplan-Text bei der Prioritätenliste der Energieversorgung<br />

der Siedlungen die rationelle Energienut<strong>zu</strong>ng und die erneuerbaren<br />

Energien in erster Priorität auf<strong>zu</strong>führen.<br />

Die rationelle Energienut<strong>zu</strong>ng ist nicht Bestandteil der Versorgungsfrage. Sie muss<br />

in erster Linie mit Lenkungsabgaben sowie verschie<strong>den</strong>en technischen Vorschriften<br />

(z.B. BBV I) sichergestellt wer<strong>den</strong>. Erneuerbare Energien haben nicht in<br />

jedem Fall Priorität. Vorhan<strong>den</strong>e (ohnehin anfallende) standortgebun<strong>den</strong>e Energiequellen<br />

wie z.B. Abwärme sind für eine zweckmässige Energieversorgung <strong>zu</strong><br />

nutzen. Da diese nicht beliebig transportiert wer<strong>den</strong> können, muss ihre energetisch<br />

und wirtschaftlich sinnvolle Nut<strong>zu</strong>ng raumplanerisch gesichert wer<strong>den</strong>. Deshalb<br />

sind die erneuerbaren Energien, je nach Standortgebun<strong>den</strong>heit, in <strong>den</strong> Prioritäten<br />

2, 4 und 5 enthalten.<br />

Zwei Einwender beantragen, in der Prioritätenliste in Pt. 5.4.2 des Richtplan-Textes<br />

<strong>den</strong> Punkt 3 «Leitungsgebun<strong>den</strong>e fossile Energieträger» <strong>zu</strong> streichen, respektive<br />

einen Punkt 4 «Heizölversorgung für Siedlungsgebiete» auf<strong>zu</strong>nehmen.<br />

Der Richtplan ist kein Leitbild der Wärmeversorgung, sondern befasst sich nur<br />

soweit mit Energiefragen, als diese einen Raumbe<strong>zu</strong>g haben und eine räumliche<br />

Koordination erfordern. Heizöl besitzt zwar <strong>den</strong> Hauptanteil an der Wärmeversorgung,<br />

ist jedoch nur in geringem Masse an feste Infrastrukturen gebun<strong>den</strong><br />

(Tanklager, Umschlagstellen). Gas kann hingegen nur über ein Leitungsnetz verteilt<br />

wer<strong>den</strong>. Hier besteht die Gefahr von Doppelspurigkeiten, welche <strong>den</strong> Zielen<br />

159


5.4 Energie<br />

des Energiegesetzes widersprechen. Um die Konkurrenzierung verschie<strong>den</strong>er leitungsgebun<strong>den</strong>er<br />

Energieträger <strong>zu</strong> verhindern, wer<strong>den</strong> Prioritäten aufgestellt. Den<br />

Stellenwert einzelner Energieträger für die Wärmeversorgung im <strong>Kanton</strong> <strong>Zürich</strong><br />

behandelt die kantonale Energieplanung. Die Prioritätenliste stellt dar: Falls<br />

Leitungen für die Wärmeversorgung vorhan<strong>den</strong> oder von einem Gemeinwesen<br />

geplant sind, soll im Sinne der räumlichen Koordination primär an solche<br />

Leitungsnetze angeschlossen wer<strong>den</strong>. Deshalb sind leitungsgebun<strong>den</strong>e Energieversorgungen<br />

wie Abwärmenut<strong>zu</strong>ngen aus Kehrichtverbrennungs- und Abwasserreinigungsanlagen,<br />

Gasversorgung und Holzfeuerungen, welche oftmals nur mit<br />

einem Nahwärmeverbund sinnvoll betrieben wer<strong>den</strong> können, in <strong>den</strong> ersten vier<br />

Punkten der Prioritätenliste angesiedelt. Wettbewerbspolitische Überlegungen<br />

sind sicher be<strong>den</strong>kenswert, gehören aber nicht in die Richtplanung, sondern allenfalls<br />

in die Energieplanung.<br />

3 Elektrizität<br />

Ein Einwender beantragt, in Kap. 5.4.3 die Formulierung: «Die Versorgung mit elektrischer<br />

Energie wird im <strong>Kanton</strong> <strong>Zürich</strong> durch vier Institutionen gewährleistet, nämlich…»<br />

<strong>zu</strong> ergänzen mit: «Es steht jedermann frei, unter Berücksichtigung der<br />

gesetzlichen Vorlagen elektrische Energie her<strong>zu</strong>stellen und an das Netz ab<strong>zu</strong>geben.»<br />

Weil die Einwendung keine räumlichen Auswirkungen hat, ist sie nicht Gegenstand<br />

des kantonalen Richtplans.<br />

Ein Einwender beantragt im Richtplan-Text Pt. 5.4.3 Elektrizität folgende Änderung:<br />

«Die Versorgung mit elektrischer Energie wird im <strong>Kanton</strong> <strong>Zürich</strong> durch fünf<br />

Institutionen gewährleistet, namentlich durch die Nordostschweizerischen<br />

Kraftwerke AG (NOK), die Elektrizitätswerke des <strong>Kanton</strong>s <strong>Zürich</strong> (EKZ), das<br />

Elektrizitätswerk der Stadt <strong>Zürich</strong>, die Städtischen Werke Winterthur, Elektrizität<br />

(StWW E) sowie die Schweizerischen Bundesbahnen ... . Die Leitungsverbindungen<br />

und Anlagen des EWZ innerhalb der Stadt <strong>Zürich</strong> und der StWW E innerhalb der<br />

Stadt Winterthur sind im regionalen Richtplan ein<strong>zu</strong>tragen.»<br />

Die Städtischen Werke Winterthur gelten als Wiederverkäufer der EKZ und sind<br />

deshalb – im Unterschied <strong>zu</strong> massgeblich stromproduzieren<strong>den</strong> Werken – im<br />

Richtplan-Text nicht aufgeführt. Obwohl für die Städtischen Werke Winterthur<br />

keine Handlungsanweisung betreffend Aufnahme von Leitungsverbindungen<br />

erfolgen, können solche im regionalen Richtplan festgehalten wer<strong>den</strong>.<br />

Ein Einwender beantragt, keine geplanten Strom-Leitungen in <strong>den</strong> Richtplan auf<strong>zu</strong>nehmen.<br />

Eventualiter sei ein öffentliches Verfahren für <strong>den</strong> Bedarfsnachweis einer<br />

neuen Leitung ein<strong>zu</strong>führen.<br />

Die Versorgungssicherheit muss gewährleistet bleiben, was auch die Möglichkeiten<br />

160


5.4 Energie<br />

von Umschaltungen beinhaltet. Der Richtplan-Karteneintrag einer geplanten<br />

Leitung zeigt neben kurz- und mittelfristigen auch langfristige Vorhaben an, die<br />

nur dann realisiert wer<strong>den</strong>, wenn die heutige Einschät<strong>zu</strong>ng der künftigen Situation<br />

dann<strong>zu</strong>mal <strong>zu</strong>trifft, d.h. wenn ein Bedarf besteht.<br />

Ein Einwender beantragt, ab<strong>zu</strong>klären, ob Leitungen <strong>zu</strong>künftig in Gleichstromtechnik<br />

aus<strong>zu</strong>führen sind.<br />

Technische Vorgaben <strong>zu</strong>r Elektrizität sind nicht Sache des Richtplans. Es ist <strong>den</strong>noch<br />

<strong>zu</strong> bemerken, dass die bestehen<strong>den</strong> Versorungsnetze für Wechselstrom konzipiert<br />

sind. Zudem ist die Anwendung von Gleichstrom nicht für alle Endverbraucher<br />

zweckmässig und die Umstellung von Wechselstrom auf Gleichstrom<br />

weder kurzfristig möglich, noch praktikabel.<br />

Ein Einwender beantragt, die Hochspannungs-Freileitung Samstagern-Langnau-<br />

Affoltern nicht von 150 kV auf 220 kV Leistung <strong>zu</strong> erhöhen.<br />

Der beabsichtigte Ausbau der Leitung erfolgt, um die Versorgungssicherheit <strong>zu</strong><br />

gewährleisten. Über eine allfällige neue Linienführung oder Verkabelung wird<br />

unter Hinweis auf <strong>den</strong> Richtplan-Text im Rahmen des Projektierungs- und<br />

Plangenehmigungsverfahrens entschie<strong>den</strong>.<br />

Zwei Einwender beantragen, im Richtplan fest<strong>zu</strong>legen, ob Stromversorgungsleitungen<br />

ober- oder unterirdisch realisiert wer<strong>den</strong>. Mehrere Einwender beantragen<br />

Änderungen bei Trasseeführungen von Freileitungen oder Verkabelungen, da entweder<br />

Siedlungsgebiet oder empfindliche Landschaften betroffen seien.<br />

Der Entscheid über die ober- oder unterirdische Leitungsführung kann in der<br />

Regel erst bei näherer Prüfung im Rahmen des Projektierungs- und Plangenehmigungsverfahrens<br />

unter Abwägung der verschie<strong>den</strong>en Interessen erfolgen (vgl.<br />

Richtplan-Text). Es soll daher bei geplanten Leitungen, wo der Entscheid <strong>zu</strong>gunsten<br />

einer Kabelleitung nicht schon getroffen wor<strong>den</strong> ist, grundsätzlich der Eintrag<br />

«geplante Kabel- oder Freileitung» belassen wer<strong>den</strong>. Die Karteneinträge entsprechen<br />

in <strong>den</strong> meisten Fällen bestehen<strong>den</strong> Leitungen. Bei geplanten oder bei<br />

Ausbauten von bestehen<strong>den</strong> Leitungen erfolgt das Studium von Alternativen und<br />

Varianten erst im Rahmen der Detailplanung, wo die verschie<strong>den</strong>en Interessen<br />

ab<strong>zu</strong>wägen sein wer<strong>den</strong> (vgl. Pt. 5.4.3). Die Anliegen der Einwender liegen somit<br />

im Anordnungsspielraum der Richtplanfestlegung. Es wird dem<strong>zu</strong>folge auf das<br />

Projekt- und Plangenehmigungsverfahren verwiesen. Den Anträgen wurde durch<br />

die folgende Textergän<strong>zu</strong>ng in Pt. 5.4.3 teilweise stattgegeben: «Dabei sind Starkstomleitungen<br />

im Bereich der Siedlungsgebiete nach Möglichkeit <strong>zu</strong> verkabeln<br />

oder als Freileitungen mit ausreichendem Abstand von bewohnten Gebieten <strong>zu</strong><br />

führen».<br />

161


5.4 Energie<br />

4 Gasversorgung<br />

Ein Einwender beantragt, im Richplan-Text, Pt. 5.4.4 auf<strong>zu</strong>nehmen, dass bei Gebietsausscheidungen<br />

für andere Energieträger der nicht mehr amortisierbare Anteil<br />

der Gasversorgung bei <strong>den</strong> Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen <strong>zu</strong> berücksichtigen und<br />

die Entschädigung des Leitungseigentümers <strong>zu</strong> regeln sei.<br />

Anleitungen für Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen und Entschädigungsfragen können<br />

nicht Inhalt einer kantonalen Richtplanung sein. Es wird als selbstverständlich<br />

erachtet, dass Entscheide für die Ausscheidung von Versorgungsgebieten gemäss<br />

§ 7 EnG unter Einbe<strong>zu</strong>g von Wirtschaftlichkeitsüberlegungen getroffen wer<strong>den</strong>.<br />

5 Gebietsausscheidung gemäss Abb. 10<br />

Ein Einwender beantragt die Ausdehnung des in Abb. 10 bezeichneten Gebietes,<br />

welches sich speziell für rohrleitungsgebun<strong>den</strong>e Energieträger eignet, auf die<br />

Gemein<strong>den</strong>: Elsau, Rickenbach, Dinhard, Seuzach, Hettlingen, Neftenbach, Dättlikon,<br />

Freienstein-Teufen, Rorbas und Embrach.<br />

Aufgrund der Siedlungsstruktur bzw. des Wärmeverbrauchs und <strong>den</strong> Prognosen<br />

des künftigen Energiebedarfs für diese Gemein<strong>den</strong> ist es kaum sinnvoll, diese<br />

Gebietserweiterung vor<strong>zu</strong>nehmen. Sollte sich auf regionaler Stufe eine lokale<br />

Ausweitung als zweckmässig erweisen, liegt dies im Ausscheidungsspielraum der<br />

Region.<br />

6 Abwärme aus Abwasserreinigungsanlagen (ARA)<br />

Ein Einwender beantragt, auf die Aufnahme der ARA Horgen-Oberrie<strong>den</strong> <strong>zu</strong>r<br />

Abwärmenut<strong>zu</strong>ng <strong>zu</strong> verzichten.<br />

Sämtliche Abwasserreinigungsanlagen im <strong>Kanton</strong> <strong>Zürich</strong> wur<strong>den</strong> nach einheitlichen<br />

Kriterien auf eine allfällige Eignung <strong>zu</strong>r Abwärmenut<strong>zu</strong>ng geprüft. Auch die<br />

ARA Horgen-Oberrie<strong>den</strong> erfüllt die Kriterien, weshalb eine nähere Prüfung auf<br />

regionaler Ebene sinnvoll ist.<br />

7 Energieholz<br />

Ein Einwender beantragt die Erarbeitung eines Energieholzkonzeptes auf kantonaler<br />

Ebene.<br />

Die Förderung des Energieholzes ist ein Ziel der kantonalen Energieplanung, welche<br />

auch die notwendigen Energieholzdaten aufbereitet. Über die künftige<br />

Energieholznut<strong>zu</strong>ng gibt der Energieplanungsbericht 94 des Regierungsrates<br />

Auskunft. Die Koordination der Energieholzmengen in Form eines Holz(schnitzel)markts<br />

ist ein regionales Problem. Gebietsausscheidungen für Nahwärmeverbunde<br />

mit Energieholz sind im Rahmen kommunaler Energieplanungen (vgl.<br />

§ 7 EnG) <strong>zu</strong> treffen.<br />

162


5.5 Post- und Fernmeldewesen<br />

Ein Einwender beantragt, es seien sämtliche Objekte für die Telekommunikation in<br />

die Pläne auf<strong>zu</strong>nehmen. Insbesondere seien dabei sämtliche Sendeanlagen ein<strong>zu</strong>tragen.<br />

Die raumlevanten Planungsgrundlagen für <strong>zu</strong>sätzliche Richtplaneinträge liegen<br />

<strong>zu</strong>r Zeit nicht vor (vgl. Pt. 5.5).<br />

163


5.6 Gewässerschutz<br />

Ein Einwender beantragt, Massnahmen fest<strong>zu</strong>setzen, bis wann und mit welchen<br />

Mitteln die Ziele gemäss Art. 1 GSchG erreicht wer<strong>den</strong> müssen.<br />

Derartige Massnahmenpläne sind in grösseren Abstän<strong>den</strong> (10 bis 20 Jahre) als<br />

Basis für die Voll<strong>zu</strong>gsarbeit zweckmässig. Der geeignete Zeitpunkt fällt jedoch nur<br />

<strong>zu</strong>fällig mit der Revision des kantonalen Richtplans <strong>zu</strong>sammen. Die <strong>zu</strong>m eidg.<br />

Gewässerschutzgesetz (GSchG) gehörigen Verordnungen (Verordnung über<br />

Abwassereinleitungen, Allgemeine Gewässerschutzverordnung) sind noch nicht<br />

vollständig angepasst. Insbesondere wird im Rahmen der Revision des Einführungsgesetzes<br />

<strong>zu</strong>m Gewässerschutzgesetz (EG GSchG) fest<strong>zu</strong>legen sein, ob und in<br />

welchem Umfang solche Massnahmenpläne verbindlich vorgeschrieben sein sollen.<br />

Zwei Einwender beantragen, in der Moorlandschaft Neeracherried eine Bestandes-,<br />

Sanierungs- und Ausbaugarantie für die Abwasseranlagen verbindlich <strong>zu</strong><strong>zu</strong>sichern.<br />

Abwasseranlagen wer<strong>den</strong> nicht im kantonalen, sondern im regionalen Richtplan<br />

erfasst. Im übrigen führt die Abwasser<strong>zu</strong>leitung der Gemeinde Neerach sowohl<br />

durch eine Moorlandschaft wie auch durch ein Flachmoor von nationaler<br />

Bedeutung. Mit dem Richtplan können keine Bewilligungen erteilt und somit auch<br />

keine Zusicherungen über eine allfällige Bestandesgarantie abgegeben wer<strong>den</strong>.<br />

164


5.7 Abfall<br />

1 Allgemeines<br />

Ein Einwender beantragt, es sei in Pt. 5.7.1, 1. Absatz anschliessend an «Das Konzept<br />

geht in erster Priorität vom Vermei<strong>den</strong>, Vermindern und Verwerten von<br />

Abfällen aus.» folgendes auf<strong>zu</strong>nehmen: «Innerhalb der nächsten 15 Jahre ist die<br />

nicht wiederverwertbare, <strong>zu</strong> verbrennende Abfallmenge um 50% <strong>zu</strong> reduzieren.»<br />

Ein Einwender beantragt, in Pt. 5.7.6 (Sonderabfälle) folgendes fest<strong>zu</strong>halten:<br />

«Reduktion der Sonderabfall-Menge als Ziel aufnehmen: – 25% in 15 Jahren.»<br />

Ziele und Massnahmen <strong>zu</strong>r Verminderung und Verwertung von Abfällen bil<strong>den</strong><br />

Gegenstand der Abfallplanung (Sachplanung) gemäss Art. 16 Abs. 2 lit. e der<br />

Technischen Verordnung über Abfälle (TVA) und sind somit nicht in erster Linie<br />

Sache der Richtplanung. Auf kantonaler Stufe der Sachplanung ist umfassend<br />

ab<strong>zu</strong>klären, inwieweit und in welchem Umfang sich die der Verbrennung <strong>zu</strong><strong>zu</strong>führen<strong>den</strong><br />

Abfallmengen reduzieren lassen. Dies hängt u.a. von vielen, vom kantonalen<br />

Gesetzgeber nicht oder nur teilweise beeinflussbaren Faktoren ab (Einführung<br />

abfallreduzierender Lenkungsabgaben auf Bundesebene, konsequente<br />

Umset<strong>zu</strong>ng von Kompostiervorschriften und Separatsammlungen auf Gemeindeebene,<br />

Entwicklung und Umset<strong>zu</strong>ng neuer Verwertungstechnologien, privatwirtschaftliche<br />

Bereitschaft <strong>zu</strong>r Verwirklichung branchenspezifischer Entsorgungslösungen,<br />

konjunkturelle Entwicklung, usw.).<br />

Ein Einwender beantragt, es seien private oder kommunale, bestehende und geplante<br />

Anlagen <strong>zu</strong>r Aufbereitung oder Entsorgung für Stoffe aller Art in <strong>den</strong> Richtplan<br />

auf<strong>zu</strong>nehmen. Ebenso seien mögliche Standorte für Anlagen des Bundes <strong>zu</strong>r<br />

Lagerung von schwach, mittel und stark radioaktiven Abfällen auf<strong>zu</strong>nehmen.<br />

Gemäss § 9 PBG gehen die Planungen jedes Planungsträgers räumlich und sachlich<br />

so weit, als es die Erfüllung der ihm <strong>zu</strong>gewiesenen Aufgaben und die Wahrung seiner<br />

Interessen es erfordern. Es wur<strong>den</strong> daher nur Richtplanfestlegungen getroffen,<br />

welchen aus abfallwirtschaftlicher Sicht kantonale Bedeutung <strong>zu</strong>kommt. Es ist<br />

Sache der nachgeordneten Planungsträger, für die aus regionaler oder kommunaler<br />

Sicht bedeuten<strong>den</strong> Abfallanlagen entsprechende Richtplanfestlegungen <strong>zu</strong> treffen.<br />

Für die Entsorgung radioaktiver Abfälle und die damit <strong>zu</strong>sammenhängende<br />

Planung ist der Bund abschliessend <strong>zu</strong>ständig.<br />

165


5.7 Abfall<br />

2 Sonderabfälle<br />

Urdorf<br />

Mehrere Einwender beantragen, auf die Richtplanfestlegung für die Sonderabfallbehandlungsanlage<br />

(SOBU) Urdorf <strong>zu</strong> verzichten bzw. im Richtplan-Text fest<strong>zu</strong>halten,<br />

dass das Anlieferungsgebiet der Anlage auf wenige umliegende <strong>Kanton</strong>e<br />

beschränkt wird.<br />

Es wer<strong>den</strong> keine neuen Argumente vorgebracht, die nicht bereits Gegenstand des<br />

Einwendungsverfahrens <strong>zu</strong> der mit <strong>Kanton</strong>sratsbeschluss vom 14. September 1992<br />

erfolgten Richtplanfestset<strong>zu</strong>ng für die SOBU waren und welche auch da<strong>zu</strong>mal<br />

keine Berücksichtigung fan<strong>den</strong>. Die seinerzeitigen, im Antrag der kantonsrätlichen<br />

Raumplanungskommission vom 26. Juni 1992 (Vorlage 3115b) vorgebrachten<br />

Gründe <strong>zu</strong>r Ablehnung waren:<br />

Bedarfsnachweis: Die Sonderabfallsammelstelle in Urdorf hat gemäss kantonalem<br />

Konzept eine Doppelfunktion als kantonale Sonderabfallsammelstelle für Kleinund<br />

Kleinstmengen aus <strong>den</strong> Kehrichtregionen Affoltern und Dietikon und als<br />

Sammel-, Sortier- und Behandlungsanlage für Sonderabfälle (SOBU) mit überregionaler<br />

Bedeutung für das gesamte <strong>Kanton</strong>sgebiet, elf weitere <strong>Kanton</strong>e und das<br />

Fürstentum Liechtenstein. Die oben erwähnten <strong>Kanton</strong>e und das Fürstentum<br />

Liechtenstein haben sich anteilmässig an <strong>den</strong> Projektierungskosten von 2,2 Mio.<br />

Franken beteiligt. Das Vorprojekt und ein erster Umweltverträglichkeitsbericht<br />

wur<strong>den</strong> erstellt. Aufgrund dieser Unterlagen wurde von der Gemeinde Urdorf ein<br />

baurechtlicher Vorentscheid gefällt und eine Baubewilligung für die SOBU in<br />

Aussicht gestellt. Der endgültige Entscheid über Trägerschaftsform, Finanzierung<br />

und Grösse der Anlage kann erst gefällt wer<strong>den</strong>, nachdem die Frage einer allfälligen<br />

Beteiligung durch die Privatwirtschaft geklärt ist. Sollte sich die Privatwirtschaft<br />

für eigene Entsorgungslösungen ohne Beanspruchung der SOBU entschliessen,<br />

so würde die heute auch für die Behandlung von Sonderabfällen konzipierte<br />

Anlage analog <strong>zu</strong> anderen kantonalen Sonderabfallsammelstellen ausschliesslich<br />

<strong>zu</strong>r Annahme von Klein- und Kleinstmengen von Sonderabfällen aus Haushalt und<br />

dem Kleingewerbe aus dem Limmttal und dem Knonaueramt projektiert und<br />

gebaut. Die endgültige Trägerschaftsform und allenfalls damit <strong>zu</strong>sammenhängende<br />

Projektanpassungen haben keinen Einfluss auf die Festset<strong>zu</strong>ng im kantonalen<br />

Richtplan.<br />

Umweltverträglichkeit: Die SOBU ist eine Sonderabfallbehandlungsanlage, bei<br />

der aufgrund der Anlagekapazität ein Umweltverträglichkeitsbericht (UVB) integraler<br />

Bestandteil des Baugesuches ist. Sollte eine Prüfung des UVB eine un<strong>zu</strong>mutbare<br />

Belastung oder Gefährdung der Umwelt durch das Bauprojekt ergeben,<br />

so müsste auf dessen Realisierung verzichtet wer<strong>den</strong>. Gestützt auf <strong>den</strong> ersten Umweltverträglichkeitsbericht<br />

und auf dessen Beurteilung durch ein von der Gemeinde<br />

Urdorf beauftragtes Büro ist jedoch nicht an<strong>zu</strong>nehmen, dass die in Urdorf<br />

geplante Anlage infolge <strong>zu</strong> hoher Umweltbelastung nicht realisiert wer<strong>den</strong> kann.<br />

166


Horgen<br />

5.7 Abfall<br />

Ein Einwender beantragt, es sei auf die Sonderabfallsammelstelle KVA Horgen <strong>zu</strong><br />

verzichten.<br />

Die Sonderabfallsammelstellen sind vorgesehen für die direkte Ablieferung einschlägiger<br />

Abfälle durch Haushalte und Kleinunternehmungen mit einer Ablieferungsmenge<br />

von max. einer Tonne pro Jahr. Mit <strong>den</strong> im Richtplan enthaltenen 5<br />

regional dezentralisierten Anlagen kann die flächendeckende Abgabe von Sonderabfällen<br />

innert für die Abgeber vertretbarer Distanzen sichergestellt wer<strong>den</strong>.<br />

Ohne die geplante Sammelstelle Horgen wäre dies für <strong>den</strong> südöstlichen<br />

<strong>Kanton</strong>steil nicht gewährleistet. Mit Beschluss vom 6. Dezember 1993 hat der<br />

<strong>Kanton</strong>srat an <strong>den</strong> Neubau der Sonderabfallsammelstelle Horgen bereits einen<br />

Objektkredit bewilligt, welcher inzwischen in Rechtskraft erwachsen ist. Mit dem<br />

Bau der Anlage wurde im April 1994 bereits begonnen.<br />

Winterthur<br />

Mehrere Einwender beantragen, auf die bestehende Richtplanfestlegung für die<br />

Sonderabfallverbrennungsanlage (SABA) in Oberwinterthur <strong>zu</strong> verzichten bzw.<br />

diese Anlage lediglich als Zwischenergebnis gemäss Art. 5 Abs. 2 lit. b RPV im<br />

Richtplan ein<strong>zu</strong>tragen und im Richtplan-Text auf<strong>zu</strong>zeigen, dass die SABA noch<br />

nicht mit dem am vorgesehenen Standort befindlichen Luft-Sanierungsgebiet<br />

(gemäss LRV) sowie mit dem vorgesehenen Zentrumsgebiet räumlich abgestimmt<br />

ist.<br />

Es wer<strong>den</strong> keine neuen Argumente vorgebracht, die nicht bereits Gegenstand des<br />

Einwendungsverfahrens <strong>zu</strong> der mit <strong>Kanton</strong>sratsbeschluss vom 14. September 1992<br />

erfolgten Richtplanfestlegung für die SABA waren und welche dann<strong>zu</strong>mal keine<br />

Berücksichtigung fan<strong>den</strong>. Die seinerzeitige Ablehnung der <strong>Einwendungen</strong> wurde<br />

im Antrag der kantonsrätlichen Raumplanungskommission vom 26. Juni 1992<br />

(Vorlage 3115b) aus<strong>zu</strong>gsweise wie folgt begründet:<br />

«Die zahlreichen Argumente gegen die Vorlagen 3115 und 3115a <strong>zu</strong>r Teilrevision<br />

des kantonalen Gesamtplanes beziehen sich auf das konzeptionelle Vorgehen von<br />

Bund und <strong>Kanton</strong>, auf die Bedarfsabklärung der einzelnen Anlagen der Sonderabfallbewirtschaftung,<br />

auf rechtliche Grundlagen <strong>zu</strong>m Vorgehen sowie auf die<br />

Umweltverträglichkeit des Vorhabens und die Umweltvorbelastung der einzelnen<br />

Standorte (...). Die Einwender bringen <strong>zu</strong> allen Punkten zweifellos wichtige, aber<br />

keineswegs neue Themen <strong>zu</strong>r Diskussion. Die entsprechen<strong>den</strong> Grundlagen für die<br />

Fragen <strong>zu</strong>m Konzept und Vorgehen von Bund und <strong>Kanton</strong>, <strong>zu</strong>r rechtlichen Situation<br />

sowie <strong>zu</strong>r Bedarfsabklärung konnten <strong>zu</strong>sammenfassend dargestellt wer<strong>den</strong>.<br />

Die wichtigsten Aspekte der Umweltverträglichkeit der einzelnen Anlagen wer<strong>den</strong><br />

bei <strong>den</strong> weiteren Planungsprozessen berücksichtigt. Die Möglichkeit der Berücksichtigung<br />

der eingebrachten Anliegen wird innerhalb dieses Planungsprozesses<br />

laufend geprüft wer<strong>den</strong>.»<br />

167


5.7 Abfall<br />

Die aufgrund dieser Vorlage erfolgte kantonale Richtplanfestlegung für die SABA<br />

Winterthur wurde im Rahmen des von der Stadt Winterthur dagegen angestrengten<br />

Beschwerdeverfahrens vom Bundesgericht für <strong>zu</strong>lässig erklärt.<br />

Weiningen<br />

Zwei Einwender beantragen, im Gebiet “Im Riesentobel” in Weiningen eine<br />

Bo<strong>den</strong>aufbereitungsanlage für kontaminierte Bö<strong>den</strong> vor<strong>zu</strong>sehen und die bestehende<br />

Bo<strong>den</strong>aufbereitungsanlage der Firma Eberhard AG in Rümlang in <strong>den</strong> Entsorgungsplan<br />

auf<strong>zu</strong>nehmen.<br />

Im <strong>Kanton</strong> <strong>Zürich</strong> stehen <strong>zu</strong>r biologischen und chemisch-physikalischen Aufbereitung<br />

konatminierter Bö<strong>den</strong> gegenwärtig drei grössere private Anlagen in<br />

Betrieb, deren Verarbeitungskapazitäten teilweise nicht ausgelastet wer<strong>den</strong>. Die<br />

zweifelsohne im öffentlichen Interesse liegende Aufbereitung solcher Bö<strong>den</strong><br />

innerhalb des <strong>Kanton</strong>sgebietes kann durch die Privatwirtschaft in ausreichendem<br />

Masse gewährleistet wer<strong>den</strong>, weshalb keine Standortuntersuchungen durchgeführt<br />

wur<strong>den</strong>.<br />

Allein der Umstand, dass sich der Betrieb einschlägiger Anlagen mit dem Interesse<br />

der Abfallwirtschaft an der vermehrten Aufbereitung kontaminierter Erdmaterialien<br />

deckt, rechtfertigt keine Richtplanfestlegungen. Solche Anlagen sind in<br />

dafür geeigneten Bauzonen (Industriezonen) <strong>zu</strong> erstellen. Solange die einschlägigen<br />

Entsorgungsbelange durch die Privatwirtschaft in ausreichendem Masse wahrgenommen<br />

wer<strong>den</strong>, erübrigen sich Richtplanfestlegungen, namentlich solche für<br />

die Erstellung von Anlagen ausserhalb von Bauzonen. Richtplanfestlegungen <strong>zu</strong>r<br />

Standortsicherung wären nur dann erforderlich, wenn dieser Entsorgungsbereich<br />

privatwirtschaftlich nicht wahrgenommen bzw. vernachlässigt würde und dadurch<br />

ein Handlungsbedarf der öffentlichen Hand <strong>zu</strong>r Behebung einer Entsorgungslücke<br />

bestünde. Die Entwicklung in diesem Entsorgungsbereich wird verfolgt.<br />

3 Bauabfallanlagen<br />

Altholz<br />

Ein Einwender beantragt, es sei der Richtplan-Text in Pt. 5.7.7, Absatz 2 wie folgt <strong>zu</strong><br />

ergänzen: «Altholz ist primär jenen Verbrennungsanlagen <strong>zu</strong><strong>zu</strong>führen, die eine vollständige<br />

Energienut<strong>zu</strong>ng gewährleisten (Zementwerke, Kehrichtverbrennungsanlagen<br />

mit saisonaler Zwischenlager und dezentrale Altholzfeuerungen mit vollständiger<br />

Energieausnüt<strong>zu</strong>ng).»<br />

Die Betreiber grösserer privater Feuerungsanlagen wur<strong>den</strong> aufgrund früherer<br />

Entsorgungsengpässe durch öffentliche Institutionen da<strong>zu</strong> motiviert, ihre Anlagen<br />

so aus<strong>zu</strong>richten, dass darin auch Altholz verfeuert und die dabei entstehende<br />

Abwärme hochwertig genutzt wer<strong>den</strong> kann. Gemäss <strong>den</strong> Richtlinien der<br />

Baudirektion über das Verbrennen von Altholz vom 1. November 1992 ist Altholz<br />

168


5.7 Abfall<br />

aufgrund des hohen Energiegehaltes möglichst hochwertig <strong>zu</strong> nutzen und deshalb<br />

primär Zementwerken und dezentralen Spezialfeuerungen, sekundär Kehrichtverbrennungsanlagen<br />

<strong>zu</strong><strong>zu</strong>führen. An dieser Priorität ist fest<strong>zu</strong>halten. Nachdem die<br />

erforderliche Verbrennungskapazität in geeigneten Anlagen durch die Privatwirtschaft<br />

nun <strong>zu</strong>r Verfügung steht, geht es nicht an, diese Anlagen durch die vermehrte<br />

Verbrennung von Altholz in öffentlich-rechtlich betriebenen, in erster<br />

Linie der Entsorgung von Siedlungsabfällen dienen<strong>den</strong> Kehrichtverbrennungsanlagen<br />

<strong>zu</strong> konkurrieren.<br />

Standorte allgemein; kantonale Bedeutung von Bauabfallanlagen<br />

Ein Einwender beantragt, die Zahl der Standorte von Bauabfallanlagen auf drei bis<br />

vier <strong>zu</strong> reduzieren und dabei verkehrsungünstige und in <strong>den</strong> Regionen gelegene<br />

Standorte weg<strong>zu</strong>lassen. Es seien stadtnahe Standorte <strong>zu</strong> bevor<strong>zu</strong>gen.<br />

Die nicht <strong>zu</strong>letzt auf behördlicher Initiative <strong>zu</strong>stande gekommene und sich seit<br />

dem 1. Februar 1994 in Kraft befindliche SIA-Empfehlung Nr. 430 «Entsorgung<br />

von Bauabfällen bei Neu-, Umbau- und Abbrucharbeiten» zeigt, dass der fachgerechten<br />

Trennung, Aufbereitung und Entsorgung von Bauabfällen Gewicht beigemessen<br />

wird. Des weiteren wurde durch <strong>den</strong> Baumeisterverband ein Mehr-<br />

Mul<strong>den</strong>-Konzept lanciert, welches die gezielte Abfalltrennung auf der Baustelle<br />

beinhaltet. Zur fachgerechten Aufbereitung, Verwertung und Entsorgung der auf<br />

der Baustelle getrennten Abfälle sind jedoch spezielle Anlagen unverzichtbar.<br />

Bauabfälle sind transportintensiv, weshalb lange Transportwege (Distanz zwischen<br />

Baustelle und Aufbereitungsanlage) <strong>zu</strong> vermei<strong>den</strong> sind. Die Verwertung der aufbereiteten<br />

Bauabfälle als Sekundärrohstoffe soll wenn immer möglich in der<br />

Region erfolgen, in welcher diese Abfälle anfallen. Die Existenz solcher Anlagen<br />

in <strong>den</strong> Regionen ist deshalb unverzichtbar.<br />

Von je einem Einwender wird beantragt, die Anlage für Bausperrgutsortierung und<br />

Bauschuttaufbereitung im Gebiet «Im Riesentobel» in der Gemeinde Weiningen, die<br />

bestehende Anlage der Firma Sortag in Opfikon sowie die bestehen<strong>den</strong> Anlagen auf<br />

dem Grundstück der Firma Paul Bader in Regensdorf in <strong>den</strong> kantonalen Richtplan<br />

auf<strong>zu</strong>nehmen.<br />

Die aus kantonaler Sicht <strong>zu</strong>r flächendecken<strong>den</strong> Entsorgung der regional anfallen<strong>den</strong><br />

Bauabfälle erforderlichen Anlagen sind im Richtplantext Pt. 5.7.7 abschliessend<br />

aufgezählt. Für die Vielzahl der übrigen bestehen<strong>den</strong> Bauabfallanlagen<br />

besteht aus kantonaler Sicht kein Bedarf für <strong>zu</strong>sätzliche Richtplanfestlegungen.<br />

Regionale Richtplanfestlegungen für Bauabfallanlagen sind jedoch möglich, sofern<br />

diese mit <strong>den</strong> richtplanerischen Grundsätzen vereinbar sind.<br />

169


5.7 Abfall<br />

Von <strong>den</strong> drei Anlagen ist nur diejenige der Firma Sortag in Opfikon von kantonaler<br />

Bedeutung. Diese, in einer mit Dienstleistungsbauten versehenen Industriezone<br />

liegende Anlage, soll verlegt wer<strong>den</strong>. Darüber, ob für die erwähnten Anlagen<br />

in Regensdorf und Weiningen nachgeordnete Richtplanfestlegungen erfolgen sollen,<br />

haben die <strong>zu</strong>ständigen regionalen Planungsträger <strong>zu</strong> befin<strong>den</strong>. Den Anlagebetreibern<br />

bleibt es freigestellt, um solche, als Vorausset<strong>zu</strong>ng für <strong>den</strong> längerfristigen<br />

Weiterbestand dieser Anlagen wohl unerlässlichen Planfestlegungen<br />

nach<strong>zu</strong>suchen.<br />

Affoltern a. A.<br />

Zwei Einwender beantragen, auf die Bauabfallanlage in Affoltern a.A. <strong>zu</strong> verzichten,<br />

da kein Bedarf bestehe, während zwei andere Einwender <strong>den</strong> Standort im<br />

Siedlungsgebiet von Affoltern als flächenmässig ungenügend bezeichnen und deshalb<br />

beantragen, anstelle davon <strong>den</strong> Standort Mülibach in Ottenbach (Materialgewinnungs-<br />

und -ablagerungsgebiet / Grubenbiotop) vor<strong>zu</strong>sehen.<br />

Zum Ganzen, vgl. auch vorstehende Beantwortung <strong>zu</strong> «Standorte allgemein». Die<br />

Eignung des richtplanerisch vorgesehenen Anlagestandortes Affoltern wird in<br />

einer auf Stufe der Sachplanung erfolgten raumplanerischen Gesamtbeurteilung<br />

bejaht. Im Gegensatz <strong>zu</strong>m Standort Ottenbach liegt die geplante Bauabfallanlage<br />

in Affoltern verkehrsmässig günstig (an Bahnlinie, zentrale Lage innerhalb der<br />

Region) und ist von kantonaler Bedeutung. Über eine allfällige Festlegung in<br />

Ottenbach als Standort von regionaler Bedeutung ist im Rahmen der Regionalplanung<br />

<strong>zu</strong> befin<strong>den</strong>, wobei dar<strong>zu</strong>legen sein wird, dass keine Standortalternative<br />

innerhalb der Bauzone besteht und inwieweit der Standort in Affoltern nicht<br />

genügt. Ebenso ist beim Standort Mülibach in Ottenbach auf die Interessen des<br />

Natur- und Landschaftsschutzes hin<strong>zu</strong>weisen (liegt im Inventar der Natur- und<br />

Landschaftsschutzobjekte von überkommunaler Bedeutung).<br />

Horgen<br />

Mehrere Einwender beantragen, auf die Bauabfallanlage im Vorder Arn in Horgen<br />

<strong>zu</strong> verzichten.<br />

Der vorgesehene Anlagestandort befindet sich in der Industriezone und liegt,<br />

umgeben von Gewerbebauten, unmittelbar an der Nationalstrasse N3; die Distanz<br />

<strong>zu</strong>m Siedlungsgebiet Horgen-Arn beträgt ca. 200m. Eine Unvereinbarkeit mit dem<br />

nahegelegenen Ortsbild von überkommunaler Bedeutung besteht somit nicht. Die<br />

Anlage liegt verkehrstechnisch günstig und kann über die Zufahrt an N3-<br />

Anschluss Wä<strong>den</strong>swil ohne Ortsdurchfahrt erreicht wer<strong>den</strong>. Im auf Stufe<br />

Sachplanung erarbeiteten «Standortkonzept Bauabfälle <strong>Kanton</strong> <strong>Zürich</strong>» wird das<br />

Störpotential der Anlage gesamthaft als gering eingestuft.<br />

170


Rümlang, Opfikon<br />

5.7 Abfall<br />

Mehrere Einwender beantragen, auf die geplante Bauabfallsortieranlage im Gebiet<br />

Tolwäng in Rümlang/Opfikon <strong>zu</strong> verzichten.<br />

Die Richtplanfestlegung dient als Vorausset<strong>zu</strong>ng <strong>zu</strong>r geplanten Verlegung/Erweiterung<br />

der eine kantonale Bedeutung aufweisen<strong>den</strong>, heute innerhalb einer weitgehend<br />

mit Dienstleistungsbauten versehenen Industriezone befindlichen Anlage der<br />

Sortag sowie <strong>zu</strong>r Verlegung der gegenwärtig innerhalb des Flughafenareals liegen<strong>den</strong><br />

Bauschuttaufbereitungsanlage der Eberhard Recycling AG. Die Gründe für<br />

diese Betriebsverlegung sind vielfältig. Insbesondere ist sicher<strong>zu</strong>stellen, dass die<br />

vorgesehenen Aufbereitungstechnologien innerhalb einer <strong>zu</strong>sammenhängen<strong>den</strong><br />

Fläche verwirklicht wer<strong>den</strong> können und betriebliche Entwicklungsmöglichkeiten<br />

mittel- und langfristig möglich sind. Die Eignung des richtplanerisch vorgesehenen<br />

Ersatzstandortes steht aufgrund einer auf Stufe der Sachplanung erfolgten raumplanerischen<br />

Gesamtbeurteilung grundsätzlich fest. Auf die Einordnung der<br />

Anlagen ins Landschaftsbild ist im Gestaltungsplanverfahren Rücksicht <strong>zu</strong> nehmen.<br />

Volketswil<br />

Mehrere Einwender beantragen, auf die Bauabfallanlage Hard in Volketswil <strong>zu</strong> verzichten.<br />

Die nicht <strong>zu</strong>letzt auf behördlicher Initiative <strong>zu</strong>stande gekommene und sich seit<br />

dem 1. Februar 1994 in Kraft befindliche SIA-Empfehlung Nr. 430 «Entsorgung<br />

von Bauabfällen bei Neu-, Umbau- und Abbrucharbeiten» zeigt, dass der fachgerechten<br />

Trennung, Aufbereitung und Entsorgung von Bauabfällen Gewicht beigemessen<br />

wird. Auf Deponien abgelagert wer<strong>den</strong> dürfen künftig nur noch die nicht<br />

verwert- und brennbaren Bestandteile von Bauabfällen. Des weiteren wurde durch<br />

<strong>den</strong> Baumeisterverband ein Mehr-Mul<strong>den</strong>-Konzept lanciert, welches die gezielte<br />

Abfalltrennung auf der Baustelle beinhaltet. Zur fachgerechten Aufbereitung,<br />

Verwertung und Entsorgung der auf der Baustelle getrennten Abfälle sind jedoch<br />

spezielle Anlagen unverzichtbar. Bauabfälle sind transportintensiv, weshalb lange<br />

Transportwege (Distanz zwischen Baustelle und Aufbereitungsanlage) <strong>zu</strong> vermei<strong>den</strong><br />

sind. Die Verwertung der aufbereiteten Bauabfälle als Sekundärrohstoffe soll<br />

wenn immer möglich in der Region erfolgen, in welcher diese Abfälle anfallen. Der<br />

Weiterbetrieb der sich in der Industriezone befindlichen Anlage setzt voraus, dass<br />

diese gesetzeskonform erschlossen wer<strong>den</strong> kann, wovon aus<strong>zu</strong>gehen ist.<br />

171


5.7 Abfall<br />

Bubikon<br />

Zwei Einwender beantragen, auf die Bauabfallanlage Sennweid in Bubikon <strong>zu</strong> verzichten.<br />

Die nicht <strong>zu</strong>letzt auf behördlicher Initiative <strong>zu</strong>stande gekommene und sich seit<br />

dem 1. Februar 1994 in Kraft befindliche SIA-Empfehlung Nr. 430 «Entsorgung<br />

von Bauabfällen bei Neu-, Umbau- und Abbrucharbeiten» zeigt, dass der fachgerechten<br />

Trennung, Aufbereitung und Entsorgung von Bauabfällen Gewicht beigemessen<br />

wird. Auf Deponien abgelagert wer<strong>den</strong> dürfen künftig nur noch die nicht<br />

verwert- und brennbaren Bestandteile von Bauabfällen. Des weiteren wurde durch<br />

<strong>den</strong> Baumeisterverband ein Mehr-Mul<strong>den</strong>-Konzept lanciert, welches die gezielte<br />

Abfalltrennung auf der Baustelle beinhaltet. Zur fachgerechten Aufbereitung,<br />

Verwertung und Entsorgung der auf der Baustelle getrennten Abfälle sind jedoch<br />

spezielle Anlagen unverzichtbar. Bauabfälle sind transportintensiv, weshalb lange<br />

Transportwege (Distanz zwischen Baustelle und Aufbereitungsanlage) <strong>zu</strong> vermei<strong>den</strong><br />

sind. Die Verwertung der aufbereiteten Bauabfälle als Sekundärrohstoffe soll<br />

wenn immer möglich in der Region erfolgen, in welcher diese Abfälle anfallen. Die<br />

Existenz der Anlage Sennweid in der Region Oberland ist deshalb unverzichtbar.<br />

4 Deponien<br />

Allgemeines<br />

Mehrere Einwender beantragen, die Abfallverminderung stärker <strong>zu</strong> gewichten,<br />

Monodeponien <strong>zu</strong> favorisieren, <strong>den</strong> Abfalltourismus ein<strong>zu</strong>dämmen und Ein<strong>zu</strong>gsgebiete<br />

fest<strong>zu</strong>legen.<br />

Alle diese Fragen betreffen die langfristige Deponieplanung. Das schweizerische<br />

Abfalleitbild und zürcherische Abfallkonzept haben diese Wünsche weitgehend<br />

vorweggenommen. Die Langzeitprognose <strong>zu</strong>m benötigten Deponievolumen im<br />

<strong>Kanton</strong> <strong>Zürich</strong> postuliert <strong>den</strong>n auch ein Szenarium, das Abfälle möglichst vermeidet<br />

oder vermindert. Es sorgt dafür, dass ausschliesslich nicht verwertbare<br />

Restfraktionen regional über or<strong>den</strong>tliche Deponien entsorgt wer<strong>den</strong>. Insbesondere<br />

soll die unsachgemässe Entsorgung vermie<strong>den</strong> wer<strong>den</strong>, der Verkehr von Abfällen<br />

über die <strong>Kanton</strong>sgrenzen vermindert, der Altlastenvoll<strong>zu</strong>g intensiviert und neue<br />

Technologien <strong>zu</strong>r Abfallreduktion eingeführt wer<strong>den</strong>. Aus diesen Annahmen folgt<br />

im Durchschnitt für die nächsten 50 Jahre eine jährliche Deponiemenge von<br />

300’000 m3 fest mit einem Schwankungsbereich von 150’000 m3 bis 600’000 m3.<br />

Die <strong>Einwendungen</strong> sind in der Sachplanung weitgehend berücksichtigt.<br />

172


5.7 Abfall<br />

Mehrere Einwender beantragen, eine Präzisierung des Richtplans mit Angaben <strong>zu</strong>m<br />

Deponietyp, <strong>zu</strong>m Volumen, <strong>zu</strong> <strong>den</strong> Relisierungszeiträumen oder -prioritäten. Es<br />

wird angeregt, die Deponien parzellengetreu aus<strong>zu</strong>schei<strong>den</strong> oder alle Standorte nur<br />

provisorisch fest<strong>zu</strong>legen.<br />

Bei der richtplanerischen Festlegung von Deponiestandorten geht es um die<br />

Sicherung der wenigen möglichen Standorte, die mit grosser Wahrscheinlichkeit<br />

einer dann<strong>zu</strong>maligen Prüfung der Umweltverträglichkeit standhalten. Richtplanerisch<br />

relevant ist damit der Standort. Ob ein Standort dann<strong>zu</strong>mal notwendig sein<br />

wird, welche Restfraktionen eingebaut wer<strong>den</strong> sollen, welches Ein<strong>zu</strong>gsgebiet allenfalls<br />

gilt, <strong>zu</strong> welchem Zeitpunkt und in welchem Umfang eine Deponie realisiert<br />

wird, sind Fragen, die der Sachplanung des <strong>Kanton</strong>s und der deponiespezifischen<br />

Nut<strong>zu</strong>ngsplanung vorbehalten bleiben müssen. Darin muss insbesondere der<br />

Bedarf nachgewiesen wer<strong>den</strong>.<br />

Auswahlkriterien Deponiestandorte<br />

Mehrere Einwender beantragen, einzelne oder verschie<strong>den</strong>e der neu <strong>zu</strong>r Festlegung<br />

vorgeschlagenen Deponiestandorte <strong>zu</strong> streichen.<br />

– Ein<strong>zu</strong>gsgebiet, Konzept der regionalen Entsorgung:<br />

Die Abfallplanung erfordert eine richtplanerische Sicherung von Deponiestandorten.<br />

Die Deponieplanung beruht auf dem Prinzip der regionalen Entsorgung.<br />

Das Herauslösen eines einzelnen Standortes nimmt der betroffenen Region die<br />

Möglichkeit, ihre Restfraktion aus dem Trennen und Triagieren von nicht vermeidbaren<br />

Abfällen in der Nähe <strong>zu</strong> entsorgen.<br />

– Umweltanforderungen:<br />

Die richtplanerische Standortsicherung von Deponieraum muss weitreichende<br />

Umweltanforderungen erfüllen. Ein Standort kann nie alle von diesen Anforderungen<br />

maximal erfüllen. Die flächendeckende Standortsuche ermöglicht aber,<br />

jene Standorte <strong>zu</strong> fin<strong>den</strong>, die <strong>den</strong> meisten Umweltanforderungen gerecht und<br />

damit mit hoher Wahrscheinlichkeit einer Prüfung der Umweltverträglichkeit in<br />

der Nut<strong>zu</strong>ngsplanung standhalten. In Ergän<strong>zu</strong>ng <strong>zu</strong>m kantonalen Gesamtplan 1978<br />

bzw. regionalen Gesamtplan Knonaueramt 1981 konnten im Westteil des <strong>Kanton</strong>s<br />

<strong>Zürich</strong> von 79 untersuchten Standorten deren fünf neu <strong>zu</strong>r Festset<strong>zu</strong>ng beantragt<br />

wer<strong>den</strong>.<br />

– Deponien im Wald:<br />

Zum Argument, Deponiestandorte seien nicht im Wald fest<strong>zu</strong>legen, da es dem<br />

Forstgesetz widerspreche, <strong>zu</strong> Rodungen führe, ökologische und wirtschaftliche<br />

Schä<strong>den</strong> verursache und <strong>den</strong> Forstdienst unglaubwürdig mache: Grosse Teile des<br />

<strong>Kanton</strong>s kommen für Deponiestandorte grundsätzlich nicht in Frage (Siedlungsgebiet,<br />

Natur- und Landschaftsschutzgebiete regionaler, kantonaler und nationaler<br />

Bedeutung, Grundwasserschutzgebiete etc.). Die Anzahl von TVA-konformen<br />

173


5.7 Abfall<br />

Standorten auf landwirtschaftlich genützten Flächen in <strong>den</strong> verbleiben<strong>den</strong><br />

Gebieten ist sehr klein und vermag <strong>den</strong> Bedarf nicht <strong>zu</strong> decken. Sofern der<br />

Bedarfsnachweis und der Nachweis der öffentlichen Interessen erbracht wer<strong>den</strong><br />

können, sind Deponiestandorte auch im Wald möglich und deshalb entsprechend<br />

<strong>zu</strong>r Festset<strong>zu</strong>ng vorgeschlagen. Bei einer späteren Realisierung sind für die<br />

Rodungen Ersatzaufforstungen im gleichen Umfang und weitere Ersatz- und<br />

Ausschlussmassnahmen gesetzlich vorgeschrieben.<br />

– Deponien in Natur- und Landschaftsschutzgebieten:<br />

Zum Argument, Deponiestandorte seien nicht in Natur- und Landschaftsschutzgebieten<br />

fest<strong>zu</strong>legen: Mit formellen Schutzanordnungen belegte, nationale, kantonale<br />

und regionale Natur- und Landschaftsschutzobjekte galten als Ausschlussgrund<br />

für Deponiestandorte. In <strong>den</strong> Fällen, wo kommunale Objekte betroffen<br />

wer<strong>den</strong> können, sind bei der Realisierung dieser Standorte Ersatz- und Ausgleichsmassnahmen<br />

vor<strong>zu</strong>nehmen.<br />

Zum Vorschlag, es seien anstelle von Deponiestandorten in intakten Landschaften<br />

mit Deponien Landschaftsreparaturen vor<strong>zu</strong>nehmen: Die Anforderungen der<br />

TVA an Deponien, insbesondere im Bereich Grundwasser, Dichtigkeit des<br />

Untergrunds etc. sind sehr streng. Diese müssten auch bei sogenannten<br />

“Landschaftsreparaturen” wie Auffüllungen von Kiesgruben oder Überdeckungen<br />

von Autobahnen erfüllt wer<strong>den</strong>. Die konsequente und flächendeckende Überprüfung<br />

von bestehen<strong>den</strong> Kiesabbaugebieten auf ihre Eignung für Deponien ergab<br />

nur zwei geeignete Standorte für Inertstoffdeponien, nämlich Rüteren in Weiach<br />

und Fuchsloch in Maschwan<strong>den</strong>/Obfel<strong>den</strong>.<br />

– Deponien in Naherholungsgebieten:<br />

Zum Argument, Deponiestandorte seien nicht in Naherholungsgebiet fest<strong>zu</strong>legen:<br />

Im Evaluationsverfahren für Deponiestandorte galten Erholungsgebiete dann als<br />

Ausschlussgrund, wenn sie entweder als Freihaltezone festgelegt sind oder mit<br />

einer grossen Zahl von Infrastruktureinrichtungen (Vita-Parcours, Feuerstellen,<br />

Spielwiesen etc.) ausgestattet sind oder von ausseror<strong>den</strong>tlich vielen Besuchern aufgesucht<br />

wer<strong>den</strong>.<br />

– Bahnanschluss:<br />

Zum Argument, es seien nur Deponiestandorte mit Bahnanschluss fest<strong>zu</strong>legen:<br />

Bahntransporte eignen sich für grosse Materialmengen, die von einer Punktquelle<br />

(z.B. Kehrichtverbrennungsanlage) über eine gewisse Distanz auf eine Deponie<br />

transportiert wer<strong>den</strong> müssen. Für die regionale Anlieferung von Restfraktionen<br />

aus der Baustellen- oder Gewerbeentsorgung ist der Bahntransport innerhalb<br />

eines 10 km Radius (Luftdistanz) um eine Deponie herum ökologisch nicht <strong>zu</strong> verantworten.<br />

Deponien ohne Bahnanschluss und ohne Umlademöglichkeit in der<br />

Nähe sind durchaus sinnvoll für die flächendeckende regionale Entsorgung.<br />

174


Maschwan<strong>den</strong>/Obfel<strong>den</strong>, Gebiet Fuchsloch<br />

5.7 Abfall<br />

Ein Einwender beantragt, es sei der neu <strong>zu</strong>r Festlegung vorgeschlagene Deponiestandort<br />

Fuchsloch in Maschwan<strong>den</strong>/Obfel<strong>den</strong> <strong>zu</strong> streichen.<br />

Zum Aspekt Landschaftsschutz, vgl. oben «Auswahlkriterien Deponiestandorte».<br />

Bedarf: Der Bedarf ist im Rahmen der Nut<strong>zu</strong>ngsplanung nach<strong>zu</strong>weisen.<br />

Immissionen: Im Rahmen der Nut<strong>zu</strong>ngsplanung (Gestaltungsplanverfahren bzw.<br />

UVP) ist der definitive Nachweis über die Einhaltung der Luftreinhalte- bzw. der<br />

Lärmschutzverordnung <strong>zu</strong> erbringen und sind die für <strong>den</strong> Zusatzverkehr notwendigen<br />

planerischen und baulichen Verkehrs- und Sicherheitsmassnahmen auf<strong>zu</strong>zeigen.<br />

Ein Einwender beantragt, es sei der Deponiestandort Fuchsloch in Maschwan<strong>den</strong>/Obfel<strong>den</strong><br />

nur mit folgen<strong>den</strong> Einschränkungen fest<strong>zu</strong>legen: a) Rücksichtnahme<br />

beim Kiesabbau auf das Schutzgebiet Lorzetal b) Schutzmassnahmen <strong>zu</strong>gunsten der<br />

Flora c) Deponiematerial nur aus der näheren Umgebung.<br />

Die vorgeschlagenen Einschränkungen können erst aufgrund detaillierter<br />

Untersuchungen während der Nut<strong>zu</strong>ngsplanung auf ihre Richtigkeit überprüft<br />

wer<strong>den</strong>.<br />

Maschwan<strong>den</strong>/Obfel<strong>den</strong>, Gebiet Holzweid<br />

Mehrere Einwender beantragen, es sei der neu <strong>zu</strong>r Festlegung vorgeschlagene<br />

Deponiestandort Holzweid, Maschwan<strong>den</strong>/Obfel<strong>den</strong> <strong>zu</strong> streichen.<br />

Zu <strong>den</strong> Aspekten Ein<strong>zu</strong>gsgebiet, Wald und Landschaftsschutz, vgl. oben<br />

«Auswahlkriterien Deponiestandorte».<br />

Bedarf und Grösse sind im Rahmen der Nut<strong>zu</strong>ngsplanung nach<strong>zu</strong>weisen.<br />

Erschliessung, kein Bahnanschluss: Der Standort kann ab dem bestehen<strong>den</strong><br />

<strong>Kanton</strong>sstrassennetz erschlossen wer<strong>den</strong>.<br />

Kiesabbau: Dank dem Kiesabbau ist eine Doppelnut<strong>zu</strong>ng des Standortes möglich.<br />

Wettswil, Gebiet Gwerbmatten<br />

Ein Einwender beantragt, es sei die Festlegung Ölerde-Deponie Gwerbmatten in<br />

Wettswil <strong>zu</strong> streichen und dem Landwirtschaftsgebiet <strong>zu</strong><strong>zu</strong>weisen.<br />

Mit Öl verunreinigtes Erdreich kann in <strong>den</strong> meisten Fällen behandelt wer<strong>den</strong>.<br />

Angestrebt wird, auf die Deponierung von Ölerde <strong>zu</strong> verzichten und das verbleibende<br />

Nutzvolumen der Deponie Gwerbmatten von rund 300’000 m3 <strong>zu</strong>r<br />

Ablagerung von anderem Deponiematerial (z.B. Restfraktionen aus Bauabfällen)<br />

<strong>zu</strong> nutzen. Der Standort ist deshalb im Richtplan <strong>zu</strong> belassen.<br />

175


5.7 Abfall<br />

Maur, Gebiet Chalen<br />

Ein Einwender beantragt, es sei die Deponie Chalen in Maur <strong>zu</strong> streichen, da sie<br />

demnächst aufgefüllt sei.<br />

Die Etappe 1 dieser Deponie wird in <strong>den</strong> nächsten Jahren verfüllt. Eine mögliche<br />

Etappe 2 wird eventuell nicht genutzt. Eine in Betrieb stehende Deponie kann<br />

nicht aus dem Richtplan herausgenommen wer<strong>den</strong>.<br />

Rümlang, Gebiet Chalberau<br />

Mehrere Einwender beantragen, es sei der neu <strong>zu</strong>r Festlegung vorgeschlagene<br />

Deponiestandort Chalberhau in Rümlang <strong>zu</strong> streichen.<br />

Zum Aspekt Landschaftsschutz, vgl. oben «Auswahlkriterien Deponiestandorte».<br />

Naherholung: Im Evaluationsverfahren für Deponiestandorte galten Erholungsgebiete<br />

nur dann als Ausschlussgrund, wenn sie entweder als Freihaltezone festgelegt<br />

oder mit einer grossen Zahl von Infrastruktureinrichtungen (Vita-Parcours,<br />

Feuerstellen, Spielwiesen etc.) ausgestattet sind sowie von ausseror<strong>den</strong>tlich vielen<br />

Besuchern aufgesucht wer<strong>den</strong>.<br />

Immissionen, Vorbelastung: Im Rahmen der Nut<strong>zu</strong>ngsplanung (Gestaltungsplanverfahren<br />

bzw. UVP) ist der definitive Nachweis über die Einhaltung der<br />

Luftreinhalte- bzw. der Lärmschutzverordnung <strong>zu</strong> erbringen und sind die für <strong>den</strong><br />

Zusatzverkehr notwendigen planerischen und baulichen Verkehrs- und Sicherheitsmassnahmen<br />

auf<strong>zu</strong>zeigen.<br />

Bedarf: Der Bedarf ist im Rahmen der Nut<strong>zu</strong>ngsplanung nach<strong>zu</strong>weisen.<br />

Pfungen, Gebiet Bruni<br />

Zwei Einwender beantragen die Streichung des Deponiestandortes Bruni in<br />

Pfungen, um <strong>den</strong> vorhan<strong>den</strong>en Amphibienstandort bei<strong>zu</strong>behalten.<br />

Bisherige Abklärungen lassen naturschützerisch wertvolle Lösungsmöglichkeiten<br />

<strong>zu</strong>, die im Detail in der Nut<strong>zu</strong>ngsplanung ausdiskutiert wer<strong>den</strong> müssen.<br />

Niederhasli, Gebiet Feldmoos<br />

Mehrere Einwender beantragen die Streichung oder die Überprüfung des<br />

Deponiestandortes Feldmoos in Niederhasli.<br />

Der Deponiestandort Feldmoos wurde bereits mit dem Gesamtplan 1978 festgesetzt.<br />

Dabei wurde er als Reservestandort bezeichnet. Auf eine Flächen- und<br />

Volumenangabe wurde verzichtet. Die Richtplangrundlagen haben sich seither<br />

nicht geändert.<br />

176


5.7 Abfall<br />

Das inzwischen von privater Seite her erstellte Nut<strong>zu</strong>ngskonzept basiert auf einer<br />

Fläche von rund 5.7 Mio. m3 Deponievolumen. Um dem Prinzip der vorwiegend<br />

regionalen Entsorgung nach<strong>zu</strong>kommen, sollen vorerst nur die ersten Etappen im<br />

Umfang von 4 Mio. m3 freigegeben wer<strong>den</strong>. Die weiteren Etappen sind <strong>zu</strong> einem<br />

späteren Zeitpunkt im Bedarfsfall dem <strong>Kanton</strong>srat gesamthaft neu <strong>zu</strong> unterbreiten.<br />

Die übrigen von <strong>den</strong> Einwendern geltend gemachten Probleme, wie Vorbelastung,<br />

Hydrogeologie, Naherholung und Verkehr sind im Detail im Rahmen der<br />

Umweltverträglichkeitsprüfung, die im Verfahren <strong>zu</strong>r Festset<strong>zu</strong>ng des gestaltungsplans<br />

erfolgt, ab<strong>zu</strong>klären (§ 44a PBG; Art. 5 Abs. 3 Satz 3 UVPV).<br />

Weiach, Gebiet Rüteren<br />

Zwei Einwender beantragen, es sei dem Deponistandort Rüteren in Weiach nur<br />

<strong>zu</strong><strong>zu</strong>stimmen, wenn der Betrieb innert ca. zwei bis drei Jahren begonnen wird und<br />

die Deponie anschliessend sobald als möglich aufgefüllt wird. Eventualiter sei der<br />

Deponiestandort <strong>zu</strong> streichen.<br />

Bei der richtplanerischen Festlegung von Deponiestandorten geht es um die<br />

Sicherung der wenigen möglichen Standorte, die mit grosser Wahrscheinlichkeit<br />

einer dann<strong>zu</strong>maligen Prüfung der Umweltverträglichkeit standhalten. Richtplanerisch<br />

relevant ist damit der Standort. Ob ein Standort dann<strong>zu</strong>mal notwendig sein<br />

wird, welche Restfraktionen eingebaut wer<strong>den</strong> sollen, welches Ein<strong>zu</strong>gsgebiet allenfalls<br />

gilt, <strong>zu</strong> welchem Zeitpunkt und in welchem Umfang eine Deponie realisiert<br />

wird, sind Fragen, die der deponiespezifischen Nut<strong>zu</strong>ngsplanung vorbehalten bleiben<br />

müssen. Darin muss insbesondere der Bedarf nachgewiesen wer<strong>den</strong>.<br />

Standorte in Abklärung<br />

Mehrere Einwender äussern sich <strong>zu</strong> <strong>den</strong> in der Richtplan-Karte noch nicht aufgenommenen<br />

Deponiestandorten in <strong>den</strong> Regionen Zimmerberg, Pfannenstiel, Glattal,<br />

Oberland, Winterthur und Umgebung sowie Weinland, wo noch vertiefte Eignungsabklärungen<br />

anstehen.<br />

Der Arbeiten <strong>zu</strong>r Evaluation von weiteren Deponiestandorten in <strong>den</strong> Regionen<br />

Zimmerberg, Pfannenstiel, Glattal (Süd), Oberland, Winterthur und Umgebung<br />

sowie Weinland sind bis <strong>zu</strong>m vorgesehenen Neufestset<strong>zu</strong>ngs-Termin des kantonalen<br />

Richtplans noch nicht abgeschlossen, so dass die <strong>Einwendungen</strong> in die laufen<strong>den</strong><br />

Untersuchungen einfliessen und vorerst noch nicht beantwortet wer<strong>den</strong> können.<br />

177


5.7 Abfall<br />

Zwei Einwender befassen sich mit der Deponieplanung in <strong>den</strong> Regionen Winterthur<br />

und Umgebung sowie Weinland, mit dem Antrag, landwirtschaftliche Deponien weiter<strong>zu</strong>führen<br />

und geeignete Standorte für Inertstoffdeponien in der Richtplan-Karte<br />

fest<strong>zu</strong>legen.<br />

Die <strong>Bericht</strong>erstattung <strong>zu</strong>r Standortsuche in <strong>den</strong> Gebieten Winterthur, Tösstal und<br />

Weinland liegt bis <strong>zu</strong>m Zeitpunkt des vorgesehenen Neutfestset<strong>zu</strong>ngs-Termins des<br />

kantonalen Richtplans noch nicht vor. Damit können im kantonalen Richtplan<br />

weder Standorte in der Richtplan-Karte örtlich festgelegt noch im Richtplan-Text<br />

als Deponiestandort mit noch notwendiger vertiefter Eignungsabklärung aufgenommen<br />

wer<strong>den</strong>. Gemäss Richtplan-Text, Pt. 5.7.8, letzter Abschnitt, wird einzig<br />

die Absicht der Standortsuche angekündigt. Die landwirtschaftlichen Deponien<br />

können wegen entgegenstehendem Bundesrecht (Umweltschutzgesetz, Technische<br />

Verordnung über Abfälle, TVA) in der heutigen Form nicht mehr weiterbetrieben<br />

wer<strong>den</strong>. Die jeweiligen Standorte wer<strong>den</strong> aber in die Standortevaluation miteinbezogen.<br />

Es ist daher durchaus möglich, dass eine landwirtschaftliche Deponie als<br />

TVA-konforme Deponie weitergeführt wer<strong>den</strong> kann.<br />

178


6. Öffentliche Bauten und Anlagen<br />

1 Allgemeines, Ausscheidungskriterien<br />

Ein Einwender beantragt, es seien die Kriterien <strong>zu</strong>r Aufnahme von öffentlichen<br />

Bauten und Anlagen im kantonalen Richtplan genauer dar<strong>zu</strong>legen.<br />

Die Kriterien, welche <strong>zu</strong>r Aufnahme von öffentlichen Bauten und Anlagen in <strong>den</strong><br />

kantonalen Richtplan geführt haben, wer<strong>den</strong> in Pt. 6.1 «Zielset<strong>zu</strong>ngen«, Pt. 6.2<br />

«Wirkungen des Richtplaneintrags» und Pt. 6.3 «Festlegungen» dargelegt.<br />

Massgebend ist die kantonale Bedeutung. Diese ist vorab bei Bauten und Anlagen<br />

gegeben, die für die Erfüllung kantonaler Aufgaben benötigt wer<strong>den</strong>. Als kantonale<br />

Aufgaben sind auch solche der Bezirksorganisation <strong>zu</strong> berücksichtigen, da die<br />

regionalen Planungsverbände dafür nicht <strong>zu</strong>ständig sind. Bei <strong>den</strong> Einrichtungen,<br />

die der Erfüllung öffentlicher Aufgaben durch Private dienen, wird darauf abgestellt,<br />

ob das Ein<strong>zu</strong>gsgebiet überregional ist; ein Hinweis dafür ergibt sich dann,<br />

wenn die betreffende Aufgabe im ganzen <strong>Kanton</strong> nur an einem Ort wahrgenommen<br />

wird. Im übrigen ist die Aufnahme solcher Bauten und Anlagen in <strong>den</strong> kantonalen<br />

Richtplan weitgehend Ermessensfrage.<br />

Mehrere Einwender beantragen, im Plan für öffentliche Bauten und Anlagen für das<br />

Gebiet Oerlikon 2011 in <strong>Zürich</strong> Objekte mit der Signatur «T» (Theater) und «M»<br />

(Museum) fest<strong>zu</strong>legen.<br />

Im Hinblick darauf, dass für Festlegungen im Plan der öffentlichen Bauten und<br />

Anlagen ein Werkplan verlangt wer<strong>den</strong> kann, sind entsprechende Festlegungen<br />

nur möglich, wenn eine gewisse Konkretisierung, auch bezüglich Träger, gegeben<br />

ist. Mit der Bezeichnung als Zentrumsgebiet wird sichergestellt, dass die geforderten<br />

Nut<strong>zu</strong>ngen möglich sind (vgl. Pt. 2.3.2 und 2.3.3).<br />

Zwei Einwender beantragen, im kantonalen Richtplan und als Anweisungen für die<br />

nachgeordneten Planungen Plätze, Fussgängerzonen und Parkanlagen (Bahnhofstrasse<br />

<strong>Zürich</strong>, Marktgasse Winterthur u.ä.) fest<strong>zu</strong>legen.<br />

Das PBG versteht in § 26 unter «öffentlichen Bauten und Anlagen» nur Gebäude<br />

oder Anlagen, die als solche einer der dort genannten Aufgaben dienen, nicht<br />

Verkehrs- oder Grünanlagen allgemeiner Art im Sinne von Strukturierungselementen<br />

der Siedlungsgebiete.<br />

179


6. Öffentliche Bauten und Anlagen<br />

Ein Einwender beantragt, die heutigen und allenfalls geplante Standplätze für<br />

Fahrende im Richtplan auf<strong>zu</strong>nehmen.<br />

Gemäss fester Praxis fallen die Fragen, die sich im Zusammenhang mit Standplätzen<br />

für die Fahren<strong>den</strong> ergeben, nicht in die Zuständigkeit des <strong>Kanton</strong>s, sondern<br />

in <strong>den</strong> Aufgabenbereich der Gemeinde. Eine andere Regelung würde einer<br />

gesetzlichen Grundlage bedürfen, die heute auf kantonaler Ebene nicht besteht.<br />

Bei dieser Rechtslage wäre es verfehlt, die Standplätze in <strong>den</strong> kantonalen<br />

Richtplan auf<strong>zu</strong>nehmen.<br />

2 Erziehung und Bildung<br />

Stadt <strong>Zürich</strong><br />

Der Stadtrat <strong>Zürich</strong> beantragt, bei der Festlegung betreffend allgemeine<br />

Berufsschule der Stadt <strong>Zürich</strong>, Areal Kronenwiese (Signatur B) im Richtplan-Text<br />

unter Zielvorstellungen eine Ergän<strong>zu</strong>ng an<strong>zu</strong>bringen des Inhalts, dass die Stadt hier<br />

eine Mehrfachnut<strong>zu</strong>ng mit Wohnungsbau anstrebt.<br />

Wohnbauten sind keine öffentlichen Bauten im Sinne von § 26 PBG, jedoch mit<br />

der gewählten Festlegung nicht ausgeschlossen.<br />

Mehrere Einwender beantragen, <strong>den</strong> Standort für ein Seminar in der Probstei in<br />

<strong>Zürich</strong>-Schwamendingen <strong>zu</strong> streichen. In zwei Eingaben wird beantragt, das Gebiet<br />

Probstei dem Landwirtschaftsgebiet statt dem Siedlungsgebiet <strong>zu</strong><strong>zu</strong>weisen. In je<br />

einer Eingabe wird verlangt, es sei ein Seminartstandort statt in der Probstei im<br />

Gebiet Oerlikon 2011 fest<strong>zu</strong>legen bzw. in der Region Winterthur, allenfalls in der<br />

Region Oberland <strong>zu</strong> suchen, bzw. es sei ausser dem Standort Probstei auch der<br />

Standort Stettbach <strong>zu</strong> streichen.<br />

Ein Standort für ein <strong>zu</strong>sätzliches, in erster Linie für die Regionen Glattal und<br />

Oberland bestimmtes Lehrerbildungsinstitut wird erst nach dem Jahr 2000<br />

benötigt. Der Staat hat sich dafür vor längerer Zeit das Bauland in der Probstei<br />

beschafft. Auf diesen Standort könnte verzichtet wer<strong>den</strong>, wenn das Land in der<br />

Probstei gegen die verkehrsmässig und siedlungsplanerisch günstiger gelegene<br />

Stettbacherwiese in Dübendorf (Eigentum der Stadt <strong>Zürich</strong>) abgetauscht wer<strong>den</strong><br />

könnte. Die Stadt <strong>Zürich</strong> hat <strong>den</strong> Abtausch abgelehnt. Ein weiter von der<br />

Universität entfernter Standort hätte Nachteile, weil es um ein Lehrerbildungsinstitut<br />

höherer Stufe geht; auch bei einer solchen Standortwahl bliebe das<br />

Problem der gegenenfalls nötigen Übernahme des Landes in der Probstei durch die<br />

Stadt <strong>Zürich</strong> ungelöst. Solange nicht gesichert ist, dass der Staat <strong>zu</strong> vertretbaren<br />

Bedingungen eine neues Areal erwerben kann, muss der Seminarstandort Probstei<br />

beibehalten wer<strong>den</strong>. Da das Bauland in der Probstei zweckgebun<strong>den</strong> erworben<br />

wor<strong>den</strong> ist, bleibt es als Naherholungsgebiet unberührt, solange es nicht für diesen<br />

Zweck überbaut wird. Da es sich um ein Erholungsgebiet von städtischer<br />

180


6. Öffentliche Bauten und Anlagen<br />

Bedeutung handelt, entspricht die Richtplanfestlegung Siedlungsgebiet bei allfälligem<br />

Verzicht auf <strong>den</strong> Seminarstandort der nut<strong>zu</strong>ngsplanerischen Festset<strong>zu</strong>ng von<br />

Freihaltezone durch die Stadt <strong>Zürich</strong> besser als die Festlegung Landwirtschaftsgebiet.<br />

Ein Einwender beantragt, auf die Festlegung der Standorte Universitätsgebäude<br />

Blüemlisalpstrasse, Ethikzentrum an der Zollikerstrasse, ETH-Institute Hochstrasse<br />

und Philologisches Institut Plattenstrasse der Universität (Signatur U) <strong>zu</strong> verzichten.<br />

Es handelt sich um bestehende Institute.<br />

Ein Einwender beantragt, das Schulungszentrum des stadtärztlichen Dienstes im<br />

Plan der öffentlichen Bauten und Anlagen fest<strong>zu</strong>legen.<br />

Die Institution ist höchstens von regionaler Bedeutung.<br />

Knonaueramt<br />

Ein Einwender beantragt, die Mittelschule im Knonaueramt verbindlich früher <strong>zu</strong><br />

realisieren als «nach 2000».<br />

Ein früherer Bedarf besteht nicht.<br />

Zimmerberg<br />

Mehrere Einwender beantragen, für die geplante <strong>Kanton</strong>sschule Zimmerberg anstelle<br />

des Standortes Horgen das Gebiet Mittelort in Au-Wä<strong>den</strong>swil fest<strong>zu</strong>legen.<br />

Die Streichung wurde 1982 vom Regierungsrat beantragt, aber vom <strong>Kanton</strong>srat<br />

abgelehnt. Im Hinblick auf das fortgeschrittene Enteignungsverfahren ist am<br />

Standort Horgen fest<strong>zu</strong>halten.<br />

Ein Einwender beantragt, die heute in einer Wohnzone WG3 gelegene Kat.-Nr. 6647<br />

in Horgen, auf der sich eine Kleinsiedlung mit Sägerei und Wohnhaus befindet, als<br />

öffentliche Baute in <strong>den</strong> Plan der öff. Bauten und Anlagen im Richtplan-Text auf<strong>zu</strong>nehmen<br />

(Signatur NZ= Naturzentrum).<br />

Dieses Objekt ist höchstens von regionaler Bedeutung.<br />

Pfannenstil<br />

Ein Einwender beantragt, die Sprachheilschule Stäfa im kantonalen Richtplan fest<strong>zu</strong>legen.<br />

Dieses Objekt ist höchstens von regionaler Bedeutung.<br />

181


6. Öffentliche Bauten und Anlagen<br />

3 Sozial- und Gesundheitswesen<br />

Stadt <strong>Zürich</strong><br />

Ein Einwender beantragt, im Plan der öffentlichen Bauten und Anlagen <strong>zu</strong>sätzlich<br />

das Krankenhaus Bethanien mit Krankenpflegeschule, die Klinik Hirslan<strong>den</strong> und<br />

das Rotkreuzspital fest<strong>zu</strong>legen.<br />

Diese Spitäler sind höchstens von regionaler Bedeutung.<br />

Ein Einwender beantragt, im Richtplan-Text im Zusammenhang mit der<br />

Psychatrischen Universitätsklinik Burghölzli (Signatur (Ps) bei Massnahmen und<br />

Mittel folgende Bemerkung <strong>zu</strong> streichen: «…und südlich der Lenggstrasse.»<br />

Südlich der Lenggstrasse liegen Gebietsreserven, auf die nicht verzichtet wer<strong>den</strong><br />

können.<br />

Der Stadtrat von <strong>Zürich</strong> beantragt auf die Festlegung folgender Einrichtungen (Ps,<br />

Psychiatrie u. Suchtkrankheiten) <strong>zu</strong> verzichten: Psychatrisches Ambulatorium<br />

Oerlikon; Kinder- und Jugendpsychiatrische Dienste, Freietrasse 15 und 16 sowie<br />

Neumünsterallee 3,9 und Billrothstrasse 15; Sozialpsychiatrische Dienste, Militärstrasse<br />

8, Gartenhofstrasse 15, Klusstrasse 44, Hochstrasse 62 und Asylstrasse 23;<br />

Psychogeriatrischer Dienst, Heliosstrasse 22.<br />

Es handelt sich um bestehende, dezentralisierte Einrichtungen im Zusammenhang<br />

mit kantonalen Institutionen.<br />

Knonaueramt<br />

Ein Einwender beantragt, das Schwerstbehindertenheim Götschihof in Aeugst in <strong>den</strong><br />

Richtplan auf<strong>zu</strong>nehmen.<br />

Dieses Heim ist nur von regionaler Bedeutung.<br />

Winterthur und Umgebung<br />

Ein Einwender beantragt, die Beratungsstelle für Jugendliche, Tösstalstrasse 19 in<br />

Winterthur, in <strong>den</strong> kantonalen Richtplan auf<strong>zu</strong>nehmen.<br />

Die Beratungsstelle für Jugendliche ist höchstens von regionaler Bedeutung.<br />

4 Erholung und Sport<br />

Ein Einwender beantragt, es sei in der Gemeinde Horgen die auf <strong>den</strong> Parzellen Kat.-<br />

Nrn. 6167 und 6169 eingetregene Signatur «C» (Zeltclub Horgen Sihltal) <strong>zu</strong> streichen.<br />

Dieser Zeltplatz entspricht einem wesentlichen öffentlichen Interesse nach<br />

Erholungseinrichtungen dieser Art.<br />

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