Bericht zu den Nichtberücksichtigen Einwendungen ... - Kanton Zürich
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2.3 Zentrumsgebiet<br />
5 Weitere Festlegungen<br />
Ein Einwender beantragt, es sei der Abschnitt 2.3.3 b) Abs. 2 des Textes wie folgt <strong>zu</strong><br />
ergänzen: «Ebenso sind Festlegungen <strong>zu</strong> treffen wie z.B. über Erholungsgebiete von<br />
regionaler Bedeutung, die Linienführung öffentlicher Nahverkehrsmittel, das überkommunale<br />
Fusswegnetz, das überkommunale Strassennetz.»<br />
Bei der Festlegung «Zentrumsgebiet» handelt es sich um eine überlagernde<br />
Anordnung, was durch die offene Schraffur in der Karte bildhaft <strong>zu</strong>m Ausdruck<br />
kommt. Dementsprechend sind die gesetzlichen Inhalte des regionalen Richtplans<br />
gemäss § 30 in Verbindung mit <strong>den</strong> §§ 18 ff. PBG sowie die in <strong>den</strong> übrigen Kapiteln<br />
des kantonalen Richtplans formulierten Anforderungen an die regionale<br />
Richtplanung je<strong>den</strong>falls auch innerhalb der Zentrumsgebiete <strong>zu</strong> beachten. Die<br />
beantragten Ergän<strong>zu</strong>ngen der – aus <strong>den</strong> genannten Grün<strong>den</strong> nicht abschliessen<strong>den</strong><br />
– Liste von Massnahmen, welche bei der Umset<strong>zu</strong>ng von Zentrumsgebieten durch<br />
die Regionen bei Bedarf <strong>zu</strong> treffen sind, sind deshalb nicht erforderlich.<br />
6 Etappierung<br />
Ein Einwender beantragt, es sei im Richtplan-Text unter Pt. 2.3.3 «Massnahmen <strong>zu</strong>r<br />
Umset<strong>zu</strong>ng, c) Gemein<strong>den</strong>» am Schluss des ersten Absatzes folgende Ergän<strong>zu</strong>ng<br />
an<strong>zu</strong>bringen: «Insbesondere steht es <strong>den</strong> Gemein<strong>den</strong> frei, in der Nut<strong>zu</strong>ngsplanung<br />
bei der Umset<strong>zu</strong>ng der an<strong>zu</strong>streben<strong>den</strong> Verdichtungen Etappierungen vor<strong>zu</strong>nehmen,<br />
die unter anderem auf die Erschliessung mit dem öffentlichen Verkehr abgestimmt<br />
sind.»<br />
Dem Antrag wurde sinngemäss stattgegeben durch Ergän<strong>zu</strong>ng des Pt. 2.3.3 c) mit<br />
einem neuen Abs. 2., in welchem in Ergän<strong>zu</strong>ng <strong>zu</strong> Pt. 2.2.3 somit auch für die<br />
Zentrumsgebiete ausdrücklich die Etappierungsmöglichkeit erwähnt wird.<br />
7 Baubewilligung<br />
Ein Einwender beantragt, es sei im Text Pt. 2.3.3 c) die Bemerkung, «… Es ist aber<br />
darauf hin<strong>zu</strong>wirken, dass auch für grössere Vorhaben Baubewilligungen innert der<br />
gesetzlich vorgesehenen Frist erteilt wer<strong>den</strong> können», <strong>zu</strong> streichen.<br />
Im Text wird ausdrücklich klargestellt, dass die gesetzlichen Zuständigkeiten bei<br />
der Nut<strong>zu</strong>ngs-, Erschliessungs- und Quartierplanung sowie im Baubewilligungsverfahren<br />
durch die Festlegungen im kantonalen Richtplan nicht verändert wer<strong>den</strong><br />
und im Kompetenzbereich der Gemein<strong>den</strong> verbleiben. Selbstverständlich wer<strong>den</strong><br />
durch die vom Einwender kritisierte Bemerkung, es sei darauf hin<strong>zu</strong>wirken, dass<br />
auch für grössere Bauvorhaben Baubewilligungen innert der gesetzlich vorgesehenen<br />
Frist erteilt wer<strong>den</strong> können, auch die Bestimmungen der §§ 233 ff. betreffend<br />
die «Grundanforderungen an Bauten und Anlagen» nicht ausser Kraft gesetzt. Der<br />
Hinweis will im Zusammenhang mit <strong>den</strong> Zielset<strong>zu</strong>ngen (Pt. 2.3.1) und der <strong>zu</strong> ihrer<br />
Umsetzng nötigen Flexiblität bei der Entwicklung eines Standortes klarstellen,<br />
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