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Bericht zu den Nichtberücksichtigen Einwendungen ... - Kanton Zürich

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2.3 Zentrumsgebiet<br />

5 Weitere Festlegungen<br />

Ein Einwender beantragt, es sei der Abschnitt 2.3.3 b) Abs. 2 des Textes wie folgt <strong>zu</strong><br />

ergänzen: «Ebenso sind Festlegungen <strong>zu</strong> treffen wie z.B. über Erholungsgebiete von<br />

regionaler Bedeutung, die Linienführung öffentlicher Nahverkehrsmittel, das überkommunale<br />

Fusswegnetz, das überkommunale Strassennetz.»<br />

Bei der Festlegung «Zentrumsgebiet» handelt es sich um eine überlagernde<br />

Anordnung, was durch die offene Schraffur in der Karte bildhaft <strong>zu</strong>m Ausdruck<br />

kommt. Dementsprechend sind die gesetzlichen Inhalte des regionalen Richtplans<br />

gemäss § 30 in Verbindung mit <strong>den</strong> §§ 18 ff. PBG sowie die in <strong>den</strong> übrigen Kapiteln<br />

des kantonalen Richtplans formulierten Anforderungen an die regionale<br />

Richtplanung je<strong>den</strong>falls auch innerhalb der Zentrumsgebiete <strong>zu</strong> beachten. Die<br />

beantragten Ergän<strong>zu</strong>ngen der – aus <strong>den</strong> genannten Grün<strong>den</strong> nicht abschliessen<strong>den</strong><br />

– Liste von Massnahmen, welche bei der Umset<strong>zu</strong>ng von Zentrumsgebieten durch<br />

die Regionen bei Bedarf <strong>zu</strong> treffen sind, sind deshalb nicht erforderlich.<br />

6 Etappierung<br />

Ein Einwender beantragt, es sei im Richtplan-Text unter Pt. 2.3.3 «Massnahmen <strong>zu</strong>r<br />

Umset<strong>zu</strong>ng, c) Gemein<strong>den</strong>» am Schluss des ersten Absatzes folgende Ergän<strong>zu</strong>ng<br />

an<strong>zu</strong>bringen: «Insbesondere steht es <strong>den</strong> Gemein<strong>den</strong> frei, in der Nut<strong>zu</strong>ngsplanung<br />

bei der Umset<strong>zu</strong>ng der an<strong>zu</strong>streben<strong>den</strong> Verdichtungen Etappierungen vor<strong>zu</strong>nehmen,<br />

die unter anderem auf die Erschliessung mit dem öffentlichen Verkehr abgestimmt<br />

sind.»<br />

Dem Antrag wurde sinngemäss stattgegeben durch Ergän<strong>zu</strong>ng des Pt. 2.3.3 c) mit<br />

einem neuen Abs. 2., in welchem in Ergän<strong>zu</strong>ng <strong>zu</strong> Pt. 2.2.3 somit auch für die<br />

Zentrumsgebiete ausdrücklich die Etappierungsmöglichkeit erwähnt wird.<br />

7 Baubewilligung<br />

Ein Einwender beantragt, es sei im Text Pt. 2.3.3 c) die Bemerkung, «… Es ist aber<br />

darauf hin<strong>zu</strong>wirken, dass auch für grössere Vorhaben Baubewilligungen innert der<br />

gesetzlich vorgesehenen Frist erteilt wer<strong>den</strong> können», <strong>zu</strong> streichen.<br />

Im Text wird ausdrücklich klargestellt, dass die gesetzlichen Zuständigkeiten bei<br />

der Nut<strong>zu</strong>ngs-, Erschliessungs- und Quartierplanung sowie im Baubewilligungsverfahren<br />

durch die Festlegungen im kantonalen Richtplan nicht verändert wer<strong>den</strong><br />

und im Kompetenzbereich der Gemein<strong>den</strong> verbleiben. Selbstverständlich wer<strong>den</strong><br />

durch die vom Einwender kritisierte Bemerkung, es sei darauf hin<strong>zu</strong>wirken, dass<br />

auch für grössere Bauvorhaben Baubewilligungen innert der gesetzlich vorgesehenen<br />

Frist erteilt wer<strong>den</strong> können, auch die Bestimmungen der §§ 233 ff. betreffend<br />

die «Grundanforderungen an Bauten und Anlagen» nicht ausser Kraft gesetzt. Der<br />

Hinweis will im Zusammenhang mit <strong>den</strong> Zielset<strong>zu</strong>ngen (Pt. 2.3.1) und der <strong>zu</strong> ihrer<br />

Umsetzng nötigen Flexiblität bei der Entwicklung eines Standortes klarstellen,<br />

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