Bericht zu den Nichtberücksichtigen Einwendungen ... - Kanton Zürich
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3.6/3.7 Landschaftsschutzgebiet und Landschafts-Förderungsgebiet<br />
Bezeichnung von Landschafts-Förderungsgebiet in Gebieten mit traditioneller<br />
Streubauweise schmälert somit deren Zielset<strong>zu</strong>ngen nicht, sondern unterstützt im<br />
Gegenteil die Erhaltung der vorhan<strong>den</strong>en baulichen und bewirtschaftungsmässigen<br />
Strukturen in dieser typischen Art von Kulturlandschaft. Bewilligungen<br />
für die Erneuerung und Umnut<strong>zu</strong>ng einzelner bestehender Bauten im<br />
Streusiedlungsgebiet erfolgen nach <strong>den</strong> Bestimmungen über die Gebiete mit traditioneller<br />
Streubauweise (Pt. 3.2.4).<br />
Dem Teilantrag auf erleichterte Umnut<strong>zu</strong>ngsmöglichkeiten von landwirtschaftlichen<br />
Gebäu<strong>den</strong> für nicht landwirtschaftliche Nut<strong>zu</strong>ngen für alle Landschafts-<br />
Förderungsgebiete kann nicht entsprochen wer<strong>den</strong>, weil die gesetzlichen Möglichkeiten<br />
für die Anwendbarkeit der betreffen<strong>den</strong> Bestimmungen (Streubauweise<br />
gemäss Art. 24 RPV) durch <strong>den</strong> Richtplan nicht geändert wer<strong>den</strong> können. In<br />
Landschafts-Förderungsgebieten, welche nicht gleichzeitig Gebiete mit traditioneller<br />
Streubauweise sind, kommen die allgemeinen Bestimmungen der Art. 24<br />
RPG bzw. § 357 PBG <strong>zu</strong>r Anwendung.<br />
4 Landschafts-Förderung und Wald<br />
Zwei Einwender beantragen, es sei der Wald nicht mit Landschaftsschutzgebiet (neu:<br />
Landschafts-Förderungsgebiet) <strong>zu</strong> überlagern, weil die Forstgesetzgebung ausreiche.<br />
Die Festlegung «Landschafts-Förderungsgebiet» beinhaltet in erster Linie einen<br />
Koordinationsauftrag; die Kompetenzen in der Umset<strong>zu</strong>ng wer<strong>den</strong> damit nicht<br />
verändert. Das Anliegen, in einzelnen Teilräumen eine umfassende, koordinierte<br />
Planung aller massgeblichen Sachbereiche <strong>zu</strong> erreichen (Land- und Forstwirtschaft,<br />
Erholung, Naturschutz, Verkehr) steht überdies im Einklang mit der neuen<br />
Waldgesetzgebung des Bundes (vgl. da<strong>zu</strong>: Waldfunktionen gemäss Art. 1 Waldgesetz<br />
(WaG) sowie Bewirtschaftungsgrundsätze und forstliche Planung gemäss<br />
Art. 20 WaG in Verbindung mit Art. 18ff. Waldverordnung, WaV).<br />
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