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Bericht zu den Nichtberücksichtigen Einwendungen ... - Kanton Zürich

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3.6/3.7 Landschaftsschutzgebiet und Landschafts-Förderungsgebiet<br />

Bezeichnung von Landschafts-Förderungsgebiet in Gebieten mit traditioneller<br />

Streubauweise schmälert somit deren Zielset<strong>zu</strong>ngen nicht, sondern unterstützt im<br />

Gegenteil die Erhaltung der vorhan<strong>den</strong>en baulichen und bewirtschaftungsmässigen<br />

Strukturen in dieser typischen Art von Kulturlandschaft. Bewilligungen<br />

für die Erneuerung und Umnut<strong>zu</strong>ng einzelner bestehender Bauten im<br />

Streusiedlungsgebiet erfolgen nach <strong>den</strong> Bestimmungen über die Gebiete mit traditioneller<br />

Streubauweise (Pt. 3.2.4).<br />

Dem Teilantrag auf erleichterte Umnut<strong>zu</strong>ngsmöglichkeiten von landwirtschaftlichen<br />

Gebäu<strong>den</strong> für nicht landwirtschaftliche Nut<strong>zu</strong>ngen für alle Landschafts-<br />

Förderungsgebiete kann nicht entsprochen wer<strong>den</strong>, weil die gesetzlichen Möglichkeiten<br />

für die Anwendbarkeit der betreffen<strong>den</strong> Bestimmungen (Streubauweise<br />

gemäss Art. 24 RPV) durch <strong>den</strong> Richtplan nicht geändert wer<strong>den</strong> können. In<br />

Landschafts-Förderungsgebieten, welche nicht gleichzeitig Gebiete mit traditioneller<br />

Streubauweise sind, kommen die allgemeinen Bestimmungen der Art. 24<br />

RPG bzw. § 357 PBG <strong>zu</strong>r Anwendung.<br />

4 Landschafts-Förderung und Wald<br />

Zwei Einwender beantragen, es sei der Wald nicht mit Landschaftsschutzgebiet (neu:<br />

Landschafts-Förderungsgebiet) <strong>zu</strong> überlagern, weil die Forstgesetzgebung ausreiche.<br />

Die Festlegung «Landschafts-Förderungsgebiet» beinhaltet in erster Linie einen<br />

Koordinationsauftrag; die Kompetenzen in der Umset<strong>zu</strong>ng wer<strong>den</strong> damit nicht<br />

verändert. Das Anliegen, in einzelnen Teilräumen eine umfassende, koordinierte<br />

Planung aller massgeblichen Sachbereiche <strong>zu</strong> erreichen (Land- und Forstwirtschaft,<br />

Erholung, Naturschutz, Verkehr) steht überdies im Einklang mit der neuen<br />

Waldgesetzgebung des Bundes (vgl. da<strong>zu</strong>: Waldfunktionen gemäss Art. 1 Waldgesetz<br />

(WaG) sowie Bewirtschaftungsgrundsätze und forstliche Planung gemäss<br />

Art. 20 WaG in Verbindung mit Art. 18ff. Waldverordnung, WaV).<br />

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