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Bericht zu den Nichtberücksichtigen Einwendungen ... - Kanton Zürich

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3.2 Landwirtschaftsgebiet<br />

Sachplan FFF des Bundes, der nicht Gegenstand dieser Richtplanrevision ist (vgl.<br />

auch Beantwortung Nr. 7). Das Landwirtschaftsgebiet im kantonalen Richtplan<br />

enthält die in Pt. 3.2.2 umschriebenen Flächen, d.h. im wesentlichen alle, die nicht<br />

als Siedlungsgebiet oder Wald ausgewiesen wer<strong>den</strong>.<br />

7 Fruchtfolgeflächen und «Durchstossung» von Landwirtschaftsgebiet<br />

Mehrere Einwender beantragen, es sei der rechtliche Bestand verschie<strong>den</strong>er mit der<br />

Signatur «Fruchtfolgefläche» überlagerten Flächen, die heute aufgrund von sog.<br />

Durchstossungen (Pt. 3.2.3 c)) speziellen Nut<strong>zu</strong>ngen dienen, <strong>zu</strong> sichern (u.a. durch<br />

Streichung der Signatur für die betreffen<strong>den</strong> Flächen). Ebenfalls mehrere Einwender<br />

beantragen, es seien verschie<strong>den</strong>e mit der Signatur «Fruchtfolgefläche» überlagerte<br />

Flächen vollumfänglich als solche <strong>zu</strong> erhalten.<br />

Mit dem Sachplan Fruchtfolgeflächen vom Februar 1992 hat der Bundesrat <strong>den</strong><br />

Mindestumfang der Fruchtfolgeflächen (FFF) und deren Aufteilung auf die verschie<strong>den</strong>en<br />

<strong>Kanton</strong>e festgesetzt. Im <strong>Kanton</strong> <strong>Zürich</strong> sind knapp 45’000 ha FFF dauernd<br />

<strong>zu</strong> sichern. Die bundesrechtlichen Anordnungen gelten für die ganze Schweiz,<br />

um die ausreichende Versorgungsbasis im Sinne der Ernährungsplanung <strong>zu</strong><br />

gewährleisten, und sie können von <strong>den</strong> <strong>Kanton</strong>en nicht ohne weiteres geändert<br />

wer<strong>den</strong>. Die genauen Abgren<strong>zu</strong>ngen der FFF sind in <strong>den</strong> Plänen Mst. 1:5’000 über<br />

die kantonalen und die regionalen Nut<strong>zu</strong>ngszonen enthalten. Bei <strong>den</strong> Fruchtfolgeflächen<br />

handelt es sich um ein Kontingent; Schmälerungen sind durch entsprechen<strong>den</strong><br />

Ersatz aus<strong>zu</strong>gleichen.<br />

Im kantonalen Richtplan wer<strong>den</strong> die Fruchtfolgeflächen als überlagernde Anordnung<br />

<strong>zu</strong>r Festset<strong>zu</strong>ng «Landwirtschaftsgebiet» dargestellt, um die nötige<br />

Koordination mit nachfolgen<strong>den</strong> Entschei<strong>den</strong> in <strong>den</strong> Bereichen Landwirtschaft,<br />

Erholung, Infrastruktur, Naturschutz usf. <strong>zu</strong> erleichtern. Aus <strong>den</strong> einleitend genannten<br />

Grün<strong>den</strong> hat die Signatur jedoch insofern rein hinweisen<strong>den</strong> (deklaratorischen)<br />

Charakter, als Änderungen in der Ausdehnung der bezeichneten Flächen<br />

nicht mit dem Richtplan, sondern nur im Rahmen der Sachplanung FFF des<br />

Bundes vorgenommen wer<strong>den</strong> können.<br />

Vorhan<strong>den</strong>e landwirtschaftsfremde Nut<strong>zu</strong>ngen wer<strong>den</strong> durch die Signatur «Fruchtfolgefläche»<br />

in ihrem Bestand nicht beeinträchtigt und können der jeweiligen<br />

Nut<strong>zu</strong>ngszone entsprechend erneuert und geändert wer<strong>den</strong>. Neue sog. Durchstossungen<br />

von Landwirtschaftsgebiet sind unter <strong>den</strong> in Pt. 3.2.3 c) aufgeführten<br />

Bedingungen grundsätzlich ebenfalls <strong>zu</strong>lässig, und zwar auch dann, wenn es sich<br />

um FFF handelt. Diesfalls sind jedoch <strong>zu</strong>sätzlich die Vorausset<strong>zu</strong>ngen des<br />

Sachplans FFF betreffend Ersatz bzw. Entlassung der betreffen<strong>den</strong> Fläche <strong>zu</strong> erfüllen.<br />

Aufgrund der beschriebenen Sachlage können mit dem Richtplan keine Zusicherungen<br />

im Sinne der Anträge gemacht wer<strong>den</strong>.<br />

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