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Bericht zu den Nichtberücksichtigen Einwendungen ... - Kanton Zürich

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2.4 Schutzwürdiges Ortsbild<br />

1 Schutzwürdiges Ortsbild und Zentrumsgebiet<br />

Ein Einwender beantragt, es sei sicher<strong>zu</strong>stellen, dass der Festlegung «Schutzwürdiges<br />

Ortsbild» gegenüber der Festlegung «Zentrumsgebiet» Priorität <strong>zu</strong>kommt<br />

und somit die überlagerte Anordnung «Zentrumsgebiet» nur innerhalb der durch<br />

das schutzwürdige Ortsbild festgelegten Anforderungen und Schranken <strong>zu</strong>m Tragen<br />

kommen kann.<br />

Die Festlegung «Zentrumsgebiet» enthält in erster Linie <strong>den</strong> an alle Planungsträger<br />

gerichteten Planungsauftrag, die bezeichneten Perimeter als wirtschaftliche<br />

und kulturelle Zentren im <strong>Kanton</strong> <strong>Zürich</strong> <strong>zu</strong> gestalten bzw. <strong>zu</strong> erhalten. Die<br />

Altstädte von <strong>Zürich</strong> und Winterthur erfüllen bereits heute die angestrebte<br />

Funktion weitestgehend. Das schliesst aber nicht aus, dass in Zukunft in einzelnen<br />

(Rand-)Bereichen schutzwürdiger Ortsbilder oder für einzelne Bauvorhaben die<br />

Festlegung «Zentrumsgebiet» als Argument für zeitgemässe Veränderungen in<br />

einer Interessenabwägung Berücksichtigung fin<strong>den</strong> kann. Folgerichtig machen<br />

beide Arten von Richtplanfestlegungen weder innerhalb der enstprechen<strong>den</strong><br />

Perimeter noch <strong>zu</strong> deren Abgren<strong>zu</strong>ng parzellenschafe Aussagen.<br />

Konflikte des Ortsbildschutzes mit der Anordnung «Zentrumsgebiet» sind bei<br />

Bedarf bereits auf regionaler Stufe mit <strong>den</strong> <strong>zu</strong>r Verfügung stehen<strong>den</strong> Mitteln <strong>zu</strong><br />

bereinigen (vgl. Pt. 2.4.3) oder aber selbstverständlicherweise spätestens mit der<br />

Festset<strong>zu</strong>ng der kommunalen Bau- und Zonenordnung in Koordination mit Unterschutzstellungen<br />

<strong>zu</strong> lösen. Zu beachten ist, dass die Festlegung «Zentrumsgebiet»<br />

im Richtplan weder geltende Zonen- und Gestaltungspläne, noch Unterschutzstellungen<br />

ausser Kraft setzt (vgl. Pt. 2.3.3 c)). In Zukunft sind jedoch bei der<br />

Revision bzw. Neufestset<strong>zu</strong>ng derartiger Massnahmen die Zielset<strong>zu</strong>ngen des<br />

Zentrumsgebiets im oben erwähnten Sinne auch innerhalb und im Nahbereich von<br />

schutzwürdigen Ortsbildern <strong>zu</strong> berücksichtigen. In diesem Sinne kommt der<br />

Festlegung «Schutzwürdiges Ortsbild» gegenüber der Festlegung «Zentrumsgebiet»<br />

keine absolute Priorität <strong>zu</strong>.<br />

Eine Zusicherung in der beantragten Form kann nicht abgegeben wer<strong>den</strong>. Der<br />

Antrag kann aber im Sinne der Erwägungen als bereits erfüllt angesehen wer<strong>den</strong>,<br />

<strong>zu</strong>mal auf die Festlegung von ziffernmässig konkret umschriebenen minimalen<br />

baulichen Dichten verzichtet wird.<br />

2 Schutzwürdiges Ortsbild und Aussenwachten<br />

Mehrere Einwender beantragen, es seien die Aussenwachten bzw. Weiler im<br />

Knonaueramt generell nicht als schutzwürdige Ortsbilder <strong>zu</strong> bezeichnen. Dieser<br />

Antrag wird speziell auch für die Aussenwachten der Gemeinde Mettmenstetten<br />

gestellt.<br />

Die Bezeichnung der Ortsbilder von kantonaler Bedeutung erfolgt nach gesamtkantonal<br />

einheitlichen Kriterien (Pt. 2.4.1). Ihr effektiver Schutz erfolgt je nach<br />

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