Bericht zu den Nichtberücksichtigen Einwendungen ... - Kanton Zürich
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Stadt <strong>Zürich</strong>:<br />
2.2 Siedlungs- und Bauentwicklungsgebiet<br />
Siedlungstrenngürtel: Zwei Einwender beantragen, es sei um die Stadt <strong>Zürich</strong> das<br />
Siedlungsgebiet entlang der Stadtgrenze in <strong>den</strong> noch unüberbauten Bereichen <strong>zu</strong><br />
reduzieren, um damit insbesondere in <strong>den</strong> Grenzbereichen <strong>zu</strong> <strong>den</strong> Gemein<strong>den</strong><br />
Opfikon/Glattbrugg, Dübendorf, Zollikon und Kilchberg Siedlungstrenngürtel <strong>zu</strong><br />
realisieren.<br />
In allen in Frage kommen<strong>den</strong> Gebieten sind die in das Siedlungsgebiet einbezogenen<br />
Bauzonen mit Ausnahme von untergeordneten Baulücken bereits überbaut<br />
oder aber es sind die Vorausset<strong>zu</strong>ngen für eine Überbauung in naher Zukunft vorhan<strong>den</strong><br />
(rechtskräftige Bauzone, Erschliessung realisiert). Die verbleiben<strong>den</strong><br />
Freiflächen sind auf kantonaler Stufe durch Zuweisung <strong>zu</strong>m Landwirtschaftsgebiet<br />
oder <strong>zu</strong>m Erholungsgebiet gesichert und durch die Nut<strong>zu</strong>ngsplanung sachgerecht<br />
<strong>zu</strong> erfassen.<br />
Vorbestan<strong>den</strong>e Bauzonen ausserhalb des Siedlungsgebiets: Ein Einwender beantragt,<br />
es seien in der Stadt <strong>Zürich</strong> die Grundstücke Kat.-Nr. 5967 (Hotel Atlantis-<br />
Sheraton, im Baurecht überbaut) und Kat.-Nr. 2226 (Ausflugsrestaurant Uto-<br />
Staffel), welche in der Bau- und Zonenordnung der Stadt <strong>Zürich</strong> als<br />
«Bauzoneninseln» eingezont sind, dem Siedlungsgebiet <strong>zu</strong><strong>zu</strong>weisen.<br />
Die genannten Kleinstbauzonen sind entweder vollständig von Freihaltezonen und<br />
Wald umgeben (Hotel Altlantis-Sheraton) oder sogar weit abseits des <strong>zu</strong>sammenhängen<strong>den</strong><br />
Siedlungsgebiets gelegen (Restaurant Uto-Staffel). Der Nichteinbe<strong>zu</strong>g<br />
in das richtplanerische Siedlungsgebiet bleibt ohne Konsequenzen auf diese bei<strong>den</strong><br />
rechtskräftigen, bereits überbauten, Bauzonen; Bestand und zonengemässer<br />
Ausbau der betreffen<strong>den</strong> Gebäude ist also gewährleistet.<br />
Zonenplan vom 17. Mai 1992: Ein Einwender beantragt, es sei in der Stadt <strong>Zürich</strong><br />
das Siedlungsgebiet grundsätzlich auf die Bauzonenabgren<strong>zu</strong>ng nach neuer Bauund<br />
Zonenordnung <strong>zu</strong>rück<strong>zu</strong>nehmen und eine grössere Anzahl von Arealen dem<strong>zu</strong>folge<br />
nicht als Siedlungsgebiet, sondern als Erholungsgebiet oder Landwirtschaftsgebiet<br />
<strong>zu</strong> bezeichnen. Ein Einwender beantragt, es sei in der Stadt <strong>Zürich</strong> das<br />
Siedlungsgebiet in Unteraffoltern auf <strong>den</strong> Zonenplan der Stadt <strong>Zürich</strong> ab<strong>zu</strong>stimmen.<br />
Zur nicht parzellenscharfen Abgren<strong>zu</strong>ng des Siedlungsgebiets und dem entsprechen<strong>den</strong><br />
Anordnungsspielraum der Gemein<strong>den</strong> allgemein, vgl. Beantwortung Nr.<br />
1. Die Bauzonenabgren<strong>zu</strong>ng im neuen, noch nicht rechtskräftigen, Zonenplan der<br />
Stadt <strong>Zürich</strong> (angenommen mit Volksabstimmung vom 17. Mai 1992) hat die Stadt<br />
<strong>Zürich</strong> im Rahmen ihrer Ermessensfreiheit vorgenommen. Die Ausscheidung von<br />
<strong>zu</strong>sätzlichen Erholungsgebieten auf Stadtgebiet (z.T. innerhalb des Siedlungsgebiets)<br />
ist allenfalls im Rahmen der regionalen Richtplanung vor<strong>zu</strong>nehmen; auch<br />
die Festset<strong>zu</strong>ng von Freihalte-, Erholungs- oder Landwirtschaftszonen in <strong>den</strong> von<br />
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