Bericht zu den Nichtberücksichtigen Einwendungen ... - Kanton Zürich
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3.2.4 Gebiete mit traditioneller Streubauweise<br />
1 Grundsätzliche Ablehnung<br />
Mehrere Einwender beantragen, es sei auf die Bezeichnung von Gebieten mit traditioneller<br />
Streubauweise ersatzlos <strong>zu</strong> verzichten.<br />
Die Bezeichnung von Gebieten mit traditioneller Streubauweise wird hauptsächlich<br />
mit dem Argument kritisiert, es seien wichtige Vorausset<strong>zu</strong>ngen gemäss<br />
Art. 24 der Verordnung über die Raumplanung (RPV) nicht erfüllt, namentlich sei<br />
für das gesamte Gebiet keine Bevölkerungsabnahme fest<strong>zu</strong>stellen, sondern es habe<br />
im Gegenteil in allen Gemein<strong>den</strong> eine Bevölkerungs<strong>zu</strong>nahme stattgefun<strong>den</strong>.<br />
Ferner liege die Vermehrung des Wohnraumangebots nicht im Interesse der angestrebten<br />
räumlichen Entwicklung, da eher der Abbruch von freiwer<strong>den</strong><strong>den</strong> landwirtschaftlichen<br />
Gebäu<strong>den</strong> erwünscht wäre, während die vorgesehene Regelung<br />
Probleme für die Landwirtschaft (Preisdruck), für die Gemein<strong>den</strong> (Erschliessung)<br />
sowie für das lokale Gewerbe (Wettbewerbsverzerrungen) verursache. Weil sie das<br />
Verkehrsaufkommen erhöhe, widerspreche die vorgesehene Regelung der kantonalen<br />
Raumplanung, der Verkehrspolitik und <strong>den</strong> Luftreinhaltemassnahmen.<br />
Schliesslich wird vorgebracht, durch zielgerichtete Einzonung der Weiler könnten<br />
die Probleme des Berggebiets ebensogut gelöst wer<strong>den</strong>.<br />
Gemäss Art. 24 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) können Bauten<br />
und Anlagen ausserhalb der Bauzonen, die weder zonenkonform (Art. 22 Abs. 2<br />
RPG) noch standortgebun<strong>den</strong> (Art. 24 Abs. 1 RPG) sind, erneuert, teilweise geändert<br />
oder wieder aufgebaut wer<strong>den</strong>, wenn dies mit <strong>den</strong> wichtigen Anliegen der<br />
Raumplanung vereinbar ist (Bestandesgarantie gemäss Art. 24 Abs. 2 RPG). Eine<br />
teilweise Änderung findet ihre Grenze in der Vorausset<strong>zu</strong>ng, dass die I<strong>den</strong>tität der<br />
Baute gewahrt wer<strong>den</strong> muss, also i.d.R. keine vollständigen Ausbauten bzw.<br />
Zweckänderungen bewilligt wer<strong>den</strong> können. Demgegenüber bringt die mit dieser<br />
Vorlage ermöglichte Anwendung von Art. 24 Abs. 1 RPV insoweit eine<br />
Erleichterung, als bestehende Gebäude mit Wohnungen innerhalb des bestehen<strong>den</strong><br />
Volumens voll umgenutzt bzw. ausgebaut wer<strong>den</strong> können, sofern sie nach der<br />
Änderung ganzjährig bewohnt wer<strong>den</strong> (Art. 24 Abs. 1 lit. a RPV). Nach Art. 24<br />
Abs. 1 lit. b RPV können <strong>zu</strong>dem in bestehen<strong>den</strong> Gebäu<strong>den</strong> oder Gebäudekomplexen<br />
mit Wohnungen Nut<strong>zu</strong>ngsänderungen für Zwecke des örtlichen Kleingewerbes<br />
vorgenommen wer<strong>den</strong>, wobei die gewerbliche Nut<strong>zu</strong>ng die Hälfte des<br />
bestehen<strong>den</strong> Gebäudes oder Gebäudekomplexes belegen darf. In bei<strong>den</strong> Fällen<br />
sind die Nut<strong>zu</strong>ngsänderungen jedoch nur <strong>zu</strong>lässig, wenn das oder die Gebäude für<br />
die landwirtschaftliche Nut<strong>zu</strong>ng nicht mehr benötigt wer<strong>den</strong>, die Änderung keine<br />
<strong>zu</strong>sätzliche Verkehrserschliessung erfordert, nur unwesentlichen Mehrverkehr mit<br />
sich bringt und schliesslich keine überwiegen<strong>den</strong> Interessen entgegenstehen (Art.<br />
24 Abs. 3 RPV). Die strengen Bedingungen für Neubauten wer<strong>den</strong> bei der<br />
Anwendung dieser Bestimmungen also nicht gelockert. Dagegen würde die<br />
Einzonung von Weilern in Kernzonen oder mit Gestaltungsplänen oft <strong>zu</strong><br />
Neubauten führen oder sogar neue Bauplätze schaffen.<br />
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