Bericht zu den Nichtberücksichtigen Einwendungen ... - Kanton Zürich
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3.4 Erholungsgebiet und Aussichtspunkte<br />
8 Neufestlegung bzw. Vergrösserung von Erholungsgebiet<br />
Mehrere Einwender beantragen, es sei in <strong>den</strong> nachfolgend einzeln aufgeführten<br />
Bereichen Erholungsgebiet neu fest<strong>zu</strong>legen bzw. aus<strong>zu</strong>dehnen.<br />
Agglomerationen <strong>Zürich</strong> und Winterthur<br />
Ein Einwender beantragt, es seien ausgehend von <strong>den</strong> Agglomerationszentren<br />
<strong>Zürich</strong> und Winterthur nach allen Seiten radiale Durchgangsbereiche mit Erholungsschwerpunkten<br />
fest<strong>zu</strong>legen.<br />
Soweit die Festlegung weiterer Erholungsgebiete aufgrund der vorhan<strong>den</strong>en<br />
Siedlungsstuktur überhaupt möglich und erwünscht sind, ist sie Sache der regionalen<br />
und kommunalen Planung, vgl. auch Beantwortungen Nrn. 1 und 3.<br />
Waldränder<br />
Ein Einwender beantragt, es seien entlang verschie<strong>den</strong>er grösserer <strong>zu</strong>sammenhängender<br />
Waldränder in der näheren und weiteren Umgebung der Städte <strong>Zürich</strong> und<br />
Winterthur im Rahmen einer Erholungsrichtplanung Erholungsbereiche, Erholungsschwerpunkte<br />
und Landschaftsschutzgebiete <strong>zu</strong> bezeichnen.<br />
Erholungsgebiet entlang der genannten Waldränder ist, soweit zweckmässig, auf<br />
regionaler und kommunaler Stufe <strong>zu</strong> bezeichnen. Landschaftsschutzgebiete und<br />
Landschafts-Förderungsgebiete wer<strong>den</strong> mit <strong>den</strong> in <strong>den</strong> Ptn. 3.6 und 3.7 genannten<br />
Zielen und Ausscheidungskriterien ausgeschie<strong>den</strong>.<br />
Verschie<strong>den</strong>e Höhenzüge<br />
Ein Einwender beantragt, es seien auf oder entlang der folgen<strong>den</strong> Höhenzüge Erholungsbereiche<br />
und Erholungsschwerpunkte <strong>zu</strong> bezeichnen: Pfannenstil (Rücken und<br />
Terrassenränder am Abhang), Zimmerberg (Rücken), Albis (Grat), Wettswilerberg<br />
und Aeugsterberg (Rückenbereiche), Altberg.<br />
Die Festlegung von Erholungsgebieten von kantonaler Bedeutung beschränkt sich<br />
auf Gebiete, die für eine intensive Erholungsnut<strong>zu</strong>ng, z.T. mit allmendartigem<br />
Charakter, dienen bzw. dienen sollen und als solche im überregionalen Interesse<br />
mit planerischen Mitteln <strong>zu</strong> sichern sind. Demgegenüber handelt es sich bei <strong>den</strong> im<br />
Antrag genannten Gebieten um allgemein beliebte, grössere Wandergebiete, deren<br />
Attraktivität z.B. durch die Bezeichnung von Wanderwegen im regionalen<br />
Richtplan gewährleistet wird. Konflikte dieser grossflächigen, extensiven<br />
Erholungsnut<strong>zu</strong>ng mit Anliegen der Landwirtschaft oder des Naturschutzes sind<br />
nicht ersichtlich. Wo sie punktuell auftreten, sind auf regionaler Stufe die geeigneten<br />
Massnahmen <strong>zu</strong> treffen.<br />
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