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Bericht zu den Nichtberücksichtigen Einwendungen ... - Kanton Zürich

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3.5 Naturschutz<br />

Vorbemerkung: Durch die Einführung von Landschaftsschutzgebieten (Pt. 3.6) und<br />

Landschafts-Förderungsgebieten (Pt. 3.7) erscheint der Naturschutz neu unter Pt.<br />

3.5.<br />

1 Realersatz<br />

Ein Einwender beantragt, es sei bei der allfälligen Beeinträchtigung von kommunalen<br />

Naturschutzgebieten bei Projekten entlang des gesamten SBB-Trassees auf dem<br />

Gemeindegebiet von Wettswil Realersatz <strong>zu</strong> leisten.<br />

Der Antrag ist nicht Gegenstand des kantonalen Richtplans: Ersatzmassnahmen<br />

für beeinträchtigte Schutzobjekte sind im Rahmen konkreter Projekte <strong>zu</strong> planen.<br />

2 Naturschutzgesamtkonzept<br />

Mehrere Einwender beantragen, es sei Pt. 3.7 «Naturschutz» generell betreffend<br />

Zielset<strong>zu</strong>ngen, Festlegungen und Massnahmen <strong>zu</strong>r Umset<strong>zu</strong>ng <strong>zu</strong> überarbeiten und<br />

es sei dabei das Verhältnis kantonaler Richtplan / Naturschutz-Gesamtkonzept<br />

(NSGK) unter Berücksichtigung der Vernehmlassungsanträge der Gemein<strong>den</strong> <strong>zu</strong>m<br />

NSGK <strong>zu</strong> klären.<br />

In Erfüllung zweier Postulate liess der Regierungsrat ein Naturschutz-Gesamtkonzept<br />

durch eine verwaltungsexterne Projektgruppe erarbeiten, welches im<br />

September 1992 im Entwurf vorgelegt wer<strong>den</strong> konnte. Nach einer Vernehmlassung<br />

befindet es sich <strong>zu</strong>r Zeit in Überarbeitung. Entgegen <strong>den</strong> in <strong>den</strong> <strong>Einwendungen</strong><br />

geäusserten Befürchtungen wer<strong>den</strong> die – selbstre<strong>den</strong>d noch nicht definitiv feststehen<strong>den</strong><br />

– Inhalte des Entwurfs für ein NSGK mit dem vorliegen<strong>den</strong> Richtplan<br />

nicht unsachgemäss vorweggenommen. Wie es der Funktion der Richtplanung auf<br />

kantonaler Stufe entspricht (vgl. Pte. 1.2 und 1.3), wer<strong>den</strong> aber im Kapitel<br />

Naturschutz die Aufgabenschwerpunkte, insbesondere im Lichte der Leitlinie 3,<br />

sowie die wichtigsten Koordinations- und Handlungsaufträge im Bereich des<br />

Naturschutzes aufgeführt. Alle entsprechen<strong>den</strong> Richtplaninhalte durchlaufen<br />

dabei <strong>den</strong> für die Festset<strong>zu</strong>ng des kantonalen Richtplans gesetzlich vorgesehenen<br />

Weg; eine generelle Umset<strong>zu</strong>ng des NSGK wird also nicht vorweggenommen. Aus<br />

diesem Grunde sind auch die Anträge ab<strong>zu</strong>lehnen, die mit konkreten Vorgaben<br />

Ergebnisse nachfolgender Grundlagenarbeiten und Planungsschritte unsachgemäss<br />

einschränken wollen (z.B. der Antrag, es sei in jeder Region ein genau<br />

bestimmter Prozentsatz der Fläche als Anschauungs-, Lern- und Erlebnisgebiet<br />

aus<strong>zu</strong>gestalten u.ä.).<br />

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