Bericht zu den Nichtberücksichtigen Einwendungen ... - Kanton Zürich
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4.3 Öffentlicher Personenverkehr<br />
1 Sicherheit<br />
Mehrere Einwender beantragen, <strong>den</strong> Richtplan-Text in Pt. 4.3.1 erster Absatz wie<br />
folgt <strong>zu</strong> ergänzen: «Der ZVV hat dabei dafür <strong>zu</strong> sorgen, dass sämtliche Vorkehrungen<br />
bezüglich der Sicherheit der Benützer des öffentlichen Verkehrs in <strong>den</strong><br />
Transportmitteln, auf <strong>den</strong> Bahnhöfen und deren Umgebung mit gestalterischen, polizeilichen<br />
und organisatorischen Massnahmen während der ganzen Betriebsdauer<br />
gewährleistet sind.»<br />
Derartige Sicherheitsmassnahmen sind nicht Gegenstand der überkommunalen<br />
Raumplanung.<br />
2 Generalisierte Karteneinträge, Anordnungsspielraum<br />
Mehrere Einwender beantragen exaktere bzw. parzellengenaue Karteneintragungen<br />
(geplante Haltestelle der Üetliberglinie an der Friesenbergstrasse in <strong>Zürich</strong> verschieben;<br />
Verlegung des Bahnhofs Saland; Korrektur von möglichem Kartenfehler bei<br />
Doppelspur Opfikon-Kloten/Balsberg; genaueres Eintragen von <strong>zu</strong>sätzlichen<br />
Gleisen im Raume Bonstetten-Wettswil sowie von Bahntrassee Ziegelhütte-Bahnhof<br />
Embrach/Rorbas).<br />
Kartenmassstab und Kartengenauigkeit erlauben Aussagen über die ungefähre,<br />
nicht aber die exakte Lage der einzelnen Vorhaben. Der Karteneintrag hat dementsprechend<br />
keinen verbindlichen Charakter bezüglich der <strong>zu</strong>künftigen Lage.<br />
3 S-Bahn Angebot allgemein<br />
Mehere Einwender beantragen, <strong>den</strong> Ausbau und die Koordination des S-Bahn-<br />
Angebots textlich fest<strong>zu</strong>halten. Ein Einwender beantragt, im Richtplan-Text, Pt.<br />
4.3.5 b) <strong>den</strong> Satz «In ländlichen Räumen hingegen kann nur auf Strecken mit einer<br />
starken Nachfrage ein S-Bahnbetrieb angeboten wer<strong>den</strong>.» <strong>zu</strong> präzisieren durch: «In<br />
ländlichen Räumen hingegen wird lediglich ein Stun<strong>den</strong>takt garantiert, ein dichterer<br />
S-Bahnbetrieb kann nur auf Strecken mit starker Nachfrage angeboten wer<strong>den</strong>.»<br />
Die Häufigkeit des Angebots und dessen Qualität sind Bestandteil des Fahrplan-<br />
Verfahrens und der Angebotsverordnung (Gesetz über <strong>den</strong> öffentlichen<br />
Personenverkehr, PVG) und nicht des Richtplans (Pt. 4.3.1). Die aus raumplanerischer<br />
Sicht erwünschten Massnahmen sind in Pt. 4.3.4 aufgeführt.<br />
Ein Einwender beantragt, die Bahnlinien mit ungenügender Rentabilität <strong>zu</strong> streichen.<br />
Der Verkehrsverbund ist gesetzlich verpflichtet, das Verbundgebiet durch einen<br />
leistungsfähigen öffentlichen Verkehr nach wirtschaftlichen Grundsätzen <strong>zu</strong><br />
erschliessen (§ 1 PVG). Eine abschliessende Beurteilung der Rentabilität im<br />
Verkehrswesen setzt in allen Bereichen Kostenwahrheit voraus. Unter dieser<br />
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