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Bericht zu den Nichtberücksichtigen Einwendungen ... - Kanton Zürich

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4.3 Öffentlicher Personenverkehr<br />

1 Sicherheit<br />

Mehrere Einwender beantragen, <strong>den</strong> Richtplan-Text in Pt. 4.3.1 erster Absatz wie<br />

folgt <strong>zu</strong> ergänzen: «Der ZVV hat dabei dafür <strong>zu</strong> sorgen, dass sämtliche Vorkehrungen<br />

bezüglich der Sicherheit der Benützer des öffentlichen Verkehrs in <strong>den</strong><br />

Transportmitteln, auf <strong>den</strong> Bahnhöfen und deren Umgebung mit gestalterischen, polizeilichen<br />

und organisatorischen Massnahmen während der ganzen Betriebsdauer<br />

gewährleistet sind.»<br />

Derartige Sicherheitsmassnahmen sind nicht Gegenstand der überkommunalen<br />

Raumplanung.<br />

2 Generalisierte Karteneinträge, Anordnungsspielraum<br />

Mehrere Einwender beantragen exaktere bzw. parzellengenaue Karteneintragungen<br />

(geplante Haltestelle der Üetliberglinie an der Friesenbergstrasse in <strong>Zürich</strong> verschieben;<br />

Verlegung des Bahnhofs Saland; Korrektur von möglichem Kartenfehler bei<br />

Doppelspur Opfikon-Kloten/Balsberg; genaueres Eintragen von <strong>zu</strong>sätzlichen<br />

Gleisen im Raume Bonstetten-Wettswil sowie von Bahntrassee Ziegelhütte-Bahnhof<br />

Embrach/Rorbas).<br />

Kartenmassstab und Kartengenauigkeit erlauben Aussagen über die ungefähre,<br />

nicht aber die exakte Lage der einzelnen Vorhaben. Der Karteneintrag hat dementsprechend<br />

keinen verbindlichen Charakter bezüglich der <strong>zu</strong>künftigen Lage.<br />

3 S-Bahn Angebot allgemein<br />

Mehere Einwender beantragen, <strong>den</strong> Ausbau und die Koordination des S-Bahn-<br />

Angebots textlich fest<strong>zu</strong>halten. Ein Einwender beantragt, im Richtplan-Text, Pt.<br />

4.3.5 b) <strong>den</strong> Satz «In ländlichen Räumen hingegen kann nur auf Strecken mit einer<br />

starken Nachfrage ein S-Bahnbetrieb angeboten wer<strong>den</strong>.» <strong>zu</strong> präzisieren durch: «In<br />

ländlichen Räumen hingegen wird lediglich ein Stun<strong>den</strong>takt garantiert, ein dichterer<br />

S-Bahnbetrieb kann nur auf Strecken mit starker Nachfrage angeboten wer<strong>den</strong>.»<br />

Die Häufigkeit des Angebots und dessen Qualität sind Bestandteil des Fahrplan-<br />

Verfahrens und der Angebotsverordnung (Gesetz über <strong>den</strong> öffentlichen<br />

Personenverkehr, PVG) und nicht des Richtplans (Pt. 4.3.1). Die aus raumplanerischer<br />

Sicht erwünschten Massnahmen sind in Pt. 4.3.4 aufgeführt.<br />

Ein Einwender beantragt, die Bahnlinien mit ungenügender Rentabilität <strong>zu</strong> streichen.<br />

Der Verkehrsverbund ist gesetzlich verpflichtet, das Verbundgebiet durch einen<br />

leistungsfähigen öffentlichen Verkehr nach wirtschaftlichen Grundsätzen <strong>zu</strong><br />

erschliessen (§ 1 PVG). Eine abschliessende Beurteilung der Rentabilität im<br />

Verkehrswesen setzt in allen Bereichen Kostenwahrheit voraus. Unter dieser<br />

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