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Bericht zu den Nichtberücksichtigen Einwendungen ... - Kanton Zürich

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Zugänglichkeit von Stationen und Haltestellen allgemein<br />

4.4 Parkierungsanlagen<br />

Ein Einwender beantragt, es sei in Pt. 4.4.1 der zweite Abschnitt wie folgt <strong>zu</strong> ergänzen:<br />

«Dabei sind die übrigen Zubringerverkehrsarten und die Siedlungsstruktur<br />

sachgerecht <strong>zu</strong> berücksichtigen.» Ein Einwender beantragt, die Verbindlichkeit der<br />

genügen<strong>den</strong> Erschliessung der Schnittstellen des öffentlichen Verkehrs durch Bus,<br />

Tram, Motorfahrzeuge und Velos <strong>zu</strong> verstärken. Insbesondere sollten die Bahnhöfe<br />

<strong>Zürich</strong> und Winterthur explizit erwähnt wer<strong>den</strong>.<br />

Die Möglichkeiten <strong>zu</strong>r Ausgestaltung des Zubringerverkehrs richten sich selbstverständlich<br />

auch nach der Siedlungsstruktur. § 6 des Gesetzes über <strong>den</strong> öffentlichen<br />

Personenverkehr (PVG) verpflichtet die Gemein<strong>den</strong>, für eine gute Erreichbarkeit<br />

der Bahnhöfe und Haltestellen für Fussgänger und für <strong>den</strong> übrigen<br />

Zubringerverkehr <strong>zu</strong> sorgen. Entsprechende Festlegungen sind in der regionalen<br />

Richtplanung vor<strong>zu</strong>nehmen und in Pt. 4.3.3 ausdrücklich erwähnt. Eine Wiederholung<br />

an dieser Stelle sowie die spezielle Erwähnung der Städte <strong>Zürich</strong> und<br />

Winterthur drängt sich nicht auf.<br />

Karteneinträge P+R<br />

Ein Einwender beantragt, im Richtplan-Text Park-and-Ride-Anlagen von überkommunaler<br />

Bedeutung <strong>zu</strong> bezeichnen und entsprechende Prioritäten fest<strong>zu</strong>legen. Ein<br />

Einwender beantragt, die bestehende P+R-Anlage in Wetzikon im kantonalen oder<br />

evtl. im regionalen Richtplan fest<strong>zu</strong>legen.<br />

Park-and-Ride-Anlagen haben durchwegs regionale Bedeutung und wer<strong>den</strong> deshalb<br />

im Sinne von § 30 Abs. 4 lit. a PBG in <strong>den</strong> regionalen Richtplänen festgelegt.<br />

Parkhaus Kasernenareal <strong>Zürich</strong><br />

Mehrere Einwender beantragen, auf das unterirdische Parkhaus beim Kasernenareal<br />

in <strong>Zürich</strong> <strong>zu</strong> verzichten.<br />

Das Parkhaus Kaserne ist Bestandteil des Sihltiefstrassenkonzeptes. Es soll auch<br />

Besucherparkplätze für die Dienstleistungs- und Verkaufsgebiete sowohl im Raum<br />

City als auch im Bereich Langstrasse schaffen. Das Parkhaus Kaserne soll da<strong>zu</strong> beitragen,<br />

dass Fahrzeuge, die auf dem Expressstrassennetz in die City <strong>Zürich</strong> fahren,<br />

nicht das städtische Strassennetz belasten und irgendwo in der Stadt parkiert wer<strong>den</strong>.<br />

Ein Minimum an Parkplätzen auch in der Stadt <strong>Zürich</strong> ist aus volkswirtschaftlichen<br />

Grün<strong>den</strong> unbedingt erforderlich. Nachdem das Parkhaus nur<br />

Anschlüsse an die Expressstrasse aufweist und eine Verbindung mit dem innnerstädtischen<br />

Strassennetz nicht erfolgt, entspricht dieses auch <strong>den</strong> städtischen<br />

Bemühungen für eine sinnvolle Parkplatzbewirtschaftung. Da die Motorfahrzeuge<br />

das Expressstrassennetz benutzen ist auch nicht mit <strong>zu</strong>sätzlichen Schadstoffemissionen<br />

<strong>zu</strong> rechnen. Aus diesen Grün<strong>den</strong> ist die Festlegung des Parkhauses<br />

Kaserne bei<strong>zu</strong>behalten.<br />

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