Bericht zu den Nichtberücksichtigen Einwendungen ... - Kanton Zürich
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Zugänglichkeit von Stationen und Haltestellen allgemein<br />
4.4 Parkierungsanlagen<br />
Ein Einwender beantragt, es sei in Pt. 4.4.1 der zweite Abschnitt wie folgt <strong>zu</strong> ergänzen:<br />
«Dabei sind die übrigen Zubringerverkehrsarten und die Siedlungsstruktur<br />
sachgerecht <strong>zu</strong> berücksichtigen.» Ein Einwender beantragt, die Verbindlichkeit der<br />
genügen<strong>den</strong> Erschliessung der Schnittstellen des öffentlichen Verkehrs durch Bus,<br />
Tram, Motorfahrzeuge und Velos <strong>zu</strong> verstärken. Insbesondere sollten die Bahnhöfe<br />
<strong>Zürich</strong> und Winterthur explizit erwähnt wer<strong>den</strong>.<br />
Die Möglichkeiten <strong>zu</strong>r Ausgestaltung des Zubringerverkehrs richten sich selbstverständlich<br />
auch nach der Siedlungsstruktur. § 6 des Gesetzes über <strong>den</strong> öffentlichen<br />
Personenverkehr (PVG) verpflichtet die Gemein<strong>den</strong>, für eine gute Erreichbarkeit<br />
der Bahnhöfe und Haltestellen für Fussgänger und für <strong>den</strong> übrigen<br />
Zubringerverkehr <strong>zu</strong> sorgen. Entsprechende Festlegungen sind in der regionalen<br />
Richtplanung vor<strong>zu</strong>nehmen und in Pt. 4.3.3 ausdrücklich erwähnt. Eine Wiederholung<br />
an dieser Stelle sowie die spezielle Erwähnung der Städte <strong>Zürich</strong> und<br />
Winterthur drängt sich nicht auf.<br />
Karteneinträge P+R<br />
Ein Einwender beantragt, im Richtplan-Text Park-and-Ride-Anlagen von überkommunaler<br />
Bedeutung <strong>zu</strong> bezeichnen und entsprechende Prioritäten fest<strong>zu</strong>legen. Ein<br />
Einwender beantragt, die bestehende P+R-Anlage in Wetzikon im kantonalen oder<br />
evtl. im regionalen Richtplan fest<strong>zu</strong>legen.<br />
Park-and-Ride-Anlagen haben durchwegs regionale Bedeutung und wer<strong>den</strong> deshalb<br />
im Sinne von § 30 Abs. 4 lit. a PBG in <strong>den</strong> regionalen Richtplänen festgelegt.<br />
Parkhaus Kasernenareal <strong>Zürich</strong><br />
Mehrere Einwender beantragen, auf das unterirdische Parkhaus beim Kasernenareal<br />
in <strong>Zürich</strong> <strong>zu</strong> verzichten.<br />
Das Parkhaus Kaserne ist Bestandteil des Sihltiefstrassenkonzeptes. Es soll auch<br />
Besucherparkplätze für die Dienstleistungs- und Verkaufsgebiete sowohl im Raum<br />
City als auch im Bereich Langstrasse schaffen. Das Parkhaus Kaserne soll da<strong>zu</strong> beitragen,<br />
dass Fahrzeuge, die auf dem Expressstrassennetz in die City <strong>Zürich</strong> fahren,<br />
nicht das städtische Strassennetz belasten und irgendwo in der Stadt parkiert wer<strong>den</strong>.<br />
Ein Minimum an Parkplätzen auch in der Stadt <strong>Zürich</strong> ist aus volkswirtschaftlichen<br />
Grün<strong>den</strong> unbedingt erforderlich. Nachdem das Parkhaus nur<br />
Anschlüsse an die Expressstrasse aufweist und eine Verbindung mit dem innnerstädtischen<br />
Strassennetz nicht erfolgt, entspricht dieses auch <strong>den</strong> städtischen<br />
Bemühungen für eine sinnvolle Parkplatzbewirtschaftung. Da die Motorfahrzeuge<br />
das Expressstrassennetz benutzen ist auch nicht mit <strong>zu</strong>sätzlichen Schadstoffemissionen<br />
<strong>zu</strong> rechnen. Aus diesen Grün<strong>den</strong> ist die Festlegung des Parkhauses<br />
Kaserne bei<strong>zu</strong>behalten.<br />
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