Bericht zu den Nichtberücksichtigen Einwendungen ... - Kanton Zürich
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1 Einleitung<br />
1. Allgemeines<br />
Dieser <strong>Bericht</strong> befasst sich mit <strong>den</strong> nicht berücksichtigten <strong>Einwendungen</strong> gegen<br />
<strong>den</strong> vom 18. Januar bis 18. März 1994 öffentlich aufgelegten kantonalen Richtplan<br />
(Vorlage 3339a, Antrag der Raumplanungskommission des <strong>Kanton</strong>srates vom 10.<br />
Dezember 1993). Soweit <strong>Einwendungen</strong> berücksichtigt wur<strong>den</strong>, sind sie in Form<br />
von Änderungen der Karten oder des Textes in <strong>den</strong> Richtplan eingeflossen. Nicht<br />
eingetreten wer<strong>den</strong> kann auf Eingaben, die auch nicht sinngemäss als Anträge verstan<strong>den</strong><br />
wer<strong>den</strong> können und auf diejenigen Anträge, die offensichtlich nicht die<br />
Raumplanung bzw. <strong>den</strong> Richtplan betreffen oder aber so allgemein formuliert sind,<br />
dass sie nicht in einer ergiebigen Art und Weise beantwortet wer<strong>den</strong> können.<br />
2 Verhältnis Richtplan – kommunale Bau- und Zonenordnung<br />
Mehrere Einwender stellen Anträge <strong>zu</strong> abgeschlossenen bzw. laufen<strong>den</strong> Ortsplanungen,<br />
Quartierplanungen, Strassenausbauten oder auch <strong>zu</strong> Entschädigungsfragen im<br />
Rahmen abgeschlossener Verfahren u.ä.<br />
Die von <strong>den</strong> Anträgen angesprochenen Fragen sind nicht Gegenstand des Richtplans.<br />
Sie wer<strong>den</strong> in <strong>den</strong> betreffen<strong>den</strong> Verfahren (mit Rekurs- oder Beschwerdemöglichkeit)<br />
abschliessend geregelt.<br />
Mehrere Einwender stellen Anträge, die das Verhältnis Richtplan – Nut<strong>zu</strong>ngsplanung<br />
betreffen wie: Es sei ausdrücklich fest<strong>zu</strong>halten, dass das Siedlungsgebiet<br />
nicht nur Bauzonen, sondern auch Freihaltezonen enthalte, dass die Gemeinde in<br />
der Nut<strong>zu</strong>ngsplanung <strong>zu</strong>sätzliche Nut<strong>zu</strong>ngspotentiale vorsehen könne oder es sei auf<br />
<strong>den</strong> Hinweis in Pt. 2.1 <strong>zu</strong> verzichten, wonach die Gemein<strong>den</strong> ihre Entwicklungsziele<br />
auch in zeitlicher Hinsicht konkretisieren können.<br />
Die Bezeichnung von Siedlungsgebiet gibt <strong>den</strong> mittel- und langfristigen Rahmen<br />
an, innerhalb dessen nach <strong>den</strong> Bestimmungen der Art. 15 sowie Art. 1 und 3 des<br />
Raumplanungsgesetzes (RPG) Bauzonen ausgeschie<strong>den</strong> wer<strong>den</strong> können. Diese<br />
Aufgabe ist – ggf. unter regionalen Vorgaben – <strong>den</strong> Gemein<strong>den</strong> vorbehalten.<br />
Kommunale Bau- und Zonenordnungen wer<strong>den</strong> vom Regierungsrat im Genehmigungsverfahren<br />
unter Berücksichtigung der genannten Bestimmungen auf Rechtund<br />
Zweckmässigkeit überprüft. Dabei ist der relativ erhebliche Handlungsspielraum<br />
der Gemeinde bei der Umset<strong>zu</strong>ng ihrer individuellen Entwicklungsziele<br />
bezüglich Ausschöpfung von Nut<strong>zu</strong>ngspotentialen <strong>zu</strong> berücksichtigen und es ist<br />
auch der vorhan<strong>den</strong>en bzw. angestrebten Siedlungsqualität die nötige Beachtung<br />
<strong>zu</strong> schenken.<br />
Wenn der mit dem richtplanerischen Siedlungsgebiet abgesteckte Rahmen nicht<br />
mit Bauzonen ausgeschöpft wer<strong>den</strong> kann oder will, sind die übrigen Flächen der<br />
Reservezone (§ 65 PBG), einer Freihalte- oder Erholungszone (§ 61 f. PBG) oder<br />
der Landwirtschaftszone (§ 36 in Verbindung mit § 46 Abs. 3 PBG) <strong>zu</strong><strong>zu</strong>weisen.<br />
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