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Bericht zu den Nichtberücksichtigen Einwendungen ... - Kanton Zürich

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1 Einleitung<br />

1. Allgemeines<br />

Dieser <strong>Bericht</strong> befasst sich mit <strong>den</strong> nicht berücksichtigten <strong>Einwendungen</strong> gegen<br />

<strong>den</strong> vom 18. Januar bis 18. März 1994 öffentlich aufgelegten kantonalen Richtplan<br />

(Vorlage 3339a, Antrag der Raumplanungskommission des <strong>Kanton</strong>srates vom 10.<br />

Dezember 1993). Soweit <strong>Einwendungen</strong> berücksichtigt wur<strong>den</strong>, sind sie in Form<br />

von Änderungen der Karten oder des Textes in <strong>den</strong> Richtplan eingeflossen. Nicht<br />

eingetreten wer<strong>den</strong> kann auf Eingaben, die auch nicht sinngemäss als Anträge verstan<strong>den</strong><br />

wer<strong>den</strong> können und auf diejenigen Anträge, die offensichtlich nicht die<br />

Raumplanung bzw. <strong>den</strong> Richtplan betreffen oder aber so allgemein formuliert sind,<br />

dass sie nicht in einer ergiebigen Art und Weise beantwortet wer<strong>den</strong> können.<br />

2 Verhältnis Richtplan – kommunale Bau- und Zonenordnung<br />

Mehrere Einwender stellen Anträge <strong>zu</strong> abgeschlossenen bzw. laufen<strong>den</strong> Ortsplanungen,<br />

Quartierplanungen, Strassenausbauten oder auch <strong>zu</strong> Entschädigungsfragen im<br />

Rahmen abgeschlossener Verfahren u.ä.<br />

Die von <strong>den</strong> Anträgen angesprochenen Fragen sind nicht Gegenstand des Richtplans.<br />

Sie wer<strong>den</strong> in <strong>den</strong> betreffen<strong>den</strong> Verfahren (mit Rekurs- oder Beschwerdemöglichkeit)<br />

abschliessend geregelt.<br />

Mehrere Einwender stellen Anträge, die das Verhältnis Richtplan – Nut<strong>zu</strong>ngsplanung<br />

betreffen wie: Es sei ausdrücklich fest<strong>zu</strong>halten, dass das Siedlungsgebiet<br />

nicht nur Bauzonen, sondern auch Freihaltezonen enthalte, dass die Gemeinde in<br />

der Nut<strong>zu</strong>ngsplanung <strong>zu</strong>sätzliche Nut<strong>zu</strong>ngspotentiale vorsehen könne oder es sei auf<br />

<strong>den</strong> Hinweis in Pt. 2.1 <strong>zu</strong> verzichten, wonach die Gemein<strong>den</strong> ihre Entwicklungsziele<br />

auch in zeitlicher Hinsicht konkretisieren können.<br />

Die Bezeichnung von Siedlungsgebiet gibt <strong>den</strong> mittel- und langfristigen Rahmen<br />

an, innerhalb dessen nach <strong>den</strong> Bestimmungen der Art. 15 sowie Art. 1 und 3 des<br />

Raumplanungsgesetzes (RPG) Bauzonen ausgeschie<strong>den</strong> wer<strong>den</strong> können. Diese<br />

Aufgabe ist – ggf. unter regionalen Vorgaben – <strong>den</strong> Gemein<strong>den</strong> vorbehalten.<br />

Kommunale Bau- und Zonenordnungen wer<strong>den</strong> vom Regierungsrat im Genehmigungsverfahren<br />

unter Berücksichtigung der genannten Bestimmungen auf Rechtund<br />

Zweckmässigkeit überprüft. Dabei ist der relativ erhebliche Handlungsspielraum<br />

der Gemeinde bei der Umset<strong>zu</strong>ng ihrer individuellen Entwicklungsziele<br />

bezüglich Ausschöpfung von Nut<strong>zu</strong>ngspotentialen <strong>zu</strong> berücksichtigen und es ist<br />

auch der vorhan<strong>den</strong>en bzw. angestrebten Siedlungsqualität die nötige Beachtung<br />

<strong>zu</strong> schenken.<br />

Wenn der mit dem richtplanerischen Siedlungsgebiet abgesteckte Rahmen nicht<br />

mit Bauzonen ausgeschöpft wer<strong>den</strong> kann oder will, sind die übrigen Flächen der<br />

Reservezone (§ 65 PBG), einer Freihalte- oder Erholungszone (§ 61 f. PBG) oder<br />

der Landwirtschaftszone (§ 36 in Verbindung mit § 46 Abs. 3 PBG) <strong>zu</strong><strong>zu</strong>weisen.<br />

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