Bericht zu den Nichtberücksichtigen Einwendungen ... - Kanton Zürich
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3.3 Wald<br />
1 Kartographische Darstellung<br />
Mehrere Einwender beantragen, es seien verschie<strong>den</strong>e kleinere Flächen wie z.B.<br />
Teile einzelner Parzellen in der Karte als Wald bzw. nicht als Wald dar<strong>zu</strong>stellen.<br />
Als Wald wer<strong>den</strong> die in der Landeskarte als solche dargestellten Flächen bezeichnet;<br />
im Einzelfall richtet sich deshalb die Frage, ob eine bestimmte Fläche als Wald<br />
im rechtlichen Sinne <strong>zu</strong> qualifizieren ist, nicht nach dem Richtplan, sondern nach<br />
<strong>den</strong> einschlägigen Bestimmungen der eidgenössischen und kantonalen Waldgesetzgebung<br />
(vgl. Pt. 3.3.2). Zudem wird der Wald, wie auch das Siedlungs- und<br />
das Landwirtschaftsgebiet, im Richtplan ohnehin nicht parzellellenscharf dargestellt,<br />
u.a. aus dem Grund, dass der Eindruck einer grundeigentümerverbindlichen<br />
Rechtswirkung der Einträge nicht entsteht.<br />
2 Rodungen für Vorhaben des Bundes<br />
Ein Einwender beantragt, es seien die Rodungsmöglichkeiten im Zusammenhang<br />
mit <strong>den</strong> Projekten «Bahn 2000; und «NEAT» beim Anschluss Deinikon/Litti mit<br />
dem <strong>Kanton</strong> Zug ab<strong>zu</strong>sprechen.<br />
Bei <strong>den</strong> Vorhaben «Bahn 2000» und «NEAT» handelt es sich um Projekte des<br />
Bundes. Die geplante AlpTransit-Zufahrtsstrecke zwischen dem linken <strong>Zürich</strong>seeufer<br />
und dem Raum Baar ist dem Planungsstand entsprechend als nationales<br />
Vorhaben in <strong>den</strong> Richtplan aufgenommen wor<strong>den</strong> (Pt. 4.3.5 b)). Die <strong>den</strong> <strong>Kanton</strong><br />
<strong>Zürich</strong> nicht in seiner Eigenschaft als Planungsträger betreffen<strong>den</strong> Koordinationsprobleme<br />
sind demgegenüber grundsätzlich im Rahmen einer entsprechen<strong>den</strong><br />
Sachplanung des Bundes ein<strong>zu</strong>bringen.<br />
3 Naturschutz im Wald<br />
Zwei Einwender beantragen, es seien im Wald überlagernde Aussagen <strong>zu</strong>m Naturschutz<br />
<strong>zu</strong> machen.<br />
Die Inventarisation der Naturschutzobjekte im Wald ist derzeit noch nicht abgeschlossen.<br />
Zudem ist im Nachgang <strong>zu</strong>r Inkraftset<strong>zu</strong>ng des eidg. Waldgesetzes<br />
(WaG) am 1. Januar 1993 ein neues kantonales Waldgesetz im Entstehen, mit welchem<br />
aufgrund der bundesrechtlichen Vorgaben <strong>zu</strong>r forstlichen Planung (Art. 20<br />
WaG) im Lichte der verschie<strong>den</strong>en Waldfunktionen gemäss Art. 1 WaG insbesondere<br />
die Koordination mit der Raumplanung geregelt wer<strong>den</strong> soll. Im heutigen<br />
Zeitpunkt wurde deshalb auf die Festlegung von Naturschutzanordnungen im<br />
Wald verzichtet (vgl. Pt. 3.5.2). Entsprechende Inhalte wer<strong>den</strong> vor allem auf regionaler<br />
Stufe in die Richtpläne einfliessen; für kantonal bedeutsame Objekte und<br />
Vorhaben wer<strong>den</strong> nach Abschluss der erwähnten Inventarisation im kantonalen<br />
Richtplan die nötigen Änderungen vor<strong>zu</strong>nehmen sein. Diese <strong>Einwendungen</strong> wur<strong>den</strong><br />
durch Ergän<strong>zu</strong>ng des Textes in Pt. 3.3 <strong>zu</strong>m Sihlwald teilweise berücksichtigt.<br />
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