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Bericht zu den Nichtberücksichtigen Einwendungen ... - Kanton Zürich

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5.4 Energie<br />

von Umschaltungen beinhaltet. Der Richtplan-Karteneintrag einer geplanten<br />

Leitung zeigt neben kurz- und mittelfristigen auch langfristige Vorhaben an, die<br />

nur dann realisiert wer<strong>den</strong>, wenn die heutige Einschät<strong>zu</strong>ng der künftigen Situation<br />

dann<strong>zu</strong>mal <strong>zu</strong>trifft, d.h. wenn ein Bedarf besteht.<br />

Ein Einwender beantragt, ab<strong>zu</strong>klären, ob Leitungen <strong>zu</strong>künftig in Gleichstromtechnik<br />

aus<strong>zu</strong>führen sind.<br />

Technische Vorgaben <strong>zu</strong>r Elektrizität sind nicht Sache des Richtplans. Es ist <strong>den</strong>noch<br />

<strong>zu</strong> bemerken, dass die bestehen<strong>den</strong> Versorungsnetze für Wechselstrom konzipiert<br />

sind. Zudem ist die Anwendung von Gleichstrom nicht für alle Endverbraucher<br />

zweckmässig und die Umstellung von Wechselstrom auf Gleichstrom<br />

weder kurzfristig möglich, noch praktikabel.<br />

Ein Einwender beantragt, die Hochspannungs-Freileitung Samstagern-Langnau-<br />

Affoltern nicht von 150 kV auf 220 kV Leistung <strong>zu</strong> erhöhen.<br />

Der beabsichtigte Ausbau der Leitung erfolgt, um die Versorgungssicherheit <strong>zu</strong><br />

gewährleisten. Über eine allfällige neue Linienführung oder Verkabelung wird<br />

unter Hinweis auf <strong>den</strong> Richtplan-Text im Rahmen des Projektierungs- und<br />

Plangenehmigungsverfahrens entschie<strong>den</strong>.<br />

Zwei Einwender beantragen, im Richtplan fest<strong>zu</strong>legen, ob Stromversorgungsleitungen<br />

ober- oder unterirdisch realisiert wer<strong>den</strong>. Mehrere Einwender beantragen<br />

Änderungen bei Trasseeführungen von Freileitungen oder Verkabelungen, da entweder<br />

Siedlungsgebiet oder empfindliche Landschaften betroffen seien.<br />

Der Entscheid über die ober- oder unterirdische Leitungsführung kann in der<br />

Regel erst bei näherer Prüfung im Rahmen des Projektierungs- und Plangenehmigungsverfahrens<br />

unter Abwägung der verschie<strong>den</strong>en Interessen erfolgen (vgl.<br />

Richtplan-Text). Es soll daher bei geplanten Leitungen, wo der Entscheid <strong>zu</strong>gunsten<br />

einer Kabelleitung nicht schon getroffen wor<strong>den</strong> ist, grundsätzlich der Eintrag<br />

«geplante Kabel- oder Freileitung» belassen wer<strong>den</strong>. Die Karteneinträge entsprechen<br />

in <strong>den</strong> meisten Fällen bestehen<strong>den</strong> Leitungen. Bei geplanten oder bei<br />

Ausbauten von bestehen<strong>den</strong> Leitungen erfolgt das Studium von Alternativen und<br />

Varianten erst im Rahmen der Detailplanung, wo die verschie<strong>den</strong>en Interessen<br />

ab<strong>zu</strong>wägen sein wer<strong>den</strong> (vgl. Pt. 5.4.3). Die Anliegen der Einwender liegen somit<br />

im Anordnungsspielraum der Richtplanfestlegung. Es wird dem<strong>zu</strong>folge auf das<br />

Projekt- und Plangenehmigungsverfahren verwiesen. Den Anträgen wurde durch<br />

die folgende Textergän<strong>zu</strong>ng in Pt. 5.4.3 teilweise stattgegeben: «Dabei sind Starkstomleitungen<br />

im Bereich der Siedlungsgebiete nach Möglichkeit <strong>zu</strong> verkabeln<br />

oder als Freileitungen mit ausreichendem Abstand von bewohnten Gebieten <strong>zu</strong><br />

führen».<br />

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