Bericht zu den Nichtberücksichtigen Einwendungen ... - Kanton Zürich
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5.4 Energie<br />
von Umschaltungen beinhaltet. Der Richtplan-Karteneintrag einer geplanten<br />
Leitung zeigt neben kurz- und mittelfristigen auch langfristige Vorhaben an, die<br />
nur dann realisiert wer<strong>den</strong>, wenn die heutige Einschät<strong>zu</strong>ng der künftigen Situation<br />
dann<strong>zu</strong>mal <strong>zu</strong>trifft, d.h. wenn ein Bedarf besteht.<br />
Ein Einwender beantragt, ab<strong>zu</strong>klären, ob Leitungen <strong>zu</strong>künftig in Gleichstromtechnik<br />
aus<strong>zu</strong>führen sind.<br />
Technische Vorgaben <strong>zu</strong>r Elektrizität sind nicht Sache des Richtplans. Es ist <strong>den</strong>noch<br />
<strong>zu</strong> bemerken, dass die bestehen<strong>den</strong> Versorungsnetze für Wechselstrom konzipiert<br />
sind. Zudem ist die Anwendung von Gleichstrom nicht für alle Endverbraucher<br />
zweckmässig und die Umstellung von Wechselstrom auf Gleichstrom<br />
weder kurzfristig möglich, noch praktikabel.<br />
Ein Einwender beantragt, die Hochspannungs-Freileitung Samstagern-Langnau-<br />
Affoltern nicht von 150 kV auf 220 kV Leistung <strong>zu</strong> erhöhen.<br />
Der beabsichtigte Ausbau der Leitung erfolgt, um die Versorgungssicherheit <strong>zu</strong><br />
gewährleisten. Über eine allfällige neue Linienführung oder Verkabelung wird<br />
unter Hinweis auf <strong>den</strong> Richtplan-Text im Rahmen des Projektierungs- und<br />
Plangenehmigungsverfahrens entschie<strong>den</strong>.<br />
Zwei Einwender beantragen, im Richtplan fest<strong>zu</strong>legen, ob Stromversorgungsleitungen<br />
ober- oder unterirdisch realisiert wer<strong>den</strong>. Mehrere Einwender beantragen<br />
Änderungen bei Trasseeführungen von Freileitungen oder Verkabelungen, da entweder<br />
Siedlungsgebiet oder empfindliche Landschaften betroffen seien.<br />
Der Entscheid über die ober- oder unterirdische Leitungsführung kann in der<br />
Regel erst bei näherer Prüfung im Rahmen des Projektierungs- und Plangenehmigungsverfahrens<br />
unter Abwägung der verschie<strong>den</strong>en Interessen erfolgen (vgl.<br />
Richtplan-Text). Es soll daher bei geplanten Leitungen, wo der Entscheid <strong>zu</strong>gunsten<br />
einer Kabelleitung nicht schon getroffen wor<strong>den</strong> ist, grundsätzlich der Eintrag<br />
«geplante Kabel- oder Freileitung» belassen wer<strong>den</strong>. Die Karteneinträge entsprechen<br />
in <strong>den</strong> meisten Fällen bestehen<strong>den</strong> Leitungen. Bei geplanten oder bei<br />
Ausbauten von bestehen<strong>den</strong> Leitungen erfolgt das Studium von Alternativen und<br />
Varianten erst im Rahmen der Detailplanung, wo die verschie<strong>den</strong>en Interessen<br />
ab<strong>zu</strong>wägen sein wer<strong>den</strong> (vgl. Pt. 5.4.3). Die Anliegen der Einwender liegen somit<br />
im Anordnungsspielraum der Richtplanfestlegung. Es wird dem<strong>zu</strong>folge auf das<br />
Projekt- und Plangenehmigungsverfahren verwiesen. Den Anträgen wurde durch<br />
die folgende Textergän<strong>zu</strong>ng in Pt. 5.4.3 teilweise stattgegeben: «Dabei sind Starkstomleitungen<br />
im Bereich der Siedlungsgebiete nach Möglichkeit <strong>zu</strong> verkabeln<br />
oder als Freileitungen mit ausreichendem Abstand von bewohnten Gebieten <strong>zu</strong><br />
führen».<br />
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