Bericht zu den Nichtberücksichtigen Einwendungen ... - Kanton Zürich
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Unterland:<br />
3.5 Naturschutz<br />
Bülach: Ein Einwender beantragt, es sei in der Gemeinde Bülach das Areal<br />
Herrenwis nicht als Naturschutzgebiet <strong>zu</strong> bezeichnen.<br />
Die Naturschutzflächen im Gebiet Herrenwis sind Bestandteil der <strong>zu</strong>sammenhängen<strong>den</strong><br />
flussbegleiten<strong>den</strong> Biotope entlang der Glatt (vgl. auch unten, Beantwortung<br />
<strong>zu</strong> Oberglatt). Sie sind im Richtplan mit einer gewissen Unschärfe dargestellt.<br />
Die genaue Abgren<strong>zu</strong>ng sowie die Abstimmung mit allfälligen entgegenstehen<strong>den</strong><br />
Nut<strong>zu</strong>ngsinteressen (Sprengstoff-Fabrik und andere Industriebauten) erfolgt im<br />
Rahmen der grundeigentümerverbindlichen Umset<strong>zu</strong>ng.<br />
Neeracherriet allgemein: Zwei Einwender beantragen, es sei das Naturschutzgebiet<br />
Neeracherriet genau nach Zonenplan <strong>zu</strong>r Verordnung <strong>zu</strong>m Schutze des Neeracherriets<br />
vom 19.7.1965, Zone 1, fest<strong>zu</strong>legen (westliche Begren<strong>zu</strong>ng durch <strong>den</strong><br />
Chrottengraben).<br />
Die Abgren<strong>zu</strong>ng der Naturschutzgebiete erfolgt im Richtplan nicht parzellenscharf.<br />
Die Behandlung der betreffen<strong>den</strong> kleinen Parzelle im Randbereich der<br />
Signatur liegt im Unschärfebereich; die definitive Abgren<strong>zu</strong>ng des Schutzgebiets<br />
ist mit grundeigentümerverbindlichen Massnahmen fest<strong>zu</strong>legen.<br />
Höri: Zwei Einwender beantragen, es seien die Umgebungsschutzgebiete im Neeracher<br />
Riet möglichst grosszügig fest<strong>zu</strong>legen, insbesondere in der Gemeinde Höri<br />
mindestens im Ausmass des BLN-Inventars und inklusive dem ganzen<br />
Höribergwald. Zudem sei auf eine echte Vernet<strong>zu</strong>ng mit anderen Lebensräumen <strong>zu</strong><br />
achten.<br />
Das Gebiet innerhalb des BLN-Inventars und der Höribergwald sind als Landschafts-Förderungsgebiet<br />
bezeichnet. Die von <strong>den</strong> Einwendern angestrebten Ziele<br />
können im Rahmen einer entsprechen<strong>den</strong> Planung erreicht wer<strong>den</strong> (<strong>zu</strong>m<br />
Koordinationsauftrag vgl. Pt. 3.7). Im übrigen ist das Gebiet um das Neeracher<br />
Riet durch die Festlegung der Moorlandschaft von nationaler Bedeutung vor<br />
Beeiträchtigungen geschützt.<br />
Neerach: Zwei Einwender beantragen, es sei in der Gemeinde Neerach von einer<br />
Ausdehnung des Naturschutzgebiets auf Privatgrundstücke im Gebiet Brunnenwiesen,<br />
Dielsdorferstrasse und Neerach ab<strong>zu</strong>sehen. Ein Einwender beantragt, es sei<br />
in der Gemeinde Neerach das Grundstück Kat.-Nr. 991 am Rande des Neeracher<br />
Riets nicht als Naturschutzgebiet <strong>zu</strong> bezeichnen.<br />
Die Abgren<strong>zu</strong>ng von Naturschutzgebieten erfolgt im Richtplan nicht parzellenscharf.<br />
Bei der Neuabgren<strong>zu</strong>ng der verschie<strong>den</strong>en Zonen im Rahmen der Änderung<br />
der Schutzverordnung für das Neeracherriet wird die sachgerechte<br />
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