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Bericht zu den Nichtberücksichtigen Einwendungen ... - Kanton Zürich

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Unterland:<br />

3.5 Naturschutz<br />

Bülach: Ein Einwender beantragt, es sei in der Gemeinde Bülach das Areal<br />

Herrenwis nicht als Naturschutzgebiet <strong>zu</strong> bezeichnen.<br />

Die Naturschutzflächen im Gebiet Herrenwis sind Bestandteil der <strong>zu</strong>sammenhängen<strong>den</strong><br />

flussbegleiten<strong>den</strong> Biotope entlang der Glatt (vgl. auch unten, Beantwortung<br />

<strong>zu</strong> Oberglatt). Sie sind im Richtplan mit einer gewissen Unschärfe dargestellt.<br />

Die genaue Abgren<strong>zu</strong>ng sowie die Abstimmung mit allfälligen entgegenstehen<strong>den</strong><br />

Nut<strong>zu</strong>ngsinteressen (Sprengstoff-Fabrik und andere Industriebauten) erfolgt im<br />

Rahmen der grundeigentümerverbindlichen Umset<strong>zu</strong>ng.<br />

Neeracherriet allgemein: Zwei Einwender beantragen, es sei das Naturschutzgebiet<br />

Neeracherriet genau nach Zonenplan <strong>zu</strong>r Verordnung <strong>zu</strong>m Schutze des Neeracherriets<br />

vom 19.7.1965, Zone 1, fest<strong>zu</strong>legen (westliche Begren<strong>zu</strong>ng durch <strong>den</strong><br />

Chrottengraben).<br />

Die Abgren<strong>zu</strong>ng der Naturschutzgebiete erfolgt im Richtplan nicht parzellenscharf.<br />

Die Behandlung der betreffen<strong>den</strong> kleinen Parzelle im Randbereich der<br />

Signatur liegt im Unschärfebereich; die definitive Abgren<strong>zu</strong>ng des Schutzgebiets<br />

ist mit grundeigentümerverbindlichen Massnahmen fest<strong>zu</strong>legen.<br />

Höri: Zwei Einwender beantragen, es seien die Umgebungsschutzgebiete im Neeracher<br />

Riet möglichst grosszügig fest<strong>zu</strong>legen, insbesondere in der Gemeinde Höri<br />

mindestens im Ausmass des BLN-Inventars und inklusive dem ganzen<br />

Höribergwald. Zudem sei auf eine echte Vernet<strong>zu</strong>ng mit anderen Lebensräumen <strong>zu</strong><br />

achten.<br />

Das Gebiet innerhalb des BLN-Inventars und der Höribergwald sind als Landschafts-Förderungsgebiet<br />

bezeichnet. Die von <strong>den</strong> Einwendern angestrebten Ziele<br />

können im Rahmen einer entsprechen<strong>den</strong> Planung erreicht wer<strong>den</strong> (<strong>zu</strong>m<br />

Koordinationsauftrag vgl. Pt. 3.7). Im übrigen ist das Gebiet um das Neeracher<br />

Riet durch die Festlegung der Moorlandschaft von nationaler Bedeutung vor<br />

Beeiträchtigungen geschützt.<br />

Neerach: Zwei Einwender beantragen, es sei in der Gemeinde Neerach von einer<br />

Ausdehnung des Naturschutzgebiets auf Privatgrundstücke im Gebiet Brunnenwiesen,<br />

Dielsdorferstrasse und Neerach ab<strong>zu</strong>sehen. Ein Einwender beantragt, es sei<br />

in der Gemeinde Neerach das Grundstück Kat.-Nr. 991 am Rande des Neeracher<br />

Riets nicht als Naturschutzgebiet <strong>zu</strong> bezeichnen.<br />

Die Abgren<strong>zu</strong>ng von Naturschutzgebieten erfolgt im Richtplan nicht parzellenscharf.<br />

Bei der Neuabgren<strong>zu</strong>ng der verschie<strong>den</strong>en Zonen im Rahmen der Änderung<br />

der Schutzverordnung für das Neeracherriet wird die sachgerechte<br />

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