Bericht zu den Nichtberücksichtigen Einwendungen ... - Kanton Zürich
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3.2.4 Gebiete mit traditioneller Streubauweise<br />
schen Lorzetobel und Sihl mit der Höhronenkette. Im <strong>Kanton</strong> <strong>Zürich</strong> liegen die<br />
Gemein<strong>den</strong> Hütten, Schönenberg und Hirzel sowie der Horgenberg und kleine<br />
Gebiete von Wä<strong>den</strong>swil und Richterswil innerhalb des Inventarperimeters.<br />
Die sonnige Höhenlage des Zimmerbergs ist für Erholungssuchende gut erschlossen.<br />
Die hügelige und naturnahe Landschaft ist mit vielen Gehöften und Kleinstweilern<br />
durchsetzt und wirkt dadurch in besonderem Masse abwechslungsreich. Im<br />
BLN-Inventar wird darauf hingewiesen, dass es sich um ein instruktives Querprofil<br />
von der flachliegen<strong>den</strong> Mittellandmolasse bis in <strong>den</strong> Kern der subalpinen Höhronenantiklinale<br />
und eine Gegend mit hervorragend erhaltenen Hochmooren handelt.<br />
Da auch mit der Bezeichnung als Gebiet mit traditioneller Streubauweise die<br />
baulichen Möglichkeiten in engen Grenzen bleiben und sie sich auf die bestehende<br />
Bausubstanz beschränken, wird sowohl der Erholungswert als auch die<br />
Bedeutung des BLN-Gebiets nicht geschmälert.<br />
Mehrere Einwender beantragen, es sei der südliche Teil des Knonaueramtes als<br />
Gebiet mit traditioneller Streubauweise <strong>zu</strong> bezeichnen. Gleichzeitig beantragen<br />
ebenfalls mehrere Einwender, es sei daran fest<strong>zu</strong>halten, diese Gebiete nicht dem<br />
Anwendungsbereich von Art. 24 RPV <strong>zu</strong> unterstellen.<br />
Im südlichen Teil des Knonaueramtes bestehen ausserhalb der Bauzonen lediglich<br />
wenige einzelstehende Gebäude. Als traditionell landwirtschaftliche Siedlungsform<br />
ausserhalb der Bauzonen herrschen kleinere Gebäudegruppen vor, weshalb<br />
nicht von traditioneller Streubauweise im Sinne des Bundesrechts gesprochen wer<strong>den</strong><br />
kann. Zu beachten ist, dass diese Gebäudegruppen bei Bedarf <strong>zu</strong>r Sicherstellung<br />
ihrer Lebensfähigkeit nach <strong>den</strong> Bestimmungen über die Kleinsiedlungen<br />
eingezont wer<strong>den</strong> können (Pt. 2.2.2 a)).<br />
Mehrere Einwender beantragen, es sei die Gemeinde Wald nicht als Gebiet mit traditioneller<br />
Streubauweise <strong>zu</strong> bezeichnen.<br />
Die Gemeinde Wald ist geprägt von traditionell vorhan<strong>den</strong>en Streubauten und sie<br />
liegt inmitten des als Gebiet mit traditioneller Streubauweise bezeichneten<br />
Bereichs des Zürcher Oberlandes. Dass neben der dominieren<strong>den</strong> Streubauweise<br />
ausserhalb der Bauzonen auch verschie<strong>den</strong>e Weiler liegen, schliesst die Anwendung<br />
des Art. 24 RPV weder aus noch wird eine sinnvolle Bewilligungspraxis<br />
gestützt auf diese Bestimmung verunmöglicht. Hingegen können derartige<br />
Gebäudegruppen bei Bedarf <strong>zu</strong>r Sicherstellung ihrer Lebensfähigkeit eingezont<br />
wer<strong>den</strong> (Pt. 2.2.2 a)), wenn dies als Alternative <strong>zu</strong>r Anwendung von Art. 24 RPV<br />
als zweckmässig erachtet wer<strong>den</strong> kann.<br />
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