Bericht zu den Nichtberücksichtigen Einwendungen ... - Kanton Zürich
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1. Allgemeines<br />
1 und 3 RPG, §§ 45 ff. PBG); eine <strong>den</strong> vielschichtigen Anforderungen an <strong>den</strong> nut<strong>zu</strong>ngsplanerischen<br />
Voll<strong>zu</strong>g dieser Anordnungen gerecht wer<strong>den</strong>de Darstellung in<br />
der Karte ist nicht möglich und aufgrund der Behör<strong>den</strong>verbindlichkeit des<br />
Richtplan-Textes auch gar nicht nötig. Zusätzlich ist es angesichts der übergeordneten<br />
Zielset<strong>zu</strong>ng, eine Siedlungsentwicklung nach innen voran<strong>zu</strong>treiben und <strong>zu</strong><br />
unterstützen, zweckmässig, dass dieser wesentliche neue Akzent gegenüber dem<br />
Gesamtplan 1978 auch kartographisch ersichtlich ist; die im Gesamtplan 1978<br />
gewählte Darstellungsart hat sich in der Praxis oftmals als missverständlich und<br />
daher als unzweckmässig erwiesen. Zur Bestimmung des Anordnungsspielraums<br />
im allgemeinen und insbesondere bezüglich Umset<strong>zu</strong>ng der Festlegung «Siedlungsgebiet»<br />
vgl. die Pte. 1.3 und 2.2.2 a) sowie Beantwortung Nr. 1 <strong>zu</strong>m Siedlungs- und<br />
Bauentwicklungsgebiet.<br />
Mehrere Einwender beantragen (<strong>zu</strong>m Teil mit ausformulierten Textvorschlägen), es<br />
sei der Richtplantext in be<strong>zu</strong>g auf das Thema «Landschaft im Siedlungsgebiet» <strong>zu</strong><br />
ergänzen bzw. es sei klar<strong>zu</strong>stellen, dass der Landschaftsschutz im gesamten<br />
<strong>Kanton</strong>sgebiet angemessen <strong>zu</strong> berücksichtigen sei.<br />
Gemäss Leitlinie 3 sind <strong>zu</strong>sammenhängende naturnahe Räume <strong>zu</strong> schonen und<br />
aktiv <strong>zu</strong> fördern. Sie ist für alle mit raumwirksamen Aufgaben betrauten Stellen im<br />
Rahmen der Ermessensbetätigung bei Planungen und in Bewilligungsverfahren <strong>zu</strong><br />
berücksichtigen (Pt. 1.2.3). In der Einleitung <strong>zu</strong>m Landschaftsplan (Pt. 3.1) ist<br />
<strong>zu</strong>sätzlich festgehalten, dass landschaftliche Aspekte allgemein, d.h. insbesondere<br />
auch ausserhalb der Landschaftsschutzgebiete, der Naturschutzgebiete und des<br />
Waldes <strong>zu</strong> berücksichtigen seien. Innerhalb des Siedlungsgebiets wird der entsprechende<br />
Auftrag sinngemäss ausdrücklich erteilt (vgl. Pt. 2.2.3 c); es ergibt sich<br />
jedoch bereits aus <strong>den</strong> Zielen und Grundsätzen der Raumplanung gemäss Art. 1<br />
und 3 RPG sowie aus <strong>den</strong> einschlägigen Bestimmungen des Natur- und<br />
Heimatschutzrechts, dass landschaftliche und naturschützerische Anliegen überall<br />
und im Rahmen aller Planungsverfahren angemessen <strong>zu</strong> berücksichtigen sind.<br />
Mit dem kantonalen Richtplan bestimmt der <strong>Kanton</strong> in <strong>den</strong> Grundzügen, wie sich<br />
sein Gebiet räumlich entwickeln soll. Ohne dass die gesetzlich umschriebenen<br />
inhaltlichen Anforderungen an einzelne Planungen ausser Kraft gesetzt wür<strong>den</strong><br />
(Pt. 1.2.1), sind dabei seinem Wesen nach Prioritäten <strong>zu</strong> setzen. Es ist deshalb<br />
weder nötig noch erwünscht, dass allgemeingültige gesetzliche Anforderungen in<br />
jedem Zusammenhang immer wieder erwähnt wer<strong>den</strong>.<br />
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