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Bericht zu den Nichtberücksichtigen Einwendungen ... - Kanton Zürich

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1. Allgemeines<br />

1 und 3 RPG, §§ 45 ff. PBG); eine <strong>den</strong> vielschichtigen Anforderungen an <strong>den</strong> nut<strong>zu</strong>ngsplanerischen<br />

Voll<strong>zu</strong>g dieser Anordnungen gerecht wer<strong>den</strong>de Darstellung in<br />

der Karte ist nicht möglich und aufgrund der Behör<strong>den</strong>verbindlichkeit des<br />

Richtplan-Textes auch gar nicht nötig. Zusätzlich ist es angesichts der übergeordneten<br />

Zielset<strong>zu</strong>ng, eine Siedlungsentwicklung nach innen voran<strong>zu</strong>treiben und <strong>zu</strong><br />

unterstützen, zweckmässig, dass dieser wesentliche neue Akzent gegenüber dem<br />

Gesamtplan 1978 auch kartographisch ersichtlich ist; die im Gesamtplan 1978<br />

gewählte Darstellungsart hat sich in der Praxis oftmals als missverständlich und<br />

daher als unzweckmässig erwiesen. Zur Bestimmung des Anordnungsspielraums<br />

im allgemeinen und insbesondere bezüglich Umset<strong>zu</strong>ng der Festlegung «Siedlungsgebiet»<br />

vgl. die Pte. 1.3 und 2.2.2 a) sowie Beantwortung Nr. 1 <strong>zu</strong>m Siedlungs- und<br />

Bauentwicklungsgebiet.<br />

Mehrere Einwender beantragen (<strong>zu</strong>m Teil mit ausformulierten Textvorschlägen), es<br />

sei der Richtplantext in be<strong>zu</strong>g auf das Thema «Landschaft im Siedlungsgebiet» <strong>zu</strong><br />

ergänzen bzw. es sei klar<strong>zu</strong>stellen, dass der Landschaftsschutz im gesamten<br />

<strong>Kanton</strong>sgebiet angemessen <strong>zu</strong> berücksichtigen sei.<br />

Gemäss Leitlinie 3 sind <strong>zu</strong>sammenhängende naturnahe Räume <strong>zu</strong> schonen und<br />

aktiv <strong>zu</strong> fördern. Sie ist für alle mit raumwirksamen Aufgaben betrauten Stellen im<br />

Rahmen der Ermessensbetätigung bei Planungen und in Bewilligungsverfahren <strong>zu</strong><br />

berücksichtigen (Pt. 1.2.3). In der Einleitung <strong>zu</strong>m Landschaftsplan (Pt. 3.1) ist<br />

<strong>zu</strong>sätzlich festgehalten, dass landschaftliche Aspekte allgemein, d.h. insbesondere<br />

auch ausserhalb der Landschaftsschutzgebiete, der Naturschutzgebiete und des<br />

Waldes <strong>zu</strong> berücksichtigen seien. Innerhalb des Siedlungsgebiets wird der entsprechende<br />

Auftrag sinngemäss ausdrücklich erteilt (vgl. Pt. 2.2.3 c); es ergibt sich<br />

jedoch bereits aus <strong>den</strong> Zielen und Grundsätzen der Raumplanung gemäss Art. 1<br />

und 3 RPG sowie aus <strong>den</strong> einschlägigen Bestimmungen des Natur- und<br />

Heimatschutzrechts, dass landschaftliche und naturschützerische Anliegen überall<br />

und im Rahmen aller Planungsverfahren angemessen <strong>zu</strong> berücksichtigen sind.<br />

Mit dem kantonalen Richtplan bestimmt der <strong>Kanton</strong> in <strong>den</strong> Grundzügen, wie sich<br />

sein Gebiet räumlich entwickeln soll. Ohne dass die gesetzlich umschriebenen<br />

inhaltlichen Anforderungen an einzelne Planungen ausser Kraft gesetzt wür<strong>den</strong><br />

(Pt. 1.2.1), sind dabei seinem Wesen nach Prioritäten <strong>zu</strong> setzen. Es ist deshalb<br />

weder nötig noch erwünscht, dass allgemeingültige gesetzliche Anforderungen in<br />

jedem Zusammenhang immer wieder erwähnt wer<strong>den</strong>.<br />

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