Bericht zu den Nichtberücksichtigen Einwendungen ... - Kanton Zürich
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3.4 Erholungsgebiet und Aussichtspunkte<br />
6 «Freizeitsiedlungen»<br />
Ein Einwender beantragt, es seien im Richtplantext unter Pt. 3.4.2 «Gebiete für<br />
Freizeitsiedlungen» <strong>zu</strong> definieren.<br />
Freizeitsiedlungen im Sinne von Familiengarten-Arealen sind <strong>den</strong> jeweiligen örtlichen<br />
Bedürfnissen entsprechend in <strong>den</strong> regionalen und/oder kommunalen<br />
Richtplänen mit der Signatur «besonderes Erholungsgebiet» aus<strong>zu</strong>weisen.<br />
7 Streichung bzw. Verkleinerung von Erholungsgebiet<br />
Mehrere Einwender beantragen, es sei Erholungsgebiet in <strong>den</strong> nachfolgend einzeln<br />
aufgeführten Bereichen <strong>zu</strong> streichen bzw. <strong>zu</strong> verkeinern.<br />
<strong>Zürich</strong>seeufer<br />
Ein Einwender beantragt, es sei auf <strong>den</strong> symbolischen Grünstreifen entlang des<br />
<strong>Zürich</strong>seeufers <strong>zu</strong> verzichten. Eventuell seien einzelne Erholungsgebiete von kantonaler<br />
Bedeutung aus<strong>zu</strong>schei<strong>den</strong>.<br />
Die Festlegung von Erholungsgebiet am <strong>Zürich</strong>see bringt <strong>zu</strong>m Ausdruck, dass die<br />
Seeufer im Sinne von Art. 3 RPG womöglich frei<strong>zu</strong>halten sowie deren Zugänglichkeit<br />
<strong>zu</strong> erhalten und <strong>zu</strong> erleichtern ist. Differenziertere Festlegungen <strong>zu</strong>r<br />
Strukturierung der betreffen<strong>den</strong> Flächen, insbesondere auch <strong>zu</strong>r Entflechtung von<br />
Erholungs- und Naturschutzinteressen, sind <strong>zu</strong> einem grossen Teil mit regionalen<br />
und kommunalen Festlegungen bereits erfolgt und haben auch in Zukunft zweckmässigerweise<br />
auf diesen Stufen <strong>zu</strong> erfolgen.<br />
Aufgrund der verschie<strong>den</strong>en <strong>zu</strong>m Erholungsgebiet gestellten Anträge wird sichtbar,<br />
dass der Richtplantext bezüglich regionaler und kommunaler Aufgaben innerhalb<br />
kantonal bedeutsamer Erholungsgebiete <strong>zu</strong>wenig klar ist. Ohne dass ein entsprechender<br />
ausdrücklicher Antrag gestellt wurde, wird mit einer Textergän<strong>zu</strong>ng<br />
die nötige Klarheit geschaffen und in Pt. 3.4.2.2 c) «Regionen und Gemein<strong>den</strong>» ein<br />
neuer erster Absatz eingefügt: «Bei <strong>den</strong> grossflächig bezeichneten Erholungsgebieten<br />
von kantonaler Bedeutung sind lokale Differenzierungen und kleinräumige<br />
Nut<strong>zu</strong>ngsentflechtungen, insbesondere zwischen Erholungsnut<strong>zu</strong>ng und<br />
Naturschutz, auf regionaler bzw. kommunaler Stufe vor<strong>zu</strong>nehmen. Es betrifft dies<br />
in erster Linie folgende Gebiete: …»<br />
Knonaueramt: keine Anträge<br />
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