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Bericht zu den Nichtberücksichtigen Einwendungen ... - Kanton Zürich

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3.2.4 Gebiete mit traditioneller Streubauweise<br />

Mehrere Einwender beantragen, es seien die Gemein<strong>den</strong> Hombrechtikon, Hofstetten<br />

und Schlatt als Gebiete mit traditioneller Streubauweise <strong>zu</strong> bezeichnen.<br />

Als traditionell landwirtschaftliche Siedlungsform ausserhalb der Bauzonen herrschen<br />

in <strong>den</strong> Gemein<strong>den</strong> Hofstetten und Schlatt kleinere kompakte Gebäudegruppen<br />

(Weiler) vor, weshalb nicht von traditioneller Streubauweise im Sinne des<br />

Bundesrechts gesprochen wer<strong>den</strong> kann. Diese Gebäudegruppen können bei Bedarf<br />

<strong>zu</strong>r Sicherstellung ihrer Lebensfähigkeit eingezont wer<strong>den</strong> (vgl. Pt. 2.2.2 a)).<br />

Die wenigen vorhan<strong>den</strong>en Einzelhöfe, welche nur noch <strong>zu</strong>m Teil landwirtschaftlich<br />

genutzt wer<strong>den</strong>, sprengen <strong>den</strong> in jeder anderen Gemeinde des <strong>Kanton</strong>s <strong>Zürich</strong><br />

an<strong>zu</strong>treffen<strong>den</strong> Rahmen nicht und sind deshalb im Richtplan entsprechend gleich<br />

<strong>zu</strong> behandeln.<br />

Die Gemeinde Hombrechtikon weist wohl einen ansehnlichen Bestand an<br />

Streubauten auf, doch bestehen keinerlei Abwanderungsprobleme, weshalb die<br />

Vorausset<strong>zu</strong>ngen <strong>zu</strong>r Anwendung von Art. 24 Abs. 1 RPV nicht erfüllt sind.<br />

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