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Bericht zu den Nichtberücksichtigen Einwendungen ... - Kanton Zürich

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4.2 Privater Verkehr<br />

Sihltalstrasse: Zwei Einwender beantragen, es sei die Strasse <strong>Zürich</strong>-Sihlbrugg als<br />

«bei Ersatz <strong>zu</strong>r Umklassierung vorgesehen» fest<strong>zu</strong>legen.<br />

DieSihltalstrasse ist eine Talstrasse des Bundes (subventionsberechtigte Hauptstrasse<br />

im Sinne des Bundesrechts) und gehört als solche in <strong>den</strong> kantonalen<br />

Richtplan.<br />

Linkes <strong>Zürich</strong>seeufer: Mehrere Einwender beantragen, es sei die linksufrige Seestrasse<br />

in <strong>den</strong> kantonalen Richtplan auf<strong>zu</strong>nehmen.<br />

Im Gegensatz <strong>zu</strong>r rechtsufrigen Seestrasse, die eine Talstrasse des Bundes ist und<br />

deshalb im kantonalen Richtplan festgesetzt ist, ist die linksufrige Seestrasse im<br />

regionalen Verkehrsplan Zimmerberg als Staatsstrasse enthalten.<br />

Limmattal:<br />

Dietikon: Ein Einwender beantragt, es sei die unterirdische Durchfahrt für Motorfahrzeuge<br />

Zürcherstrasse - Schellerareal - Bahnhof - Überlandstrasse ab<strong>zu</strong>lehnen.<br />

Diese Verbindung ist nicht von kantonaler Bedeutung und deshalb nicht im kantonalen<br />

Richtplan <strong>zu</strong> behandeln.<br />

Dietikon: Ein Einwender beantragt, es sei in der Stadt Dietikon für das Teilstück<br />

Bernstrasse von der Einmündung Bremgartnerstrasse bis Kreu<strong>zu</strong>ng Herweg eine<br />

Spur Richtung Rudolfstetten und zwei Spuren Richtung Horweg fest<strong>zu</strong>legen.<br />

Die vom Einwender gewünschte Spurenteilung stellt eine verkehrstechnische und<br />

polizeiliche Massnahme dar, die nicht im kantonalen Richtplan dar<strong>zu</strong>stellen ist.<br />

Stadt <strong>Zürich</strong>:<br />

Mehrere Einwender beantragen, es seien folgende Radialachsen als kantonale<br />

Strassen «bei Ersatz <strong>zu</strong>r Umklassierung vorgesehen» fest<strong>zu</strong>legen oder <strong>zu</strong> streichen<br />

oder nicht auf<strong>zu</strong>klassieren: 1. Winterthurer-, Universitäts-, Rämi-Strasse, 2. Bellerive-Str.,<br />

Utoquai, Quaibrücke und Mythenquai, 3. Tunnel-, Manesse-, General<br />

Wille-, Alfred Escher-Strasse, 4. Birmensdorferstr. (einschl. Kehlhofstasse/Schlossgasse/Zweierstrasse),<br />

5. Wehntalerstrasse, 6. Hardturm-, Berner-Strasse<br />

Die genannten Radialachsen haben kantonale Bedeutung und sind deshalb im kantonalen<br />

Richtplan <strong>zu</strong> bezeichnen. Weil keine anderen bestehen<strong>den</strong> oder geplanten<br />

Strassen deren überkommunale Funktion übernehmen bzw. vollständig ersetzen<br />

können, sind sie nicht <strong>zu</strong>r Umklassierung vorgesehen und demnach im kantonalen<br />

Richtplan auf<strong>zu</strong>führen.<br />

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