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Bericht zu den Nichtberücksichtigen Einwendungen ... - Kanton Zürich

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<strong>Zürich</strong>, Tiefenbrunnen<br />

4.5 Güterverkehr<br />

Ein Einwender beantragt, Wollishofen neben Tiefenbrunnen ebenfalls als Anlage für<br />

<strong>den</strong> Güterumschlag fest<strong>zu</strong>setzen.<br />

<strong>Zürich</strong> Wollishofen und Tiefenbrunnen sind im regionalen Richtplan als Güterumschlaganlagen<br />

fest<strong>zu</strong>legen. Der Standort <strong>Zürich</strong>-Tiefenbrunnen wird nur als<br />

überregionale Aushubumschlaganlage in <strong>den</strong> kantonalen Richtplan aufgenommen<br />

(vgl. Pt. 4.5.3).<br />

3 Aushubumschlag<br />

Glattbrugg<br />

Ein Einwender beantragt, die geplante Aushubumschlaganlage in Glattbrugg <strong>zu</strong><br />

streichen.<br />

Der Standort Glattbrugg erfüllt alle für eine zweckmässige Aushubsammelstelle<br />

massgeben<strong>den</strong> Vorausset<strong>zu</strong>ngen. Ausserdem betreibt dort die Kies AG Wil bereits<br />

heute eine Umschlaganlage.<br />

Meilen<br />

Ein Einwender beantragt, die Umschlaganlage in Meilen sowie jene in Oberrie<strong>den</strong> in<br />

die Richtplan-Karte und in <strong>den</strong> Text unter Pt. 4.5.3 als Aushubumschlag auf<strong>zu</strong>nehmen.<br />

Die in Pt. 4.5.3 beschriebenen und aufgelisteten Aushubumschlagstandorte eignen<br />

sich für <strong>den</strong> Umschlag von grossen Aushubmengen auf die Bahn. Die Umschlaganlagen<br />

Meilen bzw. Oberrie<strong>den</strong> dienen dem Umschlag Strasse/Wasser und umgekehrt.<br />

Sie sind in <strong>den</strong> regionalen Richtplan auf<strong>zu</strong>nehmen.<br />

4 Anschlussgleise<br />

Ein Einwender beantragt, in Pt. 4.5.4 fest<strong>zu</strong>halten, dass in <strong>den</strong> regionalen<br />

Richtplänen nur dort Industriegebiete ausgeschie<strong>den</strong> wer<strong>den</strong> dürfen, wo die<br />

Möglichkeit einer verhältnismässigen Bahnerschliessung besteht.<br />

Die Ausscheidung von Industriegebieten ist nach § 30 PBG Sache der Regionalplanung,<br />

welche gemäss Abs. 4 lit. c dieser Bestimmung auch Anschlussgleise und<br />

Anlagen für <strong>den</strong> Güterumschlag im Verkehrsplan festlegt. § 237 PBG bezeichnet<br />

ausserdem Gleisanschlüsse für Bauten und Anlagen mit grossem Güterverkehr als<br />

Grundanforderungen für Bauten und Anlagen, wo diese technisch möglich und<br />

<strong>zu</strong>mutbar sind. Das Wiederholen der erwähnten gesetzlichen Bestimmungen im<br />

Richtplan erübrigt sich.<br />

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