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Bericht zu den Nichtberücksichtigen Einwendungen ... - Kanton Zürich

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3.5 Naturschutz<br />

Limmat<br />

Mehrere Einwender beantragen, es seien die wiederher<strong>zu</strong>stellen<strong>den</strong> Biotope zwischen<br />

Kloster Fahr und Limmat <strong>zu</strong> streichen und die wiederher<strong>zu</strong>stellen<strong>den</strong> Biotope<br />

auf der linken Flussseite zwischen der Eisenbahnbrücke oberhalb Schönenwerd und<br />

Dietikon bis <strong>zu</strong>m Gebiet Lacheren (Schlieren) aus<strong>zu</strong>weiten. Entsprechend seien die<br />

Siedlungsgebiete am Limmatufer auf Unterengstringer Gebiet sowie zwischen<br />

Bernstrasse und Limmat auf Gemeindegebiet der Stadt Schlieren <strong>zu</strong> streichen.<br />

Die Festlegung «Wiederher<strong>zu</strong>stellendes Biotop» schliesst Erholungsnut<strong>zu</strong>ngen<br />

nicht aus. Festlegungen in Form von Nut<strong>zu</strong>ngsüberlagerungen und Nut<strong>zu</strong>ngstrennungen<br />

innerhalb der bezeichneten Perimeter sind im Rahmen konkreter<br />

Gestaltungsprojekte <strong>zu</strong> prüfen und genau <strong>zu</strong> umschreiben. Auch allfällig nötige<br />

Arrondierungen der Flächen sind mit nachfolgen<strong>den</strong> Planungen und konkreten<br />

Umset<strong>zu</strong>ngsmassnahmen vor<strong>zu</strong>nehmen. Es ist nicht Aufgabe der Richtplanung,<br />

dies vorweg<strong>zu</strong>nehmen. In <strong>den</strong> betreffen<strong>den</strong> Siedlungsgebieten sind bereits<br />

Bauzonen festgesetzt, deren Abgren<strong>zu</strong>ng jedoch einen Grünstreifen entlang der<br />

Limmat gewährleistet.<br />

Ein Einwender beantragt, es sei in der Gemeinde Dietikon die Signatur «Wiederher<strong>zu</strong>stellendes<br />

Biotop» für das Grundstück Kat.-Nr. 8803 (Unter Eiger) <strong>zu</strong> streichen,<br />

soweit nicht die Landflächen betroffen sind, welche bereits durch die<br />

Schutzverordnung aus dem Jahre 1991 erfasst sind.<br />

Die Festlegung «Wiederher<strong>zu</strong>stellendes Biotop» auf dem betreffen<strong>den</strong> Grundstück<br />

erfolgt im kantonalen Interesse, welches <strong>den</strong> privaten Interessen des<br />

Landwirtschaftsbetriebes Fahr im Grundsatz vorgeht. Festlegungen in Form von<br />

Nut<strong>zu</strong>ngsüberlagerungen oder Nut<strong>zu</strong>ngstrennungen sind im Rahmen konkreter<br />

Gestaltungsprojekte <strong>zu</strong> prüfen und genau <strong>zu</strong> umschreiben. Es ist nicht Aufgabe der<br />

Richtplanung, dies vorweg<strong>zu</strong>nehmen.<br />

Mehrere Einwender beantragen, es sei auf die Festlegung von verschie<strong>den</strong>en<br />

«Wiederher<strong>zu</strong>stellen<strong>den</strong> Biotopen» entlang der Limmat <strong>zu</strong> verzichten oder dann<br />

seien sie lediglich als Zwischenergebnis in <strong>den</strong> Richtplan auf<strong>zu</strong>nehmen.<br />

Die Festlegung ist überlagernd und belässt <strong>den</strong> nachfolgen<strong>den</strong> Umset<strong>zu</strong>ngsschritten<br />

<strong>den</strong> nötigen Spielraum. Sie ist also in einer Art offen, dass sich eine Änderung<br />

des Eintrags im kantonalen Richtplan bei fortschreitender Realisierung erübrigt;<br />

eine Klassifizierung im Sinne der Raumplanungsverordnung ist deshalb<br />

unsachgemäss und überflüssig.<br />

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