Bericht zu den Nichtberücksichtigen Einwendungen ... - Kanton Zürich
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3.5 Naturschutz<br />
Limmat<br />
Mehrere Einwender beantragen, es seien die wiederher<strong>zu</strong>stellen<strong>den</strong> Biotope zwischen<br />
Kloster Fahr und Limmat <strong>zu</strong> streichen und die wiederher<strong>zu</strong>stellen<strong>den</strong> Biotope<br />
auf der linken Flussseite zwischen der Eisenbahnbrücke oberhalb Schönenwerd und<br />
Dietikon bis <strong>zu</strong>m Gebiet Lacheren (Schlieren) aus<strong>zu</strong>weiten. Entsprechend seien die<br />
Siedlungsgebiete am Limmatufer auf Unterengstringer Gebiet sowie zwischen<br />
Bernstrasse und Limmat auf Gemeindegebiet der Stadt Schlieren <strong>zu</strong> streichen.<br />
Die Festlegung «Wiederher<strong>zu</strong>stellendes Biotop» schliesst Erholungsnut<strong>zu</strong>ngen<br />
nicht aus. Festlegungen in Form von Nut<strong>zu</strong>ngsüberlagerungen und Nut<strong>zu</strong>ngstrennungen<br />
innerhalb der bezeichneten Perimeter sind im Rahmen konkreter<br />
Gestaltungsprojekte <strong>zu</strong> prüfen und genau <strong>zu</strong> umschreiben. Auch allfällig nötige<br />
Arrondierungen der Flächen sind mit nachfolgen<strong>den</strong> Planungen und konkreten<br />
Umset<strong>zu</strong>ngsmassnahmen vor<strong>zu</strong>nehmen. Es ist nicht Aufgabe der Richtplanung,<br />
dies vorweg<strong>zu</strong>nehmen. In <strong>den</strong> betreffen<strong>den</strong> Siedlungsgebieten sind bereits<br />
Bauzonen festgesetzt, deren Abgren<strong>zu</strong>ng jedoch einen Grünstreifen entlang der<br />
Limmat gewährleistet.<br />
Ein Einwender beantragt, es sei in der Gemeinde Dietikon die Signatur «Wiederher<strong>zu</strong>stellendes<br />
Biotop» für das Grundstück Kat.-Nr. 8803 (Unter Eiger) <strong>zu</strong> streichen,<br />
soweit nicht die Landflächen betroffen sind, welche bereits durch die<br />
Schutzverordnung aus dem Jahre 1991 erfasst sind.<br />
Die Festlegung «Wiederher<strong>zu</strong>stellendes Biotop» auf dem betreffen<strong>den</strong> Grundstück<br />
erfolgt im kantonalen Interesse, welches <strong>den</strong> privaten Interessen des<br />
Landwirtschaftsbetriebes Fahr im Grundsatz vorgeht. Festlegungen in Form von<br />
Nut<strong>zu</strong>ngsüberlagerungen oder Nut<strong>zu</strong>ngstrennungen sind im Rahmen konkreter<br />
Gestaltungsprojekte <strong>zu</strong> prüfen und genau <strong>zu</strong> umschreiben. Es ist nicht Aufgabe der<br />
Richtplanung, dies vorweg<strong>zu</strong>nehmen.<br />
Mehrere Einwender beantragen, es sei auf die Festlegung von verschie<strong>den</strong>en<br />
«Wiederher<strong>zu</strong>stellen<strong>den</strong> Biotopen» entlang der Limmat <strong>zu</strong> verzichten oder dann<br />
seien sie lediglich als Zwischenergebnis in <strong>den</strong> Richtplan auf<strong>zu</strong>nehmen.<br />
Die Festlegung ist überlagernd und belässt <strong>den</strong> nachfolgen<strong>den</strong> Umset<strong>zu</strong>ngsschritten<br />
<strong>den</strong> nötigen Spielraum. Sie ist also in einer Art offen, dass sich eine Änderung<br />
des Eintrags im kantonalen Richtplan bei fortschreitender Realisierung erübrigt;<br />
eine Klassifizierung im Sinne der Raumplanungsverordnung ist deshalb<br />
unsachgemäss und überflüssig.<br />
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