Bericht zu den Nichtberücksichtigen Einwendungen ... - Kanton Zürich
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6. Öffentliche Bauten und Anlagen<br />
1 Allgemeines, Ausscheidungskriterien<br />
Ein Einwender beantragt, es seien die Kriterien <strong>zu</strong>r Aufnahme von öffentlichen<br />
Bauten und Anlagen im kantonalen Richtplan genauer dar<strong>zu</strong>legen.<br />
Die Kriterien, welche <strong>zu</strong>r Aufnahme von öffentlichen Bauten und Anlagen in <strong>den</strong><br />
kantonalen Richtplan geführt haben, wer<strong>den</strong> in Pt. 6.1 «Zielset<strong>zu</strong>ngen«, Pt. 6.2<br />
«Wirkungen des Richtplaneintrags» und Pt. 6.3 «Festlegungen» dargelegt.<br />
Massgebend ist die kantonale Bedeutung. Diese ist vorab bei Bauten und Anlagen<br />
gegeben, die für die Erfüllung kantonaler Aufgaben benötigt wer<strong>den</strong>. Als kantonale<br />
Aufgaben sind auch solche der Bezirksorganisation <strong>zu</strong> berücksichtigen, da die<br />
regionalen Planungsverbände dafür nicht <strong>zu</strong>ständig sind. Bei <strong>den</strong> Einrichtungen,<br />
die der Erfüllung öffentlicher Aufgaben durch Private dienen, wird darauf abgestellt,<br />
ob das Ein<strong>zu</strong>gsgebiet überregional ist; ein Hinweis dafür ergibt sich dann,<br />
wenn die betreffende Aufgabe im ganzen <strong>Kanton</strong> nur an einem Ort wahrgenommen<br />
wird. Im übrigen ist die Aufnahme solcher Bauten und Anlagen in <strong>den</strong> kantonalen<br />
Richtplan weitgehend Ermessensfrage.<br />
Mehrere Einwender beantragen, im Plan für öffentliche Bauten und Anlagen für das<br />
Gebiet Oerlikon 2011 in <strong>Zürich</strong> Objekte mit der Signatur «T» (Theater) und «M»<br />
(Museum) fest<strong>zu</strong>legen.<br />
Im Hinblick darauf, dass für Festlegungen im Plan der öffentlichen Bauten und<br />
Anlagen ein Werkplan verlangt wer<strong>den</strong> kann, sind entsprechende Festlegungen<br />
nur möglich, wenn eine gewisse Konkretisierung, auch bezüglich Träger, gegeben<br />
ist. Mit der Bezeichnung als Zentrumsgebiet wird sichergestellt, dass die geforderten<br />
Nut<strong>zu</strong>ngen möglich sind (vgl. Pt. 2.3.2 und 2.3.3).<br />
Zwei Einwender beantragen, im kantonalen Richtplan und als Anweisungen für die<br />
nachgeordneten Planungen Plätze, Fussgängerzonen und Parkanlagen (Bahnhofstrasse<br />
<strong>Zürich</strong>, Marktgasse Winterthur u.ä.) fest<strong>zu</strong>legen.<br />
Das PBG versteht in § 26 unter «öffentlichen Bauten und Anlagen» nur Gebäude<br />
oder Anlagen, die als solche einer der dort genannten Aufgaben dienen, nicht<br />
Verkehrs- oder Grünanlagen allgemeiner Art im Sinne von Strukturierungselementen<br />
der Siedlungsgebiete.<br />
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