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Bericht zu den Nichtberücksichtigen Einwendungen ... - Kanton Zürich

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6. Öffentliche Bauten und Anlagen<br />

1 Allgemeines, Ausscheidungskriterien<br />

Ein Einwender beantragt, es seien die Kriterien <strong>zu</strong>r Aufnahme von öffentlichen<br />

Bauten und Anlagen im kantonalen Richtplan genauer dar<strong>zu</strong>legen.<br />

Die Kriterien, welche <strong>zu</strong>r Aufnahme von öffentlichen Bauten und Anlagen in <strong>den</strong><br />

kantonalen Richtplan geführt haben, wer<strong>den</strong> in Pt. 6.1 «Zielset<strong>zu</strong>ngen«, Pt. 6.2<br />

«Wirkungen des Richtplaneintrags» und Pt. 6.3 «Festlegungen» dargelegt.<br />

Massgebend ist die kantonale Bedeutung. Diese ist vorab bei Bauten und Anlagen<br />

gegeben, die für die Erfüllung kantonaler Aufgaben benötigt wer<strong>den</strong>. Als kantonale<br />

Aufgaben sind auch solche der Bezirksorganisation <strong>zu</strong> berücksichtigen, da die<br />

regionalen Planungsverbände dafür nicht <strong>zu</strong>ständig sind. Bei <strong>den</strong> Einrichtungen,<br />

die der Erfüllung öffentlicher Aufgaben durch Private dienen, wird darauf abgestellt,<br />

ob das Ein<strong>zu</strong>gsgebiet überregional ist; ein Hinweis dafür ergibt sich dann,<br />

wenn die betreffende Aufgabe im ganzen <strong>Kanton</strong> nur an einem Ort wahrgenommen<br />

wird. Im übrigen ist die Aufnahme solcher Bauten und Anlagen in <strong>den</strong> kantonalen<br />

Richtplan weitgehend Ermessensfrage.<br />

Mehrere Einwender beantragen, im Plan für öffentliche Bauten und Anlagen für das<br />

Gebiet Oerlikon 2011 in <strong>Zürich</strong> Objekte mit der Signatur «T» (Theater) und «M»<br />

(Museum) fest<strong>zu</strong>legen.<br />

Im Hinblick darauf, dass für Festlegungen im Plan der öffentlichen Bauten und<br />

Anlagen ein Werkplan verlangt wer<strong>den</strong> kann, sind entsprechende Festlegungen<br />

nur möglich, wenn eine gewisse Konkretisierung, auch bezüglich Träger, gegeben<br />

ist. Mit der Bezeichnung als Zentrumsgebiet wird sichergestellt, dass die geforderten<br />

Nut<strong>zu</strong>ngen möglich sind (vgl. Pt. 2.3.2 und 2.3.3).<br />

Zwei Einwender beantragen, im kantonalen Richtplan und als Anweisungen für die<br />

nachgeordneten Planungen Plätze, Fussgängerzonen und Parkanlagen (Bahnhofstrasse<br />

<strong>Zürich</strong>, Marktgasse Winterthur u.ä.) fest<strong>zu</strong>legen.<br />

Das PBG versteht in § 26 unter «öffentlichen Bauten und Anlagen» nur Gebäude<br />

oder Anlagen, die als solche einer der dort genannten Aufgaben dienen, nicht<br />

Verkehrs- oder Grünanlagen allgemeiner Art im Sinne von Strukturierungselementen<br />

der Siedlungsgebiete.<br />

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