Bericht zu den Nichtberücksichtigen Einwendungen ... - Kanton Zürich
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3.5 Naturschutz<br />
schutzgebiet ausgeschie<strong>den</strong>; es ist seiner Bedeutung entsprechend im kantonalen<br />
Richtplan <strong>zu</strong> belassen.<br />
Weinland:<br />
Kleinandelfingen: Zwei Einwender beantragen, es seien in der Gemeinde Kleinandelfingen<br />
a) die Abgren<strong>zu</strong>ng des Naturschutzgebiets «Kiesgrube Müllersbuck» <strong>zu</strong><br />
überprüfen und b) das bisher im regionalen Gesamtplan enthaltene Naturschutzgebiet<br />
<strong>zu</strong> streichen.<br />
Die Naturschutzgebiete wer<strong>den</strong> im Richtplan mit einer gewissen Unschärfe dargestellt.<br />
Die parzellenscharfe Abgren<strong>zu</strong>ng sowie die Festlegung von ausreichen<strong>den</strong><br />
Pufferzonen erfolgt im Rahmen grundeigentümerverbindlicher Massnahmen<br />
(Schutzverordnung, Vertrag), in deren Rahmen alle Interessen gegeneinander<br />
abgewogen wer<strong>den</strong> können. Eine neue Untersuchung der Kiesgrube Müllersbuck<br />
aus dem Jahre 1992 wies zwanzig Arten an Wildbienen, Heuschrecken, Vögeln und<br />
Pflanzen nach, die in der «roten Liste» als vom Aussterben bedroht aufgeführt<br />
wer<strong>den</strong>. Als Lebensraum für diese Arten hat die Kiesgrube kantonale Bedeutung.<br />
Kleinandelfingen: Ein Einwender beantragt, es sei in der Gemeinde Kleinandelfingen<br />
das Naturschutzgebiet Eggrank dem Erholungsgebiet <strong>zu</strong><strong>zu</strong>weisen.<br />
Die Begren<strong>zu</strong>ng dieses wiederher<strong>zu</strong>stellen<strong>den</strong> Biotops schliesst die Erholungsnut<strong>zu</strong>ng<br />
nicht aus. Allfällige Konflikte zwischen Erholung und anderen Nut<strong>zu</strong>ngen<br />
an der Thur sind im Rahmen konkreter Umset<strong>zu</strong>ngsmassnahmen <strong>zu</strong> bereinigen.<br />
Eine generelle Priorität der Erholungsnut<strong>zu</strong>ng wäre aber nicht sachgerecht.<br />
Rheinau: Ein Einwender beantragt, es sei in der Gemeinde Rheinau das bestehende<br />
Kiesabbaugebiet der Firma Peter AG nicht als Naturschutzgebiet <strong>zu</strong> bezeichnen.<br />
Eventuell sei innerhalb des Gebiets für Materialgewinnung und Aushubablagerung<br />
ein Gruben- und Ruderalbiotop in <strong>den</strong> Richtplan auf<strong>zu</strong>nehmen.<br />
Im Gestaltungsplan über das Kiesabbaugebiet der Firma Peter AG (BDV 2618<br />
vom 17. November 1989) ist ein ca. 3.5 ha grossers Naturschutzgebiet ausgeschie<strong>den</strong><br />
wor<strong>den</strong>. Diese rechtskräftige Festlegung wurde folgerichtig in <strong>den</strong> kantonalen<br />
Richtplan übernommen.<br />
Furttal: keine Anträge<br />
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