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Bericht zu den Nichtberücksichtigen Einwendungen ... - Kanton Zürich

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3.5 Naturschutz<br />

Waldbiotope<br />

Mehrere Einwender stellen Anträge im Zusammenhang mit im Wald gelegenen<br />

Biotopen, insbesondere, sie seien als Naturschutzgebiete von kantonaler Bedeutung<br />

<strong>zu</strong> bezeichnen (z.B. südlicher Teil des Hardwaldes in Wallisellen, der Sihlwald u.ä.).<br />

Es trifft <strong>zu</strong>, dass sich im Wald viele aus der Sicht des Naturschutzes wertvolle<br />

Flächen befin<strong>den</strong>. Einige sind bereits präzis abgegrenzt; bei einem Grossteil der<br />

Flächen fehlen aber die Grundlagen für eine genaue Abgren<strong>zu</strong>ng. Deshalb wurde<br />

in dieser Planungsrunde auf die Bezeichnung von Naturschutzflächen im Wald verzichtet.<br />

Im Rahmen konkreter Schutzmassnahmen wer<strong>den</strong> jedoch bereits heute in<br />

Koordination mit <strong>den</strong> <strong>zu</strong>ständigen Forstorganen wertvolle Waldflächen miteinbezogen.<br />

Zur Klarstellung der aktuellen Situation wurde der Text in Pt. 3.5.2 wie folgt<br />

ergänzt: «Nicht bezeichnet sind wertvolle Flächen innerhalb des Waldareals, da die<br />

<strong>zu</strong>r Ausscheidung nötigen Grundlagen und Inventare noch nicht vollständig <strong>zu</strong>r<br />

Verfügung stehen.» (vgl. auch Beantwortung Nr. 3 <strong>zu</strong> Pt. 3.3 «Wald», insb. Sihlwald).<br />

Knonaueramt: keine Anträge<br />

Zimmerberg: keine Anträge<br />

Limmattal:<br />

Dietikon: Mehrere Einwender beantragen, es sei in der Gemeinde Dietikon das<br />

gesamte Gebiet der Schutzverordnung Reservat Dietikon aus dem Jahre 1958 (inkl.<br />

Areal der Abwasserreinigungsanlage, der Kehrichtverbrennungsanlage und des<br />

Reppischspitzes) als Naturschutzgebiet <strong>zu</strong> bezeichnen.<br />

Da innerhalb des Perimeters dieser Schutzverordnung die Abwasserreinigungsanlage<br />

und die Kehrichtverbrennungsanlage erstellt wur<strong>den</strong>, hat die Stadt<br />

Dietikon diese bei<strong>den</strong> Areale der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen <strong>zu</strong>geteilt.<br />

Dementsprechend ist das Siedlungsgebiet im kantonalen Richtplan ausgeschie<strong>den</strong>.<br />

Eine Bezeichnung der Standorte dieser bestehen<strong>den</strong> Anlagen und dementsprechend<br />

eingezonten Flächen als Naturschutzgebiet ist nicht sinnvoll.<br />

Bezüglich Reppischspitz liegt die konkrete Umset<strong>zu</strong>ng im Rahmen des Anordnungsspielraums.<br />

Stadt <strong>Zürich</strong>:<br />

Ein Einwender beantragt, es sei in der Stadt <strong>Zürich</strong> die Abgren<strong>zu</strong>ng des<br />

Schutzgebiets Wehrenbachtobel gemäss der gegenwärtig im Entwurf vorliegen<strong>den</strong><br />

Schutzverordnung vor<strong>zu</strong>nehmen. Zusätzlich seien die Gewässer Limmat, Sihl und<br />

Glatt und die Flachwasserzone des <strong>Zürich</strong>sees sowie die Schutzobjekte Leiterli,<br />

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