Bericht zu den Nichtberücksichtigen Einwendungen ... - Kanton Zürich
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3.5 Naturschutz<br />
Bewirtschaftung der betreffen<strong>den</strong> privaten Grundstücke, insbesondere der<br />
Fischweiher, nicht beschränkt. Eine entsprechende Interessenabwägung liegt im<br />
Anordnungsspielraum.<br />
Oberglatt: Ein Einwender beantragt, es sei in der Gemeinde Oberglatt auf die<br />
Erweiterung der Naturschutzfläche Richtung bestehende landwirtschaftliche<br />
Nutzfläche im Gebiet Tüfmatt (Ifang) <strong>zu</strong> verzichten.<br />
Das Naturschutzgebiet Altläufe der Glatt stellt eines der wichtigsten Schutzgebiete<br />
im <strong>Kanton</strong> dar und ist entsprechend von kantonaler und nationaler Bedeutung<br />
(bestehende kantonale Schutzverordnung, im Inventarentwurf als Feuchtgebiet<br />
von nationaler Bedeutung ausgewiesen). Eine Extensivierung der Nut<strong>zu</strong>ng und<br />
eine naturnahe Gestaltung der angrenzen<strong>den</strong> Bereiche ist gerade hier von grösster<br />
Bedeutung. Grosse Pufferzonen und Extensivnut<strong>zu</strong>ngsgebiete sind prioritär bei<br />
grossen Naturschutzgebieten <strong>zu</strong> realisieren, da dadurch die Arealansprüche empfindlicher<br />
Arten erfüllt und wertvolle Übergangsbereiche geschaffen wer<strong>den</strong> können.<br />
Die Naturschutzfestlegung (Erweiterung) im betreffen<strong>den</strong> Gebiet beschränkt<br />
sich weitgehend auf kantonseigene Grundstücke.<br />
Oberland:<br />
Bäretswil: Ein Einwender beantragt, es seien in der Gemeinde Bäretswil das<br />
Schützenhaus und der Skiliftparkplatz aus dem Naturschutzgebiet <strong>zu</strong> entlassen.<br />
Die Naturschutzgebiete wer<strong>den</strong> im Richtplan mit einer gewissen Unschärfe dargestellt.<br />
Die parzellenscharfe Abgren<strong>zu</strong>ng sowie die Festlegung von ausreichen<strong>den</strong><br />
Pufferzonen erfolgt im Rahmen grundeigentümerverbindlicher Massnahmen<br />
(Schutzverordnung, Vertrag).<br />
Dürnten: Ein Einwender beantragt, es seien in der Gemeinde Dürnten die Parzellen<br />
Nrn. 11’710 und 11’712 im Gebiet Sennweid aus dem Naturschutzgebiet <strong>zu</strong> entlassen.<br />
Die Naturschutzgebiete wer<strong>den</strong> im Richtplan mit einer gewissen Unschärfe dargestellt.<br />
Die parzellenscharfe Abgren<strong>zu</strong>ng sowie die Festlegung von ausreichen<strong>den</strong><br />
Pufferzonen erfolgt im Rahmen grundeigentümerverbindlicher Massnahmen<br />
(Schutzverordnung, Vertrag). Gemäss Entwurf für eine Schutzverordnung, der mit<br />
<strong>den</strong> Eigentümern vorbesprochen wird, sind Haus und Garten nicht in die<br />
Schutzzone einbezogen.<br />
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