Bericht zu den Nichtberücksichtigen Einwendungen ... - Kanton Zürich
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2.2 Siedlungs- und Bauentwicklungsgebiet<br />
weise – auch baulich genutzt wer<strong>den</strong> sollen (öffentliche Abortanlagen,<br />
Sportgeräte, Umkleidekabinen, Tribünen, Abdankungshallen u.ä.). Ist der Bedarf<br />
für derartige Nut<strong>zu</strong>ngen ausgewiesen und deren Ansiedlung innerhalb des Siedlungsgebiets<br />
offensichtich unmöglich bzw. unzweckmässig, besteht <strong>zu</strong>r Festset<strong>zu</strong>ng<br />
einer entsprechen<strong>den</strong> Nut<strong>zu</strong>ngszone die Möglichkeit der sog. Durchstossung von<br />
Landwirtschaftsgebiet, vgl. Beantwortung Nr. 8.<br />
3 Kleinsiedlungen<br />
Mehrere Einwender beantragen, es seien Kleinsiedlungen wie einzelne Häusergruppen<br />
und Weiler ausserhalb grösserer <strong>zu</strong>sammenhängender Siedlungsgebiete<br />
dem Siedlungsgebiet <strong>zu</strong><strong>zu</strong>weisen bzw. auch in der Karte <strong>zu</strong>m Richtplan als solches<br />
<strong>zu</strong> bezeichnen. Dieser Antrag wird sowohl für bereits heute einer Bauzone <strong>zu</strong>gewiesene<br />
Kleinsiedlungen gestellt als auch für solche, die heute nut<strong>zu</strong>ngsplanerisch der<br />
Landwirtschaftszone <strong>zu</strong>geteilt sind.<br />
Kleinsiedlungen wie Weiler, abgelegene Ortsteile und andere Gebäudegruppen,<br />
die nicht oder die nur noch teilweise landwirtschaftlich genutzt wer<strong>den</strong>, gelten als<br />
Siedlungsgebiet, auch wenn sie kartographisch nicht als solches dargestellt sind (Pt.<br />
2.2.2 a)). In diesem Sinne können die gestellten Anträge als bereits erfüllt angesehen<br />
wer<strong>den</strong>.<br />
Kleinsiedlungen ausserhalb grösserer <strong>zu</strong>sammenhängender Siedlungsgebiete<br />
(«Weiler», «Aussenwachten») sind, <strong>zu</strong>mindest in ihrem Kern, alle vor Inkrafttreten<br />
des eidg. Gewässerschutzgesetzes von 1971 entstan<strong>den</strong>. Dieses Gesetz ermöglichte<br />
erstmals eine konsequente Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet; dieses<br />
Anliegen wurde mit dem Planungs- und Baugesetz von 1975 und mit dem<br />
Bundesgesetz über die Raumplanung von 1979 bestätigt. Aufgrund der aktuellen<br />
Rechtslage ist die Neuerstellung von Bauten und Anlagen in nicht eingezonten<br />
Weilern nur noch <strong>zu</strong>lässig, wenn sie landwirtschaftlichen Zwecken im Sinne von<br />
Art. 16 RPG dienen oder aber standortgebun<strong>den</strong> sind (Art. 22 und 24 Abs. 1<br />
RPG). Bestehende Bauten und Anlagen sind durch die Eigentumsgarantie (Besitzstandsgarantie)<br />
in ihrem Bestande geschützt und können gestützt auf Art. 24<br />
Abs. 2 RPG nach § 357 Abs. 3 PBG «erneuert, teilweise geändert oder wieder aufgebaut<br />
wer<strong>den</strong>, wenn dies mit <strong>den</strong> wichtigen Anliegen der Raumplanung vereinbar<br />
ist.»<br />
Je nach Lage, Grösse sowie Intensität der landwirtschaftlichen Nut<strong>zu</strong>ng sind im<br />
Laufe der Zeit bestehende Weiler eingezont wor<strong>den</strong>, damit sie aktuellen<br />
Bedürfnissen entsprechend – d.h. insbesondere <strong>zu</strong>r Aufrechterhaltung und<br />
Sicherstellung der Dauerbesiedlung – weiterentwickelt wer<strong>den</strong> können. Da die<br />
Möglichkeit der Gemein<strong>den</strong>, aus <strong>den</strong> erwähnten Grün<strong>den</strong> entsprechende<br />
Einzonungen vor<strong>zu</strong>nehmen, auch weiterhin bestehen soll, gelten Kleinsiedlungen<br />
wie Weiler, abgelegene Ortsteile und andere Gebäudegruppen als Siedlungsgebiet,<br />
auch wenn sie kartographisch nicht als solches dargestellt sind. Mit dieser<br />
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