20.01.2013 Aufrufe

Bericht zu den Nichtberücksichtigen Einwendungen ... - Kanton Zürich

Bericht zu den Nichtberücksichtigen Einwendungen ... - Kanton Zürich

Bericht zu den Nichtberücksichtigen Einwendungen ... - Kanton Zürich

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

2.2 Siedlungs- und Bauentwicklungsgebiet<br />

weise – auch baulich genutzt wer<strong>den</strong> sollen (öffentliche Abortanlagen,<br />

Sportgeräte, Umkleidekabinen, Tribünen, Abdankungshallen u.ä.). Ist der Bedarf<br />

für derartige Nut<strong>zu</strong>ngen ausgewiesen und deren Ansiedlung innerhalb des Siedlungsgebiets<br />

offensichtich unmöglich bzw. unzweckmässig, besteht <strong>zu</strong>r Festset<strong>zu</strong>ng<br />

einer entsprechen<strong>den</strong> Nut<strong>zu</strong>ngszone die Möglichkeit der sog. Durchstossung von<br />

Landwirtschaftsgebiet, vgl. Beantwortung Nr. 8.<br />

3 Kleinsiedlungen<br />

Mehrere Einwender beantragen, es seien Kleinsiedlungen wie einzelne Häusergruppen<br />

und Weiler ausserhalb grösserer <strong>zu</strong>sammenhängender Siedlungsgebiete<br />

dem Siedlungsgebiet <strong>zu</strong><strong>zu</strong>weisen bzw. auch in der Karte <strong>zu</strong>m Richtplan als solches<br />

<strong>zu</strong> bezeichnen. Dieser Antrag wird sowohl für bereits heute einer Bauzone <strong>zu</strong>gewiesene<br />

Kleinsiedlungen gestellt als auch für solche, die heute nut<strong>zu</strong>ngsplanerisch der<br />

Landwirtschaftszone <strong>zu</strong>geteilt sind.<br />

Kleinsiedlungen wie Weiler, abgelegene Ortsteile und andere Gebäudegruppen,<br />

die nicht oder die nur noch teilweise landwirtschaftlich genutzt wer<strong>den</strong>, gelten als<br />

Siedlungsgebiet, auch wenn sie kartographisch nicht als solches dargestellt sind (Pt.<br />

2.2.2 a)). In diesem Sinne können die gestellten Anträge als bereits erfüllt angesehen<br />

wer<strong>den</strong>.<br />

Kleinsiedlungen ausserhalb grösserer <strong>zu</strong>sammenhängender Siedlungsgebiete<br />

(«Weiler», «Aussenwachten») sind, <strong>zu</strong>mindest in ihrem Kern, alle vor Inkrafttreten<br />

des eidg. Gewässerschutzgesetzes von 1971 entstan<strong>den</strong>. Dieses Gesetz ermöglichte<br />

erstmals eine konsequente Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet; dieses<br />

Anliegen wurde mit dem Planungs- und Baugesetz von 1975 und mit dem<br />

Bundesgesetz über die Raumplanung von 1979 bestätigt. Aufgrund der aktuellen<br />

Rechtslage ist die Neuerstellung von Bauten und Anlagen in nicht eingezonten<br />

Weilern nur noch <strong>zu</strong>lässig, wenn sie landwirtschaftlichen Zwecken im Sinne von<br />

Art. 16 RPG dienen oder aber standortgebun<strong>den</strong> sind (Art. 22 und 24 Abs. 1<br />

RPG). Bestehende Bauten und Anlagen sind durch die Eigentumsgarantie (Besitzstandsgarantie)<br />

in ihrem Bestande geschützt und können gestützt auf Art. 24<br />

Abs. 2 RPG nach § 357 Abs. 3 PBG «erneuert, teilweise geändert oder wieder aufgebaut<br />

wer<strong>den</strong>, wenn dies mit <strong>den</strong> wichtigen Anliegen der Raumplanung vereinbar<br />

ist.»<br />

Je nach Lage, Grösse sowie Intensität der landwirtschaftlichen Nut<strong>zu</strong>ng sind im<br />

Laufe der Zeit bestehende Weiler eingezont wor<strong>den</strong>, damit sie aktuellen<br />

Bedürfnissen entsprechend – d.h. insbesondere <strong>zu</strong>r Aufrechterhaltung und<br />

Sicherstellung der Dauerbesiedlung – weiterentwickelt wer<strong>den</strong> können. Da die<br />

Möglichkeit der Gemein<strong>den</strong>, aus <strong>den</strong> erwähnten Grün<strong>den</strong> entsprechende<br />

Einzonungen vor<strong>zu</strong>nehmen, auch weiterhin bestehen soll, gelten Kleinsiedlungen<br />

wie Weiler, abgelegene Ortsteile und andere Gebäudegruppen als Siedlungsgebiet,<br />

auch wenn sie kartographisch nicht als solches dargestellt sind. Mit dieser<br />

18

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!