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Bericht zu den Nichtberücksichtigen Einwendungen ... - Kanton Zürich

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5.3 Materialgewinnung und Aushubablagerung<br />

1 Allgemeines<br />

Ein Einwender beantragt, die Beschlussfassung über neue Material- und Kiesgewinnungsgebiete<br />

aus<strong>zu</strong>setzen, bis die vom Regierungsrat im Sommer 1992 in<br />

Auftrag gegebene Kieskarte des <strong>Kanton</strong>s <strong>Zürich</strong> mit einer Rohstoffbilanz dem<br />

<strong>Kanton</strong>srat als Entscheidungsgrundlage vorliegt.<br />

Die vom Regierungsrat in Auftrag gegebene Rohstoffkarte Kies ist in Bearbeitung<br />

und wird erst in einigen Jahren vorliegen. Sie soll die natürlichen Kiesvorkommen<br />

über dem Grundwasserspiegel darstellen und so eine Grundlage für die langfristige<br />

Richtplanung, d.h. über <strong>den</strong> Planungshorizont dieses Richtplans hinaus, bil<strong>den</strong>.<br />

Ein Einwender beantragt, es seien die ersten Sätze in Pt. 5.3.2 des Richtplantextes wie<br />

folgt <strong>zu</strong> formulieren: «Die haushälterische Nut<strong>zu</strong>ng von Kies, Sand und Lehm liegt<br />

im kantonalen Interesse. Ziel ist eine Verbrauchsreduktion auf 3 Mio. m3 jährlich bis<br />

in 10 Jahren.»<br />

Der Antrag wurde durch Textänderung in Pt. 5.3.1, erster Absatz, sinngemäss teilweise<br />

berücksichtigt: «Zur Schonung der knappen Ressourcen, insbesondere der<br />

knappen Reserven an Alluvialkiesen, ist ein sparsamer Verbrauch an<strong>zu</strong>streben und<br />

die Verwendung von Ersatz- und Recyclingmaterialien <strong>zu</strong> fördern.»<br />

Eine verbindliche Festlegung der «<strong>zu</strong>lässigen Verbrauchsmengen» im kantonalen<br />

Richtplan ist nicht sinnvoll, <strong>zu</strong>mal der jährliche Bedarf in Abhängigkeit von <strong>den</strong><br />

Bedürfnissen der Bauwirtschaft schwankt, und der mittelfristig mögliche Umfang<br />

von Ersatz- und Recyclingmaterialien nicht mit genügender Bestimmtheit vorausgesagt<br />

wer<strong>den</strong> kann.<br />

2 Bedingungen und Auflagen<br />

Mehrere Einwender beantragen, für Materialgewinnungsgebiete Bedingungen <strong>zu</strong>m<br />

Abbau fest<strong>zu</strong>legen. Die vom <strong>Kanton</strong>srat am 13.9.1993 beschlossene Ergän<strong>zu</strong>ng des<br />

<strong>Bericht</strong>es <strong>zu</strong>m kantonalen Richtplan, Ziffern 1-6, bezüglich des Gesamtkonzeptes<br />

<strong>zu</strong>m Kiesabbau und <strong>zu</strong>r Gestaltung des Rafzerfeldes, sei in Pt. 5.3. des Textes auf<strong>zu</strong>nehmen.<br />

Die Bedingungen für <strong>den</strong> Abbau in <strong>den</strong> einzelnen Abbaugebieten wer<strong>den</strong> auf der<br />

Stufe der Nut<strong>zu</strong>ngsplanung bei der Erarbeitung der Gestaltungspläne gemäss § 44a<br />

PBG und der erforderlichen Umweltverträglichkeitsprüfungen festgelegt. In teilweiser<br />

Berücksichtigung des Antrags wer<strong>den</strong> die im <strong>Kanton</strong>sratsbeschluss vom<br />

13.9.1993 festgelegten Bedingungen für <strong>den</strong> Kiesabbau im Rafzerfeld in Pt. 5.3.2<br />

<strong>zu</strong>sammengefasst wiedergegeben; sie sind damit verbindlicher Bestandteil des<br />

Richtplans.<br />

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