Bericht zu den Nichtberücksichtigen Einwendungen ... - Kanton Zürich
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5.3 Materialgewinnung und Aushubablagerung<br />
1 Allgemeines<br />
Ein Einwender beantragt, die Beschlussfassung über neue Material- und Kiesgewinnungsgebiete<br />
aus<strong>zu</strong>setzen, bis die vom Regierungsrat im Sommer 1992 in<br />
Auftrag gegebene Kieskarte des <strong>Kanton</strong>s <strong>Zürich</strong> mit einer Rohstoffbilanz dem<br />
<strong>Kanton</strong>srat als Entscheidungsgrundlage vorliegt.<br />
Die vom Regierungsrat in Auftrag gegebene Rohstoffkarte Kies ist in Bearbeitung<br />
und wird erst in einigen Jahren vorliegen. Sie soll die natürlichen Kiesvorkommen<br />
über dem Grundwasserspiegel darstellen und so eine Grundlage für die langfristige<br />
Richtplanung, d.h. über <strong>den</strong> Planungshorizont dieses Richtplans hinaus, bil<strong>den</strong>.<br />
Ein Einwender beantragt, es seien die ersten Sätze in Pt. 5.3.2 des Richtplantextes wie<br />
folgt <strong>zu</strong> formulieren: «Die haushälterische Nut<strong>zu</strong>ng von Kies, Sand und Lehm liegt<br />
im kantonalen Interesse. Ziel ist eine Verbrauchsreduktion auf 3 Mio. m3 jährlich bis<br />
in 10 Jahren.»<br />
Der Antrag wurde durch Textänderung in Pt. 5.3.1, erster Absatz, sinngemäss teilweise<br />
berücksichtigt: «Zur Schonung der knappen Ressourcen, insbesondere der<br />
knappen Reserven an Alluvialkiesen, ist ein sparsamer Verbrauch an<strong>zu</strong>streben und<br />
die Verwendung von Ersatz- und Recyclingmaterialien <strong>zu</strong> fördern.»<br />
Eine verbindliche Festlegung der «<strong>zu</strong>lässigen Verbrauchsmengen» im kantonalen<br />
Richtplan ist nicht sinnvoll, <strong>zu</strong>mal der jährliche Bedarf in Abhängigkeit von <strong>den</strong><br />
Bedürfnissen der Bauwirtschaft schwankt, und der mittelfristig mögliche Umfang<br />
von Ersatz- und Recyclingmaterialien nicht mit genügender Bestimmtheit vorausgesagt<br />
wer<strong>den</strong> kann.<br />
2 Bedingungen und Auflagen<br />
Mehrere Einwender beantragen, für Materialgewinnungsgebiete Bedingungen <strong>zu</strong>m<br />
Abbau fest<strong>zu</strong>legen. Die vom <strong>Kanton</strong>srat am 13.9.1993 beschlossene Ergän<strong>zu</strong>ng des<br />
<strong>Bericht</strong>es <strong>zu</strong>m kantonalen Richtplan, Ziffern 1-6, bezüglich des Gesamtkonzeptes<br />
<strong>zu</strong>m Kiesabbau und <strong>zu</strong>r Gestaltung des Rafzerfeldes, sei in Pt. 5.3. des Textes auf<strong>zu</strong>nehmen.<br />
Die Bedingungen für <strong>den</strong> Abbau in <strong>den</strong> einzelnen Abbaugebieten wer<strong>den</strong> auf der<br />
Stufe der Nut<strong>zu</strong>ngsplanung bei der Erarbeitung der Gestaltungspläne gemäss § 44a<br />
PBG und der erforderlichen Umweltverträglichkeitsprüfungen festgelegt. In teilweiser<br />
Berücksichtigung des Antrags wer<strong>den</strong> die im <strong>Kanton</strong>sratsbeschluss vom<br />
13.9.1993 festgelegten Bedingungen für <strong>den</strong> Kiesabbau im Rafzerfeld in Pt. 5.3.2<br />
<strong>zu</strong>sammengefasst wiedergegeben; sie sind damit verbindlicher Bestandteil des<br />
Richtplans.<br />
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