Bericht zu den Nichtberücksichtigen Einwendungen ... - Kanton Zürich
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1. Allgemeines<br />
<strong>Kanton</strong>s <strong>Zürich</strong> geführt. Während der öffentlichen Auflage im ersten Quartal 1994<br />
wurde der Entwurf der Raumplanungskommission (Vorlage 3339a) <strong>den</strong> genannten<br />
Stellen ebenfalls <strong>zu</strong>gestellt. Die gesetzlichen Anforderungen an <strong>den</strong> Einbe<strong>zu</strong>g der<br />
nach- und nebengeordneten Planungsträger und die Zusammenarbeit der<br />
Behör<strong>den</strong> im Sinne der Art. 2 bzw. 7 RPG sind somit erfüllt. Soweit sachliche<br />
Differenzen bestehen blieben, wird der Standpunkt des <strong>Kanton</strong>s <strong>Zürich</strong> in diesem<br />
<strong>Bericht</strong> unter <strong>den</strong> jeweiligen Themen dargelegt.<br />
Zusätzlich ist <strong>zu</strong> beachten, dass im <strong>Kanton</strong> <strong>Zürich</strong> – im Gegensatz <strong>zu</strong> <strong>den</strong> meisten<br />
anderen <strong>Kanton</strong>en – eine thematisch umfassende regionale Richtplanung betrieben<br />
wird. Regionale Richtpläne umfassen die gleichen Bestandteile und ordnen<br />
sinngemäss die nämlichen Sachbereiche wie der kantonale Richtplan; sie können<br />
jedoch die räumlichen und sachlichen Ziele enger umschreiben oder bei Bedarf<br />
weitergehende Angaben enthalten (§ 30 PBG); sie wer<strong>den</strong> vom Regierungsrat festgesetzt<br />
(§ 32 Abs. 2 PBG). Mit <strong>den</strong> regionalen Richtplänen besteht somit im<br />
<strong>Kanton</strong> <strong>Zürich</strong> ein <strong>zu</strong>sätzliches geeignetes und vergleichsweise flexibles Instrument,<br />
Einzelheiten und Voll<strong>zu</strong>gsprobleme zeitgerecht und effektiv <strong>zu</strong> regeln. Der<br />
kantonale Richtplan kann von derartigen Festlegungen entsprechend entlastet<br />
wer<strong>den</strong> in dem Sinne, als viele einzelne Sachfragen, <strong>zu</strong> deren sachgerechten<br />
Lösung verschie<strong>den</strong>e lokale und regionale Gegebenheiten <strong>zu</strong> berücksichtigen sind,<br />
auf Stufe regionaler Richtplan koordiniert wer<strong>den</strong> können.<br />
4 Form des Richplans<br />
Darstellung der Richtplaninhalte in Karte und Text allgemein<br />
Mehrere Einwender kritisieren, dass die Nut<strong>zu</strong>ngskonflikte bzw. der Stand der<br />
Koordination raumwirksamer Aufgaben aus dem Richtplan <strong>zu</strong> wenig ersichtlich<br />
werde; in aller Regel wird in diesem Zusammenhang verlangt, es sei der Stand der<br />
Abstimmung mit <strong>den</strong> in Art. 5 der Verordnung über die Raumplanung (RPV) vorgesehenen<br />
Inhaltskategorien «Festset<strong>zu</strong>ng», «Vororientierung» und «Zwischenergebnis»<br />
<strong>zu</strong> beschreiben.<br />
Der Richtplan setzt als gesamtkantonales «Raumordnungsprogramm» Prioritäten<br />
für die raumwirksamen Tätigkeiten öffentlicher Planungsträger. Dabei gibt er mit<br />
<strong>den</strong> verschie<strong>den</strong>en Festlegungen in Karte und Text in erster Linie Ziele vor (vgl.<br />
Pt. 1.2.1) und bezeichnet wenn nötig Planungsperimeter für nachfolgende Planungen<br />
(z.B. «Siedlungsgebiet», «Zentrumsgebiet», «Erholungsgebiet» usf.) sowie<br />
Standorte für kantonal bedeutsame bzw. überregional abstimmungsbedürftige<br />
Projektierungen (z.B. Güterumschlagsanlagen, Deponiestandorte usf.). Diese<br />
Festlegungen wer<strong>den</strong> – soweit dies in Ergän<strong>zu</strong>ng <strong>zu</strong> <strong>den</strong> einschlägigen gesetzlichen<br />
Bestimmungen über nachfolgende Planungen oder andere Verfahren zweckmässig<br />
und angemessen ist – mit Aussagen über die Art der Aufgabenerfüllung ergänzt<br />
(z.B. durch Hinweise auf die mit der jeweiligen Aufgabenstellung betrauten<br />
Behör<strong>den</strong>, <strong>den</strong> Zeithorizont für die Umset<strong>zu</strong>ng, die Art der Zusammenarbeit u.ä.).<br />
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