Bericht zu den Nichtberücksichtigen Einwendungen ... - Kanton Zürich
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2.2 Siedlungs- und Bauentwicklungsgebiet<br />
9 Spezielles und Stadt <strong>Zürich</strong><br />
<strong>Zürich</strong>seeufer:<br />
Ein Einwender beantragt, es seien alle rechtskräftig eingezonten Gebiete entlang<br />
dem <strong>Zürich</strong>see dem Siedlungsgebiet <strong>zu</strong><strong>zu</strong>weisen.<br />
Die Ufer des <strong>Zürich</strong>sees sind gesamthaft als Erholungsgebiet bezeichnet und es ist<br />
Aufgabe der nachgeordneten Planungen, deren Freihaltung und Zugänglichkeit <strong>zu</strong><br />
verbessern (vgl. Pt. 3.4.2.2). Die nut<strong>zu</strong>ngsplanerische Behandlung dieser Gebiete,<br />
auch die Zuweisung von seewärts der <strong>Kanton</strong>sstrasse gelegenen Grundstücken <strong>zu</strong><br />
einer Bauzone, liegt im Anordnungsspielraum der Regionen und Gemein<strong>den</strong>. Der<br />
Antrag ist sinngemäss bereits erfüllt.<br />
Besondere Schutz- und Gestaltungsvorschriften:<br />
Ein Einwender beantragt, es seien in der Gemeinde Adliswil für das Gebiet Lebern-<br />
Moos besondere Gestaltungsvorschriften in <strong>den</strong> Richtplantext auf<strong>zu</strong>nehmen, um das<br />
Landschaftsbild und insbesondere <strong>den</strong> Blick <strong>zu</strong>r Kirche Kilchberg <strong>zu</strong> erhalten.<br />
Derartige Anliegen wer<strong>den</strong> auf Richtplanstufe soweit nötig durch Bestimmungen<br />
über <strong>den</strong> Aussichtsschutz (Pt. 3.4.3), Freihaltegebiet (Trenn- und Umgebungsschutzgebiet<br />
gem. Pt. 3.6) oder allgemein durch zweckmässige Abgren<strong>zu</strong>ng des<br />
Siedlungsgebiets getroffen. Das betreffende Landschaftsbild bzw. die gemäss<br />
Antrag <strong>zu</strong> erhaltende Aussicht sind nicht von kantonaler Bedeutung, so dass mit<br />
dem kantonalen Richtplan keine speziellen Anordnungen <strong>zu</strong> treffen sind. Wenn<br />
nötig, sind auf regionaler Stufe die obgenannten richtplanerischen Massnamen <strong>zu</strong><br />
prüfen; im übrigen ist es Aufgabe der Nut<strong>zu</strong>ngsplanung, mit geeigneten Zonenabgren<strong>zu</strong>ngen<br />
und sachgerechten Bauvorschriften diesen Anliegen gerecht <strong>zu</strong> wer<strong>den</strong>.<br />
Ein Einwender beantragt, es seien in der Gemeinde Bauma die Kiesgrube Dillhus<br />
und der Trockenstandort Hörnen (Objekte 4 und 16 des Entwurfes für eine<br />
Verordnung <strong>zu</strong>m Schutze von Naturschutzgebieten von überkommunaler Bedeutung<br />
in Bauma) nicht als Siedlungsgebiet <strong>zu</strong> bezeichnen, sondern als Naturschutzgebiet.<br />
Die Gebiete sind rechtskräftig eingezont. Im Rahmen der kommunalen Nut<strong>zu</strong>ngsplanung<br />
ist <strong>den</strong> Interessen des Naturschutzes nach Massgabe des erwähnten<br />
Inventar-Entwurfes angemessen Rechnung <strong>zu</strong> tragen, vgl. auch Beantwortung<br />
Nr. 2.<br />
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