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Bericht zu den Nichtberücksichtigen Einwendungen ... - Kanton Zürich

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3.2 Landwirtschaftsgebiet<br />

plan unterstützt wer<strong>den</strong> können: Weilerregelung (Pt. 2.2.2 a)), Gebiete mit traditioneller<br />

Streubauweise (Pt. 3.2.4) sowie die Pte. 3.3 - 3.7 im Bereich «Landschaft».<br />

Eine Verhinderung der Überbeanspruchung landwirtschaftlicher Bö<strong>den</strong> kann aber<br />

weit weniger direkt mit raumplanerischen Anordnungen im Bereich Landschaft<br />

verhindert wer<strong>den</strong>; soweit raumplanerisch relevant, sind diese Anliegen z.B. in <strong>den</strong><br />

Ptn. 4 (Verminderung der Luftbelastung) und 5.6 (Gewässerschutz, insb. auch<br />

Düngung) angesprochen. Ausserdem ist in Pt. 3.1 festgehalten, dass die verschie<strong>den</strong>en<br />

Planungen in <strong>den</strong> Bereichen Land- und Forstwirtschaft, Erholung,<br />

Landschaftsschutz und Naturschutz sachgerecht aufeinender ab<strong>zu</strong>stimmen sind.<br />

Eine spezielle Erwähnung der Bo<strong>den</strong>belastung im beantragten Sinne ist an dieser<br />

Stelle im Richtplan nicht sachgerecht.<br />

4 Rebschutz<br />

Ein Einwender beantragt, es sei der Rebbau im Richtplantext als erhaltenswerter<br />

Erwerbszweig der Landwirtschaft auf<strong>zu</strong>führen.<br />

Alle Erwerbszweige in der Landwirtschaft sind erhaltenswert bzw. es ist Sache der<br />

Landwirtschaftspolitik, die Erhaltenswürdigkeit einzelner Erwerbszweige <strong>zu</strong> beurteilen.<br />

Demgegenüber wer<strong>den</strong> mit dem Richtplan lediglich die generellen Rahmenbedingungen<br />

für die im betreffen<strong>den</strong> Gebiet sinnvolle landwirtschaftliche<br />

Nut<strong>zu</strong>ng geschaffen. Die nut<strong>zu</strong>ngsplanerisch zweckmässige Umset<strong>zu</strong>ng z.B. mit<br />

Rebschutzzonen kann mit dem kant. Richtplan nicht sachgerecht vorweggenommen<br />

wer<strong>den</strong>.<br />

5 Ökologischer Ausgleich<br />

Ein Einwender beantragt, es seien unter dem Kapitel Landwirtschaftsgebiet die notwendigen<br />

Massnahmen für <strong>den</strong> ökologischen Ausgleich <strong>zu</strong> bezeichnen.<br />

In der Einleitung Pt. 3.1 wird darauf hingewiesen, dass die verschie<strong>den</strong>en Planungen<br />

in <strong>den</strong> Bereichen Land- und Forstwirtschaft, Erholung, Landschaftsschutz und<br />

Naturschutz sachgerecht aufeinender ab<strong>zu</strong>stimmen sind; in <strong>den</strong> Ptn. 3.3 - 3.8 sind<br />

konkrete Massnahmen aufgeführt und die entsprechen<strong>den</strong> Querverweise auf die<br />

Landwirtschaft dargelegt.<br />

6 Fruchtfolgeflächen<br />

Mehrere Einwender beantragen, es sei das Landwirtschaftsland <strong>zu</strong> unterteilen in<br />

Fruchtfolgeflächen und übriges Landwirtschaftsgebiet.<br />

Bei der Signatur «Fruchtfolgefläche» (FFF) handelt es sich um eine überlagernde<br />

Festlegung mit lediglich auf Bundesrecht hinweisendem Charakter. Die genauen<br />

Abgren<strong>zu</strong>ngen der Fruchtfolgeflächen sind in <strong>den</strong> Plänen Mst. 1:5’000 über die<br />

kantonalen und die regionalen Nut<strong>zu</strong>ngszonen enthalten. Sie stützen sich auf <strong>den</strong><br />

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