Bericht zu den Nichtberücksichtigen Einwendungen ... - Kanton Zürich
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3.5 Naturschutz<br />
6 Naturschutzgebiet<br />
Klassierung<br />
Mehrere Einwender beantragen, es seien andere Kriterien an<strong>zu</strong>wen<strong>den</strong> bei der Aufnahme<br />
von Naturschutzgebieten in <strong>den</strong> kantonalen Richtplan; so seien verschie<strong>den</strong>e<br />
Naturschutzgebiete von regionaler und kommunaler Bedeutung in <strong>den</strong> kantonalen<br />
Richtplan auf<strong>zu</strong>nehmen bzw. nur bereits rechtskräftig geschützte Objekte bzw. nur<br />
solche, deren Bezeichnung mit <strong>den</strong> Liegenschaftenbesitzern abgesprochen seien.<br />
Neben der Formulierung von Zielset<strong>zu</strong>ngen und Vorgaben für alle Planungsträger<br />
bzw. <strong>zu</strong>han<strong>den</strong> nachfolgender Planungen wer<strong>den</strong> im kantonalen Richtplan lediglich<br />
diejenigen Einzelobjekte aufgenommen, die von kantonaler oder nationaler<br />
Bedeutung sind (vgl. Pt. 3.5.2.1). Diese Auswahl erfolgt aufgrund folgender<br />
Grundlagen: <strong>Kanton</strong>ales Inventar gemäss RRB 126 vom 4. Januar 1980 (inkl.<br />
Entwurf ARP für Inventarnachträge) sowie nationale Biotopinventare bzw.<br />
Entwürfe da<strong>zu</strong> (Hoch- und Flachmoore, Amphibienstandorte, Auen). Dabei kann<br />
es keine Rolle spielen, ob die betreffen<strong>den</strong> Flächen bereits rechtskräftig geschützt<br />
seien oder nicht, weil ja mit dem Richtplan vorab die Koodination mit anderen<br />
Planungen und Einzelvorhaben, welche das betreffende Naturschutzgebiet tangieren<br />
(können) sowie die zielgerichtete Fortführung von Schutzmassnahmen gefördert<br />
wer<strong>den</strong> sollen. Alle übrigen Objekte, d.h. diejenigen von regionaler oder kommunaler<br />
Bedeutung, sind auf der entsprechen<strong>den</strong> Stufe in <strong>den</strong> regionalen und<br />
kommunalen Richtplänen <strong>zu</strong> bezeichnen. Absprachen mit <strong>den</strong> Grundeigentümern<br />
erfolgen im Rahmen des Erlasses grundeigentümerverbindlicher Massnahmen.<br />
Anordnungsspielraum<br />
Mehrere Einwender beantragen, es seien verschie<strong>den</strong>e Naturschutzgebiete <strong>zu</strong> erweitern<br />
bzw. es seien Pufferzonen um die Schutzgebiete aus<strong>zu</strong>schei<strong>den</strong>. Demgegenüber<br />
beantragen verschie<strong>den</strong>e Einwender, es seien einzelne Schutzgebiete in Teilbereichen<br />
<strong>zu</strong> reduzieren.<br />
Die genaue Abgren<strong>zu</strong>ng der Schutzgebiete hat nicht auf Richtplanstufe <strong>zu</strong> erfolgen,<br />
sondern im Zuge der Erarbeitung definitiver Schutzmassnahmen (Verordnungen,<br />
Verfügungen, Verträge). In diesen Verfahren sind auch die Massnahmen<br />
<strong>zu</strong>m Umgebungsschutz verbindlich fest<strong>zu</strong>legen. Der nötige Spielraum – sowohl <strong>zu</strong>r<br />
Vergrösserung als auch <strong>zu</strong>r Verkleinerung der grundeigentümerverbindlich <strong>zu</strong><br />
schützen<strong>den</strong> Perimeter – wird durch die nicht parzellenscharfe Bezeichung der einzelnen<br />
Naturschutzgebiete in der Karte offengehalten (vgl. Pt. 3.5.2.1).<br />
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