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Bericht zu den Nichtberücksichtigen Einwendungen ... - Kanton Zürich

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3.5 Naturschutz<br />

6 Naturschutzgebiet<br />

Klassierung<br />

Mehrere Einwender beantragen, es seien andere Kriterien an<strong>zu</strong>wen<strong>den</strong> bei der Aufnahme<br />

von Naturschutzgebieten in <strong>den</strong> kantonalen Richtplan; so seien verschie<strong>den</strong>e<br />

Naturschutzgebiete von regionaler und kommunaler Bedeutung in <strong>den</strong> kantonalen<br />

Richtplan auf<strong>zu</strong>nehmen bzw. nur bereits rechtskräftig geschützte Objekte bzw. nur<br />

solche, deren Bezeichnung mit <strong>den</strong> Liegenschaftenbesitzern abgesprochen seien.<br />

Neben der Formulierung von Zielset<strong>zu</strong>ngen und Vorgaben für alle Planungsträger<br />

bzw. <strong>zu</strong>han<strong>den</strong> nachfolgender Planungen wer<strong>den</strong> im kantonalen Richtplan lediglich<br />

diejenigen Einzelobjekte aufgenommen, die von kantonaler oder nationaler<br />

Bedeutung sind (vgl. Pt. 3.5.2.1). Diese Auswahl erfolgt aufgrund folgender<br />

Grundlagen: <strong>Kanton</strong>ales Inventar gemäss RRB 126 vom 4. Januar 1980 (inkl.<br />

Entwurf ARP für Inventarnachträge) sowie nationale Biotopinventare bzw.<br />

Entwürfe da<strong>zu</strong> (Hoch- und Flachmoore, Amphibienstandorte, Auen). Dabei kann<br />

es keine Rolle spielen, ob die betreffen<strong>den</strong> Flächen bereits rechtskräftig geschützt<br />

seien oder nicht, weil ja mit dem Richtplan vorab die Koodination mit anderen<br />

Planungen und Einzelvorhaben, welche das betreffende Naturschutzgebiet tangieren<br />

(können) sowie die zielgerichtete Fortführung von Schutzmassnahmen gefördert<br />

wer<strong>den</strong> sollen. Alle übrigen Objekte, d.h. diejenigen von regionaler oder kommunaler<br />

Bedeutung, sind auf der entsprechen<strong>den</strong> Stufe in <strong>den</strong> regionalen und<br />

kommunalen Richtplänen <strong>zu</strong> bezeichnen. Absprachen mit <strong>den</strong> Grundeigentümern<br />

erfolgen im Rahmen des Erlasses grundeigentümerverbindlicher Massnahmen.<br />

Anordnungsspielraum<br />

Mehrere Einwender beantragen, es seien verschie<strong>den</strong>e Naturschutzgebiete <strong>zu</strong> erweitern<br />

bzw. es seien Pufferzonen um die Schutzgebiete aus<strong>zu</strong>schei<strong>den</strong>. Demgegenüber<br />

beantragen verschie<strong>den</strong>e Einwender, es seien einzelne Schutzgebiete in Teilbereichen<br />

<strong>zu</strong> reduzieren.<br />

Die genaue Abgren<strong>zu</strong>ng der Schutzgebiete hat nicht auf Richtplanstufe <strong>zu</strong> erfolgen,<br />

sondern im Zuge der Erarbeitung definitiver Schutzmassnahmen (Verordnungen,<br />

Verfügungen, Verträge). In diesen Verfahren sind auch die Massnahmen<br />

<strong>zu</strong>m Umgebungsschutz verbindlich fest<strong>zu</strong>legen. Der nötige Spielraum – sowohl <strong>zu</strong>r<br />

Vergrösserung als auch <strong>zu</strong>r Verkleinerung der grundeigentümerverbindlich <strong>zu</strong><br />

schützen<strong>den</strong> Perimeter – wird durch die nicht parzellenscharfe Bezeichung der einzelnen<br />

Naturschutzgebiete in der Karte offengehalten (vgl. Pt. 3.5.2.1).<br />

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