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Bericht zu den Nichtberücksichtigen Einwendungen ... - Kanton Zürich

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4.5 Güterverkehr<br />

Ein Einwender beantragt, bei <strong>den</strong> Kehrichtverbrennungsanlagen sowie <strong>den</strong> Anlagen<br />

<strong>zu</strong>r Aufbereitung und Deponierung von Reststoffen aus der Kehrichtverbrennung<br />

im kantonalen Richtplan Anschlussgleise vor<strong>zu</strong>sehen.<br />

Aufgrund von §24 lit. b PBG in Verbindung mit §30 Abs. 4 lit. c PBG sind<br />

Anschlussgleise in <strong>den</strong> regionalen Richtplänen fest<strong>zu</strong>legen.<br />

Ein Einwender beantragt, <strong>den</strong> Stückgutverkehr Cargo Domizil über das Anschlussgleis<br />

des Zeughauses in der Stadt <strong>Zürich</strong> mit dem Überführwagen ab<strong>zu</strong>wickeln und<br />

nicht auf die Üetlibergstrasse <strong>zu</strong> verlagern.<br />

Das angesprochene Problem hat keine kantonale Bedeutung und ist auch nicht mit<br />

dem Instrument Richtplan <strong>zu</strong> beheben, sondern zwischen <strong>den</strong> Beteiligten <strong>zu</strong> lösen.<br />

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