Bericht zu den Nichtberücksichtigen Einwendungen ... - Kanton Zürich
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Horgen<br />
5.7 Abfall<br />
Ein Einwender beantragt, es sei auf die Sonderabfallsammelstelle KVA Horgen <strong>zu</strong><br />
verzichten.<br />
Die Sonderabfallsammelstellen sind vorgesehen für die direkte Ablieferung einschlägiger<br />
Abfälle durch Haushalte und Kleinunternehmungen mit einer Ablieferungsmenge<br />
von max. einer Tonne pro Jahr. Mit <strong>den</strong> im Richtplan enthaltenen 5<br />
regional dezentralisierten Anlagen kann die flächendeckende Abgabe von Sonderabfällen<br />
innert für die Abgeber vertretbarer Distanzen sichergestellt wer<strong>den</strong>.<br />
Ohne die geplante Sammelstelle Horgen wäre dies für <strong>den</strong> südöstlichen<br />
<strong>Kanton</strong>steil nicht gewährleistet. Mit Beschluss vom 6. Dezember 1993 hat der<br />
<strong>Kanton</strong>srat an <strong>den</strong> Neubau der Sonderabfallsammelstelle Horgen bereits einen<br />
Objektkredit bewilligt, welcher inzwischen in Rechtskraft erwachsen ist. Mit dem<br />
Bau der Anlage wurde im April 1994 bereits begonnen.<br />
Winterthur<br />
Mehrere Einwender beantragen, auf die bestehende Richtplanfestlegung für die<br />
Sonderabfallverbrennungsanlage (SABA) in Oberwinterthur <strong>zu</strong> verzichten bzw.<br />
diese Anlage lediglich als Zwischenergebnis gemäss Art. 5 Abs. 2 lit. b RPV im<br />
Richtplan ein<strong>zu</strong>tragen und im Richtplan-Text auf<strong>zu</strong>zeigen, dass die SABA noch<br />
nicht mit dem am vorgesehenen Standort befindlichen Luft-Sanierungsgebiet<br />
(gemäss LRV) sowie mit dem vorgesehenen Zentrumsgebiet räumlich abgestimmt<br />
ist.<br />
Es wer<strong>den</strong> keine neuen Argumente vorgebracht, die nicht bereits Gegenstand des<br />
Einwendungsverfahrens <strong>zu</strong> der mit <strong>Kanton</strong>sratsbeschluss vom 14. September 1992<br />
erfolgten Richtplanfestlegung für die SABA waren und welche dann<strong>zu</strong>mal keine<br />
Berücksichtigung fan<strong>den</strong>. Die seinerzeitige Ablehnung der <strong>Einwendungen</strong> wurde<br />
im Antrag der kantonsrätlichen Raumplanungskommission vom 26. Juni 1992<br />
(Vorlage 3115b) aus<strong>zu</strong>gsweise wie folgt begründet:<br />
«Die zahlreichen Argumente gegen die Vorlagen 3115 und 3115a <strong>zu</strong>r Teilrevision<br />
des kantonalen Gesamtplanes beziehen sich auf das konzeptionelle Vorgehen von<br />
Bund und <strong>Kanton</strong>, auf die Bedarfsabklärung der einzelnen Anlagen der Sonderabfallbewirtschaftung,<br />
auf rechtliche Grundlagen <strong>zu</strong>m Vorgehen sowie auf die<br />
Umweltverträglichkeit des Vorhabens und die Umweltvorbelastung der einzelnen<br />
Standorte (...). Die Einwender bringen <strong>zu</strong> allen Punkten zweifellos wichtige, aber<br />
keineswegs neue Themen <strong>zu</strong>r Diskussion. Die entsprechen<strong>den</strong> Grundlagen für die<br />
Fragen <strong>zu</strong>m Konzept und Vorgehen von Bund und <strong>Kanton</strong>, <strong>zu</strong>r rechtlichen Situation<br />
sowie <strong>zu</strong>r Bedarfsabklärung konnten <strong>zu</strong>sammenfassend dargestellt wer<strong>den</strong>.<br />
Die wichtigsten Aspekte der Umweltverträglichkeit der einzelnen Anlagen wer<strong>den</strong><br />
bei <strong>den</strong> weiteren Planungsprozessen berücksichtigt. Die Möglichkeit der Berücksichtigung<br />
der eingebrachten Anliegen wird innerhalb dieses Planungsprozesses<br />
laufend geprüft wer<strong>den</strong>.»<br />
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