Bericht zu den Nichtberücksichtigen Einwendungen ... - Kanton Zürich
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2.2 Siedlungs- und Bauentwicklungsgebiet<br />
Regelung bleibt einerseits die Rechtsgrundlage für die nut<strong>zu</strong>ngsplanerische<br />
Erfassung bereits eingezonter Weiler erhalten. Anderseits können bei Bedarf bisher<br />
nicht von der Bau- und Zonenordnung erfasste Weiler eingezont wer<strong>den</strong>, ohne<br />
dass im Einzelfall eine Richtplanänderung vorgenommen wer<strong>den</strong> müsste. Weil in<br />
erster Linie lediglich die Dauerbesiedlung bzw. die Erhaltung der landschaftstypischen<br />
Bauten sicher<strong>zu</strong>stellen ist, haben die Zonengrenzen die Kleinsiedlung eng <strong>zu</strong><br />
umgrenzen; eine über <strong>den</strong> bestehen<strong>den</strong> Siedlungsumfang hinausgreifende<br />
Entwicklung darf nicht ermöglicht wer<strong>den</strong> (Pt. 2.2.2 a)).<br />
Eine kartographische Darstellung von Kleinsiedlungen als Siedlungsgebiet im kantonalen<br />
Richtplan ist aus folgen<strong>den</strong> Grün<strong>den</strong> nicht zweckmässig. Einerseits wür<strong>den</strong><br />
durch die nicht parzellenscharfe Abgren<strong>zu</strong>ng des Siedlungsgebiets gerade bei<br />
kleineren Weilern Unsicherheiten über die Aussagekraft der Signatur entstehen;<br />
auf Richtplanstufe ist eine detaillierte Abklärung der Zweckmässigkeit einer konkret<br />
dimensionierten Einzonung aber angesichts der Vielzahl derartiger Kleinsiedlungen<br />
kaum möglich und aufgrund der dynamischen Entwicklung gar nicht sachgerecht.<br />
Anderseits könnte die kartographische Bezeichnung als Siedlungsgebiet<br />
<strong>den</strong> Eindruck erwecken, dass alle betreffen<strong>den</strong> Kleinsiedlungen mittelfristig ein<strong>zu</strong>zonen<br />
wären, was für ausschliesslich oder <strong>zu</strong>mindest überwiegend landwirtschaftlich<br />
genutzte Weiler, die es auch in Zukunft bleiben können und sollen, ein<br />
un<strong>zu</strong>lässiger Fehlschluss wäre. Mit der gewählten Lösung, die übrigens bereits mit<br />
dem Gesamtplan von 1978 eingeführt wurde und sich seither bewährt hat, können<br />
die Gemein<strong>den</strong> flexibel auf <strong>den</strong> Stand der Entwicklung reagieren. Klar<strong>zu</strong>stellen ist,<br />
dass die im kantonalen Richtplan umschriebene Geltung der Kleinsiedlungen als<br />
Siedlungsgebiet einer näheren Umschreibung durch die regionalen Richtpläne<br />
nicht <strong>zu</strong>gänglich ist (Pt. 2.2.2 a) zweiter Absatz); diese Beurteilung ist im Einzelfall<br />
und abschliessend im Genehmigungsverfahren kommunaler Nut<strong>zu</strong>ngspläne durch<br />
<strong>den</strong> Regierungsrat vor<strong>zu</strong>nehmen.<br />
4 Vergrösserung Siedlungsgebiet<br />
Mehrere Einwender beantragen, es sei das Siedlungsgebiet auf die in der Beantwortung<br />
einzeln aufgeführten Flächen aus<strong>zu</strong>dehnen. Es handelt sich dabei durchwegs<br />
um Flächen, die heute keiner Bauzone <strong>zu</strong>gewiesen sind. Mit Gesamtplan 1978<br />
waren sie dem Bauentwicklungsgebiet oder dem Landwirtschaftsgebiet <strong>zu</strong>gewiesen;<br />
einige wenige Anträge betreffen Reservezonen innerhalb des Baugebiets gemäss<br />
Gesamtplan 1978.<br />
Bei allen unter dieser Beantwortung <strong>zu</strong>sammengefassten Fällen handelt es sich um<br />
Flächen, die bisher mit der Nut<strong>zu</strong>ngsplanung keiner Bauzone, sondern der Reservezone<br />
oder der Landwirtschaftszone <strong>zu</strong>gewiesen sind (Ausnahme: Gemeinde<br />
Winkel, Gebiet Seehal<strong>den</strong> / Mollstetten). Im Gegensatz <strong>zu</strong> <strong>den</strong> in Beantwortung<br />
Nr. 1 behandelten Fällen liegt bei <strong>den</strong> hier behandelten Anträgen eine Einzonung<br />
jedoch nicht im sog. Anordnungsspielraum der Gemeinde, sondern sie wäre nur<br />
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