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Bericht zu den Nichtberücksichtigen Einwendungen ... - Kanton Zürich

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1. Allgemeines<br />

bzw. regionalen Richt- und Nut<strong>zu</strong>ngsplanung <strong>zu</strong> erfolgen. Im Rahmen dieser<br />

Planungen, beim Strassenbau sowie durch ein auf die örtlichen Verhältnisse abgestimmtes<br />

Angebot des regionalen öffentlichen Verkehrs sind die Anforderungen<br />

der Luftreinhalteverordnung und der Lärmschutzverordnung ein<strong>zu</strong>halten.<br />

5 Verschie<strong>den</strong>es<br />

«Raumwirksame Tätigkeiten» (Beispiel Wald)<br />

Zwei Einwender beantragen, es sei bereits in der Einleitung <strong>zu</strong>m Landschaftsplan<br />

klar<strong>zu</strong>stellen, dass sich die regionale und kommunale Richtplanung nicht <strong>zu</strong> Fragen<br />

der Waldbewirtschaftung <strong>zu</strong> äussern haben.<br />

Mit dem Richtplan bestimmen die <strong>Kanton</strong>e in <strong>den</strong> Grundzügen, wie sich ihr Gebiet<br />

räumlich entwickeln soll; dabei sind aus kantonaler Sicht wesentliche räumliche<br />

Probleme und Aufgaben aller Art in die Überlegungen ein<strong>zu</strong>beziehen (vgl. Art. 1<br />

und 3 sowie Art. 6 ff. RPG). Richtplananordnungen sind für mit räumlichen<br />

Aufgaben betraute Behör<strong>den</strong> aller Stufen verbindlich (Art. 9 RPG). Die Aufgabe<br />

des Richtplans ist somit thematisch umfassend («raumwirksame Tätigkeiten») und<br />

seine Bindungskraft durchgehend («Behör<strong>den</strong> aller Stufen»).<br />

Obwohl der Wald aufgrund der Bestimmung von Art. 18 Abs. 3 RPG keiner<br />

Nut<strong>zu</strong>ngszone des Raumplanungsrechts <strong>zu</strong><strong>zu</strong>weisen ist, bestehen verschie<strong>den</strong>ste<br />

funktionale Verflechtungen zwischen dem Waldareal und anderen, von Nut<strong>zu</strong>ngsplänen<br />

oder anderen planungsrechtlichen Verfahren erfassten Flächen bzw.<br />

Aufgaben (Verkehrswege, Materialgewinnung und -ablagerung, Erholung, Naturschutz,<br />

Gewässer- und Hochwasserschutz, Energie usf.). Diese Multifunktionalität<br />

wird <strong>den</strong>n auch in Art. 1 des Bundesgesetzes über <strong>den</strong> Wald (WaG), welches am 1.<br />

Januar 1993 in Kraft getreten ist, besonders hervorgehoben. Eine Richtplanung<br />

mit <strong>den</strong> genannten gesetzlichen Aufgabenstellungen kann und soll sich deshalb<br />

unabhängig von gesetzlichen Zuständigkeiten in der Umset<strong>zu</strong>ng auch <strong>zu</strong> Anliegen<br />

und Anforderungen an die forstlichen Planungen äussern; dies gilt sowohl für die<br />

kantonale, die regionale als auch für die kommunale Stufe.<br />

Da mit Richtplanfestlegungen keine Änderung der gesetzlichen Kompetenzordnung<br />

verbun<strong>den</strong> ist, sind Massnahmen <strong>zu</strong>r Umset<strong>zu</strong>ng in aller Regel im<br />

Rahmen von forstlichen Planungen oder <strong>zu</strong>mindest in enger Zusammenarbeit mit<br />

<strong>den</strong> <strong>zu</strong>ständigen Forstorganen <strong>zu</strong> planen (z.B. Infrastrukturbau). Für ein auf die<br />

erwähnten Anforderungen der neuen eidgenössischen Waldgesetzgebung abgestimmtes<br />

kantonales Waldgesetz sind die Entwurfsarbeiten bereits im Gange.<br />

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