Bericht zu den Nichtberücksichtigen Einwendungen ... - Kanton Zürich
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1. Allgemeines<br />
planung an<strong>zu</strong>sprechen<strong>den</strong> räumlichen Aufgaben sind umfangreich, vielschichtig<br />
und betreffen die verschie<strong>den</strong>sten Politikbereiche (Wirtschafts-, Gesellschafts-,<br />
Kultur-, Umweltpolitik usf., vgl. Art. 1 und 3 sowie Art. 6 ff. RPG). Bei der<br />
Umset<strong>zu</strong>ng sind die einzelnen Richtplanfestlegungen deshalb einerseits immer im<br />
Zusammenhang mit <strong>den</strong> verfassungsmässigen und gesetzlichen Vorgaben und<br />
Anforderungen und anderseits untereinander im Lichte der Leitlinien sowie unter<br />
Berücksichtigung der in <strong>den</strong> verschie<strong>den</strong>en Teilrichtplänen beschriebenen<br />
Zielset<strong>zu</strong>ngen und Lösungsansätze <strong>zu</strong> beurteilen.<br />
Mehrere Einwender beantragen, es sei das Siedlungsgebiet als Zwischenergebnis im<br />
Sinne der Verordnung über die Raumplanung (RPV) <strong>zu</strong> bezeichnen.<br />
Die Bezeichnung von Siedlungsgebiet gibt <strong>den</strong> mittel- und langfristigen Rahmen<br />
an, innerhalb dessen nach <strong>den</strong> Bestimmungen der Art. 15 sowie Art. 1 und 3 des<br />
Raumplanungsgesetzes (RPG) Bauzonen ausgeschie<strong>den</strong> wer<strong>den</strong> können. Diese<br />
Aufgabe ist – ggf. unter regionalen Vorgaben – <strong>den</strong> Gemein<strong>den</strong> übertragen.<br />
Kommunale Bau- und Zonenordnungen sowie Erschliessungspläne wer<strong>den</strong> vom<br />
Regierungsrat im Genehmigungsverfahren unter Berücksichtigung der genannten<br />
Bestimmungen auf Recht- und Zweckmässigkeit überprüft. Wenn der mit dem<br />
richtplanerischen Siedlungsgebiet abgesteckte Rahmen nicht mit Bauzonen ausgeschöpft<br />
wer<strong>den</strong> kann oder will, sind die übrigen Flächen der Landwirtschaftszone<br />
(§ 36 in Verbindung mit § 46 Abs. 3 PBG), einer Freihalte- oder Erholungszone (§<br />
61 f. PBG) oder der Reservezone (§ 65 PBG) <strong>zu</strong><strong>zu</strong>weisen.<br />
Die Sicht des Richtplans geht also über <strong>den</strong> Planungshorizont einer kommunalen<br />
Bauzonenplanung hinaus und es ist weder beabsichtigt noch erwünscht, dass nach<br />
Festset<strong>zu</strong>ng bzw. Änderung einer kommunalen Bau- und Zonenordnung das richtplanerische<br />
Siedlungsgebiet in seiner Ausdehnung oder Rechtswirkung angepasst<br />
wer<strong>den</strong> müsste. Eine Kategorisierung als «Zwischenergebnis» fällt somit ausser<br />
Betracht. Eine Überprüfung des Siedlungsgebiets hat nötigenfalls nach <strong>den</strong> Regeln<br />
des Art. 9 RPG <strong>zu</strong> erfolgen.<br />
Mehrere Einwender beantragen, es sei für das Siedlungsgebiet der Unschärfebereich<br />
bzw. Anordnungsspielraum in der Karte ausdrücklich dar<strong>zu</strong>stellen wie dies im<br />
Gesamtplan 1978 gemacht wurde und es sei der Anordnungsspielraum der<br />
Gemein<strong>den</strong> für die Festset<strong>zu</strong>ng der Bauzonen genauer <strong>zu</strong> definieren.<br />
Unter veränderten Rahmenbedingungen (Pt. 2.1) wur<strong>den</strong> im Siedlungsplan<br />
gegenüber dem Gesamtplan 1978 teilweise neue Schwerpunkte gesetzt (vgl. die<br />
Leitlinien sowie die Pte. 1.2.3 «Umset<strong>zu</strong>ng der Leitlinien» und 2. «Siedlung»).<br />
Betreffend Darstellung des Siedlungsgebiets in der Karte ist dabei <strong>zu</strong> berücksichtigen,<br />
dass sich die Zielset<strong>zu</strong>ngen und Handlungsanweisungen <strong>zu</strong>r Umset<strong>zu</strong>ng der<br />
richtplanerischen Festlegung «Siedlungsgebiet» im wesentlichen aus dem Text und<br />
<strong>den</strong> einschlägigen gesetzlichen Vorgaben ergeben (Art. 15 in Verbindung mit Art.<br />
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