Bericht zu den Nichtberücksichtigen Einwendungen ... - Kanton Zürich
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1. Allgemeines<br />
3 Verfahren der Richtplanfestset<strong>zu</strong>ng<br />
Mehrere Einwender beantragen, es sei im Richtplantext der Begriff «Gemeindeverträglichkeit»<br />
ein<strong>zu</strong>führen. Der Antrag wird wie folgt begründet: «1) Raumplanung<br />
soll gemeindeverträglich sein. 2) Die Gemeindeverträglichkeit ist ein raumplanerisches<br />
Prüfungskriterium, aber nicht das einzige. Es kann Fälle geben, wo selbst<br />
gemeindeunverträgliche Vorhaben verhältnismässig sind. In diesen Fällen aber ist<br />
Ausgleich <strong>zu</strong> schaffen. 3) Die Prüfung der Gemeindeverträglichkeit bedarf keines<br />
neu<strong>zu</strong>schaffen<strong>den</strong> Verfahrens. Sie findet im Rahmen der schon bestehen<strong>den</strong><br />
Planungsabläufe statt.»<br />
Die Raumplanung erfolgt im <strong>Kanton</strong> <strong>Zürich</strong> auf <strong>den</strong> drei Stufen <strong>Kanton</strong>, Region<br />
und Gemeinde. Dabei ist das Subsidiaritätsprinzip gemäss § 9 PBG garantiert (Pt.<br />
1.2.1). Bezüglich der vorgesehenen Richtplanfestlegungen ist die «Gemeindeverträglichkeit»<br />
gewährleistet: Die Gemein<strong>den</strong> konnten sich in zwei Vernehmlassungen<br />
(Herbst 1992 und Sommer 1993) sowie im Rahmen der öffentlichen<br />
Auflage im ersten Quartal 1994 <strong>zu</strong>r Vorlage äussern. Zusätzlich steht jeder<br />
Gemeinde gegen die definitive Festset<strong>zu</strong>ng der Rechtsweg offen, wenn sie sich<br />
durch Festlegungen des Richtplans in ihrer Autonomie verletzt fühlt; dies gilt auch<br />
für künftige Genehmigungsverfahren.<br />
Wie die Einwender selbst feststellen, ist <strong>zu</strong>r Prüfung der «Gemeindeverträglichkeit»<br />
kein neues Verfahren <strong>zu</strong> schaffen. Dem kann <strong>zu</strong>gestimmt wer<strong>den</strong>: Auch<br />
dem kantonalen Richtplan nachfolgende überörtlich bedeutsame Planungen und<br />
Vorhaben (z.B. Deponien, Staatsstrassenbau u.ä.) können nur dann gegen allfällige<br />
entgegenstehende Interessen der Gemeinde durchgeführt bzw. realisiert wer<strong>den</strong>,<br />
wenn eine entsprechende gesetzliche Grundlage besteht, ein überwiegendes<br />
öffentliches Interesse geltend gemacht wer<strong>den</strong> kann und die Interessen des Bundes<br />
oder des Staates entgegenstehende Interessen der Gemeinde im konkreten Fall<br />
überwiegen. Gegen solche Planungen und gegen die <strong>zu</strong>r Realisierung durch<strong>zu</strong>führen<strong>den</strong><br />
Bewilligungs- bzw. Genehmigungsverfahren steht <strong>den</strong> Gemein<strong>den</strong> der<br />
Rechtsweg offen.<br />
Mehrere Einwender kritisieren, im Zuge der Arbeiten am Entwurf für eine<br />
Neufestset<strong>zu</strong>ng des kantonalen Richtplans seien die nach- und nebengeordneten<br />
Planungsträger nicht sachgerecht in die Arbeiten einbezogen wor<strong>den</strong>.<br />
Bund, Nachbarkantone, benachbartes Ausland sowie Regionen und Gemein<strong>den</strong><br />
sind, nachdem 1992 mit der Überarbeitung des Richtplans begonnen wurde, bereits<br />
im Herbst 1992 ein erstes Mal <strong>zu</strong>m damaligen Stand der Arbeiten in eine<br />
Vernehmlassung einbezogen wor<strong>den</strong> und es fand im Sommer 1993 <strong>zu</strong>m Antrag des<br />
Regierungsrates (Vorlage 3339) die Anhörung der nach- und nebengeordneten<br />
Planungsträger im Sinne von § 7 Abs. 1 PBG statt. Daraufhin wur<strong>den</strong> – auf entsprechen<strong>den</strong><br />
Wunsch hin – verschie<strong>den</strong>e Gespräche und Briefwechsel zwischen<br />
Regierungs- bzw. Verwaltungsstellen dieser Planungsträger und Vertretern des<br />
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