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Bericht zu den Nichtberücksichtigen Einwendungen ... - Kanton Zürich

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1. Allgemeines<br />

3 Verfahren der Richtplanfestset<strong>zu</strong>ng<br />

Mehrere Einwender beantragen, es sei im Richtplantext der Begriff «Gemeindeverträglichkeit»<br />

ein<strong>zu</strong>führen. Der Antrag wird wie folgt begründet: «1) Raumplanung<br />

soll gemeindeverträglich sein. 2) Die Gemeindeverträglichkeit ist ein raumplanerisches<br />

Prüfungskriterium, aber nicht das einzige. Es kann Fälle geben, wo selbst<br />

gemeindeunverträgliche Vorhaben verhältnismässig sind. In diesen Fällen aber ist<br />

Ausgleich <strong>zu</strong> schaffen. 3) Die Prüfung der Gemeindeverträglichkeit bedarf keines<br />

neu<strong>zu</strong>schaffen<strong>den</strong> Verfahrens. Sie findet im Rahmen der schon bestehen<strong>den</strong><br />

Planungsabläufe statt.»<br />

Die Raumplanung erfolgt im <strong>Kanton</strong> <strong>Zürich</strong> auf <strong>den</strong> drei Stufen <strong>Kanton</strong>, Region<br />

und Gemeinde. Dabei ist das Subsidiaritätsprinzip gemäss § 9 PBG garantiert (Pt.<br />

1.2.1). Bezüglich der vorgesehenen Richtplanfestlegungen ist die «Gemeindeverträglichkeit»<br />

gewährleistet: Die Gemein<strong>den</strong> konnten sich in zwei Vernehmlassungen<br />

(Herbst 1992 und Sommer 1993) sowie im Rahmen der öffentlichen<br />

Auflage im ersten Quartal 1994 <strong>zu</strong>r Vorlage äussern. Zusätzlich steht jeder<br />

Gemeinde gegen die definitive Festset<strong>zu</strong>ng der Rechtsweg offen, wenn sie sich<br />

durch Festlegungen des Richtplans in ihrer Autonomie verletzt fühlt; dies gilt auch<br />

für künftige Genehmigungsverfahren.<br />

Wie die Einwender selbst feststellen, ist <strong>zu</strong>r Prüfung der «Gemeindeverträglichkeit»<br />

kein neues Verfahren <strong>zu</strong> schaffen. Dem kann <strong>zu</strong>gestimmt wer<strong>den</strong>: Auch<br />

dem kantonalen Richtplan nachfolgende überörtlich bedeutsame Planungen und<br />

Vorhaben (z.B. Deponien, Staatsstrassenbau u.ä.) können nur dann gegen allfällige<br />

entgegenstehende Interessen der Gemeinde durchgeführt bzw. realisiert wer<strong>den</strong>,<br />

wenn eine entsprechende gesetzliche Grundlage besteht, ein überwiegendes<br />

öffentliches Interesse geltend gemacht wer<strong>den</strong> kann und die Interessen des Bundes<br />

oder des Staates entgegenstehende Interessen der Gemeinde im konkreten Fall<br />

überwiegen. Gegen solche Planungen und gegen die <strong>zu</strong>r Realisierung durch<strong>zu</strong>führen<strong>den</strong><br />

Bewilligungs- bzw. Genehmigungsverfahren steht <strong>den</strong> Gemein<strong>den</strong> der<br />

Rechtsweg offen.<br />

Mehrere Einwender kritisieren, im Zuge der Arbeiten am Entwurf für eine<br />

Neufestset<strong>zu</strong>ng des kantonalen Richtplans seien die nach- und nebengeordneten<br />

Planungsträger nicht sachgerecht in die Arbeiten einbezogen wor<strong>den</strong>.<br />

Bund, Nachbarkantone, benachbartes Ausland sowie Regionen und Gemein<strong>den</strong><br />

sind, nachdem 1992 mit der Überarbeitung des Richtplans begonnen wurde, bereits<br />

im Herbst 1992 ein erstes Mal <strong>zu</strong>m damaligen Stand der Arbeiten in eine<br />

Vernehmlassung einbezogen wor<strong>den</strong> und es fand im Sommer 1993 <strong>zu</strong>m Antrag des<br />

Regierungsrates (Vorlage 3339) die Anhörung der nach- und nebengeordneten<br />

Planungsträger im Sinne von § 7 Abs. 1 PBG statt. Daraufhin wur<strong>den</strong> – auf entsprechen<strong>den</strong><br />

Wunsch hin – verschie<strong>den</strong>e Gespräche und Briefwechsel zwischen<br />

Regierungs- bzw. Verwaltungsstellen dieser Planungsträger und Vertretern des<br />

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