Bericht zu den Nichtberücksichtigen Einwendungen ... - Kanton Zürich
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4.2 Privater Verkehr<br />
7 Inhalt regionaler Richtpläne<br />
Ein Einwender beantragt, es sei der Text unter Pt. 4.2.2 wie folgt <strong>zu</strong> ändern:<br />
«Strassen gemäss eidg. Durchgangsstrassenverordnung, die nicht im kantonalen Verkehrsplan<br />
enthalten sind, bil<strong>den</strong> in der Regel Gegenstand der regionalen Verkehrspläne.»<br />
Der Text gilt allgemein; «in der Regel» entspricht nicht der beschriebenen Praxis,<br />
weshalb die Formulierung nicht geändert wird.<br />
8 Stellenwert der Karteneinträge<br />
Ein Einwender beantragt, es sei in Pt. 4.2.2 Abs. 2 Satz 3 der Passus …«der konkreten<br />
Linienführung und»… <strong>zu</strong> streichen.<br />
Mit der Festlegung im Richtplan ist für Neuanlagen lediglich die generelle Lage<br />
bestimmt. Das Festlegen der konkreten Linienführung, des Ausbaustandards und<br />
der Nebenanlagen ist Sache der Projektierung gemäss Strassengesetzgebung. Weil<br />
der Zeitpunkt der Realiserung von «geplanten» Staatsstrassen im heutigen<br />
Zeitpunkt – nur schon aus finanzeillen Grün<strong>den</strong> – ungewiss ist und keine Priorität<br />
hat, sind detaillierte Abklärungen <strong>zu</strong>r konkreten Linienführung erst vor<strong>zu</strong>nehmen,<br />
wenn das betreffende Vorhaben tatsächlich aktuell wird.<br />
9 Konflikte mit Naturschutzgebiet<br />
Ein Einwender beantragt, es seien die Strassenzüge in Naturschutzgebieten (z.B.<br />
Neeracher Ried) allgemein aus dem Richtplan <strong>zu</strong> streichen. Bei Strassen von regionaler<br />
und kommunaler Bedeutung seien die <strong>zu</strong>ständigen Planungsträger unter<br />
Pt. 3.5.3 (Massnahmen <strong>zu</strong>r Umset<strong>zu</strong>ng in Naturschutzgebieten) an<strong>zu</strong>weisen,<br />
Festlegungen von Strassen in Naturschutzgebieten <strong>zu</strong> streichen. Mehrere Einwender<br />
beantragen, es sei im besonderen der Konflikt zwischen Umfahrung Ottenbach und<br />
Naturschutzgebiet <strong>zu</strong> lösen.<br />
Mit der Festlegung im Richtplan ist für Neuanlagen lediglich die generelle Lage<br />
bestimmt. Die genaue Linienführung ist bei der Projektierung gemäss Strassengesetzgebung<br />
im Rahmen einer Interessenabwägung so <strong>zu</strong> wählen, dass Naturschutzgebiete<br />
bestmöglich geschont wer<strong>den</strong> können. Mit <strong>den</strong> sich überschnei<strong>den</strong><strong>den</strong><br />
Karteneinträgen wird dargestellt, dass ein Konflikt zwischen Strassenbau und<br />
Naturschutz <strong>zu</strong> lösen ist.<br />
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