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Bericht zu den Nichtberücksichtigen Einwendungen ... - Kanton Zürich

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4.3 Öffentlicher Personenverkehr<br />

schlechten Kosten-Nutzen-Verhältnisse, abgelehnt wor<strong>den</strong>. Der <strong>Kanton</strong>srat hat die<br />

Motion Frech am 23. September 1991 abgeschrieben. Für die Haltestellen<br />

Gütighausen, Thalheim und Schlierenberg liegen keine materiellen Grundlagen<br />

vor, die eine Festlegung im Richtplan rechtfertigen wür<strong>den</strong>.<br />

Winterthur Grüze<br />

Ein Einwender beantragt, <strong>den</strong> Bahnhof Grüze Richtung Winterthur <strong>zu</strong>r Verzweigung<br />

der SBB-Linien Winterthur-Oberwinterthur-Frauenfeld und Winterthur-<br />

Wil <strong>zu</strong> verlegen (direkt unter die Römerbrücke).<br />

vgl. vorstehend «Verschie<strong>den</strong>e»<br />

5 Forchbahn<br />

Mehrere Einwender beantragen, die Forchbahn als S-Bahn <strong>zu</strong> behandeln und ihre<br />

Erweiterung vom Zollikerberg via Witikon bis <strong>zu</strong>m Hauptbahnhof in <strong>den</strong> Richtplan<br />

auf<strong>zu</strong>nehmen. Ein Einwender beantragt <strong>zu</strong>sätzlich, die Forchbahn ab Esslingen<br />

über Gossau nach Wetzikon <strong>zu</strong> verlängern.<br />

Die grösstenteils unterirdische Verlegung der Forchbahn vom Zollikerberg via<br />

Witikon Richtung Klusplatz - Heimplatz (Kunsthaus/«Pfauen») - Hauptbahnhof<br />

wurde in <strong>den</strong> Planungen des ZVV nicht weiterverfolgt. Die Erreichbarkeit des<br />

Raumes Stadelhofen (Verknüpfung <strong>zu</strong>r S-Bahn Richtung Glattal/Winterthur),<br />

Bellevue und damit Paradeplatz würde für die Forchbahnbenützer nur geringfügig<br />

oder überhaupt nicht verbessert. Dies sind aber die Hauptziele der heutigen<br />

Benützer (ca. 80%). Aufgrund der sehr hohen Investitions- und Betriebskosten für<br />

eine unterirdische Linie nach Witikon - Zollikerberg und dem geringen Nutzen ist<br />

auf einen Richtplaneintrag <strong>zu</strong> verzichten. Für eine Verlängerung der Forchbahn<br />

über Gossau nach Wetzikon liegen keine materiellen Grundlagen vor, welche eine<br />

Festlegung im Richtplan rechtfertigen wür<strong>den</strong>.<br />

Ein Einwender beantragt, die Aussagen <strong>zu</strong>r Forchbahn mit dem Vorbehalt <strong>zu</strong> versehen,<br />

dass eine Abstimmung zwischen privatem Verkehr und öffentlichem Verkehr<br />

<strong>zu</strong>r Zeit noch nicht möglich ist.<br />

Sofern ein <strong>zu</strong>künfiges Strassenbauprojekt <strong>zu</strong> einer erheblichen Erhöhung der<br />

Nachfrage bei der Forchbahn führt, können, wie im Richtplan-Text dargelegt,<br />

Streckenausbauten notwendig wer<strong>den</strong>. Die beantragte <strong>Bericht</strong>sergän<strong>zu</strong>ng ist daher<br />

überflüssig.<br />

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