Bericht zu den Nichtberücksichtigen Einwendungen ... - Kanton Zürich
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3.4 Erholungsgebiet und Aussichtspunkte<br />
1 Erholungsplanung<br />
Mehrere Einwender beantragen, es sei als Grundlage für <strong>den</strong> kantonalen Richtplan<br />
eine kantonale Erholungsplanung durch<strong>zu</strong>führen bzw. es seien im Rahmen der kantonalen<br />
Erholungsplanung attraktive, landschaftsnahe Durchgangs- und Aufenthaltsbereiche<br />
<strong>zu</strong> suchen und <strong>zu</strong> verwirklichen.<br />
Die Aktivitäten der Bevölkerung in der Freizeit sind sehr verschie<strong>den</strong>artig.<br />
Während für die Erholungsplanung innerhalb des Siedlungsgebiets in erster Linie<br />
die Gemein<strong>den</strong> <strong>zu</strong>ständig sind (Kulturelles, Soziales, Nächsterholung im Freien),<br />
findet Erholung ausserhalb des Siedlungsgebiets fast ausnahmslos in Gebieten<br />
statt, die von kantonalen Nut<strong>zu</strong>ngszonen erfasst wer<strong>den</strong> (Pt. 3.4.1).<br />
Was die Erholung in der offenen Landschaft und im Wald betrifft, haben gemäss<br />
Raumplanungsgesetz die mit Planungsaufgaben betrauten Behör<strong>den</strong> dafür <strong>zu</strong> sorgen,<br />
dass naturnahe Landschaften und Erholungsräume erhalten bleiben (Art. 3<br />
Abs. 2 lit. d RPG). Diesem Auftrag wird auf kantonaler, regionaler und kommunaler<br />
Stufe vorab mit der Erschliessung von Landwirtschaftsgebieten, der Wälder<br />
sowie der See- und Flussufer mit Fuss- und Radwegen und mit öffentlichen<br />
Verkehrsmitteln nachgekommen. Zusätzlich wer<strong>den</strong> im kantonalen Richtplan einzelne<br />
Erholungsgebiete von kantonaler Bedeutung bezeichnet, verbun<strong>den</strong> mit dem<br />
Auftrag, für eine sachgerechte Erschliessung und Ausstattung dieser Flächen <strong>zu</strong><br />
sorgen. Auf regionaler Stufe sind die Anforderungen der Erholung mit <strong>den</strong><br />
Bedürfnissen der Landwirtschaft sowie mit Interessen des Natur- und des<br />
Landschaftsschutzes <strong>zu</strong> harmonisieren, insbesondere in <strong>den</strong> gemäss Pt. 3.7 grossflächig<br />
bezeichneten Landschafts-Förderungsgebieten. Es kann also festgestellt<br />
wer<strong>den</strong>, dass mit <strong>den</strong> verschie<strong>den</strong>en dargestellten Anordnungen des kantonalen<br />
Richtplans insgesamt sichergestellt ist, dass innerhalb jeder Region die Bedürfnisse<br />
der Bevölkerung in be<strong>zu</strong>g auf die Erholung im Freien abgedeckt wer<strong>den</strong> können.<br />
Weitergehende richtplanerische Vorgaben drängen sich unter diesen Umstän<strong>den</strong><br />
auf kantonaler Stufe nicht auf.<br />
2 Zuständigkeiten<br />
Zwei Einwender beantragen, es sei die Ausscheidung von Erholungsgebieten <strong>den</strong><br />
Regionen <strong>zu</strong> überlassen. Der <strong>Kanton</strong> solle sich auf ein Minimum beschränken.<br />
Der <strong>Kanton</strong> betreibt aus <strong>den</strong> in Beantwortung Nr. 1 dargelegten Grün<strong>den</strong> keine<br />
umfassende Erholungsplanung; diese Aufgabe ist – wie dort dargestellt – im<br />
wesentlichen <strong>den</strong> Regionen und Gemein<strong>den</strong> übertragen. Trotzdem sind zwecks<br />
Sicherung der entsprechen<strong>den</strong> Flächen von kantonaler Bedeutung und <strong>zu</strong>r<br />
Sicherstellung einer sachgerechten Koordination mit anderen kantonalen<br />
Festlegungen wie Aussichtspunkte, Natur- oder Landschaftsschutz gestützt auf § 23<br />
Abs. 1 lit. c in Verbindung mit § 18 PBG im kantonalen Richtplan Erholungsgebiete<br />
von kantonaler Bedeutung <strong>zu</strong> bezeichnen. Der <strong>Kanton</strong> beschränkt sich also<br />
mit der Bezeichnung von Erholungsgebieten nach <strong>den</strong> in Pt. 3.4.2.1 dargelegten<br />
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