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Bericht zu den Nichtberücksichtigen Einwendungen ... - Kanton Zürich

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3.4 Erholungsgebiet und Aussichtspunkte<br />

1 Erholungsplanung<br />

Mehrere Einwender beantragen, es sei als Grundlage für <strong>den</strong> kantonalen Richtplan<br />

eine kantonale Erholungsplanung durch<strong>zu</strong>führen bzw. es seien im Rahmen der kantonalen<br />

Erholungsplanung attraktive, landschaftsnahe Durchgangs- und Aufenthaltsbereiche<br />

<strong>zu</strong> suchen und <strong>zu</strong> verwirklichen.<br />

Die Aktivitäten der Bevölkerung in der Freizeit sind sehr verschie<strong>den</strong>artig.<br />

Während für die Erholungsplanung innerhalb des Siedlungsgebiets in erster Linie<br />

die Gemein<strong>den</strong> <strong>zu</strong>ständig sind (Kulturelles, Soziales, Nächsterholung im Freien),<br />

findet Erholung ausserhalb des Siedlungsgebiets fast ausnahmslos in Gebieten<br />

statt, die von kantonalen Nut<strong>zu</strong>ngszonen erfasst wer<strong>den</strong> (Pt. 3.4.1).<br />

Was die Erholung in der offenen Landschaft und im Wald betrifft, haben gemäss<br />

Raumplanungsgesetz die mit Planungsaufgaben betrauten Behör<strong>den</strong> dafür <strong>zu</strong> sorgen,<br />

dass naturnahe Landschaften und Erholungsräume erhalten bleiben (Art. 3<br />

Abs. 2 lit. d RPG). Diesem Auftrag wird auf kantonaler, regionaler und kommunaler<br />

Stufe vorab mit der Erschliessung von Landwirtschaftsgebieten, der Wälder<br />

sowie der See- und Flussufer mit Fuss- und Radwegen und mit öffentlichen<br />

Verkehrsmitteln nachgekommen. Zusätzlich wer<strong>den</strong> im kantonalen Richtplan einzelne<br />

Erholungsgebiete von kantonaler Bedeutung bezeichnet, verbun<strong>den</strong> mit dem<br />

Auftrag, für eine sachgerechte Erschliessung und Ausstattung dieser Flächen <strong>zu</strong><br />

sorgen. Auf regionaler Stufe sind die Anforderungen der Erholung mit <strong>den</strong><br />

Bedürfnissen der Landwirtschaft sowie mit Interessen des Natur- und des<br />

Landschaftsschutzes <strong>zu</strong> harmonisieren, insbesondere in <strong>den</strong> gemäss Pt. 3.7 grossflächig<br />

bezeichneten Landschafts-Förderungsgebieten. Es kann also festgestellt<br />

wer<strong>den</strong>, dass mit <strong>den</strong> verschie<strong>den</strong>en dargestellten Anordnungen des kantonalen<br />

Richtplans insgesamt sichergestellt ist, dass innerhalb jeder Region die Bedürfnisse<br />

der Bevölkerung in be<strong>zu</strong>g auf die Erholung im Freien abgedeckt wer<strong>den</strong> können.<br />

Weitergehende richtplanerische Vorgaben drängen sich unter diesen Umstän<strong>den</strong><br />

auf kantonaler Stufe nicht auf.<br />

2 Zuständigkeiten<br />

Zwei Einwender beantragen, es sei die Ausscheidung von Erholungsgebieten <strong>den</strong><br />

Regionen <strong>zu</strong> überlassen. Der <strong>Kanton</strong> solle sich auf ein Minimum beschränken.<br />

Der <strong>Kanton</strong> betreibt aus <strong>den</strong> in Beantwortung Nr. 1 dargelegten Grün<strong>den</strong> keine<br />

umfassende Erholungsplanung; diese Aufgabe ist – wie dort dargestellt – im<br />

wesentlichen <strong>den</strong> Regionen und Gemein<strong>den</strong> übertragen. Trotzdem sind zwecks<br />

Sicherung der entsprechen<strong>den</strong> Flächen von kantonaler Bedeutung und <strong>zu</strong>r<br />

Sicherstellung einer sachgerechten Koordination mit anderen kantonalen<br />

Festlegungen wie Aussichtspunkte, Natur- oder Landschaftsschutz gestützt auf § 23<br />

Abs. 1 lit. c in Verbindung mit § 18 PBG im kantonalen Richtplan Erholungsgebiete<br />

von kantonaler Bedeutung <strong>zu</strong> bezeichnen. Der <strong>Kanton</strong> beschränkt sich also<br />

mit der Bezeichnung von Erholungsgebieten nach <strong>den</strong> in Pt. 3.4.2.1 dargelegten<br />

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