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Bericht zu den Nichtberücksichtigen Einwendungen ... - Kanton Zürich

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3.8 Freihaltegebiet<br />

Opfikon-Glattbrugg / Wallisellen: Ein Einwender beantragt, es seien die zwischen<br />

<strong>den</strong> Gemein<strong>den</strong> Opfikon-Glattbrugg und Wallisellen gelegenen Grüngebiete als<br />

Trenngebiete fest<strong>zu</strong>legen.<br />

Im kantonalen Richtplan wer<strong>den</strong> grundsätzlich keine der Gliederung des<br />

Siedlungsgebiets dienen<strong>den</strong> Trenngebiete bezeichnet; wo die Freihaltung im kantonalen<br />

Interesse liegt, wird <strong>zu</strong>r Sicherung von Siedlungstrenngürteln gar kein<br />

Siedlungsgebiet ausgeschie<strong>den</strong>. Innerhalb des Siedlungsgebiets ist die Strukturierung<br />

jedoch Aufgabe der Region und der Gemein<strong>den</strong>.<br />

Pfäffikon: Ein Einwender beantragt, es sei in der Gemeinde Pfäffikon das<br />

Freihaltegebiet im Raum Seewiesen <strong>zu</strong> streichen und es sei strikte auf die Auszonung<br />

von Bauland <strong>zu</strong> verzichten.<br />

Die rechtsgültige und überbaute Wohn-Bauzone im Gebiet Seewiesen ist durch die<br />

nicht parzellenscharfe Festlegung der Signatur «Umgebungsschutzgebiet» nicht<br />

tangiert. Bestand und Ausbau bestehender Gebäude sowie die Neuerstellung von<br />

Gebäu<strong>den</strong> sind innerhalb dieser Bauzone nach <strong>den</strong> rechtskräftigen Bestimmungen<br />

weiterhin möglich. Bei einer allfälligen Überarbeitung der Bau- und<br />

Zonenordnung wird jedoch <strong>den</strong> mit der Signatur Umgebungsschutzgebiet signalisierten<br />

landschaftlichen Interessen besondere Beachtung <strong>zu</strong> schenken sein.<br />

Stallikon: Ein Einwender beantragt, es sei in der Gemeinde Stallikon das Gebiet südlich<br />

und südwestlich der Kirche Stallikon als Umgebungsschutzgebiet <strong>zu</strong> bezeichnen.<br />

Die Freihaltung des betreffen<strong>den</strong> Gebiets ist nicht von kantonaler Bedeutung, weshalb<br />

eine Aufnahme in <strong>den</strong> kantonalen Richtplan nicht gerechtfertigt ist. Sie ist auf<br />

regionaler und kommunaler Stufe <strong>zu</strong> prüfen.<br />

2 Zuständigkeiten<br />

Ein Einwender beantragt, es sei der Richtplantext mit folgender Handlungsanweisung<br />

an die Regionen <strong>zu</strong> ergänzen: «Die regionalen Richtpläne bezeichnen im<br />

Siedlungsplan Siedlungstrenngebiete. Für diese Trenngebiete sind in der Nut<strong>zu</strong>ngsplanung<br />

Zonen für die Erholung oder der Landschaft (Landwirtschafts-,<br />

Naturschutzzonen etc.) fest<strong>zu</strong>setzen.<br />

Die gesetzlichen Aufgaben <strong>zu</strong>r Strukturierung, Etappierung und Gliederung des<br />

Siedlungsgebietes durch die Ortsplanung sind in Pt. 2.2.3 ausdrücklich erwähnt.<br />

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