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Bericht zu den Nichtberücksichtigen Einwendungen ... - Kanton Zürich

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Winterthur und Umgebung:<br />

4.2 Privater Verkehr<br />

Hettlingen - Henggart: Zwei Einwender beantragen, es sei auf die Aufhebung der<br />

Staatsstrasse Hettlingen-Henggart mindestens vorläufig <strong>zu</strong> verzichten oder die<br />

Strecke <strong>zu</strong> redimensionieren statt <strong>zu</strong> rekultivieren.<br />

Mit Beschluss vom August 1991 hat der Regierungsrat <strong>den</strong> Teilrichtplan Verkehr<br />

des regionalen Gesamtplans Winterthur und Umgebung dahin revidiert, dass die<br />

Schaffhauserstrasse zwischen Hettlingen und Henggart aufgehoben und rekultiviert<br />

wird.<br />

Illnau-Effretikon: Ein Einwender beantragt, es sei bei der bestehen<strong>den</strong> Staatsstrasse<br />

im Bereich “Talmüli” in Illnau-Effretikon eine kurze Tunnelstrecke fest<strong>zu</strong>legen.<br />

Eine Tunnellösung wäre an diesem Ort unverhältnismässig.<br />

Winterthur: Zwei Einwender beantragen, es sei die St. Galler-Strasse (Stadt Winterthur)<br />

in <strong>den</strong> kantonalen Richtplan auf<strong>zu</strong>nehmen. Einer dieser Einwender beantragt<br />

<strong>zu</strong>dem, die bestehende Strasse <strong>zu</strong> redimensionieren und dies im Richtplan-Text fest<strong>zu</strong>halten.<br />

Die St. Galler-Strasse ist nicht mit der N1 verknüpft. Sie bleibt in diesem Fall<br />

Staatsstrasse von regionaler Bedeutung und ist im Verkehrsplan der Region<br />

Winterthur und Umgebung <strong>zu</strong> belassen. Konkrete Überlegungen über mögliche<br />

Fahrbahnverschmälerungen sind <strong>zu</strong>r Zeit nicht bekannt. Ein Texteintrag wäre verfrüht.<br />

Winterthur: Ein Einwender beantragt, es sei die Zürcherstrasse in Winterthur im<br />

Abschnitt zwischen dem Anschluss Töss und der Stadtgrenze in der Richtplan-Karte<br />

ein<strong>zu</strong>tragen.<br />

Es handelt sich um eine Staatsstrasse von regionaler Bedeutung; sie ist im regionalen<br />

Richtplan ausgewiesen.<br />

Weinland:<br />

A 98: Ein Einwender beantragt, es sei eine Aussage über die Abnahme der A98 in<br />

<strong>den</strong> Richtplan auf<strong>zu</strong>nehmen und damit einen generellen Entscheid über die<br />

Linienführung <strong>zu</strong> treffen.<br />

Erweiterungen und Ausbauten des National- und Staatsstrassennetzes im grenznahen<br />

Raum, die über die in <strong>den</strong> bisherigen Verkehrsplänen enthaltenen Festlegungen<br />

hinausgehen, können nur nach umfassender Bedarfsabkärung und einem generellen<br />

Entscheid über die Linienfürung, der zwischen der BRD und der Schweiz <strong>zu</strong><br />

fällen wäre, in <strong>den</strong> kantonalen Richtplan Verkehr aufgenommen wer<strong>den</strong>. Neben<br />

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