Bericht zu den Nichtberücksichtigen Einwendungen ... - Kanton Zürich
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2.2 Siedlungs- und Bauentwicklungsgebiet<br />
<strong>den</strong> Anträgen angesprochenen Bereichen ist mit der kommunalen Richt- und<br />
Nut<strong>zu</strong>gsplanung vor<strong>zu</strong>nehmen.<br />
Zonenplan vom 17. Mai 1992: Mehrere Einwender beantragen, es sei in der Stadt<br />
<strong>Zürich</strong> das Siedlungsgebiet nördlich der Bahnlinie Seebach - Affoltern zwischen<br />
Hürstholz und Stau<strong>den</strong>bühl <strong>zu</strong> streichen und als Landwirtschaftsgebiet <strong>zu</strong> bezeichnen.<br />
Gemäss rechtskräftigem Zonenplan der Stadt <strong>Zürich</strong> ist das Gebiet der Bauzone<br />
<strong>zu</strong>geteilt; das amtliche Quartierplanverfahren ist im Gange. Die Zuweisung <strong>zu</strong>r<br />
Freihaltezone im neuen, noch nicht rechtskräftigen, Zonenplan der Stadt <strong>Zürich</strong><br />
(angenommen mit Volksabstimmung vom 17. Mai 1992) hat die Stadt <strong>Zürich</strong> unter<br />
Inanspruchnahme von Ermessensfreiheit vorgenommen. Die Freihaltung dieses<br />
Gebiets liegt aber nicht im kantonalen Interesse und aufgrund der Kriterien für die<br />
Ausscheidung von Siedlungsgebiet im kantonalen Richtplan ist es angesichts des<br />
Planungsstandes dem Siedlungsgebiet <strong>zu</strong><strong>zu</strong>weisen.<br />
Strukturierung Siedlungsgebiet: Ein Einwender beantragt, es seien in der Stadt<br />
<strong>Zürich</strong> verschie<strong>den</strong>e Gebiete für eine Erholungsnut<strong>zu</strong>ng und als Lebensraum für<br />
Tiere und Pflanzen aus dem Siedlungsgebiet <strong>zu</strong> streichen und dem Landwirtschaftsgebiet<br />
<strong>zu</strong><strong>zu</strong>weisen. Es betrifft dies 1. die Obstgärten am Kirchhügel und südlich<br />
sowie südöstlich des alten Dorfkerns Witikon, 2. das Gebiet Weinegg am Burghölzlihügel,<br />
3. das Gebiet Geissberg am <strong>Zürich</strong>berg sowie 4. das Gebiet südlich und<br />
südöstlich des Schulhauses Langmatt in Witikon.<br />
vgl. Beantwortung Nr. 2.<br />
Seminar Probstei: Mehrere Einwender beantragen, es sei das Gebiet «Probstei» in<br />
der Stadt <strong>Zürich</strong> (Schwamendingen) nicht dem Siedlungsgebiet, sondern dem<br />
Landwirtschaftsgebiet bzw. dem Freihaltegebiet <strong>zu</strong><strong>zu</strong>weisen.<br />
Das Areal Probstei ist im Eigentum des <strong>Kanton</strong>s und liegt in einer rechtskräftigen<br />
Bauzone. Es ist als Standort für ein Seminar bestimmt, welches entsprechend im<br />
Richtplan (Pt. 6.3) als Projekt aufgeführt ist.<br />
Bauentwicklungsgebiet Tobelhof: Zwei Einwender beantragen, es sei in der Stadt<br />
<strong>Zürich</strong> das Bauentwicklungsgebiet Tobelhof dem Landwirtschaftsgebiet <strong>zu</strong><strong>zu</strong>weisen.<br />
Gemäss rechtskräftigem Zonenplan liegt das Areal in der Bauzone. Die Zuweisung<br />
<strong>zu</strong> einer Reservezone im neuen, noch nicht rechtskräftigen, Zonenplan der<br />
Stadt <strong>Zürich</strong> (angenommen mit Volksabstimmung vom 17. Mai 1992) hat die Stadt<br />
<strong>Zürich</strong> unter Inanspruchnahme von Ermessensfreiheit vorgenommen. Die<br />
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