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Bericht zu den Nichtberücksichtigen Einwendungen ... - Kanton Zürich

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2.3 Zentrumsgebiet<br />

1 Auswahl der Zentrumsgebiete von kantonaler Bedeutung<br />

Mehrere Einwender beantragen, es seien die Zentrumsgebiete mit Ausnahme der<br />

Gebiete <strong>Zürich</strong>-City und Winterthur-Zentrum <strong>zu</strong> streichen. Demgegenüber beantragen<br />

mehrere Einwender, es seien in Schlieren, Thalwil, Horgen, Meilen und<br />

Effretikon ebenfalls Zentrumsgebiete von kantonaler Bedeutung <strong>zu</strong> bezeichnen.<br />

§ 22 Abs. 1 PBG legt fest, dass im kantonalen Richtplan Siedlungsgebiete bezeichnet<br />

wer<strong>den</strong>, die aus kantonaler Sicht für die Bildung wirtschaftlicher und kultureller<br />

Zentren, sowie für Wohn-, Arbeits- oder gemischte Nut<strong>zu</strong>ngen mit hoher<br />

Dichte bestimmt sind. Mit der Bezeichnung der 11 Zentrumsgebiete wird diesem<br />

gesetzlichen Auftrag nachgekommen. Die Auswahl erfolgte dabei nach <strong>den</strong> in Pt.<br />

2.3.2 dargelegten Ausscheidungskriterien und in Anwendung der übergeordneten<br />

Ziele und Planungsgrundsätze der Raumplanung gemäss Art. 1 und 3 RPG sowie<br />

insbesondere unter Beachtung der in § 18 lit. b) und d) formulierten Anliegen,<br />

wonach die überbaubaren Gebiete haushälterisch, ökologisch und ökonomisch<br />

ausgewogen genutzt wer<strong>den</strong> sollen und an<strong>zu</strong>streben ist, dass neben <strong>den</strong> Städten<br />

<strong>Zürich</strong> und Winterthur weitere gut erschlossene und mit übergeordneten öffentlichen<br />

und privaten Diensten ausgestattete Schwerpunkte der Besiedlung entstehen<br />

können.<br />

Zum Antrag, es seien die Zentrumsgebiete mit Ausnahme der Gebiete <strong>Zürich</strong>-City<br />

und Winterthur-Zentrum <strong>zu</strong> streichen: Obwohl im kantonalen Richtplan ausschliesslich<br />

Zentrumsgebiete von kantonaler Bedeutung <strong>zu</strong> bezeichnen sind, könnte<br />

mit der Bezeichnung lediglich zweier Zentrumsgebiete <strong>den</strong> dargestellten rechtlichen<br />

und tatsächlichen Rahmenbedingungen nicht rechtsgenügend nachgekommen<br />

wer<strong>den</strong>.<br />

Zum Antrag, wonach in Schlieren, Thalwil, Horgen, Meilen und Effretikon ebenfalls<br />

Zentrumsgebiete von kantonaler Bedeutung <strong>zu</strong> bezeichnen seien: Diese<br />

Gemein<strong>den</strong> erfüllen die obgenannten Kriterien für die Ausscheidung der<br />

Zentrumsgebiete von kantonaler Bedeutung nicht. Auf regionaler Stufe können<br />

jedoch Zentrumsgebiete von regionaler Bedeutung bezeichnet wer<strong>den</strong>, vgl. Pt.<br />

2.3.3 b).<br />

2 Planungs- und Koordinationsaufträge<br />

Mehrere Einwender beantragen, es seien im Text <strong>zu</strong> <strong>den</strong> Zentrumsgebieten konkretisierende<br />

Angaben und Aussagen <strong>zu</strong> machen a) in Form von <strong>zu</strong>sätzlichen<br />

Planungsgrundsätzen (wie etwa Vorgaben <strong>zu</strong> Wohnanteilen, Verbot von<br />

Verbrennungsmotoren u.ä.), b) <strong>zu</strong>m weiteren Vorgehen in Be<strong>zu</strong>g auf Raum, Zeit<br />

und Organisation sowie c) <strong>zu</strong> <strong>den</strong> planerischen und finanziellen Mitteln.<br />

Die Zentrumsgebiete sind als langfristige Reserve für heute nicht absehbare<br />

Entwicklungen festgelgt wor<strong>den</strong>, die bei Bedarf ab sofort – <strong>zu</strong>mindest teilweise –<br />

<strong>zu</strong> mobilisieren sind. Die Zielset<strong>zu</strong>ngen und die von <strong>Kanton</strong>, Regionen und<br />

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