Bericht zu den Nichtberücksichtigen Einwendungen ... - Kanton Zürich
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2.3 Zentrumsgebiet<br />
1 Auswahl der Zentrumsgebiete von kantonaler Bedeutung<br />
Mehrere Einwender beantragen, es seien die Zentrumsgebiete mit Ausnahme der<br />
Gebiete <strong>Zürich</strong>-City und Winterthur-Zentrum <strong>zu</strong> streichen. Demgegenüber beantragen<br />
mehrere Einwender, es seien in Schlieren, Thalwil, Horgen, Meilen und<br />
Effretikon ebenfalls Zentrumsgebiete von kantonaler Bedeutung <strong>zu</strong> bezeichnen.<br />
§ 22 Abs. 1 PBG legt fest, dass im kantonalen Richtplan Siedlungsgebiete bezeichnet<br />
wer<strong>den</strong>, die aus kantonaler Sicht für die Bildung wirtschaftlicher und kultureller<br />
Zentren, sowie für Wohn-, Arbeits- oder gemischte Nut<strong>zu</strong>ngen mit hoher<br />
Dichte bestimmt sind. Mit der Bezeichnung der 11 Zentrumsgebiete wird diesem<br />
gesetzlichen Auftrag nachgekommen. Die Auswahl erfolgte dabei nach <strong>den</strong> in Pt.<br />
2.3.2 dargelegten Ausscheidungskriterien und in Anwendung der übergeordneten<br />
Ziele und Planungsgrundsätze der Raumplanung gemäss Art. 1 und 3 RPG sowie<br />
insbesondere unter Beachtung der in § 18 lit. b) und d) formulierten Anliegen,<br />
wonach die überbaubaren Gebiete haushälterisch, ökologisch und ökonomisch<br />
ausgewogen genutzt wer<strong>den</strong> sollen und an<strong>zu</strong>streben ist, dass neben <strong>den</strong> Städten<br />
<strong>Zürich</strong> und Winterthur weitere gut erschlossene und mit übergeordneten öffentlichen<br />
und privaten Diensten ausgestattete Schwerpunkte der Besiedlung entstehen<br />
können.<br />
Zum Antrag, es seien die Zentrumsgebiete mit Ausnahme der Gebiete <strong>Zürich</strong>-City<br />
und Winterthur-Zentrum <strong>zu</strong> streichen: Obwohl im kantonalen Richtplan ausschliesslich<br />
Zentrumsgebiete von kantonaler Bedeutung <strong>zu</strong> bezeichnen sind, könnte<br />
mit der Bezeichnung lediglich zweier Zentrumsgebiete <strong>den</strong> dargestellten rechtlichen<br />
und tatsächlichen Rahmenbedingungen nicht rechtsgenügend nachgekommen<br />
wer<strong>den</strong>.<br />
Zum Antrag, wonach in Schlieren, Thalwil, Horgen, Meilen und Effretikon ebenfalls<br />
Zentrumsgebiete von kantonaler Bedeutung <strong>zu</strong> bezeichnen seien: Diese<br />
Gemein<strong>den</strong> erfüllen die obgenannten Kriterien für die Ausscheidung der<br />
Zentrumsgebiete von kantonaler Bedeutung nicht. Auf regionaler Stufe können<br />
jedoch Zentrumsgebiete von regionaler Bedeutung bezeichnet wer<strong>den</strong>, vgl. Pt.<br />
2.3.3 b).<br />
2 Planungs- und Koordinationsaufträge<br />
Mehrere Einwender beantragen, es seien im Text <strong>zu</strong> <strong>den</strong> Zentrumsgebieten konkretisierende<br />
Angaben und Aussagen <strong>zu</strong> machen a) in Form von <strong>zu</strong>sätzlichen<br />
Planungsgrundsätzen (wie etwa Vorgaben <strong>zu</strong> Wohnanteilen, Verbot von<br />
Verbrennungsmotoren u.ä.), b) <strong>zu</strong>m weiteren Vorgehen in Be<strong>zu</strong>g auf Raum, Zeit<br />
und Organisation sowie c) <strong>zu</strong> <strong>den</strong> planerischen und finanziellen Mitteln.<br />
Die Zentrumsgebiete sind als langfristige Reserve für heute nicht absehbare<br />
Entwicklungen festgelgt wor<strong>den</strong>, die bei Bedarf ab sofort – <strong>zu</strong>mindest teilweise –<br />
<strong>zu</strong> mobilisieren sind. Die Zielset<strong>zu</strong>ngen und die von <strong>Kanton</strong>, Regionen und<br />
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