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Bericht zu den Nichtberücksichtigen Einwendungen ... - Kanton Zürich

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5.7 Abfall<br />

1 Allgemeines<br />

Ein Einwender beantragt, es sei in Pt. 5.7.1, 1. Absatz anschliessend an «Das Konzept<br />

geht in erster Priorität vom Vermei<strong>den</strong>, Vermindern und Verwerten von<br />

Abfällen aus.» folgendes auf<strong>zu</strong>nehmen: «Innerhalb der nächsten 15 Jahre ist die<br />

nicht wiederverwertbare, <strong>zu</strong> verbrennende Abfallmenge um 50% <strong>zu</strong> reduzieren.»<br />

Ein Einwender beantragt, in Pt. 5.7.6 (Sonderabfälle) folgendes fest<strong>zu</strong>halten:<br />

«Reduktion der Sonderabfall-Menge als Ziel aufnehmen: – 25% in 15 Jahren.»<br />

Ziele und Massnahmen <strong>zu</strong>r Verminderung und Verwertung von Abfällen bil<strong>den</strong><br />

Gegenstand der Abfallplanung (Sachplanung) gemäss Art. 16 Abs. 2 lit. e der<br />

Technischen Verordnung über Abfälle (TVA) und sind somit nicht in erster Linie<br />

Sache der Richtplanung. Auf kantonaler Stufe der Sachplanung ist umfassend<br />

ab<strong>zu</strong>klären, inwieweit und in welchem Umfang sich die der Verbrennung <strong>zu</strong><strong>zu</strong>führen<strong>den</strong><br />

Abfallmengen reduzieren lassen. Dies hängt u.a. von vielen, vom kantonalen<br />

Gesetzgeber nicht oder nur teilweise beeinflussbaren Faktoren ab (Einführung<br />

abfallreduzierender Lenkungsabgaben auf Bundesebene, konsequente<br />

Umset<strong>zu</strong>ng von Kompostiervorschriften und Separatsammlungen auf Gemeindeebene,<br />

Entwicklung und Umset<strong>zu</strong>ng neuer Verwertungstechnologien, privatwirtschaftliche<br />

Bereitschaft <strong>zu</strong>r Verwirklichung branchenspezifischer Entsorgungslösungen,<br />

konjunkturelle Entwicklung, usw.).<br />

Ein Einwender beantragt, es seien private oder kommunale, bestehende und geplante<br />

Anlagen <strong>zu</strong>r Aufbereitung oder Entsorgung für Stoffe aller Art in <strong>den</strong> Richtplan<br />

auf<strong>zu</strong>nehmen. Ebenso seien mögliche Standorte für Anlagen des Bundes <strong>zu</strong>r<br />

Lagerung von schwach, mittel und stark radioaktiven Abfällen auf<strong>zu</strong>nehmen.<br />

Gemäss § 9 PBG gehen die Planungen jedes Planungsträgers räumlich und sachlich<br />

so weit, als es die Erfüllung der ihm <strong>zu</strong>gewiesenen Aufgaben und die Wahrung seiner<br />

Interessen es erfordern. Es wur<strong>den</strong> daher nur Richtplanfestlegungen getroffen,<br />

welchen aus abfallwirtschaftlicher Sicht kantonale Bedeutung <strong>zu</strong>kommt. Es ist<br />

Sache der nachgeordneten Planungsträger, für die aus regionaler oder kommunaler<br />

Sicht bedeuten<strong>den</strong> Abfallanlagen entsprechende Richtplanfestlegungen <strong>zu</strong> treffen.<br />

Für die Entsorgung radioaktiver Abfälle und die damit <strong>zu</strong>sammenhängende<br />

Planung ist der Bund abschliessend <strong>zu</strong>ständig.<br />

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