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Bericht zu den Nichtberücksichtigen Einwendungen ... - Kanton Zürich

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2.2 Siedlungs- und Bauentwicklungsgebiet<br />

1 Anordungsspielraum<br />

Mehrere Einwender beantragen, es seien einzelne im Grenzbereich zwischen<br />

Siedlungs- und Nichtsiedlungsgebiet gelegene Parzellen oder Teile davon in der<br />

Karte <strong>zu</strong>m Siedlungs- und Landschaftsplan durch Ausweitung der Signatur dem<br />

Siedlungsgebiet <strong>zu</strong><strong>zu</strong>weisen.<br />

Alle unter dieser Beantwortung <strong>zu</strong>sammengefassten Anträge betreffen <strong>den</strong> sog.<br />

Anordnungsspielraum der Nut<strong>zu</strong>ngsplanung. Im heutigen Zeitpunkt können deshalb<br />

aus folgen<strong>den</strong> Grün<strong>den</strong> keine definitiven Aussagen über eine Ein- bzw.<br />

Nichteinzonung der betreffen<strong>den</strong> Parzellen gemacht wer<strong>den</strong>:<br />

Der kantonale Richtplan gibt seinem Wesen nach in erster Linie Ziele vor und geht<br />

dabei nicht in die Einzelheiten (Pt. 1.2.1). Mit der kartographischen Festlegung des<br />

Siedlungsgebiets wird für die einzelnen Gemein<strong>den</strong> der Rahmen abgesteckt, innerhalb<br />

dessen nach <strong>den</strong> Vorausset<strong>zu</strong>ngen und Anforderungen des Art. 15 sowie der<br />

Art. 1 und 3 RPG Bauzonen ausgeschie<strong>den</strong> wer<strong>den</strong> können (Bedarf für die nächsten<br />

15 Jahre, Berücksichtigung der übrigen Anliegen und Grundsätze der Raumplanung).<br />

Wegen der ihr <strong>zu</strong>grundeliegen<strong>den</strong> längerfristigen Perspektive besteht<br />

also aufgrund der Signatur «Siedlungsgebiet» im Richtplan kein Anspruch auf<br />

Einzonung aller darin enthaltenen Flächen (vgl. auch Beantwortung Nr. 2).<br />

Infolge der nicht parzellenscharfen Darstellung enthält das richtplanerische<br />

Siedlungsgebiet in <strong>den</strong> Randbereichen Flächen, welche in der Regel auch mittelfristig<br />

nicht eingezont wer<strong>den</strong> sollen. Umgekehrt können in der Landwirtschaftsoder<br />

in der Reservezone gelegene Grundstücke im unmittelbaren Bereich der<br />

nicht parzellenscharfen Grenze des richtplanerischen Siedlungsgebiets je nach <strong>den</strong><br />

konkreten Verhältnissen durch Gemeindebeschluss in eine Bauzone einbezogen<br />

wer<strong>den</strong>; beim Entscheid über die Ein- bzw. Nichteinzonung derartiger Randbereiche<br />

sind örtliche Besonderheiten und Umstände wie spezielle topographische<br />

Verhältnisse oder der Stand der Erschliessung angemessen <strong>zu</strong> berücksichtigen (Pt.<br />

2.2.2 a)). Neben der Bestimmung von Art und Mass der baulichen Nut<strong>zu</strong>ng mittels<br />

Ausscheidung verschie<strong>den</strong>er Zonentypen gemäss § 47 ff. PBG (Pt. 2.2.3 c)) verbleibt<br />

<strong>den</strong> Gemein<strong>den</strong> somit auch bei der flächenhaften Ausscheidung der<br />

Bauzonen ein relativ erheblicher Handlungsspielraum in Form des sog. Anordnungsspielraums.<br />

Von diesem Anordnungsspielraum ist im Lichte der Leitlinien<br />

und der Zielset<strong>zu</strong>ngen <strong>zu</strong>r Siedlungsentwicklung Gebrauch <strong>zu</strong> machen. Die zonenrechtliche<br />

Behandlung der von <strong>den</strong> Anträgen betroffenen Parzellen kann im Zuge<br />

der Festset<strong>zu</strong>ng bzw. Revision der Bau- und Zonenordnung mit Rekurs angefochten<br />

wer<strong>den</strong> und ist vom Regierungsrat im Genehmigungsverfahren auf ihre Rechtund<br />

Zweckmässigkeit hin <strong>zu</strong> überprüfen.<br />

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