Bericht zu den Nichtberücksichtigen Einwendungen ... - Kanton Zürich
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2.2 Siedlungs- und Bauentwicklungsgebiet<br />
1 Anordungsspielraum<br />
Mehrere Einwender beantragen, es seien einzelne im Grenzbereich zwischen<br />
Siedlungs- und Nichtsiedlungsgebiet gelegene Parzellen oder Teile davon in der<br />
Karte <strong>zu</strong>m Siedlungs- und Landschaftsplan durch Ausweitung der Signatur dem<br />
Siedlungsgebiet <strong>zu</strong><strong>zu</strong>weisen.<br />
Alle unter dieser Beantwortung <strong>zu</strong>sammengefassten Anträge betreffen <strong>den</strong> sog.<br />
Anordnungsspielraum der Nut<strong>zu</strong>ngsplanung. Im heutigen Zeitpunkt können deshalb<br />
aus folgen<strong>den</strong> Grün<strong>den</strong> keine definitiven Aussagen über eine Ein- bzw.<br />
Nichteinzonung der betreffen<strong>den</strong> Parzellen gemacht wer<strong>den</strong>:<br />
Der kantonale Richtplan gibt seinem Wesen nach in erster Linie Ziele vor und geht<br />
dabei nicht in die Einzelheiten (Pt. 1.2.1). Mit der kartographischen Festlegung des<br />
Siedlungsgebiets wird für die einzelnen Gemein<strong>den</strong> der Rahmen abgesteckt, innerhalb<br />
dessen nach <strong>den</strong> Vorausset<strong>zu</strong>ngen und Anforderungen des Art. 15 sowie der<br />
Art. 1 und 3 RPG Bauzonen ausgeschie<strong>den</strong> wer<strong>den</strong> können (Bedarf für die nächsten<br />
15 Jahre, Berücksichtigung der übrigen Anliegen und Grundsätze der Raumplanung).<br />
Wegen der ihr <strong>zu</strong>grundeliegen<strong>den</strong> längerfristigen Perspektive besteht<br />
also aufgrund der Signatur «Siedlungsgebiet» im Richtplan kein Anspruch auf<br />
Einzonung aller darin enthaltenen Flächen (vgl. auch Beantwortung Nr. 2).<br />
Infolge der nicht parzellenscharfen Darstellung enthält das richtplanerische<br />
Siedlungsgebiet in <strong>den</strong> Randbereichen Flächen, welche in der Regel auch mittelfristig<br />
nicht eingezont wer<strong>den</strong> sollen. Umgekehrt können in der Landwirtschaftsoder<br />
in der Reservezone gelegene Grundstücke im unmittelbaren Bereich der<br />
nicht parzellenscharfen Grenze des richtplanerischen Siedlungsgebiets je nach <strong>den</strong><br />
konkreten Verhältnissen durch Gemeindebeschluss in eine Bauzone einbezogen<br />
wer<strong>den</strong>; beim Entscheid über die Ein- bzw. Nichteinzonung derartiger Randbereiche<br />
sind örtliche Besonderheiten und Umstände wie spezielle topographische<br />
Verhältnisse oder der Stand der Erschliessung angemessen <strong>zu</strong> berücksichtigen (Pt.<br />
2.2.2 a)). Neben der Bestimmung von Art und Mass der baulichen Nut<strong>zu</strong>ng mittels<br />
Ausscheidung verschie<strong>den</strong>er Zonentypen gemäss § 47 ff. PBG (Pt. 2.2.3 c)) verbleibt<br />
<strong>den</strong> Gemein<strong>den</strong> somit auch bei der flächenhaften Ausscheidung der<br />
Bauzonen ein relativ erheblicher Handlungsspielraum in Form des sog. Anordnungsspielraums.<br />
Von diesem Anordnungsspielraum ist im Lichte der Leitlinien<br />
und der Zielset<strong>zu</strong>ngen <strong>zu</strong>r Siedlungsentwicklung Gebrauch <strong>zu</strong> machen. Die zonenrechtliche<br />
Behandlung der von <strong>den</strong> Anträgen betroffenen Parzellen kann im Zuge<br />
der Festset<strong>zu</strong>ng bzw. Revision der Bau- und Zonenordnung mit Rekurs angefochten<br />
wer<strong>den</strong> und ist vom Regierungsrat im Genehmigungsverfahren auf ihre Rechtund<br />
Zweckmässigkeit hin <strong>zu</strong> überprüfen.<br />
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